Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00215
IV.2006.00215

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1959, leidet seit ca. 1989 an einem Diabetes mellitus (Urk. 8/41). Am 12. August 1993 meldete er sich wegen eines zu hohen Zuckerspiegels bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Glarus, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle Glarus), zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 8/92). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/41, Urk. 8/90) wurde das Verfahren unter Hinweis darauf, dass der Versicherte eine geeignete Arbeitsstelle als Deckenmonteur gefunden habe und damit beruflich gut eingegliedert sei, mit Mitteilung vom 30. November 1993 abgeschlossen (Urk. 8/23). Am 4. November 1996 trat der Versicherte eine Stelle als Montagearbeiter bei der Y.___ AG an (Urk. 8/88). Am 8. September 1997 beantragte er bei der IV-Stelle Glarus erneut berufliche Massnahmen (Urk. 8/89). Die IV-Stelle Glarus holte den Bericht des Hausarztes des Versicherten, A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 23. September 1997 (Urk. 8/40) ein, erkundigte sich bei seiner Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/88) und klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 8/87). Da sich M.___ in der Folge dazu entschloss, vorläufig am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, schrieb die IV-Stelle Glarus sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 1998 als gegenstandslos ab (Urk. 8/21). Am 3. November 1998 stellte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er sich einer Rückenoperation (Diskushernie) habe unterziehen müssen und deshalb keine Möglichkeit mehr sehe, die bisherige schwere Tätigkeit auszuüben, ein neuerliches Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 8/85). Die IV-Stelle Glarus holte die Arztberichte von A.___ vom 10. November 1998 (Urk. 8/39) und 28. September 1999 (Urk. 8/35), von B.___, praktische Ärztin vom 25. November 1998 (Urk. 8/38, unter Beilage des vorläufigen Austrittsberichtes der Klinik V.___ vom 9. Juli 1998 sowie der Berichte des Medizinischen Zentrums U.___ vom 27. Mai und 20. August 1998) sowie von der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals T.___ vom 1. März 1999 (Urk. 8/36) ein und klärte erneut die beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle Zürich ab (Urk. 8/80). Anschliessend gab sie, dem Antrag der Berufsberatung der IV-Stelle Zürich (Urk. 8/80) entsprechend, bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte S.___ eine BEFAS-Abklärung in Auftrag. Nach Vorliegen des betreffenden Schlussberichtes vom 30. März 2000 (Urk. 8/78) sprach die IV-Stelle Glarus M.___ mit Verfügung vom 12. Juli 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30. September 1999 eine ganze Rente, und mit vom gleichen Tag datierter Verfügung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 8/16). Am 18. Juli 2000 überwies die IV-Stelle Glarus die Akten zuständigkeitshalber - der Versicherte war seit 1. April 2000 in der Gemeinde Z.___ angemeldet - an die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle Graubünden [Urk. 8/77]).

2.       Am 9. August 2000 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle Graubünden unter Hinweis darauf, dass er seit Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig sei, um Einleitung einer Rentenrevision (Urk. 8/76). Die IV-Stelle Graubünden verlangte bei ihm den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 8/74), liess die Auszüge aus seinem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/73) und holte den Verlaufsbericht von A.___ vom 5. September 2000 ein (Urk. 8/32). Nach Rücksprache mit dem IV-Stellenarzt (Urk. 8/19) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 22. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/25), wobei sie eine Revision dieser Rente bereits per 31. Dezember 2001 vorsah (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Graubünden an die Ausgleichskasse W.___ vom 3. Januar 2001, Urk. 8/25).

