IV.2006.00212
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren von S.___, geboren 1967, mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/9) und die dagegen erhobene Einsprache vom 4. November 2005 (Urk. 7/6), ergänzt durch das Schreiben vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/3), mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Februar 2006, mit welcher die Versicherte, vertreten durch A.___, beantragte, es seien der Einspracheentscheid und die Verfügung aufzuheben, es sei der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen, es sei eventualiter ein psychiatrischer Bericht/Verlaufsbericht beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. April 2006 (Urk. 6), in die Replik vom 11. Mai 2006 (Urk. 10) und in die Verfügung vom 28. Juni 2006, mit welcher der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (Urk. 13), nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte,
in Erwägung,
dass die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid festhielt, dass ein Gesundheitsschaden seit 2000 dokumentiert und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erst ab September 2004 ausgewiesen sowie die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren sei und sich eine Einschränkung von nur 18 % ergebe (Urk. 2 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, ein aktueller psychiatrischer Bericht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit einzuholen und ausserdem der Haushaltabklärungs-bericht mangelhaft sei (Urk. 1 S. 7 ff.),
dass somit zum einen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin und zum anderen deren Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sowie im Haushalt strittig und zu prüfen sind,
dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]) unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) stellt,
dass sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, ergibt, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]),
dass bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind, und sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, beurteilt,
dass dabei die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind und für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2),
dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat im Jahre 2002 und der Geburt der Tochter im September 2005 als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte (Urk. 2 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Beschwerde ausführte, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 1997 darauf angewiesen gewesen wäre zu arbeiten, sie aber erfolglos eine Stelle gesucht habe, sie inzwischen zwar verheiratet sei und ein Kind habe, aufgrund der Arbeitslosigkeit des Ehemannes jedoch arbeiten würde, was sie auch anlässlich der Haushaltabklärung erklärt habe (Urk. 1 S. 6 ff.),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung am 15. September 2005 darlegte, dass sie nach der Scheidung im Jahre 1997 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, aber keine Stelle gefunden habe, sie bei Gesundheit auch nach der Geburt ihrer Tochter weiterhin zu 100 % gearbeitet hätte, da ihr Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 7/19 S. 3),
dass gemäss der im Haushaltabklärungsbericht vom 5. Oktober 2005 aufgeführten Einschätzung der Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin mangels einer Erwerbstätigkeit seit 1997 und aufgrund der ärztlichen Unterlagen (Eröffnung der Wartezeit per September 2004) schwer nachvollziehbar seien, weshalb die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 7/19 S. 3),
dass indessen die IV-Stelle keine Abklärungen in Bezug auf die früheren Tätigkeiten und Anstellungen der Beschwerdeführerin einholte und insbesondere auch keine Nachforschungen anstellte, weshalb die Beschwerdeführerin immer wieder Arbeitsstellen verlor beziehungsweise nicht behalten konnte (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 7/24), womit die seit 1997 bestehende Stellenlosigkeit (Urk. 7/24) nicht ohne Weiteres als Hinweis für eine ausschliessliche Tätigkeit im Haushalt betrachtet werden kann und der Angabe in der Anmeldung zum Leistungsbezug, wonach die Beschwerdeführerin von "2001 bis heute" Hausfrau sei, ebenfalls keine Aussagekraft zukommt, zumal sie seit 1997 geschieden war und erst im August 2002 ihren im selben Jahr eingereisten Ehemann heiratete (Urk. 7/27 S. 1, S. 3 und S. 5),
dass somit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend darüber befunden werden kann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Falle der Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde,
dass die IV-Stelle davon ausging, dass ab und aufgrund der Geburt des Kindes B.___ im Jahre 2005 von keiner Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/19 S. 3), in diesem Zusammenhang jedoch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach es einem Ehepaar überlassen ist, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3), und es mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren ist, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197),
dass die IV-Stelle somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen hat, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c),
dass die IV-Stelle sodann zu berücksichtigen haben wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dieser sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Kind und in der Besorgung des Haushaltes als äusserst geschickt erweise, was die zuständige Sozialberatung bestätigen könne (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/19 S. 3),
dass die IV-Stelle davon ausging, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige gemäss den Angaben im Haushaltabklärungsbericht im Umfang von 18 % eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin dagegen ausführte, dass sie - falls sie tatsächlich als Hausfrau zu qualifizieren wäre - eine Einschränkung von lediglich 18 % bestreite, da über die Tochter B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet worden sei und sie ohne ihren Ehemann, die Sozialberatung, die Beistän-din und die vorgesehene Familienbegleitung nicht in der Lage sei, Kind und Haushalt zu besorgen (Urk. 1 S. 8 f.),
dass der Haushaltabklärungsbericht gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwar seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, seine grundsätzliche Massgeblichkeit daher, auch wenn die beweismässigen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen erfährt, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen),
dass der Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich aber auch dann eine beweistaugliche Grundlage darstellt, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht,
dass der medizinischen Einschätzung in der Regel aber dann grösseres Gewicht beizumessen ist als der Abklärung im Haushalt, wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeit trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen),
