Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00218
IV.2006.00218

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     E.___, geboren 1948, arbeitet seit September 2002 teilzeitlich als Service-Mitarbeiterin im A.___, Winterthur (Urk. 8/32). Am 7. Juli 2004 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, leitender Arzt Gastroenterologie des C.___, vom 16./18. August 2004 (Urk. 8/28-29, unter Beilage seines Berichts vom 6. Mai 2004 an Dr. med. D.___, Wetzikon) sowie den Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. September 2004 (Urk. 8/27, unter Beilage des Berichts von Dr. B.___ vom 18. August 2004 inklusive Ultraschall-Abdomen vom 16. August 2004 an sie) ein, erkundigte sich beim A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 19. August 2004, Urk. 8/47), liess einen Auszug aus den individuellen Konten erstellen (IK-Auszug vom 20. Juli 2004, Urk. 8/50) und das Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich vor Ort erheben (Bericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 28 % betrage (Urk. 8/19). Nachdem E.___ mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/17), holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Medizin des C.___, vom 25./26. Januar 2005 (Urk. 8/25) sowie einen weiteren Arztbericht von Dr. D.___ vom 16. Februar 2005 (Urk. 8/24) ein. Des Weiteren lagen ihr das ärztliche Zeugnis von Dr. F.___ vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/26) und der Austrittsbericht der Hospitalisation vom 2. bis 14. Dezember 2004 von Dr. F.___ sowie Dr. med. G.___, Assistenzärztin Medizin des C.___, an Dr. D.___ (Urk. 8/26 Beilage) vor. Mit Entscheid vom 2. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/13). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob E.___ am 18. April 2005 Beschwerde mit dem Begehren, der Einspracheentscheid vom 2. März 2005 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/11 Beilage). Der Beschwerde legte sie unter anderem das ärztliche Attest von Dr. D.___ vom 9. März 2005 (Urk. 8/11 Beilage = Urk. 8/23) bei. Mit Urteil vom 27. April 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Prozess-Nr. IV.2005.00427). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung vom 18. April 2005 meldete sich E.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/34) und legte das ärztliche Attest von Dr. D.___ vom 9. März 2005 bei (Urk. 8/23). Die IV-Stelle zog daraufhin den Arztbericht von Dr. D.___ (an den Rechtsvertreter der Versicherten) vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/22) und vom 9. Juli 2005 (Urk. 8/21, unter Beilage des Ultraschall-Abdomens und der Ösophagogastroduodenoskopie vom 4. Juli 2004 durch Dr. B.___) bei. Mit Verfügung vom 15. August 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 8/8). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 21. September 2005 (Urk. 8/6) wies sie mit Entscheid vom 23. Januar 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob E.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, am 23. Februar 2006 Beschwerde und beantragte mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie das ärztliche Attest von Dr. D.___ vom 9. März 2005 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23), den Arztbericht von Dr. D.___ vom 26. Mai 2005 (Urk. 3/4 = Urk. 8/22) sowie einen Bericht der H.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 3/6) bei. In der Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 4. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.       Vorab ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. April 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.00427) entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 34 % erwerbstätig und zu 66 % im Haushalt tätig wäre. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Verhältnisse hätten sich bezüglich der Erwerbs- und Haushalttätigkeit geändert, ist davon auszugehen, dass sie weiterhin zu 34 % erwerbstätig und zu 66 % im Haushalt tätig wäre.

3.
3.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. April 2005 (Urk. 8/34) eingetreten ist. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad im massgeblichen Zeitraum zwischen dem letzten auf einer materiellen Prüfung beruhenden rentenablehnenden Einspracheentscheid (vgl. BGE 130 V 76 ff.) vom 2. März 2005 (Urk. 8/13) und dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 (Urk. 2), welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert hat.
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 2. März 2005 (Urk. 8/13) waren folgende Arztberichte:
3.2.1   Laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. September 2004 (Urk. 8/27) leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pfortaderthrombose bei portokavernöser Transformation mit partieller Rekanalisation und ausgeprägter Kolateralisation, portaler Hypertonie mit Oesophagusvarizen und Splenomegalie sowie oraler Antikoagulation, an einer Polyzythämia vera, an einer wenig ausgeprägten Lebersteatose und an einem chronischen Schmerzsyndrom, ähnlich einem Fibromyalgiesyndrom. Die Krankheit habe im August 2003 mit Bauchweh, Durchfall und Erbrechen begonnen. In der Folge seien erhöhte Leberwerte festgestellt worden, deren Abklärungen zu den erwähnten Diagnosen geführt hätten. Das chronische Schmerzsyndrom, das während Jahren von einem Rheumatologen behandelt worden sei, sei im Laufe des letzten Jahres nur kurzzeitig als relevante Symptomatik in den Vordergrund getreten.
