IV.2006.00217
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 18. Juli 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem an Herz- und Rückenbeschwerden leidenden C.___ vom 1. Oktober 2002 bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder) und ab 1. August 2003 eine halbe Rente zu. Dazu sprach sie der Ehefrau eine ganze Invalidenrente ab Mai 2003 zu (Urk. 8/20). Gegen die seine Rentenzusprechung betreffenden Verfügungen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 8/18), welche von der IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2003 abgewiesen wurde (Urk. 8/13).
Am 14./28. Mai 2004 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte (Urk. 8/30/1-3) um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab 1. Januar 2004 (Urk. 8/50-51). Daraufhin holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/29) und des Spitals B.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/27/1) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 8/42). Gestützt darauf verfügte sie am 20. Juni 2005 die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 8/11). Die vom Versicherten am 29. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle nach Einholung der Verlaufsberichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 31. August 2005 (Urk. 8/25) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 20. September 2005 (Urk. 8/24) sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. Januar 2006 (Urk. 8/3) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess C.___ am 22. Februar 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen, allenfalls einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004, eventualiter die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie eines aktuellen Berichtes des Spitals B.___, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme erwähnter Abklärungen beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 6. April 2006 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals B.___ vom 20. März 2006 einreichen (Urk. 10-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine entsprechende Stellungnahme (vgl. Urk. 12-13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen im Stamm zu 50 % arbeitsfähig ist. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er ein Einkommen von Fr. 25'766.-- erzielen, was bezogen auf das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen von Fr. 58'456.30 einen Invaliditätsgrad von 56 % ergebe, weshalb der Beschwerdeführer auch weiterhin lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass es auf dem ausgeglichenen freien Arbeitsmarkt keine seinen Behinderungen angepasste Stelle gebe (Urk. 1 S. 5 und 8 f.). Ausserdem leide er seit Juni 2005 an einer Angina Pectoris und an einer koronaren Zweigefässerkrankung; dazu an einer schwer eingeschränkten linksventrikulären systolischen Funktion. Im Oktober und November 2005 sei zudem noch ein Vorhofflimmern aufgetreten, das jeweils eine mehrtägige stationäre Spitalbehandlung notwendig gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin habe diese neue Entwicklung jedoch nicht abgeklärt. Darüber hinaus hätten selbst die Ärzte des Spitals B.___ eine interdisziplinäre Begutachtung vorgeschlagen (Urk. 1 S. 6 f.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens müsste der Leidensabzug schliesslich mindestens 20 % betragen (Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1 Bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab August 2003 (Verfügungen vom 10. Oktober 2003) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Verlaufsbericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 5. Juli 2003, worin folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen gestellt wurden:
- Persistierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Diskushernienoperationen
- Koronare Herzkrankheit mit Status nach infero-postseriorem Myokardinfarkt
- Adipositas
- Status nach nekrotisierender Cholezystitis
- Status nach Ulcus duodeni
Weiter gab der Arzt an, der Beschwerdeführer klage über Rücken- und Beinschmerzen nach Gehstrecken von 15 bis 20 Minuten. Er könne nicht längere Zeit frei stehen; eine ideale Tätigkeit müsste in wechselnder Körperhaltung durchgeführt werden können. Schliesslich attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 8/31 S. 2; vgl. auch Urk. 8/23 und Urk. 8/21).
3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 29. April 2004 ergänzte Dr. A.___ die früher gestellten Diagnosen durch diejenige einer knapp kompensierten Linksherzinsuffizienz und führte aus, dass sich die medizinischen Faktoren seit Januar 2004 erneut verschlechtert hätten, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/30/3). Laut Verlaufsbericht vom 10. Juni 2004 bestehe nun eine deutlich eingeschränkte linksventrikuläre Funktion mit Auswurffraktion von 25 %. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des letzten Jahres verstärkt unter Anstrengungsdyspnoe und gelegentlich unter Angina pectoris gelitten (Urk. 8/29).
