Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00220


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 25. September 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Am 5. Januar 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem 1933 geborenen X.___ mit, dass ihm in Anwendung des Bundesgesetzes über die Altersversicherung im Rahmen der Besitzstandsgarantie ein Hörgerät für das rechte Ohr der Marke Phonak, welches insgesamt Fr. 2'487.-- koste, leihweise abgegeben werde (Urk. 6/9). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 erklärte der Versicherte, er habe das erwähnte Gerät verloren und ersuchte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung seines Gehörs um Abgabe eines neuen Hörgeräts (Urk. 6/27). Nach Vorliegen des Experten- und Schlussberichts von Dr. med. Y.___, ORL & Phoniatrie FMH (Urk. 6/14 und 6/15) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Januar 2003 mit, dass die Altersversicherung die Kosten für die vorzeitige Abgabe eines Hörgerätes der Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 2'356.45 übernehme (Urk. 6/5).

    Mit Eingabe vom 4. April 2005 teilte der Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit, dass er das Hörgerät, welches ihm zur Verfügung gestellt worden sei, verloren habe. Gleichzeitig bat er darum, ihm ein neues Hörgerät zur Verfügung zu stellen (Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 8. April 2005 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die leihweise Abgabe des Hörgerätes auf, den Hergang des Verlustes ausführlich zu schildern (Urk. 6/25). Daraufhin erklärte dieser, über die Umstände des Verlustes könne er keine Angaben machen, da er nicht wisse, wo es ihm abhandengekommen sei (Urk. 6/24). Auf weitere Aufforderung hin erklärte der Versicherte am 12. Januar 2006, er habe das Hörgerät ungefähr am 20. März 2005 verloren (Urk. 6/21). Die IV-Stelle erklärte schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 2006, dass sich die Altersversicherung an den Kosten des vorzeitigen Hörgeräteersatzes mit Fr. 916.80 beteilige (Urk. 6/4).

    Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/3). Mit Entscheid vom 31. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache ab (Urk. 2 [= 6/1]).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm einen höheren Beitrag an die Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung zuzusprechen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 20. April 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Replik verzichtet hatte (Urk. 14, Duplik vom 8. Mai 2006), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 4. April 2005 geltend gemachte Anspruch auf (vorzeitige) Abgabe eines Hörgerätes besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

    Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1). Auch die im Zuge der 4. IV-Revision geänderten Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 43ter AHVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führen zu keiner Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1).


3.

3.1    Vorliegend geht es um den Anspruch einer Person, welche im Zeitpunkt ihres Gesuches bereits eine Rente der Altersversicherung bezog.

3.2    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43ter Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43ter Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43ter Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

3.3    In Art. 4 HVA wird festgelegt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, wobei die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung (sinngemäss) weiterhin gelten (sogenannte Besitzstandsgarantie).

    Da die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente (vgl. Art. 21 AHVG) Hörgeräte abgegeben hat (Urk. 6/10 - 13, 6/17 - 19 und 6/28 + 29), hat er im Rahmen der Besitzstandsgarantie Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten nach den Bestimmungen der Invalidenversicherung.

3.4    Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG werden Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. In Art. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung (HVI) wird festgelegt, dass kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, leihweise abgegeben werden, während die Versicherten die übrigen Hilfsmittel zu Eigentum erhalten.

    Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 HVI). Falls ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich wird, hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 6 Abs. 2 HVI). Diese Regelung gilt gleichermassen für Hilfsmittel, die leihweise abgegeben wurden wie auch für solche, die Versicherte zu Eigentum erhalten haben.

    Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 HVI den Verlust von Hilfsmitteln nicht erfasst und sich die dort statuierte Schadenersatzpflicht nur auf vorzeitige Gebrauchsuntauglichkeit zufolge Beschädigung bezieht (Urk. 2 und 7/3). Die Grundlage für die Leistung von Schadenersatz durch den Versicherten beim Verlust eines leihweise abgegebenen Hilfsmittels sieht sie in einem vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) wegen der daraus folgenden Unmöglichkeit der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung (Art. 305 OR). Diese Ansicht vermag indes nicht zu überzeugen, da der Anspruch des Versicherten auf Abgabe von Hilfsmitteln öffentlich-rechtlicher Natur ist und es für die Frage einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht auf die Abgabeform (leihweise oder zu Eigentum) ankommen kann. Der Verlust eines Hilfsmittels kann denn auch ohne weiteres als spezielle Form der Gebrauchsuntauglichkeit erfasst werden; Fälle in denen ein Hilfsmittel ohne entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflicht des Versicherten abhanden kommt, sind wohl eher selten. Entsprechend hat der Versicherte unabhängig von der Abgabeform für abhanden gekommene Hilfsmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI eine angemessene Entschädigung zu leisten; dass diese Entschädigung mit der Kostenübernahme für ein neu anzuschaffendes Hilfsmittel verrechnet werden darf, versteht sich von selbst.

3.5    Gegenüber dem Versicherten ist die in Randziffer 5.07.19 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung erwähnte Abgeltungsregelung bei Verlust von Hörgeräten (vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 an die Akustiker und IV-Stellen, Urk. 7/1) nicht massgebend, bezieht sie sich doch nur auf das Verhältnis der Akustiker zur Invalidenversicherung. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus und aus dem vom Versicherer seiner Akustikerin erteilten Auftrag zur Hörgeräteanpassung (vgl. Urk. 11/1) auch keine Rechte ableiten.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass das dem Beschwerdeführer abgegebene Hörgerät, dessen Lebensdauer 72 Monate betrage, nach einer Tragdauer von 28 Monaten verloren gegangen sei. Im Zeitpunkt des Verlustes habe dessen Wert bei einer zugrundegelegten linearen Abschreibung noch Fr. 1'439.65 betragen (Urk. 6/4). Da der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, beteilige sich die Versicherung nurmehr mit der Differenz zum Neuwert, d.h. Fr. 916.80 an den Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 2 und 6/4).

4.2    Der Beschwerdeführer stellt die erwähnten Feststellungen der Beschwerdegegnerin mit seiner Beschwerde nicht in Frage. Er bringt einzig vor, dass der Entscheid dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 widerspreche (Urk. 1 und 10) und auch nicht dem entspreche, was seiner Akustikerin mit dem Formular "Auftrag zur Hörgeräteanpassung" zugesichert worden sei (Urk. 10). Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aus den genannten Unterlagen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3    Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt sein sollte, ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.









Der Einzelrichter erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiVogel