Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00211


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Verfügung vom 30. Mai 2008

in Sachen

Kanton Zürich


Beschwerdeführer


vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich


diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___


Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/58 Ziff. 6.2), war bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. Urk. 7/56). Vom 1. September 2001 bis zum 30. Mai 2002 arbeitete sie als Pflegeassistentin beim Y.___ (Urk. 7/52 Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 20. Juni 2002 war sie als Spitalgehilfin/Betreuerin in der Stiftung Z.___ tätig (Urk. 7/46 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 21. März 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2003 (Urk. 7/46 S. 4). Am 20. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/58 Ziff. 7.8). Ab dem 14. Dezember 2004 war sie in einem von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsplatz als Mitarbeiterin im Housekeeping beim Hotel A.___ tätig (Urk. 7/16 S. 1).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/25/1-3, Urk. 7/23/1-2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/46) und zwei Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/56, Urk. 7/44) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 sprach sie ihr eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17). Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005 erhob der Kanton Zürich, Beamtenversicherungskasse, am 10. Februar 2005 eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/14), die sie am 23. Februar 2005 ergänzend begründete (Urk. 7/10). Am 10. Februar 2005 erhob auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/15) gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005. Am 11. März 2005 (Urk. 7/22 S. 1) holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin, und med. pract. C.___, Assistenzärztin, Zentrum D.___, psychiatrische Klinik E.___, ein, welcher am 29. März 2005 erstattet wurde (Urk. 7/22). Am 1. Juni 2005 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 7/21 S. 1), welches am 23. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 zu (Urk. 7/1). Gleichentags erliess sie den Entscheid, mit welchem sie die Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2005 guthiess und die von der Beamtenversicherungskasse am 10. Februar 2005 erhobene abwies (Urk. 7/5 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Beamtenversicherungskasse mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 19. Februar 2002 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. April 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), welche am 12. Mai 2006 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Am 16. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Am 1. Juni 2006 reichte die Beamtenversicherungskasse eine Berichtigung/Ergänzung zur Beschwerde ein und beantragte, es sei der Beginn der Wartezeit auf den 19. Januar 2002 festzusetzen (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete innert der ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2006 angesetzten Frist (vgl. Urk. 16-17) auf die Erstattung einer Stellungnahme.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person

a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) geworden ist oder

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

    Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).

    Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).

2.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des einjährigen Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 14. Oktober 2002 fest (Urk. 7/7 S. 4). Mit dessen Ablauf per 14. Oktober 2003 sprach sie der Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/1). Diese IV-rechtliche Leistungszusprechung wird von der Beschwerdeführerin - bei welcher die Beigeladene ab 20. Juni 2002 versichert war (Urk. 1 S. 3) - nicht bestritten, und zwar weder grundsätzlich noch masslich noch in der Höhe. Vielmehr macht sie in ihrer Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 15) im Wesentlichen einzig geltend, die Wartefrist sei am 19. Januar 2002 statt am 14. Oktober 2002 zu eröffnen.

3.2    Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt jedoch voraus, dass die IVrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Wird die IVrechtliche Leistungszusprechung seitens des BVG-Versicherers grundsätzlich, masslich und der Höhe nach als zutreffend anerkannt und einzig eine über den Beginn des Wartejahres nach IVG (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im IV-rechtlichen Verfahren einzureichen. Es mangelt ihm hiefür an einem schutzwürdigen Interesse. Denn rechtsprechungsgemäss schliesst die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung nicht aus, dass die den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Wartejahres Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben mögen. Insoweit fällt auch eine Bindungswirkung ausser Betracht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 21. April 2006, I 349/05, Erw. 2.3 mit Hinweis).

    Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin daher nicht legitimiert, isoliert von der unbestrittenen IV-Leistungszusprechung eine über den Beginn des IV-relevanten Wartejahres zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu behaupten. Denn die Beschwerde zielt gemäss ihrem Antrag einzig darauf ab, den Beginn der Wartezeit vom 14. Oktober 2002 auf den 19. Januar 2002 zu verlegen. Einen Antrag auf entsprechende Abänderung der IVLeistungszusprechung stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht (Urk. 1). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts mangelt es einer Beschwerde in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse.

    Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen werden.

4.1    Vom 11. November bis zum 24. Dezember 2002 war die Beigeladene in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 folgende Diagnosen (urk. 7/25/3 S. 4):

        -    Andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der                             posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Misshandlung in der         Kindheit (ICD-10: F62, Z 61)

        -    Sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

    Bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Seit der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik E.___ im November 2002 bis zum Herbst 2003 habe aufgrund der oben erwähnten Symptomen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Versicherte habe sich aufgrund ihrer Symptomatik im Beurteilungszeitpunkt nicht arbeitsfähig gefühlt. Um eine Chronifizierung des Leidens zu vermeiden sei im Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zu begrüssen und ihr auch zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4).