Gemäss Bericht des Spitals B.___ vom 28. Februar 2005 erreichte die nun schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Funktion eine Auswurffraktion von 30 %, dementsprechend seien körperliche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aus kardialer Sicht seien leichte wechselbelastende Arbeiten dagegen möglich. Zur Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse auch die Einschränkung durch das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom mitberücksichtigt werden (Urk. 8/27/1).
Der orthopädische Chirurg Dr. D.___ führte im Verlaufsbericht vom 31. August 2005 aus, dass neu eine Wirbelsäulenproblematik aufgetreten sei mit grosser Diskushernie L2/3 links sowie L3/4 rechts, weshalb am 10. Juni 2005 eine zweiétagère Diskushernienoperation durchgeführt worden sei. Die Beschwerdesymptomatik habe sich gebessert und die präoperative Lähmung habe behoben werden können. Prognostisch gesehen werde im Rückenbereich eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehen bleiben. Ebenso sei langes Sitzen oder Stehen untersagt, weshalb der Beschwerdeführer als Teppichverkäufer wohl kaum mehr einsetzbar sein werde. Im Rahmen einer leichten Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig. Die kardialen Problemen stünden zur Zeit aber im Vordergrund (Urk. 8/25).
Die Allgemeinmedizinerin Dr. E.___ hingegen ging in ihrem Verlaufsbericht vom 20. September 2005 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit wegen der seit Juni 2005 bestehenden akuten Lumbo-Ischialgie sowie den progredienten anstrengungsabhängigen nitrosensiblen Thoraxschmerzen aus (Urk. 8/24).
3.3 Vom 27. September bis 6. Oktober 2005 und wiederum vom 27. Oktober bis 2. November 2005 musste sich der Beschwerdeführer wegen eines neu aufgetretenen tachykarden Vorhofflimmerns zur stationären Behandlung ins Spital B.___ begeben (vgl. Kurzaustrittberichte vom 6. Oktober 2005 sowie vom 1. November 2005 [Urk. 3/5-6]). Bei der ersten Hospitalisierung wurde im Bericht vom 6. Oktober 2005 der Verdacht geäussert, das Vorhofflimmern sei auf die Verschlechterung einer wahrscheinlich durch eine gastrointestinale Blutung verursachten Anämie bei einer vorbestehenden schweren Herzinsuffizienz zurückzuführen. Gastroskopisch seien weder eine Blutungsquelle noch Anhaltspunkte für eine Sprue gefunden worden. Die Koloskopie habe ein Ulcus im terminalen Ileum gezeigt, wobei histologisch ein unspezifischer Befund mit chronischer und aktiver Entzündung ohne Granulome gefunden worden sei. Beim Beschwerdeführer habe man schon acht Jahre zuvor eine Ileitis kolonoskopisch gefunden, die im Rahmen einer Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) interpretiert worden sei. Mit einer selektiven Dünndarmpassage seien aphtoide Läsionen im Bereich des terminalen Ileums nachgewiesen worden, verdächtig auf eine Frühform eines Morbus Crohns. NSAR, die der Beschwerdeführer bis im Juni 2005 wegen Rückenschmerzen eingenommen habe, seien strikt verboten. Falls das Vorhofflimmern mit Indikation einer oralen Antikoagulation (OAK) wieder auftreten sollte, müsste man die gastroenterologische Situation wieder besprechen (Urk. 3/5). Bei der zweiten Hospitalisierung wurde laut Bericht vom 1. November 2005 eine orale Antikoagulation trotz dem erhöhten enteralen Blutungsrisiko eingeleitet. Als Differentialdiagnose zum Morbus Crohn wurde eine NSAR-induzierte Enteritis in Betracht gezogen, jedoch aufgrund der asymptomatischen Klinik bei aktuell stabilem Hämoglobin und normalem Ferritin auf weitere Diagnostik verzichtet. Als wichtig erachteten die Ärzte indessen eine totale Karenz von jeglicher NSAR- und Cyclooxygenase-Hemmer-Medikation (Urk. 3/6).