3.       Im Zuge der anfangs Januar 2002 von Amtes wegen eingeleiteten Revision liess die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten am 10. Januar 2002 den "Fragebogen für Rentenrevision" zugehen (Urk. 8/66). Am 21. Januar 2002 reichte dieser den ausgefüllten Fragebogen ein (Urk. 8/66); gleichzeitig teilte er mit, dass er eine Arbeitsstelle in Aussicht habe, wo er keine schweren Sachen heben müsste und ca. 20 Stunden pro Woche arbeiten könnte; eine solche Tätigkeit werde von A.___ befürwortet (Urk. 8/69). Ferner wies er darauf hin, dass er seit dem 1. Juni 2001 in R.___ wohne (Urk. 8/68). Die IV-Stelle Graubünden liess daraufhin die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/67) und holte den Verlaufsbericht von A.___ vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/28) ein. In der Folge teilte sie M.___ am 13. Juli 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/24). Anschliessend überwies sie die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 8/64).

4.       Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision im Herbst 2003 verlangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Versicherten erneut den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 8/62), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/61), erkundigte sich bei seiner Arbeitgeberin, X.___ AG, nach dem Arbeitsverhältnis (Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/60) und holte den Verlaufsbericht von A.___ vom 24. September 2003 (Urk. 8/27) sowie den Bericht von B.___, FMH für Endokrinologie und Diabetologie, vom 4. November 2003 (Urk. 8/26) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (Urk. 8/13 Seite 2) sowie nach mehrfacher Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 8/13 Seite 3) setzte die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 61 %, mit Verfügung vom 23. Juni 2004 die ganze Rente ab 1. April 2001 bis 30. April 2002 "infolge Meldepflichtverletzung" auf eine halbe Rente herab; gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass er für die zuviel ausbezahlten Leistungen von April 2001 bis April 2002 von Total Fr. 10'823.-- eine separate Verfügung erhalte (Urk. 8/12). Entsprechend dieser Ankündigung forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit separater Verfügung vom 24. Juni 2004 den genannten Betrag zurück (Urk. 8/12). Ebenfalls mit Verfügung vom 24. Juni 2004 sprach sie ihm sodann unter Hinweis darauf, dass ein neuer Invaliditätsgrad von 61 % ermittelt worden sei, mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/11). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (vormals Rechtsdienst für Behinderte), mit Eingaben vom 15. Juli und 14. September 2004 Einsprache und beantragte, die Verfügungen vom 23. und 24. Juni 2004 seien aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/9 und Urk. 8/7). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/1]) die Arbeitgeberin des Versicherten um ergänzende Angaben (Urk. 8/49, Urk. 8/48 und Urk. 8/47) und setzte anschliessend dem Versicherten Frist an, um sich dazu zu äussern (Urk. 8/46). In der Folge wies sie die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 26. Januar 2006 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

5.       Gegen diesen Entscheid erhob M.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 22. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 sowie die Verfügung vom 23. Juni 2004 und die beiden Verfügungen vom 24. Juni 2004 seien aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten und es sei die Rückforderung aufzuheben; gleichzeitig ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2006 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 3. April 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9). Dieser teilte am 19. Mai 2006 mit, dass er auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichte (Urk. 11), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).

6.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des ATSG sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert. Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4. IV-Revision, bei welcher namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] unverändert geblieben sind. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG oder aber - aufgrund von Art. 82 Abs. 1 ATSG - den altrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen untersteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. November 2006 in Sachen M., I 465/05, Erw. 2, mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a), rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
1.6     Die in Art. 77 IVV umschriebene Meldepflicht besagt, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen eine Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.
1.7     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die IV-Stellen befugt sind, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen. Die Bestätigung einer revisionsweise herabgesetzten oder aufgehobenen Rente mittels der substituierten Begründung der Wiedererwägung ist im Übrigen nur insoweit zulässig, als die seinerzeitige Rentenzusprechung insgesamt zweifellos unrichtig ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. August 2005 in Sachen W., I 546/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen, und vom 21. August 2006 in Sachen O., I 64/2006, Erw. 3.2, mit Hinweisen).
         Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. August 2005 in Sachen W., I 546/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
1.8     Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
         Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE 130 V 319 f. Erw. 5.2 mit Hinweisen).