    Ob die Versicherte den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt genügen könne, sei im Beurteilungszeitpunkt fraglich, da sie aufgrund ihrer Störung sehr kränkbar sei. Sie sei psychisch und physisch durch die Schlafstörungen reduziert belastbar und daher rasch überfordert (Urk. 7/25/3 S. 5).

4.2    Im Bericht vom 1. März 2004 stellte Dr. C.___ dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 (vgl. Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A). Weiter führte sie aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin sei die Versicherte seit dem 17. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B).

4.3    Der Hausarzt Dr. med. G.___ c/o Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. Juni 2004 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23/1 S. 1 lit. A):

        -    Psychose bei posttraumatischem Erlebnis

    Die Versicherte sei in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. Es sei ihr sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/23/2 S. 2).

4.4    Am 29. März 2005 hielt Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, aufgrund der psychischen Belastung sei diese immer noch begrenzt und betrage vorläufig 50 bis 60 %. Der Verlauf sei im Beurteilungszeitpunkt als günstig zu bewerten. Zur Stabilisation des verbesserten Zustandes empfahl sie, dass die Versicherte innert der nächsten sechs Monate ihr Arbeitspensum im geschützten Rahmen kontinuierlich auf mindestens 80 % steigerte (Urk. 7/22 S. 1).

4.5    In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten, auf Anamnese, Aktenstudium, subjektiven Angaben der Versicherten und eigenen Befunden beruhenden psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2005 nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3):

        -    Posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Verwahrlosung             beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und                             Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10:         F43.1, Z 61, Z63)

        -    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen         und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0)

        -    Essstörung mit sekundären Essattacken (ICD-10: F50.4)

        -    Sekundärer schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

        -    Rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch             (Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65)

    In ihrer Beurteilung gab sie an, bis zur klinischen Manifestation der posttraumatischen Belastungsstörung ab 2002 habe die Versicherte verschiedene Krankheitsbilder entwickelt, die retrospektiv als dissoziativ und psychoreaktiv beziehungsweise im Rahmen der Entwicklung einer schweren Persönlichkeitsstörung auf der Grundlage der frühkindlichen beziehungsweise kindlichen Traumatisierung einzuordnen seien (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3).

    Die Versicherte sei als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin tätig gewesen. In diesem Aufgabenbereich liege aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Diese Angabe gelte auch für die zurückliegende Zeit ab etwa Ende 2003, als ihr die letzte reguläre Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Ab 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5).

    Seit Januar 2003 werde die Versicherte im Zentrum D.___ adäquat sozialpsychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Auch psychopharmakologisch erschienen die eingesetzten Medikamente adäquat. Auch die Tagesstrukturierung durch den Einsatz im Umfang von 60 % als Hauswirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen entspreche der Belastbarkeit der Versicherten und habe primär einen therapeutischen Wert. Es sei - bezogen auf die freie Marktwirtschaft - keine Restarbeitsfähigkeit gegeben und im Beurteilungszeitpunkt erschienen weitere berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung aussichtslos (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5).

    Die Versicherte sei insbesondere durch ihre schwere strukturelle Persönlichkeitspathologie (emotionale Labilität, fehlender innerer Halt, Frustrationstoleranz, Impulsivität, dependente Züge, Dissoziation und flüchtige psychotische Belastungsreaktion, rezidivierende Suizidalität) als schwer psychisch krank zu bezeichnen, wobei sich die therapeutischen Bemühungen lediglich auf eine Konsolidierung des im Beurteilungszeitpunkt erreichten - labilen - Gleichgewichts fokussieren könnten. Realistischerweise sei daher von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ohne Restarbeitsfähigkeit seit Ende 2003 auszugehen. Erst nach Konsolidierung der Tätigkeit im geschützten Rahmen, welche die Versicherte im Beurteilungszeitpunkt während zwei Jahren ausübte mit anzustrebender Pensumserhöhung, sei eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit von der Versicherten trotz der Konstellation mit einer engmaschigen, sozialpsychiatrischen Behandlung, insbesondere durch die therapeutische Tagesstruktur in einem absolut geschützten Rahmen, dennoch nur knapp kompensiert. Daneben bestehe eine unbefriedigende private Situation mit einer belastenden Ehe, mit einer als schutzlos erlebten Wohnform, ohne nennenswertes soziales Beziehungsnetz und mit lediglich professionellen Bezugspersonen, die beim dürftigen Persönlichkeitsinventar der Versicherten die Prognose als sehr belastet erscheinen liesse (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6).


5.

5.1    Die Voraussetzungen für den Beginn des Rentenanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurden bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Demzufolge ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit in der massgebenden Höhe attestiert wurde.

5.2    Bei der Versicherten liegen eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Misshandlung in der Kindheit (ICD-10: F62, Z61), ein sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1; Urk. 7/25/3 S. 4) und eine Psychose bei posttraumatischem Erlebnis seit dem 11. November 2002 (Urk. 7/23/1 lit. A und B), eine posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Verwahrlosung beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10: F43.1, Z61, Z63), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0), eine Essstörung mit sekundären Essattacken (ICD-10: F50.4), ein sekundärer schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1) sowie eine rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch (Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65; Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3) vor.

