IV.2006.00219

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 31. Mai 2006

in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 den Anspruch von A.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat, da davon ausgegangen werden könne, dass nach Durchführung einer adäquaten tagesklinischen oder stationären Behandlung keine bleibende Arbeitsfähigkeit zurückbleiben werde (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Februar 2006, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Einholung weiterer medizinischer Berichte beantragt (Urk. 1), sowie in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. Mai 2006, mit welcher diese anerkennt, dass zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen sind, weshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (Urk. 17),
         in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 nicht formell aufgehoben hat, weshalb das Verfahren nicht antragsgemäss als gegenstandslos abgeschrieben werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes (Urk. 18) zum Ergebnis kommt, dass weitere medizinische Abklärungen - insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) - notwendig sind, da der stationäre Aufenthalt in der Klinik B.___ wider Erwarten keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands bewirkt habe (vgl. Bericht vom 21. Februar 2006, Urk. 13), weshalb zu prüfen sei, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, welche die von der Rechtsprechung verlangte Komorbidität aufweise, die (ausnahmsweise) eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermöge,
dass die Parteien im Ergebnis darin übereinstimmen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind,
dass dieser übereinstimmende Antrag aufgrund der Akten- und Rechtslage gerechtfertigt erscheint, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden ist,
dass somit in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (MEDAS-Gutachten), über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass die Beschwerdegegnerin der seit 6. April 2006 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu entrichten hat, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).