         In der bisherigen Tätigkeit als Altenbetreuerin (während 5 Abenden = 100 %) habe die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2003 bis 23. Juni 2004 60 %, vom 24. Juni bis 6. Juli 2004 100 % und ab 7. Juli 2004  60 % betragen. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Der Beschwerdeführerin sei ab sofort eine leichte Tätigkeit halbtags zumutbar.
         Am 16. Februar 2005 (Urk. 8/10) berichtete Dr. D.___, der Verlauf der Krankheit sei mit der Rethrombosierung der Pfortader unter therapeutischer Antikoagulation als insgesamt ungünstig zu bewerten. Mittelfristig werde die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit, die ihr vor allem psychisch gut tue, nicht mehr in für den Arbeitgeber befriedigendem Ausmass durchführen können. In einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig.
3.2.2   Im Bericht vom 6. Mai 2004 an Dr. D.___ diagnostizierte Dr. B.___ (Urk. 8/28 Beilage) eine subakute bis chronische Pfortaderthrombose bei portokavernöser Transformation und partieller Rekanalisation unter oraler Antikoagulation seit Dezember 2003 sowie einer portalen Hypertonie mit Ösophagusvarizen und Splenomegalie, ein myeloproliferatives Syndrom (differentialdiagnostisch: essentielle Thrombozythämie/Polyzythaemia vera), eine Knochenmarkspunktion (Februar 2004) sowie eine wenig ausgeprägte Lebersteatose. Der klinische Verlauf der Pfortaderthrombosierung sei ausgesprochen günstig. Unter oraler Antikoagulation sei die Beschwerdeführerin nun weitgehend beschwerdefrei. Sonographisch könne eine partielle Rekanalisation der Pfortader festgestellt werden. Als Ursache für die Pfortaderthrombose sei mit grosser Wahrscheinlichkeit das myeloproliferative Syndrom, differentialdiagnostisch die essentielle Thrombozythämie/Polyzythaemia vera verantwortlich zu machen. Das Resultat der Doppelvolumenuntersuchung sei noch ausstehend. Sicherlich sollte die orale Antikoagulation weiter durchgeführt werden.
         Am 18. August 2004 meldete Dr. B.___ Dr. D.___ (Urk. 8/27 Beilage), klinisch sei der Verlauf im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2004 stationär. Unter oraler Antikoagulation sei eine teilweise Rekanalisation der Pfortader nachzuweisen. Zusätzlich bestehe eine deutliche Kolateralisation im Sinne einer portokavernösen Transformation. Als aetiologischer Faktor für die Pfortaderthrombose müsse die Polyzythaemia vera angenommen werden. Die orale Antikoagulation sei für insgesamt ein Jahr zu belassen (Therapieende Dezember 2004). Nachfolgend müsse eine Thrombozytenaggregation mit Aspirin lebenslänglich durchgeführt werden. Bei ansteigenden hämatologischen Indizes über den Normalwert sei eine Aderlasstherapie erforderlich. Die entsprechenden hämatologischen Parameter sollten in 3 bis 6 monatlichen Abständen kontrolliert werden. Zur Überprüfung der Oesophagusvarizen werde eine endoskopische Kontrolluntersuchung durchgeführt. Lediglich bei Rückbildung der vormals ausgeprägten Oesophagusvarizen (Gastroskopie 10/03) könne die Senkung des portalvenösen Druckes mittels nicht kardioselektiven Betablockern sistiert werden.
         Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 16./18. August 2004 (Urk. 8/29) leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pfortaderthrombose mit portaler Hypertonie, Oesophagusvarizen, Splenomegalie und portokavernöser Transformation sowie an einer Polyzytheamia vera. Die Langzeitprognose bei dieser Erkrankung sei schwierig zu stellen. Einerseits bestehe eine ausgeprägte portale Hypertonie mit Oesophagusvarizen, was zu entsprechenden Komplikationen (akute Oesophagusvarizenblutungen) führen könne, andererseits liege eine Polyzythaemia vera vor, die regelmässig mittels Aderlässen behandelt werden müsse. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärztin bestimmt.