dass dem Haushaltabklärungsbericht vom 5. Oktober 2005 eine Einschränkung von 17,7 % zu entnehmen ist, wobei lediglich in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung erkannt wurde (Urk. 7/19 S. 5 ff.),
dass aus dem Arztbericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 12. Mai 2005 hervor geht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 25. August 2000 bis zum 12. Oktober 2000 aufgrund einer Verfügung der Bezirksanwaltschaft D.___ nach einem Strangulationsversuch dort aufgehalten habe, nach der Rückführung in die Untersuchungshaft am 12. Oktober 2000 aber kein Kontakt zur Versicherten mehr bestanden habe, weshalb keine Angaben zu deren jetzigen Gesundheitszustand gemacht werden könnten (Urk. 7/12/2),
dass zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik C.___ die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und ängstlichen Anteilen sowie akuter Suizidalität (ICD-10: F43.21) beziehungsweise die Differenzialdiagnose (DD) akute schizophrenieforme psychotische Störung bei akuter Belastung (ICD-10: F23.21) gestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. August 2000 bis zum 12. Oktober 2000 attestiert wurde (Urk. 7/12/2),
dass im Arztbericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 12. Mai 2005 weiter ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin erstmalig vor circa vier Jahren eine suizidale Episode erlebt habe (Urk. 7/12/2 S. 2),
dass dem Arztbericht der Klinik E.___ und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Mai 2005 als Diagnose eine paranoide Schizophrenie episodisch verlaufend (ICD-10: F20.09) zu entnehmen ist und seit dem 21. April 2004 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe, zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichtes sicher bis nach der Geburt des Kindes jedoch keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/13/2-3),
dass im früheren Arztbericht der Klinik E.___ vom 23. Februar 2005 als Diagnose ebenfalls eine paranoide Schizophrenie episodisch verlaufend (ICD-10: F20.09) aufgeführt wurde, welche möglicherweise seit 10 Jahren bestehe (Urk. 7/14/4),
dass gemäss jenem Arztbericht derselben Klinik und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 23. Februar 2005 von September 2004 bis Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestanden habe, die psychischen Funktionen vermutlich nur in einem schizophrenen Schub eingeschränkt und im Intervall eventuell unauffällig seien, mit einer geeigneten kontinuierlichen Behandlung wahrscheinlich eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne, beziehungsweise eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/14/3-4),
dass in den Berichten der Klinik E.___ vom 23. Februar 2005 weiter erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Konsultation im Dezember 2004 wahrgenommen habe und ihr Gesundheitszustand im Intervall nicht beurteilt werden könne (Urk. 7/14/3-4),
dass Dr. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) in der Stellungnahme vom 20. Mai 2005 festhielt, dass ein Gesundheitsschaden dokumentiert werde, der sicherlich seit dem Jahre 2000 (Erstbehandlung in der psychiatrischen Klinik C.___) bestehe, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allerdings erst ab September 2004 ausgewiesen sei, aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer kompletten Arbeitsunfähigkeit für sämtliche berufliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen sei und auch im Haushalt erhebliche Einschränkungen zu erwarten seien (Urk. 7/8 S. 3),
dass aus der Gesprächsnotiz vom 3. Februar 1994 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin notfallmässig wegen eines Suizidversuchs eingeliefert worden sei, sie daraufhin ins G.___ weitervermittelt worden sei und der Psychiater H.___ „auf `Border line’ tippe“ (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/4 S. 3),
dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend über den Beginn einer allfälligen psychischen Erkrankung beziehungsweise deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt und/oder im Haushalt befunden werden kann,
dass insbesondere zur Bestimmung einer allfälligen Einschränkung nicht auf den Haushaltabklärungsbericht vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/19) abgestellt werden kann, da darin aufgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, dass es ihr gut gehe, sie aber während der ganzen Haushaltabklärung die Lippen bewegt und mit ihren Stimmen kommuniziert habe (Urk. 7/19 S. 1) und daher an der Aussagekraft der Abklärung gezweifelt werden kann,
dass sich die Vornahme zusätzlicher Abklärungen bei der zuständigen Sozialberatung und der Beiständin des Kindes (vgl. Urk. 1 S. 8) über eine allfällige Einschränkung bei der Kinderbetreuung aufdrängt und schliesslich auch in Bezug auf die Mithilfe des Ehemanns und der Behörden Unklarheiten bestehen,
dass somit auch diesbezüglich weitere Abklärungen (beispielsweise Einholen eines Berichts bei der Sozialberatung und der Beiständin des Kindes) und insbesondere ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sind,
dass je nach Ausgang der weiteren Abklärungen in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ein neuer Haushaltabklärungsbericht oder eine Ergänzung des bestehenden einzuholen ist, die IV-Stelle sodann im Falle von Divergenzen zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehungsweise aufgrund des Haushaltabklärungsberichts die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben wird,
dass die IV-Stelle sodann darauf hinzuweisen ist, dass mit der Gesprächsnotiz betreffend den Suizidversuch im Jahre 1994 (Urk. 7/4 S. 3), mit der Einschätzung im Arztbericht der Klinik E.___ vom 23. Februar 2005, wonach das psychische Leiden möglicherweise bereits seit 10 Jahren bestehe (Urk. 7/14/4 S. 1), und der Erwähnung einer früheren suizidalen Episode im Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 7/12/2 S. 2) Hinweise darauf bestehen, dass ein relevantes psychisches Leiden möglicherweise bereits vor dem Jahre 2000 (vgl. Urk. 2 S. 3) bestand,
dass schliesslich auch unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres allfälligen Leidens gestützt auf die Schadenminderungspflicht zumutbar ist, entsprechende Medikamente regelmässig einzunehmen und sich regelmässiger weiterer therapeutischer Massnahmen zu unterziehen,
dass zusammenfassend somit Unklarheiten in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin bestehen und zudem unklar ist, seit wann die Beschwerdeführerin an einer relevanten psychischen Erkrankung leidet sowie welche Auswirkungen diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt beziehungsweise im Haushalt hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 aufzuheben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).