Im Bericht vom 20. März 2006 stellten die Kardiologen des Spitals B.___ bei der Diagnose eines Status nach intermittierendem tachykardem Vorhofflimmern fest, das aktuell ein Sinusrhythmus bestehe. Bei der mittelschwer eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion gaben sie eine Auswurffraktion von 30-35 % an. Sodann führten sie aus, dass seit der Untersuchung im Dezember 2005 gemäss Angabe des Beschwerdeführers eine weitgehend stabile Situation bestehe. Zwischenzeitlich seien keine Phasen mit symptomatisch tachykardem Vorhofflimmern mehr eingetreten. Die atypischen Thoraxschmerzen, welche nur bei grösseren Belastungen aufträten, bestünden unverändert. Der Beschwerdeführer habe über eine in den letzten sechs Monaten zunehmende Ungeschicklichkeit mit seiner dominanten Hand berichtet. Zusammenfassend hielten die Ärzte fest, dass eine weitgehend stabile Situation bestehe, und verwiesen bezüglich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 28. Februar 2005. Abschliessend wiesen sie erneut darauf hin, dass die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers nicht ohne Berücksichtigung der nichtkardialen Leiden, insbesondere des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms erfolgen sollte (Urk. 11).
Im Schreiben vom 9. Februar 2006 bestätigte der orthopädische Chirurg Dr. D.___ dass eine eindeutige eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe. An einem für den Beschwerdeführer optimal eingerichteten Arbeitsplatz würde eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 % bestehen. Aber solch eine Stelle sei bei einem 59-jährigen Patienten mit einer "Wirbelsäulen-Hypothek" und dem Status nach Herzinfarkt auf dem freien Arbeitsmarkt vermutlich nicht zu finden (Urk. 3/4).
3.4 Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit anfangs 2004 verschiedene Veränderungen erfahren hat. Zu den bereits bestehenden Beschwerden sind eine eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, Anstrengungsdyspnoe, gelegentlich Angina pectoris, zweimaliges tachykardes Vorhofflimmern, sowie eine grosse Diskushernie L2/3 links sowie L3/4 rechts mit postoperativ bleibender deutlich verminderter Belastbarkeit hinzugekommen.
Doch ist einerseits davon auszugehen, dass das Vorhofflimmern mit einer durch eine gastrointestinale Blutung verursachten Anämie in Verbindung gebracht wurde und die Ärzte dementsprechend eine totale Karenz von jeglicher NSAR- und Cyclooxygenase-Hemmer-Medikation postulierten (Berichte des Spitals B.___ vom 6. Oktober und 1. November 2005, Urk. 3/5 und 3/6). Auch sprachen die Kardiologen des Spitals B.___ in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2006 (Urk. 11) von einer seit der Untersuchung im Dezember 2005 weitgehend stabilen Situation und verwiesen bezüglich Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/27/1), in welchem aus kardialer Sicht von der Zumutbarkeit einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen worden war. Andererseits haben auch die restlichen gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zur Situation, wie sie bereits Ende 2003 bestanden hatte, zu keiner weiteren, erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Denn das von Dr. A.___ im Sommer 2003 beschriebene Anforderungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht im Wesentlichen sowohl dem von den Kardiologen des Spitals B.___ unter Berücksichtigung der kardialen Beschwerden als auch dem vom orthopädischen Chirurgen Dr. D.___ mit Bezug auf die lumbalen Beschwerden angegebenen Tätigkeitsbereich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer postulierten Gesamtbeurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Vertretern der betroffenen Disziplinen (Kardiologie und orthopädische Chirurgie) sorgfältig fachmedizinisch abgeklärt wurde, wobei Dr. D.___ zum Schluss kam, dass die kardialen Problemen im Vordergrund stünden. Des Weiteren finden sich in den vorliegenden Berichten keine Hinweise für ein Zusammenwirken der Rückenbeschwerden und des Herzleidens, welches auf eine (teilweise) Kumulierung der fachmedizinisch getrennt beurteilten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liesse. Einer zusätzlichen interdisziplinären Begutachtung bedarf es nicht.
