Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. August 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1950, bezieht seit Februar 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 51 % (vgl. dazu Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 1998, Urk. 8/36, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 12. März 1999, Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 8/21) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr Gesuch um Rentenerhöhung ab, nachdem sie die Versicherte durch die A.___ polydisziplinär hatte begutachten lassen (Gutachten vom 24. Juli 2002, Urk. 8/69). Die dagegen durch Max S. Merkli erhobene Einsprache vom 10. März 2003 (Urk. 3/7 = Urk. 8/20) hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/5) teilweise gut und bestätigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2004 und somit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2005, nachdem sie ein Ergänzungsgutachten der A.___ in Auftrag gegeben hatte (Gutachten vom 23. September 2005, Urk. 8/62).
1.2 Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ am 22. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, in Abänderung des Einspracheentscheids und der Verfügung sei die frühere halbe Rente bereits ab März 2002 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Eventuell sei die Rente mit Wirkung ab September 2004 zu erhöhen. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen.
1.3 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und S.___ ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung näher substantiiert hatte (Urk. 10 und 11/1-17), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
2.
2.1 Im Beschluss vom 9. Mai 2007 (Urk. 14) führte das hiesige Gericht aus, eine erste Durchsicht der Akten habe gezeigt, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2004 (fulminante Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappenpneumonie rechts, vgl. Urk. 8/62, S. 7) ausgegangen werden müsse, was zu einer Rentenerhöhung per 1. Februar 2005 führe. Insofern erscheine der Entscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt. Fraglich sei im vorliegenden Fall hingegen, ob zu Recht eine ganze unbefristete Rente zugesprochen wurde. Das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2005 (Urk. 8/62) vermöge in Bezug auf die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nach der Rehabilitation in der B.___, vor allem auch in psychischer Hinsicht, in keiner Weise zu überzeugen. Nicht ausgewiesen sei somit, ob die im November 2004 eingetretene Verschlechterung nach der behandelten Pneumokokken-Sepsis angehalten habe. Der Fall wäre daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine erneute Begutachtung zu einer reformatio in peius führen könnte. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben.
2.2 Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2007 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin dazu ausführen, es sei einzig sicher, dass spätestens mit der schweren Erkrankung im November 2004 eine Verschlechterung eingetreten sei. Ein früherer Beginn erscheine aber als überwiegend wahrscheinlich. Schlüssig sei auch das MEDAS-Gutachten. Sie könne die im Beschluss vom 9. Mai 2007 vertretene Auffassung des Gerichts, es sei nicht ausgewiesen, ob die im November 2004 eingetretene Verschlechterung angehalten habe, in keiner Weise teilen. Sie habe auf jeden Fall im September 2005, als die Begutachtung durchgeführt worden sei, nach wie vor bestanden, und es liege angesichts der im Gutachten gestellten ungünstigen Prognose nicht der geringste Anlass zur Annahme vor, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, der für die gerichtliche Beurteilung massgebend sei, habe sie nicht bestanden oder es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Invaliditätsgrad in absehbarer Zeit unter 70 % falle. Eine Befristung der Rente durch die Beschwerdegegnerin sei deshalb gar nicht zulässig. Unter diesen Umständen halte sie an der Beschwerde fest mit dem abgeänderten Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rente bereits ab 1. November 2004 zu erhöhen, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit auf 70 % mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits im August 2004, während des Ferienaufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Türkei, eingetreten sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003: respektive des Einspracheentscheides; BGE 105 V 29).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 In erster Linie strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann sich seit der Verfügung vom 4. November 1994, womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 8/41), bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Januar 2006 (Urk. 2) - welcher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2006 zugestellt wurde (Urk. 1 S. 2) - der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.
