Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 5. Juli 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1974, ist verheiratet und Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1998 und 2001; Urk. 8/51 Ziff. 3.1). Sie arbeitete zuletzt von Oktober 1991 bis Ende Juli 2004 (wobei der letzte effektive Arbeitstag im August 2003 war) zu 80 % als Verkäuferin beim A.___ (Urk. 8/44 Ziff. 1, 5-6, 8-9; Urk. 8/44 S. 6). Am 20. August 2003 wurde sie rechtsseitig an der Leiste operiert, nachdem sie seit der Geburt ihrer zweiten Tochter über ziehende Schmerzen in der rechten Leiste geklagt hatte (vgl. Urk. 8/16 S. 19 Ziff. 7; vgl. Urk. 8/21/2). Am 23. Juli 2004 meldete sich die Versicherte wegen persistierenden Schmerzen in der Leistengegend bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 8/15-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/44) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/49) bei. Daraufhin sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2005 eine befristete ganze Rente vom 1. August 2004 bis am 31. Mai 2005 zu (Urk. 8/10). Gegen die Befristung erhob die Versicherte am 6. Juli 2005 Einsprache (Urk. 8/6). In der Folge veranlasste die IV-Stelle einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/23) und wies die Einsprache am 13. Januar 2006 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente, eventualierter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum In-validitätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, auf das Gutachten von PD Dr. med. B.___ könne nicht abgestellt werden, da nicht genügend konkret umschrieben werde, was es konkret bedeute, dass sie in einer körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeit noch zu 30 % beziehungsweise zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten ihr noch zumutbar seien und welche nicht (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Ausserdem sei das Gutachten bereits über ein Jahr alt und es sei darin vorgeschlagen worden, innerhalb von sechs Monaten eine Überprüfung vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Frage einer notwendigen Umschulung oder Wiedereingliederung nicht geprüft worden sei, und dass aus dem Einspracheentscheid nicht hervorgehe, gestützt auf welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'543.40 ausgehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Hinsichtlich der Tätigkeit im Haushalt sei unklar, aufgrund welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 35 % annehme, da diese Tätigkeit eine körperlich belastende Tätigkeit darstelle. Abschliessend rügte die Beschwerdeführerin die Statusfrage, da der Haushaltbereich mit 20 % zu gering angesetzt sei (Urk. 1 Ziff. 6 S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der gesundheitliche Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt (Urk. 1 S. 8). Nach Ablauf der Wartezeit am 20. August 2004 habe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. Februar 2005 schätzte sie die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für zwei Monate auf 30 % und danach auf 50 % (Urk. 2 S. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin wolle gemäss eigenen Angaben zuerst wieder gesund werden, bevor sie eine Arbeit aufnehmen wolle. Diese Einstellung könne nicht geteilt werden, da gerade die Untätigkeit zu einer Verschlechterung der körperlichen Beschwerden führe. Da die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei der Invaliditätsgrad gemäss der gemischten Methode vorzunehmen. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 35,5 % im Haushaltbereich und einer Besserung des Gesundheitszustandes ab 1. Februar 2005 mit einer damit verbundenen zumutbaren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 37,5 %, weshalb ab 1. Juni 2005 kein Anspruch mehr auf Rentenzahlungen bestehe (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit S. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ganze Rente zu Recht auf Ende Mai 2005 befristet wurde. Auch die Statusfrage ist strittig, das heisst die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige.
3. In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug beantragte die Beschwerdeführerin keine beruflichen Massnahmen (Urk. 8/51 Ziff. 7.8). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach erfolgten Abklärungen mit Verfügung vom 27. Mai 2005 (Urk. 8/10; Urk. 8/12) eine befristete Rente zu. In ihrer Einsprache vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/6) erwähnte die Beschwerdeführerin weder ein Bedürfnis nach beruflichen Massnahmen noch stellte sie einen entsprechenden Antrag. Auch im Einspracheentscheid wurde einzig über den Rentenanspruch entschieden, sodass über die in der Beschwerdeschrift erstmals geforderten berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. S. 3 Ziff. 5) nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
4.
