IV.2006.00225
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
Q.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 verwiesen werden, mit welchem die Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 7/20). In der Folge liess die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut abklären (Bericht vom 27. April 2005, Urk. 7/54), holte aktuelle ärztliche Berichte ein und lehnte das Erhöhungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2003 ab (Verfügung vom 22. Mai 2001: halbe Invalidenrente ab 1. Juni 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %; Urk. 7/20). Nach erfolgter Androhung einer reformatio in peius (Urk. 7/10) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 fest, dass bei einem IV-Grad von 27 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe, und hob die Rente mit Verfügung vom 26. Januar 2006 auf (Urk. 7/4 f., Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 24. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 18. August 2003 und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Nachdem diese am 5. April 2006 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2006 geschlossen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. September 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2004 (Bericht vom 27. April 2005) von einer Invalidität von 27 % auszugehen sei, was zur Aufhebung der Rente führe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der neusten ärztlichen Berichte (Berichte des A.___ vom 13. und 30. Dezember 2005, Bericht der B.___ vom 17. Januar 2006; Urk. 3/2 ff.) klar ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand bei gleichbleibender Diagnose massiv verschlechtert habe. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 27. April 2005 könne nicht abgestellt werden, da er die genannten Berichte und die darin beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtige. Aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 30. April 2003 sei vielmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Falsch sei auch die Feststellung, dass der Schwiegertochter sowie dem invaliden Ehegatten eine Schadenminderungspflicht zuzumuten sei. So würde die Schwiegertochter gerne ihr Erwerbspensum erhöhen, könne dies aber aufgrund der geforderten Mithilfe im Haushalt nicht. Weiter sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin selber zu 100 % invalid und beklage eine fortdauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3
2.3.1 Die Rückweisung der Sache mit Urteil vom 31. Juli 2002 erfolgte insbesondere zur weiteren Abklärung der Zunahme der Kniebeschwerden sowie der neu aufgetretenen Fussbeschwerden (Urk. 7/20 S. 7).
Dr. med. D.___, leitender Arzt an der Klinik für orthopädische Chirurgie des A.___, hielt in seinem Bericht vom 22. Januar 2003 fest, dass sie die Beschwerdeführerin zuletzt am 7. Januar 2002 kontrolliert hätten, aufgrund deutlicher Beschwerdezunahme im Bereich beider Kniegelenke. Es seien die Möglichkeiten einer endoprothetischen Versorgung aufgezeigt worden, die Patientin habe sich allerdings damals nicht für eine Operation entscheiden können. Seit Januar 2002 hätten sie mit der Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr gehabt (Urk. 7/43 S. 3).
2.3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2003 eine Periarthropathia genu links bei Gonarthrose sowie Adipositas permagna; ein Verdacht auf myofaszial bedingte Unterschenkelschmerzen rechts, wahrscheinlich bei Überlastung wegen leichtem Hinken links; sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der LWS sowie Adipositas permagna. Die Beschwerdeführerin leide seit fünf bis sechs Jahren an Rückenbeschwerden, welche beim Gehen, Sitzen und bei Belastung zunehmen würden. Ruhe sei schmerzlindernd, doch seien die Beschwerden dauernd vorhanden, mit leichter Ausstrahlung in den ventrolateralen Oberschenkel beidseits linksbetont. Als Zweites gebe die Beschwerdeführerin Knieschmerzen an, welche seit drei bis vier Jahren verstärkt vorhanden seien. Auch dabei handle es sich um Dauerschmerzen (Urk. 7/40 S. 11 f.).
2.3.3 Aufgrund der starken Kniebeschwerden wurde die Beschwerdeführerin vom 11. bis 21. März 2003 hospitalisiert. Die schwere Gonarthrose links mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes habe radiologisch bestätigt werden können. Auch in den konventionellen Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Unter intensiver Physiotherapie sowie analgetischer Behandlung habe eine gewisse Besserung der Knieschmerzen erreicht werden können (Bericht vom 25. März 2003; Urk. 7/40 S. 5).
2.3.4 Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. April 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Gonarthrose beidseits links mehr als rechts, eine Periarthropathia genu beidseits, Senk-Spreizfüsse beidseits mit Überlastungssyndrom des M. tibialis post., ein Lumbo- und Thoracovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen L2-4 sowie alter posttraumatischer Bodenplattenimpression BWK 6, sowie morbide Adipositas. Aufgrund der Knie- und Rückenschmerzen bestehe eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit. Bereits eine Gehstrecke von rund drei Metern führe zu einer massiven Zunahme der Schmerzsymptomatik. Lastenheben sei nicht möglich. Die Rückenbeschwerden seien seit 1998 sehr ausgeprägt, die Knieschmerzen seit Mai 2000 zunehmend. In der Tätigkeit als Hausfrau sei von Juni 1998 an von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und mit einer Verbesserung derselben sei nicht zu rechnen (Urk. 7/42).
2.3.5 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ermittelte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2004 eine Invalidität von 27 %. Als medizinische Grundlage diente dabei die Diagnose von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 29. April 2003 (Urk. 7/54).
2.4
2.4.1 Der vorliegende Haushaltsbericht genügt grundsätzlich den von der Rechtsprechung festgelegten Beweisanforderungen. Bezüglich der von der Schwiegertochter geforderten Schadenminderungspflicht ist anzumerken, dass diese unter den im Bericht genannten Umständen zumutbar ist. Dies hindert die Schwiegertochter nicht an der gewünschten Erhöhung ihres Arbeitspensums, da in einem solchen Fall die Situation neu beurteilt werden müsste. Hinsichtlich der dem Ehegatten zugemuteten Arbeiten ist anzumerken, dass es sich dabei ausschliesslich um leichte Tätigkeiten in geringem Umfang handelt.
Zusammenfassend kann somit auf die vorliegende Haushaltsabklärung abgestellt und von einer Invalidität von 27 % ausgegangen werden.
2.4.2 In zeitlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Verschlechterung der Rückenbeschwerden seit September 2005 (Ausstrahlungen ins rechte Bein, Diskushernie) am 7. Dezember 2005 einer Operation auf den Etagen L3 bis L5 unterziehen musste (Urk. 3/2). Inwieweit sich die genannte Verschlechterung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, geht aus keinem der eingereichten neusten Berichte hervor (Urk. 3/2 ff.).
Die gestützt auf den Haushaltsbericht vom 27. April 2005 getroffene Einschätzung kann daher nur bis Ende August 2005 als verlässlich gelten. Für die Zeit danach ist der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin weiter abzuklären.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid für die Zeit bis zum 31. August 2005 zu bestätigen ist. Für die Zeit ab September 2005 ist die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Sache für die Zeit ab dem 1. September 2005 an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2005 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).