IV.2006.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 31. Januar 2007

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1970 in Bosnien, reiste am 22. Januar 2001 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem 1988 geborenen Sohn in die Schweiz ein und erhielt am 16. Mai 2002 eine Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Urk. 8/45-46). Wegen Depressionen und psychischen Problemen meldete sie sich am 30. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Dezember 2002 (Urk. 8/14) sowie von Dr. med. C.___, Oberärztin am Psychiatrie-Zentrum D.___, vom 20. Januar 2003 (Urk. 8/13/1; unter Beilage des Berichtes der Klinik E.___, vom 21. Mai 2002, Urk. 8/13/2) ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Mai 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da B.___ gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten an Depressionen leide, welche bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Somit erfülle sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht (Urk. 8/10).
1.2     Vom 27. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2004) war B.___ als Mitarbeiterin Produktion zu einem Pensum von rund 50 % bei F.___, Comestibles, tätig (Urk. 8/18). Vom 1. August 2004 bis zum 31. Oktober 2004 hatte sie sodann eine befristete Anstellung als Küchenhilfe im Stundenlohn beim Restaurant G.___, wobei sie dieser Arbeit ab dem 10. September 2004 krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen konnte (Urk. 8/17). Wegen wiederkehrenden depressiven Episoden meldete sich B.___ am 28. Februar 2005 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 9. März 2005 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 8/9). Gegen diese Verfügung liess B.___ am 22. April 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/6). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arbeitgeberberichte von F.___ vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/18) und vom Restaurant G.___ vom 27. Mai 2005 (Urk. 8/17) sowie den Arztbericht von Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/12) ein. Mit Entscheid vom 24. Januar 2006 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap (früher: Rechtsdienst für Behinderte) am 24. Februar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 und die Verfügung vom 9. März 2005 seien aufzuheben.
          2.  Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom Februar 2005 einzutreten hat.
          3.  Der Beschwerdeführerin sei eine Rente zuzusprechen.
          4.     Eventualiter sei ihr eine ausserordentliche Rente gemäss dem Abkommen zwischen Jugoslawien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rz. 46 des Abkommens zuzusprechen.
          5.     Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
         Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
         Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
         Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
1.5     Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Abkommen), welches auch auf die Nachfolgestaaten Anwendung findet, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus unter anderem der Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Hinsichtlich des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für jugoslawische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizerische Staatsangehörige, da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 lit. c und Art. 7 lit. a des Abkommens). Eine Abweichung findet sich bei den ausserordentlichen Invalidenrenten: Darauf besteht ein Anspruch, wenn jugoslawische Staatsangehörige in der Schweiz Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens). Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige.
1.6 Flüchtlinge erwerben mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatstaat abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1999 in Sachen B., I 470/97). Danach haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 FlüB). Somit müssen sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
         Hat sich der Flüchtling unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, hat er zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 2 FlüB). Steht ihm keine ordentliche Rente zu, weil er bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, muss er somit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und während der gleichen Zahl von Jahren versichert sein wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2003, IV.2002.00580, Erw. 5.2.2).

2.       Die Beschwerdegegnerin hat mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/10) festgestellt, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eingetreten ist. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin vom Gericht ohnehin nicht dazu angehalten werden kann, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, erweist sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachweislich als falsch. Die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 22. April 2005 (Urk. 8/6) vorgebrachte Behauptung, sie sei erst im Dezember 2001 nach einem mit einem Messer gegen sie verübten Angriff arbeitsunfähig geworden, widerspricht den Akten. Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz im Januar 2001 einen Monat lang unter hohem Fieber gelitten und 7 kg an Körpergewicht verloren. Im Mai 2001 unternahm sie sodann einen Suizidversuch und musste in der Folge psychiatrisch behandelt werden (Urk. 8/13/2 S. 3). Dementsprechend war die Beschwerdeführerin laut dem Arbeitgeberbericht des Restaurants I.___ vom 27. Januar 2003 (Urk. 8/39) bereits vor dem Messerangriff dem hektischen Ablauf in der Küche nicht gewachsen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsfähigkeitszeugnisse vom 14. Januar 1994 und vom 6. August 1998 (Urk. 8/8) vermögen bezüglich ihres Gesundheitszustands im Januar 2001 nichts auszusagen. Ausserdem enthalten sie auch keinerlei Angaben über den psychischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin hat jedoch laut dem Bericht der Klinik E.___ vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/13/2) schon seit ihrer Kindheit immer wieder auftretende Suizidgedanken. Nach ihrer Heirat im Jahre 1988 sei eine subdepressive Stimmungslage entstanden, welche sich nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1995 und einer Totgeburt im Jahre 1997 wesentlich verschlechtert habe. Nach dieser Totgeburt habe die Beschwerdeführerin selber tagelang in Lebensgefahr geschwebt und später im Rahmen der Bettlägerigkeit eine tiefe Beinvenenthrombose bekommen. Psychisch sei es ihr sehr schlecht gegangen, eine psychiatrische Behandlung habe sie jedoch abgelehnt, weil sie nicht als "verrückt" habe deklariert werden wollen.

3.
3.1     Zu prüfen ist somit die Frage, ob bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Ein solcher läge dann vor, wenn die Beschwerdeführerin, nachdem ihre gegenwärtige Erwerbsunfähigkeit unter das rentenbegründende Ausmass von 40 % gesunken wäre, von einer neuen Invalidität betroffen würde (ZAK 1965 S. 40).
3.2     Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/12) steht die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Klinik E.___ im Jahre 2002 unter Dauermedikation mit Lithiofor und Tolvon. Auch unter dieser Behandlung hätten Arbeitsversuche nach einigen Wochen bis Monaten abgebrochen werden müssen. Bei den Tätigkeiten bei F.___ und dem Restaurant G.___ hat es sich mithin lediglich um Arbeitsversuche gehandelt, welche beide gescheitert sind. Ausserdem übte die Beschwerdeführerin bei F.___ nur ein 50%-Pensum aus, womit sie zum vorneherein nicht unter Beweis stellen konnte, dass ihre Erwerbsunfähigkeit vorübergehend unter 40 % gesunken ist. Es ist somit kein neuer Versicherungsfall eingetreten, für welchen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.

4.
4.1     Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Rente beanspruchen kann. Diesbezüglich wird sowohl im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung als auch im FlüB ein ununterbrochener fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens, Art. 1 Abs. 2 FlüB). Damit kann die Frage, welcher Erlass auf die Versicherte zur Anwendung kommt, offen bleiben.
4.2     Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Januar 2001 in die Schweiz ein und erfüllte damit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides - dem 26. Januar 2006 - die Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz. Sie hat auch nach wir vor in der Schweiz Wohnsitz bzw. zumindest gewöhnlichen Aufenthalt. Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte sie aber nur, wenn sie zusätzlich während der gleichen Zahl von Jahren wie ihr Jahrgang versichert gewesen wäre (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG) bzw. als Kind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt hätte (Art. 39 Abs. 3 IVG). Da sie im Jahr 2001 im Alter von 30 Jahren und somit mehr als 10 Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urk. 8/46), erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat demnach keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente.

5.       Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen anbelangt, ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist, weshalb auf diesen Antrag mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin, welche im Jahre 2001 in die Schweiz eingereist ist, bleibt es jedoch unbenommen, bei der zuständigen Behörde ihrer Wohnsitzgemeinde um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 2  in Verbindung mit Art. 2c lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu ersuchen. Jener obliegt der Entscheid, ob sich eine durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmende Abklärung des Invaliditätsgrades als notwendig erweist.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).