4.1 Vorab stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge (Statusfrage).
Die Beschwerdeführerin hat zwei minderjährige Töchter (geboren 1998 und 2001) und einen Ehemann. Sie machte in ihrer Beschwerde geltend, dass der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Anteil von 20 % für den Haushaltbereich viel zu tief angesetzt sei (Urk. 1 S. 4 unten).
4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
4.3 Gemäss Angaben des Arbeitgebers war die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 80,49 % angestellt (Urk. 8/44 Ziff. 12 und 16). Daran hatte sich auch nach der Geburt der zweiten Tochter nichts geändert. Laut eigenen Angaben anlässlich der Befragung zur Haushaltabklärung vom 23. November 2005 würde die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig sein. Ihr habe die Arbeit sehr gefallen. Ihre ebenfalls in M.___ lebende Mutter habe die Kinder betreut, welche die Beschwerdeführerin morgens gebracht und nach Arbeitsbeendigung wieder abgeholt habe (Urk. 8/23 Ziff. 2.5).
4.4 Zusammenfassend ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie anlässlich der Haushaltabklärung ausführte - auch nach der Geburt der zweiten Tochter - im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, da ihr einerseits die Arbeit sehr gefiel und da andererseits ihre Mutter tagsüber für die Kinderbetreuung sorgte. Der Einwand, gestützt auf das Haftpflichtrecht, dass ein Vierpersonenhaushalt mehr Zeit beanspruche, erweist sich zwar als zutreffend ist aber für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ohne Belang, da, ausgehend von einem Pensum von 80 % Erwerbstätigkeit zu einem ganzen Penum von 100 % lediglich 20 % für die Haushaltstätigkeit übrig bleibt. Ebensowenig zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Erfüllung der Haushaltarbeiten seit Eintritt der Gesundheitsschädigung mehr Zeit dafür benötige. Dies, weil ausschlaggebend ist, welches Erwerbspensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübt hätte (vgl. vorstehend Erw. 4.2); dieses ist vorliegend demnach mit 80 % zu veranschlagen.
5.
5.1 Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Abteilungsarzt, E.___, informierten in ihrem Bericht vom 24. Februar 2005, dass die Beschwerdeführerin vom 13. Juni bis zum 3. Juli 2004 zur stationären interdisziplinären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung bei chronischem Schmerzsyndrom der rechten Inguinalgegend der Klinik zugewiesen worden sei (Urk. 8/18 lit. D.3). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (8/18 lit. A):
- Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Inguinalgegend mit/bei (R:52.2):
- Status nach Inguinalhernien-Operation nach Shouldice vom 20. August 2003 mit Koagulation und Durchtrennung zweier Seitenäste des Nervus ilioinguinalis im Kantonsspital Winterthur
- Status nach Nervenblockaden des Nervus ilioinguinalis und Nervus genitofemoralis am 12.01., 26.01. und am 06.02.2004
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode(ICD-10: F33.1)
Bei Klinikeintritt habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen in der Leistenregion mit Ausstrahlung in das rechte Bein wie auch über eine Schmerzsymptomatik im rechten Schulterbereich berichtet. Zahlreiche neurologische, chirurgische und radiologische Abklärungen hätten kein organisches Korrelat bestätigen können. Auch diverse Nervenblockaden und Neurontintherapien zeigten keinen befriedigenden Erfolg (Urk. 8/17 lit. D.4).
Die Beschwerdeführerin sei in das interdisziplinäre Therapieangebot mit Physio- und Ergotherapie, Psychomotoriktherapie sowie psychotherapeutischen Gesprächen und in die Schmerzmanagementgruppe integriert worden. Für die Zeit nach dem Austritt empfahlen die Ärzte dringend die weitere Vornahme der psycho- und physiotherapeutischen Therapie im ambulanten Rahmen. Aus ihrer Sicht sei die Reintegration in den Arbeitsprozess unbedingt anzustreben. Bei Austritt sei die Arbeitsaufnahme jedoch noch nicht realistisch gewesen. Der weitere Verlauf sei grundsätzlich auch von Verlauf und Entwicklung der depressiven Störung im Zuge der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung abhängig. Zudem hätten sich Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben (Urk. 8/18 lit. D.7).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wurde der Beschwer-deführerin grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin attestiert (Urk. 8/18 S. 4).
