IV.2006.00226
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse der A.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene J.___ schloss im Jahre 1993 die Ausbildung als Floristin mit Fähigkeitsausweis ab (Urk. 7/32 S. 4). Daraufhin war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig (Urk. 7/30) und arbeitete zuletzt vom 26. April 1999 bis zum 31. Oktober 2002 bei der A.___ als Blumenverkäuferin/Floristin (Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22). Seither war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/30, Urk. 7/32 S. 5). Sie leidet seit ungefähr 1999 (Diagnosestellung im Jahre 2004) an multipler Sklerose (Urk. 7/9/1 S. 1, Urk. 7/10/3 S. 1, Urk. 7/32 S. 6).
2. Am 1. Juni 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28, Urk. 7/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/22), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/9/1-2, Urk. 7/10/1-3) und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2005; Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 28. September 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 19,6 % vorliege (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 29. September 2005 wies die IV-Stelle sodann das Begehren um Berufsberatung ab (Urk. 7/6). Die gegen die Rentenverfügung vom 28. September 2005 erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Rechtsdienst Integration Handicap), mit Eingabe vom 24. Februar 2006 Beschwerde und stellte - nebst dem Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel - die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Die Verfügung vom 29. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2004 eine Rente der Invalidenversicherung zu- zusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. April 2006 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Versicherte in ihrer Replik vom 19. Mai 2006 an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhielt (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle ihre Duplik vom 28. Juni 2006 (Urk. 14) zusammen mit einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 16) eingereicht und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2006 (Urk. 19) hierzu Stellung genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 20).
Mit Verfügung vom 18. September 2006 wurde die Pensionskasse der A.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen (Urk. 21). Die Pensionskasse der A.___ teilte mit Schreiben vom 17. November 2006 im Wesentlichen mit, sie verzichte, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Dauer der Anstellung bei der A.___ eingetreten und sie daher nicht leistungspflichtig sei, vorderhand auf weitere Ausführungen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2), ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 (Urk. 6) und in ihrer Duplik vom 28. Juni 2006 (Urk. 14, Urk. 16) fest, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, die geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt seien ausreichend berücksichtigt worden und die Abklärungsperson sei nicht voreingenommen gewesen.
Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde vom 24. Februar 2006 (Urk. 1), ihrer Replik vom 19. Mai 2006 (Urk. 10) sowie in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2006 (Urk. 19) geltend, dass die Abklärungsperson voreingenommen gewesen sei und sie im Gesundheitsfalle bis zum Schulalter ihrer Kinder im Umfang von mindestens 60 % berufstätig sein würde. Ausserdem seien die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht in allen Punkten angemessen.
2.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin an einer schubförmigen Encephalomyelitis disseminata (multiple Sklerose) leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/4, Urk. 7/10/3). Strittig und zu prüfen ist jedoch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, der Umfang der Einschränkungen im Haushalt sowie die Frage, ob die Abklärungsperson voreingenommen war. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2) ergeben hat, womit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 8) aufgrund des fünften Schubes im Februar 2006 (vgl. Urk. 11/2/1 S. 1) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige und hielt fest, dass nicht die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse massgebend seien, sondern einzig zu prüfen sei, welche Tätigkeit die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde. Die Versicherte habe nicht erwähnt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr habe aufnehmen können. Die Stelle bei der A.___ habe sie aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft aufgegeben. Die Versicherte habe zu Protokoll gegeben, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern keine neue Stelle habe suchen können. Zwar sei die Wiederaufnahme eines Arbeitspensums von 50 bis 60 % nach der Geburt des ersten Kindes geplant gewesen. Nach der Geburt des zweiten Kindes und der Trennung von ihrem Partner, der die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit übernommen hätte, hätten sich diese Pläne jedoch zerschlagen. Ausserdem habe sie nie ausgeführt, wie sie eine Erwerbstätigkeit trotz der Kinder bewerkstelligen wolle. Auf die Anmerkung im Anmeldeformular könne nicht abgestellt werden, da dieses weder von der Beschwerdeführerin ausgefüllt noch unterzeichnet worden sei (Urk. 6, Urk. 14, Urk. 16 S. 2).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass sie im Gesundheitsfalle aus wirtschaftlichen Gründen zu 80 % beziehungsweise bis zum Schulalter der Kinder zu mindestens 60 % berufstätig sein würde, da sie eine Sozialhilfeabhängigkeit unbedingt hätte vermeiden wollen. Es sei unzulässig aus dem Umstand, dass sie gestützt auf die SKOS-Richtlinien nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit gezwungen werden könne, anzunehmen, dass sie im Falle der Gesundheit nicht gearbeitet hätte. Insbesondere werde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Sozialamt unterstützt, indem auch die Kosten der Fremdbetreuung angerechnet würden. Schliesslich habe sie im Frühjahr 2005 zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation mit der Ausbildung zur Arztsekretärin begonnen, womit eine Berufstätigkeit im Gesundheitsfalle im Umfang von 60 % überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 1 S. 3 - S. 5, Urk. 10, Urk. 19).