3.2.3   Dr. F.___ führte im Bericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/26) folgende Diagnosen an: Verdacht auf eine erneute Thrombose der partiell rekanalisierten Pfortader/Umgehungskreislauf bei/mit passagerem Leberenzymanstieg, Aszites und "D-Dimer: 800", eine Polycythaemia vera mit Splenomegalie und chronischer Pfortaderthrombose mit erhöhten Transaminasen sowie eine Cholezystolithiasis. Am 2. Dezember 2004 sei es zu einer Hospitalisation gekommen, wobei sich trotz adäquater Antikoagulation Hinweise auf eine erneute Thrombosierung der partiell rekanalisierten Pfortader ergeben hätten. Die Ursache der Symptomatik sei sicherlich im Rahmen des myeloproliferativen Syndroms (Polycythaemia vera) zu suchen. In Anbetracht der eingeschränkten Therapiemodalitäten bezüglich dieser Grundkrankheit und der diskreten therapeutischen Ergebnisse in Bezug auf die Mesenterialvenenthrombose habe sich der Invaliditätsgrad aus medizinischer Sicht erhöht, bzw. sei von einer weiteren Zunahme der Invalidität auszugehen.
         Am 26. Januar 2005 führte Dr. F.___ aus (Urk. 8/25), in Anbetracht des Rezidivs einer Pfortaderthrombose trotz oraler Antikoagulation müsse von einer erneuten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der konsekutiven Veränderungen mit portaler Hypertonie und Ösophagusvarizen bestehe akzentuiert die Gefahr von entsprechenden Komplikationen (Ösophagusvarizenblutung). Als Ursache der Mesenterialvenenthrombose sei die Polycythaemia vera zu betrachten. Entsprechend dieser hämatologischen Grunderkrankung müsse von einer langsam progredienten Zustandsverschlechterung ausgegangen werden, was teilweise mit Aderlasstherapie oder Chemotherapeutika gebremst werden könne. Durch die Rethrombose sei es zu einer erneuten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen, und auf Grund des Verlaufs bis anhin müsse von einer weiteren Verschlechterung ausgegangen werden. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig.
3.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich wie folgt:
3.3.1   Gemäss ärztlichem Attest von Dr. D.___ vom 9. März 2005 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23) ist die Beschwerdeführerin seit dem 3. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Es müsse mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Dieser Zustand sei, trotz deutlich gutem Willen und Wunsch der Beschwerdeführerin nach zumindest teilweiser Arbeitsfähigkeit, aufgrund einer zusätzlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einem schweren chronischen Leiden und trotz optimaler Therapie eingetreten.
         Im Schreiben vom 26. Mai 2005 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4 = Urk. 8/22) erörterte Dr. D.___, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat: Nach der Spitalentlassung am 14. Dezember 2004 sei die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember zu 100 % krank geschrieben gewesen. Es sei vereinbart worden, dass sie ab Januar 2005 wieder versuche zu arbeiten, trotz unangenehmen Schulterschmerzen, die sie mit der Spitalbehandlung in Zusammenhang gebracht habe. Anlässlich der Konsultation vom 6. Januar 2005 sei sie wegen eines grippalen Infekts reduziert gewesen, habe jedoch trotzdem in gewohntem Mass arbeiten wollen. Bei der Konsultation vom 3. Februar 2005 habe sie immer noch über starke Armschmerzen links geklagt, die trotz Physiotherapie und Schmerzmedikamenten nicht ganz zu kontrollieren gewesen seien. Der Arbeitsplan habe zu diesem Zeitpunkt eine Verdoppelung des normalen Pensums vorgesehen. Am 9. Februar 2005 habe eine Konsultation wegen einer Blasenentzündung stattgefunden, die eine Antibiotika-Behandlung nötig gemacht und den Allgemeinzustand wieder etwas reduziert habe. Als die Beschwerdeführerin am 3. März 2005 erneut in die Sprechstunde gekommen sei, habe festgestellt werden müssen, dass ihr bei allem guten Willen die Arbeit gesundheitlich schlecht bekommen sei, worauf er sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Zu diesem Verlauf sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Krankheit leide, die nicht geheilt und deren Verlauf bezüglich Verschlechterung schlecht prognostiziert werden könne. Insgesamt habe sich jedoch der Gesundheitszustand seit der letzten Hospitalisation im Dezember 2004 sukzessive derart verschlechtert, dass mit einer Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nicht mehr gerechnet werden könne.