5.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, informierte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2004, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 in ihrer Behandlung sei (Urk. 8/21/1 lit. D.1). Als Diagnosen nannte sie ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Inguinalregion bei Status nach Inguinalhernien-Operation nach Shouldice und Durchtrennung zweier Seitenäste des Nerves ilioinguinalis sowie eine depressive Entwicklung (Urk. 8/21/1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. August 2003 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/21/1 lit. B). Seit der Operation (vgl. Urk. 8/21/2) leide sie unter invalidisierenden Schmerzen inguinal rechts mit Ausstrahlung in das rechte Bein, an Schmerzen der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm und in die Hand wie auch an Sensibilitätsstörungen der gesamten rechten Körperhälfte (Urk. 8/21/1 lit. D.4).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin grundsätzlich in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit feinmotorischem Hantieren als arbeitsfähig. Momentan sei jedoch nicht beurteilbar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei; vorläufig sei ihr jedoch keine Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/21/1 S. 3 f.).
5.3 In seinem Bericht vom 1. Dezember 2004 nannte Prof. Dr. I.___, Chefarzt Anästhesie, Universitätsklinik J.___, als Diagnosen (Urk. 8/17 S. 6):
- Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Inguinalregion bei Status nach Inguinalhernien-Operation nach Shouldice vom 20. August 2003 mit Koagulation und Durchtrennung zweier Seitenäste des Nervus ilioinguinalis
- Status nach Nervenblockaden des Nervus ilioinguinalis und des Nervus genitofemoralis am 12.01., 26.01. und 06.02.2004
Nach insgesamt drei Nervenblockaden des Nervus ilioinguinalis und des Nervus genitofemoralis mit Lokalanästhetika sei es zu keiner Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Neben der interventionellen Schmerztherapie sei auch eine perorale Dauermedikation eingeleitet worden. Die Schmerzsymptomatik habe sich zwischen dem 31. August und dem 30. November 2004 nicht verändert; wegen der Beschwerden bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 7).
5.4 PD Dr. med. B.___, und G.___, Dipl. Psychologe, H.___ GmbH, erstellten im Auftrag der SWICA am 24. Januar 2005 ein Gutachten, welches auf sämtlichen medizinischen Vorakten sowie auf zwei Untersuchungen beruht (Urk. 8/16 S. 1 ff.). Sie stellten die Diagnosen einer Schmerzstörung in Verbindung mit körperlichen und psychischen Faktoren (DSM-IV 307.89), differenzialdiagnostisch eine Schmerzstörung in Verbindung mit psychischen Faktoren (DSM-IV 307.80) sowie eines major depressive disorders, Einzelepisode leicht (DSM-IV 296.21; Urk. 8/16 S. 21 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt der zweiten Tochter im Juni 2001 an Schmerzen in der rechten Leistengegend. Diesbezüglich sei sie am 25. (richtig 20.; Urk. 8/21/2) August 2003 in der Inguinalherniengegend operiert worden. Seitdem würden sich die Beschwerden weiterhin zunehmend verstärken. Der Schmerz zeige sich in der gesamten rechten Körperhälfte, könne von der Leistengegend bis in das rechte Bein und sogar bis in die rechte Nackenhälfte ausstrahlen. Sie sei durch die Schmerzen so beeinträchtigt, dass sie nahezu die ganze Zeit zusammengekauert auf dem Sofa verbringe (Urk. 8/16 S. 19 Ziff. 7). Während der Untersuchung habe sich eine eingeschränkt schwingungsfähige Affektivität gezeigt. Dies dürfte gemäss Einschätzung der Gutachter auf eine Beeinträchtigung des Erlebens- und Verhaltens in zuvor gesunden Lebensbereichen zurückzuführen sein (Urk. 8/16 S. 20 Ziff. 7). Da ein stark unterdurchschnittliches Ergebnis aus den Standard Progressive Matrizen der normalen Schulbildung sowie der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin widerspreche, könne eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/16 S. 20 Ziff. 8). Aus fachlicher Sicht sei wichtig, die Beschwerdeführerin rasch einer erneuten Arbeitstätigkeit zuzuführen, dies um einer Chronifizierung der Depression und sekundär der Schmerzproblematik vorzubeugen. Die Arbeitstätigkeit sollte zunächst ein minimales Pensum beinhalten. Die Gutachter schlossen sich diesbezüglich der Einschätzung der Ärzte der E.