1.9     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.10   Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Im Streit liegen einerseits die mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/12) "infolge Verletzung der Meldepflicht" rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. April 2002 vorgenommene Herabsetzung der am 22. Januar 2001 verfügungsweise zugesprochenen ganzen Rente auf eine halbe Rente sowie die gestützt darauf mit Rückerstattungsverfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/12) geltend gemachte Rückforderung und anderseits die mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/11) mit Wirkung ab 1. August 2004 revisionsweise vorgenommene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2001 als Teilzeitmitarbeiter im Aussendienst der X.___ AG ein Einkommen von Fr. 18'511.-- erzielt. Es sei ihm auch heute noch zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 8/12, Urk. 7). Auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in S.___ könne immer noch abgestellt werden. Diese seien quasi mit der Stellungnahme der X.___ AG vom 12. Mai 2005 bestätigt worden (Urk. 2, Urk. 7). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 47'826.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'511.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'315.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 8/12, Urk. 2, Urk. 7). Für die Zeit von April 2001, dem Zeitpunkt, in welchem sein Einkommen erstmals den Bereich überschritten habe, welcher ihn zum Bezug einer ganzen Rente berechtigte, bis April 2002, dem Zeitpunkt, in welchem er die Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien (Urk. 8/12).
2.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht auf die BEFAS-Abklärung zwischen dem 31. Januar bis 25. Februar 2000 abgestellt werden, da die IV-Stelle Graubünden danach eine Rentenrevision durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlimmert hatte. Deshalb habe ihm ab 17. Juli (richtig: 1. September) 2000 eine ganze Rente zugestanden. Diese Revision sei rechtskräftig. Die BEFAS-Abklärung habe sich also noch auf einen besseren Gesundheitszustand gestützt. Der Beschwerdeführer könne heute aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Invalideneinkommen nicht mehr erzielen. Im Jahre 2001 habe er dieses Einkommen nur erzielen können, weil er ausnahmsweise auch die Arbeitsstunden der Mutter, welche beim gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen sei, übernommen habe. Auf die Dauer hätte er dieses Pensum jedoch nicht ausüben können (Urk. 1 Seiten 5 und 6). Er habe der IV-Stelle Graubünden am 21. Januar 2002 mitgeteilt, dass er eine Anstellung bei der X.___ AG habe. Zudem habe er sich vorgängig auch bei der IV-Stelle Zürich telefonisch erkundigt. Die Sachbearbeiterin habe ihm mitgeteilt, dass das bei der X.___ AG erzielte Einkommen zu klein sei, um einen Einfluss auf die Rente zu haben; sie benötige keine weiteren Angaben. Am 13. Juli 2002 sei von der IV-Stelle Graubünden (obwohl er in R.___ gewohnt habe) eine Rentenrevision durchgeführt worden, welche keine Änderung der Rentenanspruchsberechtigung ergeben habe. Wenn die IV-Stelle Graubünden, obwohl sie wisse, dass ein Arbeitgeber vorhanden ist und von diesem sogar die Adresse kenne, nach durchgeführtem Revisionsverfahren immer noch davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe, sei es rechtsmissbräuchlich, wenn zwei Jahre später von der Beschwerdegegnerin eine Rückforderung verfügt werde, die noch vor die Rentenrevision der IV-Stelle Graubünden falle (Urk. 1 Seiten 3 und 4).

3.      
3.1    
3.1.1   Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis (vgl. Erwägung 1.4).
         Dazu ist zu bemerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil M. vom 6. November 2006 (I 465/05) in Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach Revisionsverfügungen, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigen, in zeitlicher Hinsicht für die Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes unbeachtlich seien (BGE 109 V 265), erkannt hat, wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) bilde auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruhe, zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. November 2006 in Sachen T., I 663/05, Erw. 3).
3.1.2.  Wie erwähnt, sprach die IV-Stelle Glarus dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30. September 1999 eine ganze Rente und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 8/16). Seither ergingen die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/25), womit dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2000 - wiederum - eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/25), sowie deren Mitteilung vom 13. Juli 2002 (Urk. 8/24), wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe.