3.2 Bis kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum für die A.___ als Blumenverkäuferin/Floristin und bezog im Anschluss daran unbezahlten Urlaub (Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22/1, Urk. 7/22/3, Urk. 7/32 S. 2). Während dieser Zeit wurde sie mit ihrem zweiten Kind schwanger, welches im Jahre 2003 zur Welt kam (Urk. 7/32 S.2). Per 31. Oktober 2002 erfolgte die Kündigung bei der A.___ (Urk. 7/22/2-4). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin nach der Trennung vom Vater der Kinder im Juli 2004 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/21 S. 3). Am 28. Februar 2005 meldete sie sich zur Ausbildung als medizinische Sekretärin an (Urk. 7/26-27). Diese Ausbildung brach sie inzwischen jedoch ab (Urk. 1 S. 7). Im April 2005 wurde das ausgefüllte aber weder datierte noch unterzeichnete Formular zur Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/32) bei der IV-Stelle eingereicht. Ein zweites, mit dem 1. Juni 2005 datiertes und unterzeichnetes, aber nebst den Personalien keine Angaben enthaltendes Formular wurde nachgereicht (Urk. 7/28). Das erste Formular enthält die Bemerkung "Frau J.___ wäre aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einer Berufstätigkeit von mindestens 80 % nachzugehen".
Dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes die Arbeit bei der A.___ wieder zu circa 50 bis 60 % aufgenommen hätte, da die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes kein Problem gewesen wäre. Aufgrund der zweiten Schwangerschaft während des unbezahlten Urlaubs habe sie die Stelle bei der A.___ kündigen müssen. Das Suchen einer neuen Stelle während der Schwangerschaft sei infolge von Komplikationen nicht möglich gewesen. Nach der zweiten Geburt im März 2003 habe bereits ein zweiter MS-Schub stattgefunden, weshalb sie keine Stelle gesucht habe. Da sie nun seit Juli 2004 eine neue Familiensituation habe und alleinerziehende Mutter sei, sei es ihr nicht möglich, noch einer Arbeit nachzugehen (Urk. 7/21 S. 3).
3.3 Der Einschätzung der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, sie mithin im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/21 S. 3).
So gab die Beschwerdeführerin, welche über eine abgeschlossene Ausbildung als Floristin verfügt, ihre Stelle als Blumenverkäuferin/Floristin bei der A.___ anlässlich der Schwangerschaft beziehungsweise Geburt des ersten Kindes nicht auf. Vielmehr bezog sie unbezahlten Urlaub, womit das Ziel der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit trotz eines Kindes im Umfang der von ihr erwähnten circa 50 bis 60 % (Urk. 7/21 S. 3, Urk. 7/22/3) als überwiegend wahrscheinlich erscheint, zumal auch die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes vorgesehen war. Weiter kam es in der Folge nicht zum Verlust der Stelle bei der A.___, weil die Beschwerdeführerin sich vollzeitig als Hausfrau betätigen wollte, vielmehr wurde ihr die Kündigung aufgrund der zweiten Schwangerschaft während des unbezahlten Urlaubs nahegelegt (Urk. 7/22/2-4). Dass es ihr nicht möglich war, aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft per 1. November 2002 eine neue Stelle zu finden, erscheint nachvollziehbar. Eine fehlende neue Arbeitsstelle kann daher nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie im Gesundheitsfalle und unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Sodann darf auch der Verzicht auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach der Geburt des zweiten Kindes nicht als Hinweis darauf gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig geblieben wäre, zumal der zweite MS-Schub nach der Geburt des zweiten Kindes im März 2003 die Suche nach einer Arbeitsstelle verunmöglichte (vgl. Urk. 7/9/4 S. 1, Urk. 7/10/6 S. 3). Schliesslich ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie seit Juli 2004 eine neue Familiensituation habe und alleinerziehende Mutter sei, was ihr verunmögliche, noch einer Arbeit nachzugehen, unter Würdigung der gesamten Situation nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Vielmehr erscheint eine solche Interpretation auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und der Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Ausbildung als medizinische Sekretärin zu absolvieren, was mit erheblichen Kosten und persönlichem Engagement verbunden war (Urk. 7/26) und dem Ziel diente, eine Erwerbstätigkeit trotz Gesundheitsschaden aufzunehmen, als nicht gerechtfertigt. Ausserdem führte die Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft aus, wie sie trotz der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, indem die Kinder in der Krippe der Wohngemeinde betreut und die anfallenden Kosten von der Sozialbehörde übernommen würden, was von dieser ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. Urk. 11/1). Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass dieses Fremdbetreuungsangebot zwar nicht wegen einer Erwerbstätigkeit sondern wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung von der Beschwerdeführerin bereits im Umfang von 40 % genutzt wird, was gegen das Argument der IV-Stelle spricht.
