IV.2006.00210
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1958, war seit 1992 bei der Firma A.___ als Maler tätig. Nach einem Sturz von einer Leiter im Jahre 1995, bei welcher er sich eine Prellung der Lendenwirbelsäule sowie des Brustkorbs zuzog, war er für längere Zeit teilweise beziehungsweise vollständig arbeitsunfähig geschrieben und bezog Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherung. Seither litt er an chronischen lumbospondylogenen Schmerzen. Dennoch ging R.___ nach längerer Rehabilitation seiner erwerblichen Tätigkeit als Maler wieder nach. Ein am 19. Dezember 1997 bei der Invalidenversicherung gestelltes Gesuch um Zusprache von beruflichen Massnahmen beziehungweise einer Invalidenrente wies die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Januar 1999 ab (vgl. Urk. 8/9).
Am 16. August 2004 machte R.___ beim Aushängen eines klemmenden Fensters eine ruckartige Bewegung, welche ein akutes Schmerzsyndrom auslöste. Seitdem schrieb ihn sein Hausarzt 100 % arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per August 2005 aufgelöst (Urk. 8/7). Unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine Fehlform der Wirbelsäule usw. meldete sich R.___ am 14. März 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Rente; vgl. Urk. 8/36). Nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie einem am 24. August 2005 durch die Berufsberatung der IV-Stelle mit dem Versicherten geführten Gespräch verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 einen Anspruch von R.___ auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/8 und Urk. 8/7). Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 31. Oktober 2005 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess R.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, hierorts am 21. Februar 2006 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 aufzuheben.
2. Es seien die Kosten für berufliche Massnahmen zu sprechen und diese durchzuführen.
3. Es sei dem Klienten zumindest auf einem IV-Grad von mindestens 60 % und somit mindestens eine Dreiviertelrente zu erkennen.
4. Eventuell sei der Klient beruflich oder medizinisch bei der Medas oder Appisberg abzuklären.
5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2006 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten und hat in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen. Somit sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die materiellen Anspruchsvoraussetzungen betreffend die erwähnten Leistungen zu prüfen.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der ablehnenden Verfügung vom 20. Januar 1999 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Januar 2006 in einer erheblichen Weise geändert hat, so dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf die anbegehrten beruflichen Massnahmen oder auf eine Invalidenrente hat.
2.1 Die IV-Stelle hatte im angefochtenen Einspracheentscheid die abweisende Rentenverfügung (vom 14. Oktober 2005) - nach welcher dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und er daher in der Lage sei, ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 8/7) - im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, sie stütze sich auf den von ihr eingeholten Bericht der Fachklinik B.___. Darin würden ausführliche Angaben zu den subjektiven Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden gemacht; zudem würden die durchgeführten bildgebenden Verfahren aufgelistet und in der Beurteilung mitberücksichtigt. Dagegen würden im Bericht von Dr. C.___ vor allem die subjektiven Beschwerden beurteilt. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen (Verfügung vom 12. Oktober 2005) hielt die Verwaltung fest, eine berufliche Abklärung habe nicht eingeleitet werden können, da sich der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Ohne die Mitwirkung und Motivation des Beschwerdeführers mache eine solche keinen Sinn. Sobald sich dies ändere, könne sich der Beschwerdeführer erneut an die IV-Stelle wenden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, es sei auf den Bericht des Hausarztes Dr. C.___ abzustellen. Danach sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maler vollständig sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Damit eine Umschulung optimal geplant werden könne, sei der Beschwerdeführer nach Dr. C.___ hinsichtlich seiner Arbeitsbelastbarkeit stationär genau abzuklären. Mithin treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen. Aufgrund der um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vermöge der Beschwerdeführer alsdann nur die Hälfte des beim Einkommensvergleich eingesetzten Einkommens zu verdienen; dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 67 % und somit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1).
3.
3.1 In ihrer ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Januar 1999 hatte sich die IV-Stelle auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 21. Januar 1998 gestützt, worin dieser die Diagnosen eines chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach Kontusion am 27.6.05 mit/bei kleiner medialer Protrusion L5/S1 und L4/5 ohne Wurzelkompression, muskulärer Dysbalance sowie funktioneller Chronifizierung gestellt und den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler als zu 75 % arbeitsfähig bezeichnet hatte; dies unter Hinweis darauf, dass innerhalb eines halben Jahres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (vgl. Urk. 8/17 Urk. 8/11 und Urk. 8/9).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin Berichte der Klinik B.___ ein, wo sich der Beschwerdeführer vom 13. Januar bis zum 4. Februar 2005 in Behandlung befunden hatte, ebenso einen Bericht des Hausarztes des Versicherten:
3.2.2 In ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 stellte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, als verantwortlich zeichnende Oberärztin der Klinik B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Distorsionsbewegung am 16.8.04, leichtgradiger LWS-Degeneration, diskreten Protrusionen L4-S1 (MRI LWS vom 26.08.04), Status nach LWK 1-Fraktur 1995, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, flache LWS, degenerative Veränderungen) und muskulärer Dysbalance; weiter ein chronisches cervikovertebrales Syndrom mit/bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Kopfprotraktion; ferner Sensibilitätsstörungen linke Körperhälfte, wahrscheinlich funktioneller Ätiologie, sowie ein sulcus ulnaris Syndrom rechts (EMG vom 26.01.05).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, in der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer vom 3. Januar bis zum 1. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit durch den betreuenden Hausarzt neu evaluiert werden. Auf längere Sicht müsste eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehen. Überkopfarbeiten seien sicher auf längere Zeit ungünstig (Urk. 8/13).