5.3    Wegen dieser psychischen Leiden war die Versicherte vom 11. November bis zum 24. Dezember 2002 in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Diese Ärzte führten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 aus, seit der Hospitalisation im November 2002 bis im Herbst 2003 habe aufgrund der beschriebenen Symptome keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Beurteilungszeitpunkt sei ihr indessen eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4). Am 1. März 2004 führte Dr. C.___ aus, die Versicherte sei seit dem 17. Februar 2003 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise zu 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig. In ihrem Bericht vom 29. März 2005 schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund der psychischen Belastung immer noch auf lediglich 50 bis 60 % und empfahl zur Stabilisation des verbesserten Zustandes eine Erhöhung des Pensums im Rahmen des geschützten Arbeitsplatzes auf mindestens 80 % (Urk. 7/22 S. 1).

    Der Hausarzt Dr. G.___ dagegen attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht äusserte (Urk. 7/23/2 S. 2).

    Dr. F.___ wies in ihrer Beurteilung darauf hin, dass die Versicherte bis zur klinischen Manifestation der posttraumatischen Belastungsstörung ab 2002 verschiedene Krankheitsbilder entwickelt habe (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3). In den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin bestehe aus psychischer Sicht seit etwa Ende 2003 - als ihr die letzte reguläre Stelle gekündigt worden sei - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem Jahr 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab dem Jahr 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5). Seit Januar 2003, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte im Zentrum D.___ behandelt wurde, sei sie als Hauswirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen im Umfang von 60 % arbeitsfähig gewesen. Bezogen auf die freie Marktwirtschaft hingegen sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5). Seit Ende 2003 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6).

5.4    Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. F.___ kann nicht abgestellt werden. Dr. G.___ äusserte sich nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit und begründete seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher. Dr. F.___ untersuchte die Versicherte am 21. Juni 2005 (Urk. 7/21 S. 2), weshalb sie die Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit ab dem Jahr 2000 nicht anhand der Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchung beurteilen konnte.

    Die Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ dagegen behandelten die Versicherte ab dem 11. November 2002 und beurteilten die Arbeitsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt. In der Anamnese gingen sie - unter Aufrollen der Lebensgeschichte der Versicherten - auf die Krankheitsentwicklung mit den seit mehreren Jahren bestehenden, immer wieder auftretenden, insbesondere psychischen und psychosomatischen Beschwerden und den diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen ausführlich ein. In ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit legten sie nachvollziehbar dar, dass die Versicherte bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, welche zur Hospitalisierung ab dem 11. November 2002 führte, zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/25/3 S. 4). Für die darauffolgende Zeit erachteten sie die Versicherte bis Herbst 2003 weiterhin als zu 100 % (Urk. 7/25/3 S. 4) und ab Februar 2004 zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig, wobei im Februar 2004 fraglich war, ob die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt zu genügen vermochte (vgl. Urk. 7/25/3 S. 5). Daher ist für die Beurteilung des Beginnes der vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Einschätzung der Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ heranzuziehen.

    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beginn der Wartezeit sei bereits auf den 19. Januar 2002 festzusetzen (vgl. Urk. 15 S. 1, Urk. 1 S. 1). Dabei stützt sie sich auf die Angabe im Arbeitgeberbericht des Y.___, wonach die Versicherte ihren letzten effektiven Arbeitstag am 18. Januar 2002 hatte und bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses am 30. Mai 2002 Krankentaggelder bezog (Urk. 7/52 Ziff. 4). Diese Tatsache liesse sich indessen nur dann zu Gunsten der Versicherten umsetzen, wenn die entscheidende, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch bis zum Rentenbeginn andauerte. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch bei der Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Ein wesentlicher Unterbruch ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen vollständig arbeitsfähig war. Tritt ein solcher Unterbruch ein und folgt nachher wieder eine Phase von Arbeitsunfähigkeit, beginnt bei der Invalidenversicherung die Wartefrist von neuem. Aus dem Bericht der Stiftung Z.___ ist ersichtlich, dass die Versicherte während ihrer dortigen Tätigkeit ab dem 20. Juni 2002 während mindestens 30 Tagen in einem vollen Umfang arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21). Die vom 19. Januar bis zum 30. Mai 2002 im Bericht des Y.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende eröffnete Wartezeit wurde entsprechend für die Invalidenversicherung unterbrochen und begann im Oktober 2002 von neuem.

5.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % und somit die Eröffnung des Wartejahres auf einen Zeitpunkt kurz vor der Hospitalisierung ab dem 11. November 2002, mithin auf den 14. Oktober 2002 (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21), und somit der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente auf den 1. Oktober 2003 festzusetzen sind.

    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens.



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




WalserFehr