IV.2006.00214
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 13. Juli 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1956, war nach mehreren verschiedenen Anstellungen zuletzt von Dezember 2002 bis März 2003 als Aushilfe in der Transport- und Logistikabteilung der Stiftung A.___ tätig (Urk. 12/25, Urk. 12/26 S. 6 und 7). Zwischen den einzelnen Anstellungen bezog er Arbeitslosentaggelder und wurde schliesslich am 8. August 2003 ausgesteuert (Urk. 12/24 S. 1). Am 13. Januar 2005 meldete sich der Versicherte wegen zunehmender Reizbarkeit, Aggression und Jähzorn, abwechselnd mit selbstverordneter, wochenlanger absoluter Isolation mit zunehmender Verzweiflung und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (Urk. 12/27 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 12/12), einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 12/24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/25) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 12/10).
Mit Verfügung vom 2. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente oder berufliche Massnahmen (Urk. 12/6). Die dagegen am 2. Dezember 2005 erhobene (Urk. 12/5) und am 6. Januar 2006 ergänzte Einsprache (Urk. 12/13) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 12/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Rückweisung zur weiteren psychiatrischen und beruflichen Abklärung (Urk. 1 S. 2).
Am 17. März 2006 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 1. März 2006 nach (Urk. 7 und 8), welcher der IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2006 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 9).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Am 10. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk.13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 damit, dass gemäss Gutachten von Dr. C.___ kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, seit August 2004 sei er ununterbrochen in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Er könne sich in keiner Art und Weise unterordnen und es sei ihm keineswegs möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher er mit anderen Personen zu tun habe (Urk. 1 S. 4). Es sei auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen (Urk. 1 S. 5). Aus seinen früheren Tätigkeiten und Aktivitäten könne keineswegs auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 12/12/9):
- Depressive Entwicklung bei Selbstwert-, Autoritäts- und Beziehungsproblematik mit Tendenz zu paranoider Verarbeitung von Konfliktsituationen mit Kontrollverlust, Jähzornausbrüchen und sozialer Isolation auf neurotischer Basis (ICD-10: F32.10 bis F32.2)
- DD: Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30)
Der Beschwerdeführer habe das ausgeprägte Anliegen, bei den Menschen anzukommen und in seiner Verzweiflung verstanden zu werden (Urk. 12/12/3). Seine berufliche Karriere zeige, dass er nicht in der Lage sei, in einem Angestelltenverhältnis über längere Zeit zu arbeiten. In einem Abhängigkeitsverhältnis sei er ausserordentlich misstrauisch und fühle sich schnell ausgenutzt. Es gelinge ihm nicht, sich unterzuordnen. Die extrem autoritäre Erziehung, während der er immer vergebens nach Anerkennung gesucht habe, verunmögliche es ihm, sich in einen üblichen sozialen Kontext einzuordnen und Meinungsverschiedenheiten ruhig auszutragen. Das Misstrauen und die Gefühle des Bedrohtseins den Mitmenschen gegenüber und die Überzeugung, immer gegen alle kämpfen zu müssen und letzten Endes immer zu verlieren, verunmöglichten ihm, ein ruhiges Leben in einer Gemeinschaft führen zu können (Urk. 12/12/8).
Zusätzlich belasteten ihn heute Gefühle, nutzlos zu sein, und er habe Ängste vor der Zukunft, zeitweise panikartige Attacken. Sofern für ihn keine Belastung bestehe, sei der Beschwerdeführer ein liebenswürdiger, kauziger Sonderling. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft seit mindestens einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung oder Eingliederung in einen geschützten Rahmen sei zur Zeit und bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 12/12/9).
3.2 Am 24. Oktober 2005 erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Untersuchung sowie die Akten sein Gutachten und nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 12/10 S. 7 Ziff. 4):
- Dissoziale, emotional labile, narzisstische Persönlichkeitsstörung (F 60.2)
- Dysthymie (F 34.1)
- Status nach Spielsucht (F 63.0)
Der Beschwerdeführer habe in der Schulzeit dissoziale Verhaltensstörungen aufgewiesen und sich zu einer sozial unangepassten Persönlichkeit entwickelt. Er sei stets labil, aufbrausend, kränkbar und einzelgängerisch geblieben. Diese Persönlichkeitsstörungen hätten sich im Lebenslauf beruflich wie privat ausgewirkt (Urk. 12/10 S. 7 Ziff. 4).
Die vielfältigen Persönlichkeitsstörungen hätten dazu geführt, dass die soziale Anpassung nicht im üblichen Rahmen verlaufen sei, sondern er ein gesellschaftlicher Aussenseiter geblieben sei mit zeitweise psychischen Schwierigkeiten wie Spielsucht und Suizidalität respektive psychovegetativer Stresssymptomatik (zum Beispiel Herzschmerzen). Berufliche Anstellungen hätten nur ein oder zwei Jahre gedauert. Andererseits habe der Beschwerdeführer doch zeitweise eine gute berufliche Tüchtigkeit gezeigt. Anzeichen von schweren psychischen Syndromen, die eine für die Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit bedingen würde, wie zum Beispiel Depression, Panikstörung oder Sucht, seien nicht zu erkennen (Urk. 12/10 S. 8 f.).
Es gebe keine Anhaltspunkte für eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für heute und retrospektiv für die letzte Jahresfrist (Urk. 12/10 S. 9 Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer könne heute eine übliche Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wobei auf die Beeinträchtigungshaltung und Verletzbarkeit Rücksicht genommen werden müsse. Für eine Tätigkeit zum Beispiel als Hilfselektriker gebe es auch heute keine psychische Kontraindikationen (Urk. 12/10 S. 9 Ziff. 7).
3.3 In seinem Bericht vom 1. März 2006 nahm Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 8 S. 1) und wiederholte gleichzeitig seine Einschätzung. Die Beobachtungen des Gutachters in Bezug auf die Lebensgeschichte und die Symptomatik, unter denen der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit leide, deckten sich mit seinen Erhebungen. Die Folgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und bei einer Langzeitbeobachtung nicht aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer leide unter ausgeprägter Frustrationsintoleranz und Konfliktunfähigkeit und sei absolut nicht in der Lage, sich in einer strukturierten Umgebung, wie sie ein Arbeitsplatz zwangsläufig erfordere, ein- oder unterzuordnen. Er reagiere sofort mit Opposition, Streit und Jähzorn, wenn er kooperieren oder eine Anordnung - insbesondere, wenn er diese nicht für gut befinde - befolgen solle. Dadurch sei er zu einer sozialen Isolation verurteilt, die er willentlich nicht mehr beeinflussen könne (Urk. 8 S. 6 f.). Das seelische Zustandbild des Beschwerdeführers entspreche sehr wohl einer erheblichen psychiatrischen Störung mit Krankheitswert (Urk. 8 S. 7).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild betreffend des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens verzichtet werden kann. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2005 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymie sowie einer dissozialen, emotional labilen, narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet (Urk. 12/10 S. 7 Ziff. 4).
Dies widerspricht auch nicht dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, hielt dieser in seinem Bericht vom 1. März 2006 doch selbst ausdrücklich fest, die Beobachtungen von Dr. C.___ in Bezug auf die Lebensgeschichte und die Symptomatik, unter denen der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit leide, deckten sich mit seinen eigenen Feststellungen. Die Folgerungen von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch widersprüchlich (Urk. 8 S. 6). Insbesondere ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ auch, dass beim Beschwerdeführer nicht eine depressive Entwicklung im Vordergrund steht, sondern dass er vielmehr durch sein Misstrauen, die Unmöglichkeit, sich unterzuordnen, sowie seine niedrige Frustrationstoleranz in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine schwere Depression stellte Dr. B.___ nicht fest.
4.2 Bei der im Gutachten diagnostizierten Dysthymie handelt es sich gemäss ICD-10: F34.1 um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Bern 2005, S. 150 f.). Nach objektiven Kriterien handelt es sich somit nicht um eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, deren Überwindung dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre.
Unter dissozialen Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10: F60.2 werden sodann Persönlichkeitsstörungen verstanden, die durch Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere gekennzeichnet sind, wobei zwischen dem Verhalten und den herrschenden sozialen Normen eine erhebliche Diskrepanz besteht. Das Verhalten erscheint durch nachteilige Erlebnisse, einschliesslich Bestrafung, nicht änderungsfähig. Es besteht eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch das der betreffende Patient in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist (Dilling, Mombour, Schmidt, a.a.O., S. 229). Insgesamt handelt es sich auch bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen nicht um psychische Störungen mit Krankheitswert im Sinne des IVG.
Die beim Beschwerdeführer zusätzlich vorliegenden narzisstischen Züge führen im sozialen Bereich zu Schwierigkeiten, die bei Personen ohne diese Merkmale nicht im gleichen Ausmass vorliegen dürften. Trotzdem arbeitete der Beschwerdeführer jedoch während mehreren Jahren, von 1989 bis 1995, auf dem Robinsonspielplatz Grünau zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten (Urk. 12/26/10). Auch aus den übrigen eingereichten Arbeitszeugnissen ergibt sich, dass die Vorgesetzten mit seiner Arbeit zufrieden waren (Urk. 12/26/7-9 und 12).
Zusammenfassend können die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen zwar ICD-10-konform umschrieben werden, stellen jedoch dennoch keine psychischen Störungen dar, welche zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen würden. Dies bestätigt letztlich auch die Feststellung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer ein liebenswürdiger, kauziger Sonderling sei, sofern für ihn keine Belastung bestehe (Urk. 12/12/9).
4.3 Den beim Beschwerdeführer festgestellten Beeinträchtigungen kommt somit insgesamt kein Krankheitswert im Sinne des IVG zu und es liegt somit auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Demnach besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).