___ an, die Arbeitstätigkeit von zunächst 30 % sukzessive zu steigern. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Tätigkeiten ausführe (Urk. 8/16 S. 21 Ziff. 10) sowie möglichst nicht in starrer Haltung tätig sei (Urk. 8/16 S. 22 Ziff. 3). Die Therapieresistenz der Schmerzen weise auf eine Aufrechterhaltung dieser durch die Schonhaltung sowie auf eine Aufmerksamkeitslenkung auf die Schmerzen hin. Dieser Resistenz sei durch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit entgegenzuwirken, die von 30 % nach Ablauf von zwei Monaten auf 50 % zu steigern sei. Dabei sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine gewisse Verschlechterung der Schmerzen erlebe, was auch wegen des körperlichen Abbaus durch die Schonhaltung (Dekonditionierung) verursacht werde. Diese sollte sich im Verlauf zurückbilden, und schliesslich sollte eine Besserung der Symptomatik resultieren. Daneben wäre es essenziell, die Psychotherapie einmal wöchentlich durchzuführen. Nach sechs Monaten, bei allfälligem Scheitern eines Arbeitsversuchs früher, sei eine Reevaluation der Situation angebracht (Urk. 8/16 S. 22 Ziff. 3).
5.5 Dr. med. L.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2005 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) seit 2003 (Urk. 8/19 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei fünf Mal bei ihr in Konsultationen gewesen. Sie habe Schmerzen beklagt in der rechten Leiste, messerscharf stechend, die in die gesamte rechte Körperhälfte ausstrahlten. Dadurch könne sie nicht lange stehen oder sitzen, müsse viel liegen. Sie fühle sich nicht leistungsfähig, sei viel traurig, möchte nur, dass die Schmerzen weggingen. Psychisch gehe es ihr gut, sie habe eine liebe, hilfsbereite Familie. Ablenkung sei möglich durch etwas Fernsehen oder Telefonieren mit Freundinnen. Sie fühle sich kaum im Stande, für die beiden kleinen Töchter zu sorgen; sie sei vollumfänglich auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Sie fühle sich schwach, habe in den Muskeln ein Schweregefühl und Müdigkeit. Wenn sie mal etwas unternehme, müsse sie daraufhin mindestens zwei Tage ruhen (Urk. 8/19 lit. D.4).
Die Beschwerdeführerin sei eingeengt auf ihre Schmerzsymptomatik, wolle nur, dass man diese behandle. Im Gespräch zeige sie sich appellativ, bewusststeinsklar und aufmerksam, lasse sich nur wenig auf ihre seelische Situation ein. Für sie sei klar, dass die Schmerzen seit der Operation im Universitätsspital J.___ beständen, als ihr zwei Nerven durchgeschnitten worden seien. Dies sei für sie jetzt ein Grund für die überaus starken Beschwerden. Ein Zusammenhang mit seelischen Vorgängen werde von ihr zurückgewiesen. Sie betone immer wieder, dass es ihr psychisch gut gehe und sie keine Probleme habe (Urk. 8/19 lit. D.5).
Dr. L.___ führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin erfolglos für eine psychotherapeutische Behandlung zu motivieren versucht habe. Ebenso erfolglos habe sie auf ein spezielles (stationäres) Programmangebot bei chronischen Beschwerden bei Migrantinnen hingewiesen (Urk. 8/19 lit. D.7).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete Dr. L.___ die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 in der angestammten Tätig-keit versuchsweise als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/19 S. 4).
5.6 Prof. Dr. I.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Februar 2005 als Dia-gnosen ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Inguinalregion bei Status nach Inguinalhernien-Operation nach Shouldice vom 20. August 2003 sowie eine ausgeprägte depressive Episode, deren Zeitraum schwierig zu beurteilen sei (Urk. 8/17 lit. A). Er beurteilte die Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 als zu 100 % und ab 1. März 2005 zu 70 % (Urk. 8/17 lit. B). Die Ergebnisse der Schmerztherapie seien stationär. Es sei keine künftige Besserung zu erwarten, jedoch seien die klinischen Zeichen und Symptome überproportioniert bezüglich der Ursache der chronischen Faktoren. Andere Faktoren wie Depression müssten beachtet werden. Die Beschwerdeführerin sollte wieder zu 30 % arbeitsfähig sein; dabei sollte es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf 50 % zu steigern (Urk. 8/17 lit. D). Gemäss medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, mit der Möglichkeit Wechselpositionen einzunehmen, zumutbar (Urk. 8/17 S. 3).
6. Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
6.1 Dr. F.___ ist die Hausärztin der Beschwerdeführerin. Sie beschrieb die geklagten Beschwerden und stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die medizinischen Vorakten. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint der Umstand, dass Dr. F.___ zwar detaillierte Angaben machte hinsichtlich zumutbarer Arbeitstätigkeiten, andererseits die Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit als vorläufig noch nicht beurteilbar einschätzte, ohne dies weitergehend zu begründen. Obwohl ihre Einschätzung mit jener von Dr. I.___ übereinstimmt und beide bis im Spätherbst 2004 der Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig erachteten, ist hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, gemäss welcher eine depressive Entwicklung - selbst wenn sie von einem Facharzt diagnostiziert wird - grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Invalidität zu begründen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Weiter gilt ebenfalls bezüglich des nachgereichten Arztzeugnisses zu Handen der Arbeitslosenversicherung vom 27. Juni 2005 mit einer attestierten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 3/3) zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Trotz der Einschränkungen aus somatischer Sicht kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Einschätzungen der anderen Mediziner über den 1. Februar 2005 hinaus keine Tätigkeit zumutbar gewesen sein soll, zumal seitens Dr. F.___ weder eine (zeitliche) Angabe, noch eine Prognose, noch anderweitige Behandlungsmöglichkeiten erwähnt wurden und erst mit Zeugnis zu Handen der Arbeitslosenversicherung vom 27. Juni 2005 ohne weitere Begründungen eine leichte, abwechslungsweise sitzende und gehende Arbeit ohne schweres Heben als zumutbar erschien (Urk. 3/3). Zusammenfassend kann auf den Bericht von Dr. F.___ nur insoweit abgestellt werden, als dass für die Zeit bis im November 2004 keine Arbeitsfähigkeit gegeben war.
6.2 Die Berichte von Dr. I.___ stützen sich auf die Vorakten und berücksichtigen neben den geklagten Beschwerden die durchgeführten Therapien. Es wird nachvollziehbar dargelegt, dass die klinischen Zeichen und Symptome überproportioniert bezüglich der Ursache der chronischen Faktoren sind und kaum eine Besserung zu erwarten sei. Deswegen müssten für eine Besserung vorerst die psychischen Probleme behandelt werden. Gründe, welche gegen eine Abstellen auf seine Berichte sprechen, sind nicht ersichtlich.
6.3 Die Ärzte der E.___ stützten ihren Bericht auf intensive Untersuchungen und Therapien im Rahmen des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik. Sie empfahlen einen raschen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben sowie die Weiterführung ambulanter Massnahmen. Zudem kamen die Ärzte zum Schluss, dass Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung beständen. Gemäss ihrer Beurteilung erachteten sie die Beschwerdeführerin grundsätzlich als zu 50 % arbeitsfähig, jedoch noch nicht im Zeitpunkt des Klinikaustritts im Juli 2004. Die Einschätzung der Ärzte der E.___ deckt sich weitgehend mit jener der übrigen Fachärzte, welche bis im Herbst 2004 der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit, danach ihr mit einer zweimonatigen Übergangszeit mit 30 % eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachteten. Die Einschätzung wird begründet und ist nachvollziehbar. Somit erweist sich auch dieser Bericht als aussagekräftig.