Nachdem die Beschwerdeführerin ursprünglich den Antrag gestellt hatte, es sei ihr bereits ab März 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben), änderte sie diesen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2007 dahingehend, diese sei ihr ab 1. November 2004 zu gewähren, da sich ihr Gesundheitszustand mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits im August 2004 während ihres Ferienaufenthaltes in der Türkei verschlechtert habe (Urk. 17 S. 2 Ziff. 4). Somit macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum November 1994 schon vor August 2004 wesentlich verschlechtert, was denn auch mit den medizinischen Akten übereinstimmt, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
2.2 Entscheidend für die Zusprache der halben Invalidenrente ab Februar 1994 waren vor allem der Bericht der Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie des C.___ vom 6. Januar 1993 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in dieser Klinik vom 30. November bis 18. Dezember 1992 (Urk. 8/81) und der Austrittsbericht der D.___ vom 4. Juli 1994 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dieser Institution vom 31. Mai bis 23. Juni 1994 (Urk. 8/76). Sowohl die Ärzte der C.___ als auch jene der D.___ hatten ein zervikospondylogenes und thorakovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerativen Veränderung der HWS sowie eine Fibromyalgie (D.___: "generalisierte Tendomyopathie") diagnostiziert, wobei die Ärzte der D.___ zusätzlich ein zervikocephales Syndrom und degenerative Veränderungen auch der BWS sowie einen Diabetes mellitus Typ II und eine Adipositas aufgeführt hatten (Urk. 8/76). In der von den Ärzten damals attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Putzfrau waren allerdings auch eine psychosoziale Komponente und eine funktionelle Überlagerung berücksichtigt worden (siehe Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 1998, Urk. 8/36).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 21. Oktober 1997 an die Ärzte der F.___ führte Dr. med. E.___ aus (Urk. 8/73), die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Myalgien und einem LWS-HWS-Syndrom bei ihm in Behandlung. Seit 1989 bestehe ein Diabetes mellitus Typ II. Die bisherigen Therapien seien völlig erfolglos gewesen. Sie sei vor Jahren auf eine 50%ige IV-Rente "gesetzt" worden und "beziehe" seither noch mit ständig wechselnden subjektiven Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die ständig auftretenden Beschwerden seien praktisch nicht objektivierbar, und es sei dringend abzuklären, ob hier eine Rentenrevision nicht ratsam sei.
3.2 Die Ärzte der F.___ stellten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 1997 fest (Urk. 8/72), die Beschwerdeführerin leide an einem ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom und einem Panvertebralsyndrom zervikalbetont bei degenerativen Veränderungen der HWS sowie WS-Fehlform und muskulärer Dysbalance. Seit 1989 bestünden zunehmende Kopf- und Nackenschmerzen und seit 1991 Dauerschmerzen im Nacken/Kopf- und gesamten Rückenbereich.
3.3 Vom 7. bis 13. Juni 2001 war die Beschwerdeführerin zur Einstellung des Diabetes Typ 2 am G.___ hospitalisiert (Bericht vom 27. Juni 2001, Urk. 8/71).
3.4 Im April 2002 wurde die Beschwerdeführerin an der A.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 24. Juli 2002, Urk. 8/69). Dabei stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches cervico-thorako-spondylogenes Syndrom beidseits bei:
- Wirbelsäulenfehlform (thorakal rechtskonvexe und lumbal linkskonvexe Skoliose, abgeflachte Lendenlordose)
- degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Diskusprotrusion C4/5)
- Diffuses chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat
- Vorwiegend regressives Zustandsbild bei soziokulturell schlecht assimilierter Türkin;
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
- Diabetes mellitus Typ II mit:
- Hyperlipidämie
- Verdacht auf beginnenden Polyneuropathie an den Beinen
- Adipositas (BMI 32)
- Arterielle Hypertonie (mässig gut behandelt).
In der zuletzt ausgeübten körperlich schweren Tätigkeit als Reinigungsfrau würden sie die Versicherte bleibend nicht mehr für arbeitsfähig halten, wobei sowohl die somatischen als auch die psychopathologischen Befunde limitierend seien. Als Hausfrau würden sie sie zu 70 % arbeitsfähig schätzen. Eine vergleichbare andere körperlich leichte bis mittelschwere Beschäftigung sei ihr aus den gleichen Gründen nur zu 50 % zumutbar.