Anzumerken bleibt sodann, dass die Tatsache, dass gemäss den SKOS-Richtlinien von einer Mutter mit Kleinkindern vor dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes nicht verlangt werden kann, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 16 S. 2), nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, da dies nichts darüber aussagt, ob beziehungsweise wann eine Mutter im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zumal ein früher Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nicht nur einfacher und mit finanziellen Vorteilen verbunden ist, sondern auch ein persönliches Bedürfnis darstellen kann. Auch kann - entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 6 S. 2) - nicht von den Anmerkungen in Arztberichten, wonach im Rahmen der Kinder zur Zeit keine Berufstätigkeit bestehe (vgl. Urk. 7/9/5 S. 3, Urk. 7/10/4 S. 2), darauf geschlossen werden, was die Beschwerdeführerin im Falle der Gesundheit tun würde, insbesondere da es sich dabei lediglich um eine ärztliche Feststellung betreffend die momentane soziale Situation handelt.
3.4 Zusammenfassend ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben trotz Schwangerschaft geplant hatte und auch die Kinderbetreuung durch den Vater der Kinder beziehungsweise mittels Fremdbetreuung zu regeln gewusst hätte, im Gesundheitsfalle vorerst zu 60 % erwerbstätig gewesen wäre. In welchem Umfang sie zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise ab dem Schulalter der Kinder) gearbeitet hätte, kann vorliegend offen gelassen werden.
4.
4.1 Den Arztberichten ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen:
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, hielt die Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht beziehungsweise in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 11. Juni 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Floristin seit dem 2. März 2004 und bis auf weiteres wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit für zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/1-2). Am 9. März 2006 hielt Dr. B.___ fest, dass in physischer und psychischer Hinsicht kein Unterscheid zwischen den Berufen Floristin und Hausfrau bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auf grosse Hilfe angewiesen. Würde sie als Haushalthilfe oder als Erzieherin beurteilt, bestünde sicher eine Arbeitsunfähigkeit von über 66 2/3 %. Die Kinder könnten einfach davon laufen, da die Beschwerdeführerin ihnen nicht nachkomme (Urk. 11/3).
Im Arztbericht vom 27. April 2005 und in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 26. April 2005 führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Floristin zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit eventuell acht Stunden pro Woche zumutbar seien beziehungsweise eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf längere Sicht müsse aber im Rahmen der problematischen Prognose mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/10/2-3). Dr. C.___s Arztbericht vom 7. März 2006 ist sodann zu entnehmen, dass bereits im Rahmen der früheren Behinderung noch vor dem letzten Schub im Februar 2006 eine massive Beeinträchtigung in der Haushaltarbeit resultiert sei, indem sowohl das Gehen wie auch die dominante Handfunktion beeinträchtigt gewesen seien. Auch seien gewisse Arbeiten wie strengere Putzarbeiten, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht, das Laufen und die Handfunktion nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Vorschulalter in allen häuslichen Belangen auf regelmässige personelle Hilfe und Unterstützung angewiesen. Es sei bereits vor dem Schub im Februar 2006 von einer mindestens 50%igen Beeinträchtigung im Haushalt auszugehen, was die Einschätzung der IV-Stelle von 20 % bei weitem übersteige (Urk. 11/2/1 S. 2).
Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2005 fest, dass ein klarer, schwerwiegender neurologischer Gesundheitsschaden vorliege. Für den Erwerbsbereich bestehe eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Medizinisch-theoretisch bestehe keine im allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8 S. 3).
4.2 Zusammenfassend ist somit gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist beziehungsweise eine geringe Restarbeitsfähigkeit von 20 % wirtschaftlich nicht verwertbar wäre. Dabei können auch die Einschätzungen von Dr. C.___ vom 7. März 2006 und Dr. B.___ vom 9. März 2006 berücksichtigt werden, zumal diese in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (Frage 4) den massgeblichen zu beurteilenden Zeitraum betreffen, auch wenn die Berichte nach dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2) verfasst wurden (Urk. 11/2/1, Urk. 11/3). Im Bereich des Haushaltes ergibt sich aus ärztlicher Sicht eine mindestens 50%ige Einschränkung.
5.
5.1 Wie in Erw. 1.3 erwähnt, wird bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt, indem ein Einkommensvergleich vorgenommen wird.
Da - wie in Erw. 4.2 erwähnt - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in jeder andern Tätigkeit auszugehen ist, und sich damit ein konkreter Einkommensvergleich erübrigt, beträgt die Invalidität im Erwerbsbereich 60 %, da die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Erw. 3.4).
5.2
5.2.1 Bei nicht beziehungsweise nur teilweise erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall selbst bei Vorliegen psychischer Erkrankungen durch eine Abklärung vor Ort (BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin machte in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt geltend, dass die Einschätzung der IV-Stelle nicht korrekt sei, da auch Dr. C.___ festgehalten habe, dass sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Februar 2004 unter Berücksichtigung vermehrter Pausen nur im Umfang von circa acht Stunden ausüben könne. Beim Einkaufen und Waschen sei sie zu circa 50 %, bei der Kinderbetreuung zu circa 60 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 5 - S. 7).
Die IV-Stelle hielt hingegen fest, der Einsatz der Haushalthilfe von sechs Stunden pro Woche sei im Haushaltsbericht auf die Bereiche Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche aufgeteilt worden, womit diesem Einsatz vollumfänglich und eher grosszügig Rechnung getragen worden sei. Die Kinderbetreuung zum Zwecke des Lernens könne nicht berücksichtigt werden, da diese invaliditätsfremd sei (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 16 S. 2).
5.2.3 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 28. September 2005 (Urk. 7/7) beziehungsweise ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2) auf die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2005, gemäss welchem eine 19,6%ige Einschränkung vorliege (Urk. 7/21 S. 7), was nicht zu beanstanden ist.
Insbesondere sind dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2005 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Bereiche Einkaufen, Waschen und Kinderbetreuung (Urk. 1 S. 6) detaillierte Ausführungen zu entnehmen (Urk. 7/21 S. 6 f.; vgl. auch Erw. 1.4). So wurde betreffend die Einkäufe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für alltägliche Einkäufe den Kinderwagen nehme, damit sie nicht schwer tragen müsse. Zu Hause könne sie die Waren in die Wohnung im ersten Stock tragen. Wenn grosse Einkäufe notwendig seien, frage sie die Haushalthilfe, die sie mit dem Auto hinfahre. Die Haushalthilfe sei ihr dann auch behilflich, die schweren Sachen zu tragen. Diese Ausführungen entsprechen denjenigen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde machte (Urk. 1 S. 6), womit davon ausgegangen werden kann, dass sie weder von der Abklärungsperson falsch protokolliert wurden noch bestritten sind. Dass die Abklärungsperson gestützt darauf auf eine Einschränkung von 20 % schloss, erscheint angemessen, zumal die Beschwerdeführerin zwar ihre Schwierigkeiten erwähnte, jedoch auch ausführte, wie sie diese meistert und ein Aufteilen der Arbeit beziehungsweise ein im vorliegenden Umfang gesteigerter Zeitbedarf als zumutbar erachtet werden können. Das Gesagte gilt ebenso für die Bereiche Wäsche und Kleiderpflege beziehungsweise Kinderbetreuung. Auch in diesen Bereichen legte die Beschwerdeführerin genau dar, welche Einschränkungen bestünden und wie sie damit - beispielsweise mit dem Einlegen vermehrter Pausen und der Aufteilung der Arbeit, was als zumutbar erscheint - umgeht. Zudem führte sie aus, dass sie die Kinder zu Fuss in die Krippe bringen könne, sie ausserdem die Kinder selber betreuen könne, wenn sie nicht in der Krippe seien beziehungsweise von der Haushalthilfe betreut würden und mit ihnen auch mal auf den Spielplatz gehen könne (Urk. 7/21 S. 6 f.). Die von der Abklärungsperson bezifferten Einschränkungen von 15 % bei der Wäsche und Kleiderpflege beziehungsweise 30 % bei der Kinderbetreuung tragen diesen Umständen genügend Rechnung, erscheinen ebenfalls als plausibel und angemessen und berücksichtigen die benötigte Hilfe. Für die Einschränkung im Haushalt kann somit auf den Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2005 abgestellt werden (Urk. 7/21). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Umschreibung und Bezifferung der invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abklärungsperson voreingenommen war (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 3 f.).