3.1.3   Die Mitteilung der IV-Stelle Graubünden vom 13. Juli 2002 (Urk. 8/24) ist in zeitlicher Hinsicht sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes als unbeachtlich zu betrachten. Zwar gingen dieser Mitteilung Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht (Beizug des Berichtes von A.___ vom 11. Februar 2002 [Urk. 8/28], Einholung des IK-Auszuges vom 29. Januar 2002 [Urk. 8/67]) voraus. Von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung kann indessen nicht gesprochen werden. Wie erwähnt, teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle Graubünden am 21. Januar 2002 mit, dass er eine Stelle in Aussicht habe, bei welcher er ca. 20 Stunden pro Monat arbeiten könnte; A.___ würde eine solche Tätigkeit befürworten. Ferner nannte er ihr seine Arbeitgeberin (X.___ AG [Urk. 8/69]). Aufgrund dieser Mitteilung hätte die IV-Stelle einerseits bei A.___ Rücksprache nehmen müssen. Dieser hielt in seinem Bericht an die IV-Stelle Graubünden vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/28) nämlich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seinem letzten Bericht (5. September 2000 [Urk. 8/32]) verschlechtert habe, indem im Oktober 2001 noch eine idiopathische Osteoporose dazugekommen sei mit einer Kompressionsfraktur von BWK 9 und 10. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig, und eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht möglich. Ausserdem hätte sich die IV-Stelle Graubünden bei der X.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis erkundigen müssen.
3.1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die Verfügung vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/25). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2006 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2
3.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/25) war der Verlaufsbericht von A.___ vom 5. September 2000 (Urk. 8/32).
         A.___ erhob in diesem Bericht einen Status nach Mikrodiscektomie L4/L5 links (August 1998) bei subligmentär luxierter Diskushernie L4/L5 links, einen Status nach Re-Mikrodiscektomie wegen rez. L4/L5 links, eine Käfigspondylodese und hintere Spondylodese L4 bis S1 (seit März 1999) sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit peripherer Neuropathie, diabetischer Nephropathie und Polyneuropathie. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Zwischenbericht vom 28. September 1999 erheblich verschlechtert. Seit einigen Monaten hätten die Rückenschmerzen an Intensität zugenommen. Es sei eine schwerste Vaskulitis der Haut aufgetreten, deren Ursache eventuell medikamentös bedingt sei. Zudem habe eine deutliche Visusabnahme am rechten Auge stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Juni 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl infolge der Rückenschmerzen als auch infolge der nur langsam abheilenden schweren Vaskulitis (Urk. 8/32).
3.2.2   Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die Berichte von A.___ vom 24. September 2003 (Urk. 8/27) sowie von C.___ vom 4. November 2003 (Urk. 8/26) ein.
         A.___ erhob im Bericht vom 24. September 2003 einen Status nach Mikrodiscektomie L4/L5 links, einen Status nach Re-Mikrodiscektomie wegen rez. L4/L5 links, eine Käfigspondylodese und hintere Spondylodese L4 bis S1 (seit März 1999) sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit peripherer Neuropathie, diabetischer Nephropathie, schweren Augenhintergrundsveränderungen und Polyneuropathie. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er sei seit dem 12. Juni 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/27).
         C.___ führte im Bericht vom 4. November 2003 an, dass er den Beschwerdeführer nur wegen des Diabetes mellitus betreue. Dieser sei nicht rentenrelevant. Bezüglich der anderen gesundheitlichen Probleme, insbesondere des Rückenleidens, welches zur Invalidität des Beschwerdeführers geführt habe, sei der Hausarzt, A.___, zu kontaktieren (Urk. 8/26).
3.2.3   Die von A.___ in seinen Berichten vom 5. September 2000 und 24. September 2003 erhobenen Diagnosen und Befunde stimmen im Wesentlichen überein. Er bezeichnet denn auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 24. September 2003 ausdrücklich als stationär. Sodann attestiert er dem Beschwerdeführer in beiden Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Juni 2000.
         Stellt man auf die genannten Berichte von A.___ ab, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes somit nicht ausgewiesen.