Anlässlich dieser Begutachtung im April 2002 fiel vor allem eine beachtliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden auf (Urk. 8/69 S. 10), was im Vergleich zu den früheren medizinischen Berichten nichts Neues ist. In den Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit finden sich denn auch nebst jener eines (Anmerkung: bereits seit 1994 bekannten) chronischen cervico-thorako-spondylogenen Syndroms beidseits auch die eines diffusen chronifizierten Ganzkörperschmerzsyndroms ohne organisches Korrelat sowie jene eines vorwiegend regressiven Zustandsbildes bei soziokulturell schlecht assimilierter Türkin (Urk. 8/69 S. 10 Ziff. 4.1). Weshalb und in welchem Ausmass sich das chronifizierte Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat und das regressive Zustandsbild bei soziokulturell schlecht assimilierter Türkin auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, geht aus dem MEDAS-Gutachten allerdings in keiner Weise hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Die vom Psychiater gestellte Diagnose "Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung nach ICD-10 Z60.3" (Beilage zu Urk. 8/69, Bericht von Dr. med. H.___ vom 10. Mai 2002 an die A.___) wird nach ICD-10 unter den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, im speziellen in der Rubrik "Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände" subsumiert. Eigenständiger Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung kommt dieser Diagnose nicht zu, weshalb nicht einleuchtet, dass sie unter die Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erscheint. Das Gleiche gilt für das diffuse chronifizierte Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat. Der begutachtende Rheumatologe, Dr. med. I.___, hielt denn auch in seinem Bericht vom 25. April 2002 an die A.___ dazu fest, die kontinuierliche Schmerzausweitung über die Jahre, die Gleichförmigkeit der Schmerzen ohne tageszeitliche Periodizität und die völlige Therapieresistenz wie auch das erhebliche, höchst auffällige Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin während des Untersuchs hätten den dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben (Beilage zu Urk. 8/69 S. 5). Da sich anlässlich der Begutachtung im April 2002 im Vergleich zu den Befunden und Diagnosen in den entscheidenden Klinikberichten des Jahres 1994 (siehe Erw. 2.2) keine objektivierbare wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben hatte (siehe Bericht von Dr. I.___, Beilage zu Urk. 8/69 S. 3 f.), ist nicht einzusehen, weshalb die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten der Beschwerdeführerin als Putzfrau eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/69 S. 11 Ziff. 5.1.). Bei dieser Beurteilung handelt es sich offenkundig lediglich um die anderslautende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, weshalb ihr für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin keine Bedeutung zukommt.
3.5 Im Schreiben an Max S. Merkli vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/68) führt J.___, Praktische Ärztin, aus, die Fibromyalgie bestehe immer noch, sei allerdings überlagert durch das cervico-thorako-spondylogene Syndrom. Im Dezember letzten Jahres habe die Beschwerdeführerin über Ein- und Durchschlafstörung, Nervosität, Angstgefühl und Weinen geklagt. Dies seien eindeutig Symptome einer Depression. Durch die antidepressive Behandlung seien sie etwas zurückgegangen, kämen aber trotzdem immer wieder verstärkt vor. Ihres Erachtens liege eine mittelschwere Depression vor. Einer Erwerbstätigkeit könne die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schmerzsymptomatik und ihrer depressiven Symptomatik nicht nachgehen.
Die von J.___ vorgebrachte Kritik am MEDAS-Gutachten vom 24. Juli 2002 haben die Ärzte der A.___ in ihrem neuen Gutachten vom 23. September 2005 glaubhaft und einleuchtend widerlegt (Urk. 8/62 Ziff. 7 S. 25 f.). Eine Fibromyalgie und eine Depression lagen also im Zeitpunkt der MEAS-Begutachtung im April 2002, entgegen der Meinung von J.___, erwiesenermassen nicht vor. Diese behandelnde Ärztin ist weder Rheumatologin noch Psychiaterin, ihre Angaben stützen sich ausschliesslich auf die unkritisch übernommenen Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden Arztes abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichtes, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 6. März 2007 in Sachen A., I 971/06, Erw. 4.1.1 mit Hinweis). Gestützt auf diesen Bericht kann ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angenommen werden.
3.6 Vom 8. bis 28. Mai 2003 war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 23. Juli 2003 an J.___ (Urk. 8/59) vermuten die Ärzte, da die bisherigen radiologischen Befunde das von der Versicherten geklagte Beschwerdebild nicht ausreichend erklären konnten, dass weitere Kontextfaktoren an der Schmerzchronifizierung mitverantwortlich seien. Bei den Abklärungen des psychologischen Dienstes hätten diverse psychosoziale Belastungsfaktoren eruiert werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich eine Änderung des Beschwerdebildes ergeben werde, bis diese belastenden psychosozialen Faktoren nicht gelöst seien. Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ausüben. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei nicht sinnvoll. Zur Hauptsache wurde ein somatoformes Schmerzsyndrom diagnostiziert, nebst dem bekannten Diabetes mellitus Typ 2 und einer arteriellen Hypertonie. Auch diesem Bericht kann entnommen werden, dass zwischen den objektiven Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden eine beachtliche Diskrepanz bestand. Eine schwere psychische Komorbidität wurde zudem nicht erhoben, es fand sich lediglich eine depressive Stimmungslage. Auch auf Grund des Berichtes der D.___ vom 23. Juli 2003 ist somit keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen.