Das Misstrauen in eine sachverständige Person muss in objektiver Weise als begründet erscheinen, damit Anschein von Befangenheit und Gefahr der Voreingenommenheit angenommen werden können. Das subjektive Empfinden einer Partei genügt nicht (vgl. BGE 120 V 369 Erw. 3a). Die der Abklärungsperson vorgeworfenen Aussagen, die MS-Gesellschaft wolle sowieso für alle eine Rente und die Versicherte könne doch gar nicht arbeiten, das wäre alles zu kompliziert (Urk. 10 S. 4 oben), sind keine genügenden Hinweise, dass die Abklärerin ihre Aufgabe der Versicherten gegenüber nicht unvoreingenommen und sachlich erfüllen konnte. Denn die erste Aussage betraf die Abklärung in keiner Weise und entsprach insoweit den Tatsachen, als sich die MS-Gesellschaft ja tatsächlich für die Zusprache einer Rente an die Versicherte einsetzte. Die zweite Aussage war objektiver Natur und entsprach offensichtlich der durchaus nicht abwegigen Meinung der Abklärungsperson, welcher sie auch dadurch konkreten Ausdruck verlieh, dass sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte.
5.2.4 Es ist somit von einer gerundet 20%igen Einschränkung im Bereiche des Haushaltes auszugehen. Unter Berücksichtigung des 40%-Pensums im Haushalt, ergibt sich eine Teilinvalidität von 8 %.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 68 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (60 % + 8 % = 68 %).
5.4
5.4.1 In Bezug auf den Rentenbeginn machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Wartezeit bereits nach der ersten Geburt, sicher jedoch im Februar 2004 (zweiter Schub) als eröffnet zu gelten habe. Da sie seit Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, bestehe ein Rentenanspruch mit Wirkung ab Mai 2004 (Urk. 1 S. 7). Die IV-Stelle äusserte sich hierzu nicht.
5.4.2 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
5.4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete trotz des ersten Schubes vor 1999 bis kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2002 zu 100 % für die A.___ als Blumenverkäuferin/Floristin (Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22/1, Urk. 7/22/3, Urk. 7/32 S. 2). Der zweite Schub erfolgte im März 2003, welcher mit Dysästhesien der Füsse, Unterschenkel und Handflächen verbunden war (Urk. 7/9/4 S. 1). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund dieses zweiten Schubes in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt war, ergibt sich nicht aus den Akten. Aufgrund der ärztlich erwähnten Beeinträchtigungen (Schmerzen im Beckenbereich sowie kribbelartiges Taubheitsgefühl der Füsse, Unterschenkel und Handflächen neben allgemeiner Müdigkeit mit rascherer Erschöpfung), die sich erst im Herbst 2003 stabilisierten (Urk. 7/9/5 S. 3), kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Wartezeit mit dem zweiten Schub im März 2003 begann, jedoch innerhalb des darauffolgenden Jahres keine durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestand. Unter Berücksichtigung der seit Februar 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9/1 S. 1, Urk. 7/10/2 S. 2, Urk. 7/10/3 S. 1) kann aber davon ausgegangen werden, dass mit dem Ablauf von fünf Monaten die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt wurden, womit der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2004 festzusetzen ist.
6. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).