6.4 Dr. L.___ berücksichtigte in ihrem Bericht die geklagten Beschwerden und legte den medizinischen Sachverhalt ausführlich und nachvollziehbar dar. Sie berichtete über ihre (erfolglosen) Versuche, die Beschwerdeführerin von einer Behandlungsnotwendigkeit zu überzeugen. Zudem ist bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu berücksichtigen, dass diese nur in Ausnahmefällen eine für die Invalidenversicherung relevante Invalidität zu begründen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der Bericht von Dr. L.___ erweist sich insgesamt als aussagekräftig. Indem Dr. L.___ von einer versuchsweisen Arbeitsfähigkeit von 30 % spricht, wird eine Erhöhung derselben nicht ausgeschlossen. Somit werden die Kriterien erfüllt, die für ein beweismässiges Abstellen auf den Bericht notwendig sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
6.5 Bei der Würdigung des Gutachtens von PD Dr. med. B.___ fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf zwei Untersuchungen (Urk. 8/16 S. 1 und S. 10 ff.) erstellt wurde und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ausgefallen ist. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden wiedergegeben (Urk. 8/16 S. 10 Ziff. 3.1) und berücksichtigt. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet wie die entsprechenden Angaben im Gutachten (Urk. 8/16 S. 2 ff. Ziff 2) belegen. Als differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erläuterungen und die gezogenen Schlussfolgerungen. Es wurde festgehalten, wie wichtig eine rasche Zuführung zu einer erneuten Arbeitstätigkeit sei (vgl. Urk. 8/16 S. 21 Ziff. 10) und dass das Schonverhalten und die Medikamenteneinnahme dysfunktionale Bewältigungsstrategien seien, welche die Symptomatik verschlechterten und die damit einhergehende Dekonditionierung förderten (vgl. Urk. 8/16 S. 23 Ziff. 7). Sie erachteten ein Einstiegspensum von 30 %, welches sich innerhalb von zwei Monaten auf 50 % steigern lasse, bei einer körperlich nicht schweren Tätigkeit als zumutbar (Urk. 8/16 S. 22 Ziff. 3; Urk. 8/16 S. 23 Ziff. 6). Dabei berücksichtigten die Ärzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzen insbesondere in der Inguinalgegend und weiter ausstrahlend wie auch die Einschränkung aus psychischer Sicht.
Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts zu ändern:
So machte sie geltend, dass im Gutachten nicht genau umschrieben worden sei, welche Tätigkeiten ihr nicht mehr zumutbar seien (Urk. 1 S. 3 oben). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass gemäss den Fragebögen der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, dass sich körperlich schwere Arbeiten auf das Heben und Tragen von Gewichte über 25 kg bezieht (vgl. dazu Urk. 8/18 S. 3). Diese Angabe dürfte auch dem allgemeinen und somit gerichtsnotorischen Verständnis entsprechen, wobei die Werte für Frauen entsprechend tiefer anzusetzen sind. Andererseits wurde aus neurologischer, chirurgischer und radiologischer Sicht kein organisches Korrelat für die therapieresistenten somatischen Beschwerden gefunden, sodass der Hinweis auf eine vorläufige Schmerzverstärkung bei Aufnahme einer Tätigkeit angesichts der vorhandenen Dekonditionierung und der erst nach zwei Monaten eine zumutbaren Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus nachvollziehbar ist. Zudem wurde im Gutachten eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen (Urk. 8/16 S. 22 Ziff. 4). Eine noch nähere Umschreibung der nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten erweist sich als nicht erforderlich.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass auf das Gutachten nicht abzustellen sei, da darin nach sechs Monaten eine Neubeurteilung der Situation vorgesehen gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), erweist sich aus folgendem Grund als nicht stichhaltig: Diese Aussage von PD Dr. B.___ bezog sich auf die Empfehlung, wieder eine Erwerbstätigkeit versuchsweise und sich steigernd aufzunehmen und damit zusammenhängend der Dekonditionierung und der weiteren Chronifizierung entgegenwirken (vgl. Urk. 8/16 S. 22 Ziff. 3). Da die Beschwerdeführerin jedoch keinen Arbeitsversuch unternahm, erübrigte sich eine Neuevaluation.
6.6 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer zweiten Tochter Schmerzen in der rechten Leistengegend auftraten (Urk. 8/16 S. 19 Ziff. 7), die eine indirekte Leistenoperation indizierten, welche am 20. August 2003 erfolgte. Trotz stationärer und ambulanter Therapien persistierten die Schmerzen und weiteten sich sogar über das rechte Bein und über den rechten Schulterbereich hinaus aus, ohne dass dafür ein fassbares Korrelat hätte nachgewiesen werden können. In der Folge kamen psychische Gesundheitseinschränkungen hinzu, sodass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit entstand, welche auch nach Ablauf der Wartezeit im August 2004 bis im November 2004 noch bestand. Basierend auf den vorliegenden Arztberichten ist danach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. vorstehend Erw. 1.5), sodass die Ärzte eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit - wenn auch vorerst in einem Umfang von versuchsweise 30 % ab Februar 2005 und innerhalb von zwei Monaten steigernd auf 50 % - empfahlen.