3.3
3.3.1   Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
3.3.2   Der Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 22. Januar 2001 lag die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit 12. Juni 2000 kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne (Urk. 8/25).
3.3.3   Gemäss den vorliegenden Akten erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2001 als "Teilzeitmitarbeiter Aussendienst" bei der X.___ AG ein Einkommen von Fr. 18'511.-- (Urk. 8/60). Die Beschwerdegegnerin stellt sich, wie erwähnt, auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer auch heute noch zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen (Urk. 2 und Urk. 7). Der Beschwerdeführer lässt dazu jedoch vorbringen, er habe dieses Einkommen nur erzielen können, weil er ausnahmsweise auch die Arbeitsstunden der Mutter, welche beim gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen sei, übernommen habe. Auf die Dauer hätte er dieses Pensum jedoch nicht ausüben können. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten gehe hervor, dass eine Erwerbstätigkeit nur in sehr geringem Umfang noch zumutbar sei. Es dürfe deshalb nicht auf dieses einmalig erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 18'511.-- im Jahre 2001 abgestellt werden (Urk. 1 Seiten 5 und 6).
         Gemäss den Angaben der X.___ AG im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/60) hat der Beschwerdeführer im Jahre 2001 ein Pensum von 925,5 Stunden geleistet. Im Jahre 2002 habe er 442 Stunden (ca. 34 Stunden alle vier Wochen) und im Jahre 2003 344,5 Stunden (ca. 26,5 Stunden alle vier Wochen) gearbeitet. Der AHV-pflichtige Lohn seit 2003 belaufe sich auf ca. Fr. 660.-- pro Monat.
         Das Valideneinkommen 1997 betrug Fr. 44'532.-- (Urk. 8/13 Seite 3, Urk. 8/16, Urk. 8/82, Urk. 8/88). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (1998: 0,7 %; 1999: 0,1 %, 2000: 1,2 %, 2001: 2,5 %, 2002: 1,6 %, 2003: 1,3 % [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, Tabelle T1.1.93, Seite 32; Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.1.93, Seite 38]) ergibt sich für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 46'562.90, für das Jahr 2002 von Fr. 47'307.90 und für das Jahr 2003 von Fr. 47'922.90.
         Stellt man diesen hypothetischen Valideneinkommen die in den Jahren 2001 bis 2003 tatsächlich erzielten Einkommen gegenüber (Fr. 18'511.-- im Jahre 2001, Fr. 9'061.-- im Jahre 2002 und Fr. 7'062.-- im Jahre 2003 [Urk. 8/60]), resultiert für das Jahr 2001 ein Invaliditätsgrad von 60 %, für das Jahr 2002 von 81 % und für das Jahr 2003 von 85 %.
         Da es sich beim Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG offensichtlich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt (Urk. 8/60 und Urk. 8/47), könnte der dort erzielte Lohn grundsätzlich zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei würde immerhin der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahre 2001 dessen Rentenanspruch beeinflussen.
         Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung der tatsächlich erzielte Verdienst nur dann als Invalideneinkommen gelten kann, wenn die versicherte Person die verbleibende Erwerbstätigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. November 2005 in Sachen L., I 485/05, Erw. 5.3.1, mit Hinweisen). Gemäss Randziffer (Rz) 3061 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung (entspricht KSIH, Rz 3061, in der vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) ist ein Einkommen aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit nicht anrechenbar. Als unzumutbar ist auch eine an sich geeignete Tätigkeit zu betrachten, soweit sie die Kräfte der behinderten Person offensichtlich überfordert; in solchen Fällen ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das einer nach den Umständen zumutbaren Arbeitsleistung entspricht. Für die Frage der Zumutbarkeit sind in der Regel die ärztlichen Feststellungen massgebend.