3.2.3 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, erhob am 17. Juni 2005 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. E.___, zusätzlich diagnostizierte er eine Raynaud-Symptomatik am linken Arm. Dr. C.___ bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als seit dem 16. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und führte aus, es bestehe auch auf längere Sicht auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit halbtags wahrscheinlich möglich. Als behinderungsangepasst bezeichnete Dr. C.___ eine Tätigkeit, die häufige Wechsel der Körperhaltung sowie Pausen ermögliche. Lasten über einige kg müssten ebenso vermieden werden wie Arbeiten über Schulterhöhe. Zur genauen Evaluation und auch im Sinne einer Unterstützung des Versicherten in der Reintegration trotz chronischer Schmerzen erachte er eine stationäre Abklärung (z.B. Appisberg) für wünschenswert (Urk. 8/12).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt zwischen Erlass der Verfügung vom 20. Januar 1999 und dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. So ergibt sich aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten übereinstimmenden ärztlichen Diagnosen, dass verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (so namentlich das chronische cervikovertebrale Syndrom mit/bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Kopfprotraktion; ferner Sensibilitätsstörungen linke Körperhälfte, sowie ein sulcus ulnaris Syndrom rechts) hinzugetreten sind, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Festzustellen ist jedoch, dass die eingeholten Berichte in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (bezüglich einer angepassten Tätigkeit) erheblich divergieren, und dass sich keiner der beiden vorliegenden Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.4 hievor) als hinreichend beweiskräftig erweist, so dass darauf abgestellt werden könnte.
4.2 Hinsichtlich des Berichts der Klinik B.___, den die Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtet, ist nämlich zu bemerken, dass er keine genügenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält. So wird bezüglich der angestammten Tätigkeit - abgesehen von einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Behandlungszeitraum Januar bis März 2005 - lediglich auf die Einschätzung des betreuenden Hausarztes (Allgemeinpraktikers) verwiesen. Wenn darin sodann weiter (einzig) festgehalten wird, "auf längere Sicht" müsste eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehen, fehlen auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit klare Angaben in Bezug auf den Verlauf (vgl. Urk. 8/13). Der Bericht des Hausarztes Dr. C.___ erweist sich zwar insoweit als schlüssig, als seine Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit klar sind. Indessen erweist er sich eben auch als ungenügend, da die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden kann: Diese Schlussfolgerung ist nicht begründet, und es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, woraus sich die (zusätzliche) Einschränkung ergibt (vgl. Urk. 8/12).
4.3 Erlauben die eingeholten medizinischen Unterlagen nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs, ist die Sache zur Einholung eines ergänzenden, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden (rheumatologisch-) fachärztlichen Berichts bezüglich der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf (angestammt wie auch leidensangepasst) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, eventuell sei er beruflich oder medizinisch bei der Medas oder Appisberg abzuklären, ist anzumerken, dass kein gesetzlicher allgemeiner Anspruch auf Vornahme von Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung oder in einer Abklärungs- und Ausbildungsstätte besteht. Solche sind vielmehr nur zu veranlassen, wo sie sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 43 Abs 1 ATSG), was vorliegend, wo keine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich erscheint, nach Lage der Akten nicht offensichtlich zutrifft. Danach wird die Beschwerdegegnerin neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Rente zu befinden haben.
4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (allein) mit der Begründung verneint hat, gemäss ihren Abklärungen fühle sich der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage, solche durchzuführen (vgl. Verfügung vom 12. Oktober 2005, Urk. 8/8) beziehungsweise ohne Mitwirkung und Motivation mache eine berufliche Abklärung keinen Sinn (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Urk. 2), und damit sinngemäss die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers verneint, ist ergänzend Folgendes anzumerken:
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt neben der objektiven Voraussetzung der leistungsspezifischen Invalidität die subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus. So ist der Versicherte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen zu erleichtern, die seiner Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zwar die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die Einstellung dieser Leistungen ist jedoch erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässig (vgl. auch SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 Erw. 2, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04 und A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren muss sodann auch dann durchgeführt werden, wenn der Versicherte eine konkrete zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt hat. Es kann auch nicht durch einen blossen (in der Verfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Schweizerisches Bundesgericht] vom 2. Oktober 2005 in Sachen A., I 265/05, unter Hinweis auf BGE 122 V 218, zuletzt bestätigt im Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. April 2007 in Sachen I., I 928/06, Erw. 4.2).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren stattgefunden hätte. Die Beschwerdegegnerin wird daher ein solches durchführen haben, sollte sich im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Massnahmen nach den vorzunehmenden ergänzenden medizinischen Abklärungen die Frage der (fehlenden) subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers weiterhin stellen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Rentenanstalt/Swiss Life
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).