Somit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.
7.
7.1 Nachdem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % er-werbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 4.4), ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anwendbar (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
7.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/44 Ziff. 12) von einem Einkommen von Fr. 37'699.-- (Fr. 2'897,65.-- x 13) für das Jahr 2003 aus (vgl. Urk. 8/11 S. 1).
Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6-2007, S. 91, Tabelle B10.2; Handel) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 38'046.-- (Fr. 37'699.-- x 1,01).
Die Durchführung einer Plausibilitätsüberprüfung anhand des individuellem Kontoauszuges ergibt (vgl. Urk. 8/49), dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich von 1998 bis 2005 Fr. 37'857.-- im Jahr erzielte.
Es ist somit gerechtfertigt, für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 38'050.-- auszugehen.
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer 30%igen, beziehungsweise einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 5.6) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53), mithin Fr. 46716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6-2007, S. 90, Tabelle B9.2) und an das reduzierte Pensum von 50 % ergibt dies einen Betrag von Fr. 24'292.-- (Fr. 46716.-- : 40 x 41,6 x 0,5).
Ein Abzug von diesem Tabellenlohn ist nicht angezeigt, da die Beschwerde-führerin mit und ohne Gesundheitsschaden teilzeit erwerbstätig ist und die Teil-zeitarbeit bei Frauen nicht lohnmindernd wirkt. Zudem hatte die Beschwer-deführerin vor Eintritt ihrer Krankheit keine Schwerarbeit verrichtet.
7.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens vom Jahr 2004 von Fr. 38046.-- (vgl. vorstehend Erw. 7.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'292.-- ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 36,15 %. Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ab 1. Februar 2005 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und eine innerhalb von zwei Monaten steigerbare Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet wurde. Da nach der Anpassungszeit von drei Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und somit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'292.-- erzielbar ist, erübrigt sich eine Berechnung bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 %.
8.
8.1 Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle beziehungsweise im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
8.2 Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. No-vember 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Am 23. November 2005 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 8/23). Diese ergab eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 35,5 % (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 8).
8.3 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass aus dem Einspracheentscheid nicht ersichtlich sei, wie die Beschwerdegegnerin zu der Einschränkung von 35,5 % komme. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, deren Ergebnisse im Haushaltbericht enthalten sind. Dieser ist aktenkundig (Urk. 8/23) und wurde gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erstellt (vgl. vorstehend Erw. 8.1-2).
Die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen wurden nicht be-mängelt.
Da die Beschwerdeführerin weder geltend machte noch anlässlich einer ärztlichen Besprechung ausführte, dass sie wegen der psychischen Probleme bei der Erledigung des Haushaltes eingeschränkt sei, kann somit ohne weitere Abklärungen bei einem Psychiater auf den Haushaltbericht abgestellt werden.
Zusammenfassend ist auf den Haushaltbericht abzustellen und im Haushaltsbereich von einer 35,5%igen Einschränkung auszugehen.
Angesichts des Anteils von 20 % im Haushaltbereich (vgl. vorstehend Erw. 4.4) ergibt sich für den Haushaltbereich eine Einschränkung von 7,1 % (20 x 35,5 %).
9. Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Demnach resultiert im Haushaltbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 7,1 % (20 % von 35,5 %) und im Erwerbsbereich ein solcher von 28,92 % (80 % von 36,15 %), was gesamthaft einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36,02 % (7,1 % + 28,92 %) ergibt. Dabei gilt noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Arztberichte bis im November 2004 keinerlei Tätigkeit zumutbar war, danach jedoch die Zumutbarkeit einer (steigenden) Arbeitsfähigkeit angenommen wurde, weshalb die Einstellung der Rentenleistungen per Ende Mai 2005 auch im Rahmen der revisionsrechtlichen Übergangsregelungen als gerechtfertigt erscheint.
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid mit der Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2004 bis am 31. Mai 2005 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).