         Wie bereits erwähnt, wurden der Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/25) lediglich durch A.___ beurteilt (Urk. 8/28 und Urk. 8/27). Stellt man auf dessen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seither stets zu 100 % arbeitsunfähig war, kann der von diesem im Jahr 2001 erzielte Verdienst nicht resp. zumindest nicht in einem - für den Rentenanspruch - massgeblichen Umfang berücksichtigt werden. Dass die X.___ AG am 12. Mai 2005 bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben entsprechend den Leistungsanforderungen am Arbeitplatz erledigt (Urk. 8/47), ändert daran - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nichts, zumal er sein Pensum in den folgenden Jahren um mehr als die Hälfte reduzierte und der damit erzielte Lohn nach dem Gesagten einen Anspruch auf eine ganze Rente nicht - mehr - ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. Erwägung 1.2).
3.4 Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit eine massgebliche Änderung des medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ausgewiesen.

4.
4.1     Es bleibt zu prüfen, ob die strittigen Rentenherabsetzungen (Urk. 8/11 und Urk. 8/12) mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/25) zu bestätigen sind (vgl. Erwägung 1.7).
         Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2006 in Sachen A., I 858/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen).
4.2
4.2.1   Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 22. Januar 2001 stützte sich allein auf den Verlaufsbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, A.___, vom 5. September 2000 (Urk. 8/32), worin er ihm, wie erwähnt, ab dem 12. Juni 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
         In seinem Bericht an die IV-Stelle Glarus vom 28. August 1999 (Urk. 8/35) hatte A.___ noch darauf hingewiesen, dass nach den Angaben von D.___ von der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals T.___, welcher den Beschwerdeführer am 15. September 1999 letztmals beurteilt habe, ab dem 1. Oktober 1999 eine IV-Umschulung mit 50 % erlaubt sei. In seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Es müsse eine Umschulung auf eine nicht rückenbelastende Berufsgattung durchgeführt werden.
         Wie eingangs erwähnt, wurde in der Folge zwischen dem 31. Januar bis 25. Februar 2000 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte S.___ eine BEFAS-Abklärung durchgeführt. Im betreffenden Schlussbericht vom 30. März 2000 (Urk. 8/78) wurde dem Beschwerdeführer für alle den Rücken stärker belastenden Tätigkeiten, namentlich auch für seine bisherige Tätigkeit als Montagearbeiter in einer Firma für Kupplungen, ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für den Rücken nur leichter belastende Tätigkeiten (unter Möglichkeit zur Wechselbelastung mit zumindest phasenweise sitzendem Tätigsein) wurde jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Diese Einschätzung, welche aufgrund der damals erhobenen Diagnosen ("invalidisierend: Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie und diabetischer Mikroangiopathie mit Retinopathie, belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Mikordiscektomie L4/L5 links im August 1998, Status nach dorsaler Spondylodese L4-S1, Käfigspondylodese L4/L5 im März 1999 und muskulärer Dysbalance") sowie der Ergebnisse der BEFAS-Abklärung überzeugend erscheint, bildete die Basis für die (ursprüngliche) Rentenverfügung der IV-Stelle Glarus vom 12. Juli 2000 (Urk. 8/16).
4.2.2   Zu den Feststellungen von A.___ im Verlaufsbericht vom 5. September 2000 (Urk. 8/32) ist vorab zu bemerken, dass er als Hausarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu dessen Gunsten auszusagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. November 2006 in Sachen U., I 620/05, Erwägung 6.2.1, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei seiner Einschätzung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Unterzieht man seinen Bericht einer genauen Betrachtung, fällt nämlich auf, dass darin die gleichen Diagnosen angeführt sind wie im BEFAS-Bericht vom 30. März 2000 (Urk. 8/78 Seite 2). Zwar wies A.___ in seinem Bericht unter dem Titel "Angegebene Beschwerden" darauf hin, dass der Beschwerdeführer über zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den thorakalen Bereich sowie wiederum über ausstrahlende Schmerzen in beide Beine, Einschlafen beider Beine und beider Hände und Parästhesien an der Fusssohle klage, und hielt weiter fest, dass er Ende Juni 2000 eine schwere Vaskulitis der Haut durchgemacht habe und eine "Visusverschlechterung Auge rechts bei diabetischer Retinopathie" bestehe. Unter dem Titel "Status" hält er jedoch lediglich fest, dass die Lateralflexion der Lendenwirbelsäule massiv eingeschränkt und der Lasègue bei 50° beidseits positiv sei. Aufgrund dieser - im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basierenden - Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seit Juni 2000 in einer anderen als der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll.