Hinsichtlich der erheblich zu Gunsten des Beschwerdeführers abweichenden Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in den Berichten des früheren Hausarztes Dr. A.___ und der aktuellen Hausärztin Dr. E.___ ist festzuhalten, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Darüber hinaus fällt die zeitliche Nähe zwischen dem - unangefochten gebliebenen - Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2003, womit die auf Angaben von Dr. A.___ abgestützte Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2002 und Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. August 2003 bestätigt wurde (Urk. 8/13), und der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2004 seitens desselben Arztes auf (Urk. 8/30/3, Urk. 8/29).
3.5 Angesichts der von den Ärzten attestierten behinderungsbedingten Einschränkungen bezweifelt der Beschwerdeführer, dass auf dem freien Arbeitsmarkt eine ihm zumutbare Stelle zu finden sei. Dem ist zu entgegnen, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht darauf ankommt, wie die Beschäftigungslage tatsächlich ist. Vielmehr wird der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne einer abstrakten Annahme ein ausgeglichener Arbeitsmarkt unterlegt, von dem angenommen wird, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag. So nimmt die Rechtsprechung an, ein ausgeglichener Arbeitsmarkt biete genügend Stellen, welche die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit ermöglichten. Mit dem (theoretischen und abstrakten) Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes wird demzufolge der Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abgegrenzt. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen C. vom 15. September 2004 (Proz. Nr. IV.2003.00402) nichts zu ändern. Denn in jenem Fall ging es um einen Versicherten, dem eine den leidensbedingten Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit - eine körperlich sehr leichte oder vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, ohne Hantieren von Gewichten über 5-10 kg, möglichst ohne Überkopfarbeit, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Rotation im Sitzen oder Rotation im Stehen - im Umfang von 50 % zumutbar gewesen wäre. Das Gericht kam zum Schluss, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an Personen, die lediglich in diesem Rahmen einsatzfähig seien, ein höchstens marginales wirtschaftliches Interesse bestehe, so dass dem medizinisch-theoretischen Tätigkeitsprofil kein nennenswertes und verwertbares Erwerbspotential entspreche, und stellte auf die vom Versicherten mit einem Pensum von 30 % ausgeübte (angestammte) Tätigkeit ab, deren Anforderungsprofil soweit möglich der Behinderung angepasst wurde (Erw. 4.2). Derart weitreichende behinderungsbedingte Einschränkungen, welche ein vernünftiges Erwerbspotential ausschliessen würden, liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
4.
4.1 In erwerblicher Hinsicht setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausgehend von dem vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Monatslohn von Fr. 4'395.-- (Urk. 8/69) und unter Berücksichtigung der bis 2004 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2003: 1,4 %; 2004: 0,9 % [Urk. 8/3 S. 2]) auf Fr. 58'456.30 fest. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen und ist nicht zu beanstanden.
4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von den Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2004 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'588.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2004 betriebsüblichen 41,6 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2007, S. 86, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich Fr. 4'771.50, das heisst jährlich Fr. 57'258.--, beziehungsweise Fr. 28'629.-- bei einem 50%igen Arbeitspensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen seiner Behinderung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten, vollzeitlich erwerbstätigen Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Das Alter des im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 58jährigen Beschwerdeführers wirkt sich dagegen nicht lohnsenkend aus, weshalb es keinen Abzug rechtfertigt (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Doch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten nicht allzu schwer (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % als angemessen (vgl. BGE 126 V 75 S. 81 Erw. 6), weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 25'766.-- auszugehen ist.
4.3 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 58'456.30; Invalideneinkommen: Fr. 25'766.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'690.30 beziehungsweise ein weiterhin den Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- F.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).