3.7 Eine Computertomographie des Thorax vom 13. Oktober 2003 des Institutes für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin des W.___ ergab keine Pathologie, obwohl die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen im Bereich des linken Rippenbogens geklagt hatte (Urk. 8/61). Auch in diesem Zeitpunkt ist daher keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erkennen.
3.8 Am 23. Februar, 27. Mai, 4. Juni und 4. Oktober 2004 war die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Manuelle Medizin FMH (Urk. 8/58). Dr. K.___ ging dabei von einem kombinierten Beschwerdebild mit einem panvertebralen Schmerzsyndrom und möglicher thoracospondylogener Schmerzkomponente links, welche die etwas diffusen und chronifizierten Schmerzen über dem linken Rippenbogen erklären könnten, sowie einer fibromyalgieformen Weichteilschmerzerkrankung aus. Während den Ferien in der Türkei seien Armschmerzen rechts Tag und Nacht in die Finger I bis III aufgetreten. Unter Vorbehalt einer schlechten Bildqualität und grosser Schichtbreite der CT Abklärungen vor Ort (Anmerkung: in der Türkei) komme im HWS-Bereich auf der Höhe C5/6 eine mögliche Spinalkanalstenose zur Darstellung mehrheitlich ossär bedingt, eine zusätzliche Diskushernie könne nicht sicher abgegrenzt werden. Im Bereich der LWS bestehe eine ebenfalls degenerative Spinalkanalstenose L4/5/S1. Zusammen mit den Befunden der klinischen Untersuchung (abgeschwächter Bizepssehnenreflex rechts) bestehe hier somit der Verdacht eines radikulären Beschwerdeanteils mit möglicher Myelonkompression. Die dermatomübergreifende verminderte Oberflächensensibilität über dem gesamten rechten Quadranten entspreche wohl eher einer Symptomausweitung. Im MRI der HWS vom 7. Oktober 2004, das am Neuroradiologischen und Radiologischen Institut L.___ angefertigt wurde, ergab sich eine Zunahme der zervikalen Segmentdegenerationen (Urk. 8/55). Dass sich diese Befunde jedoch wesentlich auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben sollen, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon früher über Dauerschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme geklagt hatte (siehe u.a. Bericht der C.___ vom 6. Januar 1993 S. 3 ["Bei Eintritt klagte die Patientin über massive Schmerzen im Nacken und Schultergürtel mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und beide Arme."], Urk. 8/81; Bericht der F.___ vom 18. Dezember 1997 S. 3 Ziff. 4.2 [Angegebene Beschwerden: "...Ausstrahlungen in beide Arme bis zu sämtlichen Fingern.".], Urk. 8/72; Bericht von Dr. I.___ an die A.___ vom 25. April 2002, S. 2 [Angaben der Versicherten: "...Ausstrahlung in beide Arme bis in die Finger...".], Beilage zur Urk. 8/89). In keiner Weise ist deshalb ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genau während ihrer Ferien im August 2004 in der Türkei wesentlich verschlechtert haben soll, dazu gibt es keine objektiven Anhaltspunkte.
3.9 Vom 16. bis 28. Oktober 2004 war die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf einen Grand-Mal Anfall im M.___ hospitalisiert (Urk. 8/60). Eine dauernde und wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultierte deswegen aber nicht.
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die in den vorangehenden Erwägungen gewürdigten Arztberichte und Gutachten bis und mit Oktober 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv nicht derart wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine höhere Invalidenrente zugestanden hätte.
4.