4.2.3   Die Feststellungen im Bericht von A.___ vom 5. September 2000 reichten somit für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in anderen als den angestammten Tätigkeitsgebieten klarerweise nicht aus.
         Die IV-Stelle Graubünden unterliess es dementsprechend denn auch, den gesetzlich vorgesehenen Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) vorzunehmen; vielmehr schloss sie aus der von A.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf eine 100%ige Invalidität (Urk. 8/25).
4.2.4   Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss Verfügung vom 22. Januar 2001 erfolgte damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung, sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. August 2006 in Sachen O., I 64/06, Erw. 4.4.2, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. Januar 2006 in Sachen M., I 379/05, Erw. 2.4).
4.3    
4.3.1   Die der Rentenverfügung vom 22. Januar 2001 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung muss somit als gesetzeswidrig und in diesem Sinne als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. August 2005 in Sachen W., I 546/03, Erw. 5.4). Ob die seinerzeitige Zusprechung einer ganzen Rente im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist, kann nach dem Gesagten nicht ohne weiteres gesagt werden. Auch die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der heutigen Revision vorgenommene Invaliditätsbemessung überzeugt nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
4.3.2   Die Beschwerdegegnerin stellt sich, wie erwähnt, auf den Standpunkt, dass auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung immer noch abgestellt werden könne. Diese seien quasi mit der Stellungnahme der X.___ AG vom 12. Mai 2005 bestätigt worden (Urk. 7).
         Im BEFAS-Bericht vom 30. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/78). Seither wurden die Berichte von A.___ vom 5. September 2000 (Urk. 8/32), 11. Februar 2002 (Urk. 8/28) und 24. September 2003 (Urk. 8/27) eingeholt. Darin hat A.___ dem Beschwerdeführer stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 12. Juni 2000 bescheinigt. Ferner liegt der Bericht von C.___ vom 4. November 2003 (Urk. 8/26) vor.
         Wie dargelegt, ist aufgrund der Feststellungen von A.___ im Bericht vom 5. September 2000 (Urk. 8/32) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2000 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sein soll (vgl. Erwägung 4.2.2). Auch seine - ebenfalls äusserst knappen - Angaben in den Berichten vom 11. Februar 2002 und 24. September 2003 (Urk. 8/28 und Urk. 8/27) lassen einen dahingehenden Schluss nicht zu. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass er im Bericht vom 11. Februar 2002 eine Kompressionsfraktur BWK 9 und 10 (Oktober 2001) bei idiopathischer Osteoporose erhob. Im Bericht vom 24. September 2003 hielt er sodann fest, dass die Prognose bezüglich der diabetischen Komplikationen schlecht sei. Dies deutet darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der BEFAS-Abklärung im Januar/Februar 2000 tatsächlich verschlechtert hat.
         Sodann kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - auch nicht gesagt werden, dass die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung durch die Stellungnahme der X.___ AG vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/47) bestätigt worden seien. Zwar führte diese darin auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben entsprechend den Leistungsanforderungen am Arbeitsplatz erledige. Aus ihren Angaben im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 13. Oktober 2003 geht jedoch, wie erwähnt, hervor, dass der Beschwerdeführer sein Pensum in den Jahren 2002 und 2003 gegenüber demjenigen im Jahre 2001 um mehr als die Hälfte reduziert hat und ab 2003 in etwa im gleichen Umfang tätig war, wie im Jahre 2002. Welches Pensum der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 12. Mai 2005 versah, ist sodann nicht aktenkundig.
         Auf den BEFAS-Bericht vom 30. März 2000 (Urk. 8/78) kann deshalb nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden.
