Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00223
IV.2006.00223

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 25. Juli 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1953, arbeitete seit April 1989 als Hilfsmaler beim Maler-geschäft A.___ (Urk. 8/70 Ziff. 1 und 5), als er am 22. August 1996 während der Arbeit einen Unfall erlitt (Urk. 8/72/53). In der Folge bezog er vom 25. August 1996 bis 20. Juli 1997 Taggelder der SUVA (Urk. 8/72/45, Urk. 8/72/55).
         Am 20. August 1997 meldete sich der Versicherte wegen Dauerschmerzen im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/71 Ziff. 7.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Juni 1999 eine ganze Rente zu, befristet vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997 (Urk. 8/24). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.1999.00408) wurde mit Urteil vom 14. September 2000 abgewiesen (Urk. 8/22). Mit Urteil vom 26. Februar 2002 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen das kantonale Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten eine ganze Rente von Januar bis und mit März 1998 zu (Urk. 8/21).
         Von Juni 1999 bis Mai 2001 bezog der Versicherte Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/54).
1.2     Am 18. April 2002 meldete sich der Versicherte unter Angabe diverser Leiden bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 8/63 Ziff. 7.2 und 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/36, Urk. 8/33), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/53) sowie einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/54) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___ (Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente ab 1. April 2003 zugesprochen (Urk. 8/14), welche nach Einführung der 4. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (Urk. 8/13). Eine am 4. Februar 2004 eingeleitete Revision (Urk. 8/46) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 8/11 und 12).
1.3     Am 6. September 2005 reichte der Versicherte ein Revisionsgesuch um Erhöhung der Rente (Urk. 8/43) ein, auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2005 nicht eintrat (Urk. 8/7/1). Die dagegen am 22. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 3. April 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9). Am 3. April 2006 gingen sodann weitere medizinische Berichte ein (Urk. 11/1-2 = Urk. 8/7/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.
1.4     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in der Verfügung vom 14. November 2005 damit, dass keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 8/7/1). Im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 führte sie ergänzend dazu aus, die neu diagnostizierte Herzerkrankung sei erfolgreich behandelt worden und schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich ein (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Sowohl die Hausärztin wie auch Dr. C.___ seien der Ansicht, dass er wegen der Herzerkrankung und bestehenden Ängsten nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2).
2.3     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Revisionsgesuches vom 6. September 2005 (Urk. 8/43) den Sachverhalt materiell nicht neu abklärte. Vielmehr prüfte sie lediglich summarisch, ob eine im Hinblick auf eine Rentenerhöhung massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen sei.
         Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rentenrevision zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat; und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Juni 2004.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Revisionsgesuch auf Berichte der Hausärztin und des behandelnden Psychiaters sowie den Austrittsbericht des Stadtspitals D.___.
3.2     In seinem Bericht vom 30. August 2005 nannte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 8/30 lit. A):
- Rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Störung auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlichkeit/narzisstische Persönlichkeit)
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom
         Diese Diagnosen würden seit einigen Jahren bestehen. Seit 1. Januar 2002 sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/30 lit. B). Der Beschwerdeführer klage über andauernde Schmerzen, Interesse- und Lustlosigkeit und ständige Müdigkeit. Dr. C.___ stellte einen depressiven Zustand mit intensiven Ängsten, psychomotorischer Unruhe und Störung der kognitiven Funktionen fest. Trotz der Therapie sei es zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. Die erwähnten Symptome seien intensiver geworden, so dass der Beschwerdeführer seit Ende 2001 aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/30 Ziff. 5).
         Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose stimmt im Wesentlichen mit derjenigen überein, welche Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 26. März 2003 gestellt hatte. Dr. B.___ nannte damals die Diagnose einer depressiven Störung bei emotional instabiler Persönlichkeit vom impulsiven Typ (Urk. 8/32 S. 5).
         Dr. C.___ stellte die Diagnose einer depressiven Störung sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms sodann bereits in seinem Bericht vom 10. März 2003 (Urk. 8/33 S. 2), welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorlag. Ebenfalls unverändert blieb die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche von Dr. C.___ im März 2003 (Urk. 8/33 S. 3) wie auch im August 2005 (Urk. 8/30 Ziff. 5) mit 70 % angegeben wurde. In seinem Bericht vom 30. August 2005 hielt er denn auch ausdrücklich fest, die gestellte Diagnose würde seit einigen Jahren bestehen und der Beschwerdeführer sei seit Ende 2001 bzw. 1. Januar 2002 zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/30 lit. B, Urk. 8/30 Ziff. 5). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben soll, wird somit durch den neuen Bericht von Dr. C.___ nicht zum Ausdruck gebracht.
3.3     Was die neue Herzerkrankung angeht, wurde der Beschwerdeführer deswegen vom 6. bis 7. Oktober 2005 im Stadtspital D.___, Kardiologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht nannte Dr. med. F.___, Assistenzarzt Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 8/7/2):
- 1. Koronare Eingefässerkrankung
- 75%ige Stenose der Bifurkation RIVA/RD2, Wandunregelmässigkeiten in RCX
- EF 56 % bei Hypokinesie apikal und posterior
         Nach der Intervention seien die Repolarisationsstörungen nicht mehr nachweisbar gewesen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/7/2).
         Auch aus dem Bericht des Stadtspitals D.___ ergibt sich somit nichts, was auf eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten würde. Zwar musste der Beschwerdeführer aufgrund von Herzproblemen behandelt werden, doch waren die Beschwerden nach dem Eingriff nicht mehr nachweisbar und der Beschwerdeführer befand sich bei der Entlassung in einem guten Allgemeinzustand. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt wäre. Dieser Bericht ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
3.4     Die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, hielt in ihrem Bericht vom 18. Februar 2004 schliesslich fest, die Diagnose habe sich nicht geändert, der Beschwerdeführer leide seit 1997 an chronischen rezidivierenden Lumbalgien mit Ausstrahlung beidseits sowie schweren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und konsekutiver Instabilität im Segment L5/S1 (Urk. 8/31/1 Ziff. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/31/1).
         Weitere, anders lautende Berichte der Hausärztin liegen nicht vor. Gestützt auf den Bericht vom 18. Februar 2004 kann nicht von einer Verschlechterung ausgegangen werden, vielmehr beurteilte sie den Gesundheitszustand als unverändert.

4.       Insgesamt sind die neuen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte nicht geeignet, eine revisionsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sowohl die gestellten Diagnosen wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit blieben im Vergleich mit dem Zeitpunkt der letzten Revision im Juni 2004 unverändert. Die Herzerkrankung des Beschwerdeführers sodann hinterliess keine dauernden Beeinträchtigungen.
         Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 6. September 2005 eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).