4.1 Am 29. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer fulminanten Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappen-Pneumonie rechts mit einem Multiorganversagen in die Medizinische Klinik des C.___ eingeliefert. Dort blieb sie bis 28. Januar 2005 hospitalisiert. Von dieser Klinik wurde der Beschwerdeführerin eine günstige Prognose bescheinigt, sie werde im besten Fall keine Residuen von dieser Erkrankung davontragen. Bezüglich des Multiorganversagens nach Sepsis habe sie sich sehr gut erholt. Von Seiten der Polyneuropathie seien grosse Fortschritte zu verzeichnen gewesen, und eine restitutio ad integrum könne erwartet werden. Seit 29. November 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/64).
Vom 28. Januar bis 9. März 2005 war die Beschwerdeführerin im Rehabilitationszentrum der B.___ hospitalisiert. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Bericht vom 9. März 2005 an Prof. Dr. med. N.___, Klinikdirektor der Medizinischen Klinik des C.___, attestierten die Ärzte der B.___ der Beschwerdeführerin bis 24. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 8/65, S. 3). Im Bericht vom 16. März 2005 an die Beschwerdegegnerin beurteilten die Ärzte dieser Klinik die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der aktuellen Erkrankung mit 100 % vom 26. (richtig wohl: 29.) November 2004 bis 9. März 2005 mit der Ergänzung, für eine definitive Beurteilung des Behinderungsgrades auf Grund der Vorerkrankungen (chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Depression) und der Ende 2004 aufgetretenen Polyneuropathie mit Dekonditionierung nach 5-wöchigem Intensivpflegeaufenthalt werde mindestens ein halbes Jahr zugewartet werden müssen. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich die derzeit noch vorliegenden Dekonditionierungssymptome/Behinderungen weiter zurückbilden würden (Urk. 8/65).
4.2 Im Gutachten vom 23. September 2005 (Urk. 8/62) stellten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf hirnorganische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F 07.8) bei somatischer Polymorbidität
- Status nach fulminanter Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappenpneumonie rechts 11/2004 mit Multiorganversagen (maschinelle Beatmung, extrakorporale Membranoxygenation und Hämofiltration)
- Kleinhirninfarkt im Stromgebiet der A. cerebelli inferior links, Hydrozephalus, periventrikuläre Leukoenzephalopathie (Schädel-CT 20.12.2004)
- Status nach substitutionsbedürftiger oberer Gastrointestinalblutung 12/2004
- Status nach iatrogenem Pneumothorax 12/2004
- Allgemeine Dekonditionierung
- Chronisches, rechtsbetontes zervikospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom
- Fehlform der Wirbelsäule (s-förmige Skoliose, thorakale Hyperkyphose, abgeflachte Lendenlordose)
- Residuen nach thorakolumbalem M. Scheuermann mit reaktiven Spondylosen
- Degenerative Veränderungen: fortgeschrittene Osteochondrose C5/6, leichtere Osteochondrose C6/7
- Mässiggradige Segmentdegeneration L4/5
- Periarthropathie der rechten Schulter
- wahrscheinlich teilweise spondylogen
- Tendinopathie der Supraspinatussehne und Partialruptur der distalen Bizepssehneninsertion (MRI 06/2005)
- Status nach Wundinfektion subklavikulär rechts im Bereich eines Katheters der A. subclavia rechts
- Asymmetrisches, rechts betontes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates somatische Korrelat
- Anhaltende, unter antidepressiver Behandlung derzeit leichtgradige depressive Störung (ICD-10: F 33.01).
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
- Adipositas (BMI 30.7 kg/m2)
- Diabetes mellitus Typ II, insulinbedürftig
- Verdacht auf Grand Mal-Anfall am 16.10.2004, indiziert durch Hypoglykämie
- Arterielle Hypertonie
- Leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts.
Für die 1993 zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Reinigungsfrau würden sie die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig erachten. Ausschlaggebend dafür seien hauptsächlich psychiatrische und rheumatologische Befunde. Für die Tätigkeit im eigenen Haushalt bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von noch 30 %. Auch hier seien es sowohl psychiatrische als auch rheumatologische Befunde, welche eine Einschränkung in diesem Ausmass verursachen würden. Aus den gleichen Gründen sei die Beschwerdeführerin bei jeder anderen denkbaren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Der Beginn der im heutigen Ausmass reduzierten Arbeitsfähigkeit lasse sich auf den 29. November 2004 datieren. Zu diesem Zeitpunkt sei die Spitaleinweisung wegen einer fulminanten Sepsis, welche in der Folge zu einer anhaltenden signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit geführt habe, erfolgt.
5.
5.1 Zugenommen hat seit 1994 offensichtlich die Osteochondrose auf der Etage C5/6, wie dies im Gutachten der A.___ vom 23. September 2005 (Urk. 8/62) festgestellt wurde. Neu hinzu gekommen scheint auch eine Periarthopathie der rechten Schulter zu sein. Inwieweit jedoch sich diese beiden neuen, beziehungsweise veränderten Befunde zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, ist aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 23. September 2005 indes überhaupt nicht geklärt. Bei der Erhebung des Allgemeinstatus ergaben sich bei der Prüfung des Neurostatus keine pathologischen Befunde im Bereich der Hirnnerven. Die oberen Extremitäten zeigten sich mit normaler Trophik und normalen, symmetrischen Muskeleigenreflexen. Hingegen waren alle kooperationsabhängigen Befunde wie Kraft und Koordination kaum vernünftig beurteilbar, dasselbe gilt für die unteren Extremitäten, wo eine leichte Atrophie der Oberschenkelmuskulatur, rechts mehr als links, gemessen wurde, zudem waren die Achillessehnenreflexe nicht sicher auslösbar (Urk. 8/62 S. 17). Anlässlich des neurologischen Konsiliums vom 31. August 2005 fand sich ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts, ein radikuläres Syndrom C6 liess sich nicht objektivieren, eine Polyneuropathie nicht nachweisen. Für die in den Akten erwähnten CT-Befunde eines Kleinhirninfarktes, eines Hydrozephalus und einer periventrikulären Leukoenzephalitis liessen sich keine klinischen Korrelate finden. Der neurologische Gutachter, Dr. med. O.___, verneinte denn auch neurologische Befunde, welche die bestehenden Beschwerden erklären könnten, und erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus seiner Sicht als nicht eingeschränkt. In rheumatologischer Hinsicht wurde ebenfalls festgehalten, es sei unmöglich, mit scharfen Grenzen die Krankheiten des Bewegungsapparates herauszuschälen, und Dr. med. P.___, Rheumatologe FMH, verneinte das Vorliegen einer Fibromyalgie ausdrücklich (Urk. 8/62 S. 25). Trotzdem erachtete es dieser Arzt als unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem komplexen Beschwerdebild einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 8/62 S. 17 f.). Dies überzeugt in keiner Weise. Dem MEDAS-Gutachten kann denn auch entnommen werden, dass einige der erforderlichen Untersuchungen wegen der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin nicht korrekt durchgeführt werden konnten (siehe Urk. 8/62 S. 17). Die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin bei medizinischen Untersuchungen ist denn auch bereits in der Zusammenfassung der Krankengeschichte der B.___ erwähnt worden (Urk. 8/65 S. 4). Zudem ging schon Dr. H.___ anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung im Rahmen der A.___-Abklärungen im April 2002 zweifellos von einem massiv aggravierten Beschwerdebild aus (Beilage zu Urk. 8/69, S. 2). Bei der Hauptdiagnose der MEDAS-Gutachter - hirnorganische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung - handelt es sich im Weiteren lediglich um eine (nicht verifizierte) Verdachtsdiagnose (siehe Urk. 8/62 S. 21), die in den restlichen medizinischen Akten keine Stütze findet. Im Gegenteil, im Bericht der Medizinischen Klinik des C.___ (Urk. 8/64) wurde sogar eine restitutio ad integrum erwartet. Aus einer nicht verifizierten Verdachtsdiagnose lässt sich jedoch, entgegen der Ansicht des psychiatrischen Gutachters, keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten, genauso wenig wie aus der von ihm festgestellten leichtgradigen depressiven Störung nach ICD-10: F 33.01 (Urk. 8/62 S. 22). Bei einer leichtgradigen depressiven Störung sind die betroffenen Patienten zwar beeinträchtigt, jedoch oft in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass vorliegend auch psychosoziale Belastungsfaktoren eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen dürften (vgl. Bericht der D.___ vom 23. Juli 2003, Urk. 8/59).