         Im Arztbericht vom 9. Juli 2005 (Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. D.___ eine chronische Pfortaderthrombose (ED 20/02) bei Polycythämia vera (ED 05/04) mit Splenomegalie und erhöhten Transaminasen, einen Status nach Rethrombosierung unter OAK 12/04, eine leichtgradige erosive Antrumgastritis, sowie einen Status nach Ulcus bulbi duodeni. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Aktuell bestünden keine Ödeme und keine Anhaltspunkte für Aszites. Seit dem 3. März 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3.2   Dr. B.___ stellte im Bericht an Dr. D.___ über das Ultraschall-Abdomen vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/21 Beilage) fest, dass bei bekannter chronischer Pfortaderthrombose mit portokavernöser Transformation unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2005 mit deutlicher Splenomegalie und leichtgradiger Hepatomegalie vorlägen. Die Ösophagogastroduodenoskopie vom 4. Juli 2005 zeige im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2005 eine unveränderte ausgeprägte Ösophagusvarizen und eine wenig ausgeprägte Kardiavarizen. Es seien eine leichtgradige erosive Antrumgastritis und ein vollständig epithelialisiertes Ulkus bulbi duodeni vorhanden.
         Am 21. Juli 2005 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/20), dass er bereits am 18. August 2004 einen Arztbericht zu Händen der Eidgenössischen Invalidenversicherung eingereicht habe. Seit dem vergangenen Jahr habe sich prinzipiell an der Gesamtsituation nichts verändert, weshalb er darauf verzichte, einen neuen Arztbericht zu schreiben.
         Im Bericht vom 30. Januar 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6) diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Pfortaderthrombose bei portokavernöser Transformation mit partieller Rekanalisation und ausgeprägter Kollateralisation, portaler Hypertonie mit ausgeprägten Ösophagusvarizen und Splenomegalie, Re-Thrombosierung unter oraler Antikoagulation und Thrombozytenaggregationshemmung, eine Polycythaemia vera sowie eine Cholezystolithiasis. Anlässlich einer klinischen, sonographischen und endoskopischen Nachkontrolle im Dezember 2005 seien stationäre Verhältnisse einer chronischen Pfortaderthrombose mit portaler Hypertension, Splenomegalie, wenig Aszites sowie ausgeprägter Ösophagusvarizen vorgefunden worden. Er habe die Beschwerdeführerin während des vergangenen Jahres wiederholt ambulant kontrolliert. Es zeige sich weder aufgrund der klinischen noch der bildgebenden Befunde eine Besserung. Bei neu aufgetretenem Aszites im Unterbauch sei von einer Progredienz der portalen Hypertonie auszugehen. Im angestammten Beruf als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig zu betrachten. Ihr könnten lediglich krankheitsangepasste leichte Arbeiten (z.B. Haushalt) zugemutet werden.
3.4     Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im ärztlichen Attest vom 9. März 2005 (Urk. 3/3 = Urk. 8/23) und im Schreiben vom 26. Mai 2005 (Urk. 3/3 = Urk. 8/22) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass die Ärztin in beiden Berichten weder Diagnosen aufführte noch veränderte Befunde erwähnte, sondern lediglich auf einen allgemein sich sukzessive verschlechternden Gesundheitszustand hindeutete, ohne zu erklären, inwiefern sich die Verschlechterung zeigt. Im Unterschied zu den früheren Arztberichten diagnostizierte sie sodann im Bericht vom 9. Juli 2005 (Urk. 8/21) zusätzlich einen Status nach Ulcus bulbi duodeni. Dennoch erwähnte sie, dass sich anamnestisch gegenüber dem früheren Bericht (an die Invalidenversicherung vom 16. Februar 2005, Urk. 8/24) nichts verändert habe. Ein Ulkus bulbi duodeni erwähnte auch Dr. B.___ im Bericht über das Ultraschall-Abdomen vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/21 Beilage), wobei er diesen als vollständig epithelialisiert beschrieb. Insofern kann somit nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, insbesondere auch deshalb, weil Dr. B.___ am 21. Juli 2005 festhielt (Urk. 8/20), dass sich seit dem vergangenen Jahr an der Gesamtsituation nichts verändert habe, weshalb er auf das Abfassen eines neuen Arztberichtes verzichtete. Hieran vermag auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Arztbericht von ihm vom 30. Januar 2006 (Urk. 3/6) nichts zu ändern, wiederholte er darin im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und erhob er keine neuen Befunde. Zudem ging er auch in diesem Bericht von stationären Verhältnissen aus, auch wenn er erwähnte, dass keine Besserung (aber auch keine Verschlechterung) eingetreten sei. Auch ging Dr. B.___ weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführerin krankheitsangepasste Arbeiten zumutbar seien.
         Zusammenfassend ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht erheblich verschlechtert hat und die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war.
3.5     Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist, und dies von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bndesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sein beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).