4.4     Es ergibt sich somit, dass bei der gegebenen Aktenlage nicht in zuverlässiger Weise beurteilt werden kann, ob die am 22. Januar 2001 verfügungsweise zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen ist oder nicht. Zur Prüfung des Rentenanspruches ab 1. August 2004 (vgl. Erwägung 1.7) ist eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes daher unabdingbar.
4.5    
4.5.1   Ebenso wenig kann aufgrund der vorliegenden Akten abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang das vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 erzielte Einkommen als zumutbares Invalideneinkommen angerechnet werden kann (vgl. Erwägung 3.3.3). Demgemäss kann auch nicht beurteilt werden, ob in diesem Zusammenhang eine Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV bestand. Diesbezüglich erübrigen sich indessen weitere Abklärungen.
4.5.2   Wie eingangs erwähnt, kann eine Rente nur dann rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt werden, wenn die unrichtige Ausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Erwägung 1.5).
         Gemäss Aktennotiz der IV-Stelle Graubünden (Urk. 8/69) vom 21. Januar 2002 teilte ihr der Beschwerdeführer gleichentags mit, dass er eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, wo er ca. 20 Stunden pro Woche arbeiten könnte. Zudem gab er ihr den Namen der Arbeitgeberin (X.___ AG) an. Zwar hat er es in der Folge offenbar trotz entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle Graubünden unterlassen, den Arbeitsvertrag einzureichen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. Erwägung 1.8). Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer zuständigen Verwaltungsstelle vorhanden ist. Soweit der Versicherungsträger noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Frist vorzunehmen, andernfalls setzt die einjährige Frist ein (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 27 zu Art. 25, mit Hinweisen).
         Die IV-Stelle Graubünden hätte sich aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2002 nicht einfach darauf beschränken dürfen, die Auszüge aus seinem Individuellen Konto erstellen zu lassen, zumal daraus hervorgeht, dass er bereits in den Jahren 1999 und 2000 bei der X.___ AG gearbeitet hat. Zudem ist darin das Einkommen, welches er im Jahre 2001 erzielte, nicht erfasst (Urk. 8/67). Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3.1.3), hätte sich die IV-Stelle unter diesen Umständen bei der X.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis erkundigen und von A.___ einen Ergänzungsbericht einholen müssen. Stattdessen teilte sie dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2002 ohne weitere Begründung mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/24).
         Die genannten Abklärungen hätte die IV-Stelle Graubünden realistischerweise innert Jahresfrist, also bis Ende Januar 2003, tätigen können und müssen. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch erlosch somit Ende Januar 2004. Die Rückforderungsverfügung wurde indessen erst am 24. Juni 2004 von der Beschwerdegegnerin erlassen (Urk. 8/12).
4.5.3   Es ergibt sich somit, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 24. Juni 2004 jedenfalls bereits erloschen war. Diese Verfügung ist daher aufzuheben. Damit erweist sich auch die ihr zugrunde liegende Verfügung vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/12), womit die am 22. Januar 2001 verfügungsweise zugesprochene ganze Rente infolge Meldepflichtverletzung für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. April 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden ist, als hinfällig.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 23. Juni 2004 sowie die gestützt darauf ergangene Rückforderungsverfügung vom 24. Juni 2004 ersatzlos aufzuheben sind. Im Übrigen kann aufgrund der vorliegenden Akten die Frage, ob die am 22. Januar 2001 verfügungsweise zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen ist, nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ärztliches Gutachten einhole. Der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 22. Januar 2001 als auch im hier interessierenden Zeitraum ab August 2004 äussern. Insbesondere soll er sich darüber aussprechen, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Januar 2001 sowie im Zeitraum ab August 2004 gegebenenfalls noch arbeitsfähig war resp. ist. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2004 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen).





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Juni 2004 (betreffend Herabsetzung der Rente für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. April 2002) und die beiden Verfügungen vom 24. Juni 2004 (betreffend Herabsetzung der Rente ab 1. August 2004 sowie betreffend Rückerstattung) sowie der diese Verfügungen bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).