Das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2005 überzeugt daher in grossen Teilen nicht. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen medizinischen Gründen sich die rheumatologischen Befunde - nachdem es dem untersuchenden Rheumatologen nicht gelungen war, die Krankheiten des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin herauszuschälen (Urk. 8/62 S. 18), und die Zunahme der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin auch nicht über die zu erwartenden altersmässigen hinausgingen (Urk. 8/62 S. 24) - derart stark auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen. Das Gleiche gilt für die Diagnosen des Psychiaters. Der von ihm geäusserte Verdacht einer hirnorganischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung ist nicht verifiziert worden, eine leichtgradige depressive Störung nach ICD-10: F 33.01 schränkt die Betroffenen, wie erwähnt, in den meisten Aktivitäten nicht ein. Somit leuchtet auch in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen nicht ein, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart stark eingeschränkt sein soll. Dies umso weniger, als im MEDAS-Gutachten ergänzend noch festgehalten wurde (Urk. 8/65 S. 24): "Den Rechtsvertreter von Frau S.___ interessierte vor allem eine allfällige Verschlechterung gegenüber dem Gesundheitszustand, welcher der 1994 erlassenen Verfügung zugrunde lag. Gestützt auf die obigen Ausführungen müssen wir für diesen Zeitraum (Anmerkung: verglichen mit dem Vorgutachten vom 24. Juli 2002, siehe Zusatzfragen in Urk. 8/62 Ziff. 6.1., S. 23 f.) eine objektivierbare Verschlechterung sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht verneinen." Weshalb dann aber die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr in der Lage sein soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/65 Ziff. 5.2 S. 23), leuchtet nicht ein.
5.2 Somit steht fest, dass ab 29. November 2004 eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die sich mindestens ab diesem Datum bis erwiesenermassen am 24. März 2005 (Austrittsbericht der B.___ an die Medizinische Klinik des C.___, Urk. 8/65) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Eine frühere Verschlechterung ist auf Grund der medizinischen Berichte nicht ausgewiesen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin in Beachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. Februar 2005 auf eine ganze Invalidenrente erhöht hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Wie sich jedoch der Gesundheitszustand und damit zusammenhängend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 24. März 2005 (Austritt aus der B.___) entwickelt haben, kann auf Grund des MEDAS-Gutachtens vom 23. September 2005 (Urk. 8/62), wie erwähnt, nicht beurteilt werden. Sicher ist lediglich, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 mindestens bis 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zusteht (sofern Art. 88a Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangte).
5.3 Bezüglich der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich auch nach dem 24. März 2005 wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, sind indes weitere Abklärungen notwendig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines unabhängigen Obergutachtens zurückzuweisen. In kritischer Auseinandersetzung und Würdigung der medizinischen Berichte, insbesondere auch der MEDAS-Gutachten, werden sich die Fachärzte darüber auszusprechen haben, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen vorliegen und wie sich diese seit dem 25. März 2005 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auswirken. Insbesondere werden sie abzuklären haben, ob sich der von den MEDAS-Gutachtern erwähnte Verdacht auf eine hirnorganische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bestätigt und gegebenenfalls wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Da aufgrund der Akten ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen vorliegt, wird sich der psychiatrische Gutachter gegebenenfalls auch über die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, über das Vorhandensein weiterer psychiatrischer Komorbiditäten oder von komorbiden körperlichen Defiziten sowie darüber zu äussern haben, weshalb die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügen sollte, welche einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zulassen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2005 neu zu entscheiden haben.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit ihrem Rechtsbegehren durchgedrungen. Die Rückweisung erfolgt denn auch nicht im Hinblick auf den von ihr beanstandeten Zeitpunkt der Rentenerhöhung, sondern bezüglich der vom Streitgegenstand erfassten Frage, ob überhaupt eine über einen längeren Zeitraum eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
7.1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 (Urk. 1) liess die Beschwerdeführerin Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen.
7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, da dem gemeinsamen ehelichen Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von insgesamt Fr. 4'956.-- ein gemeinsamer Bedarf von Fr. 3'771.20 gegenübersteht, was einem Überschuss von Total Fr. 1'184.80, beziehungsweise nach Abzug des Freibetrages für Ehepaare von Fr. 500.-- einen Überschuss von Fr. 684.80 ergibt.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2006 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 wird insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente über den 1. Juli 2005 hinaus bejaht wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2005 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Max S. Merkli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).