Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00229


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 31. Januar 2007

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1941, leidet unter (1) einem Status nach hypertensiver Enzephalorrhagie (17. Dezember 1990) mit armbetontem spastischem Hemisyndrom links, diskreten Koordinationsstörungen der rechten Hand und leichter Affektlabilität bei psychoorganischem Syndrom, (2) einer arteriellen Hypertonie sowie (3) einer chronischen PHS links (vgl. Arztbericht von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, Z.___, vom 20. Februar 1992, Urk. 8/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) gewährte ihr wegen diesem Gesundheitsschaden verschiedene Leistungen, unter anderem sprach sie der Versicherten am 17. November 1994 die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug VW Golf gemäss Rechnung vom 11. Juli 1994 (Urk. 8/39) in der Höhe von Fr. 2'778.30 zu (vgl. Mitteilung vom 18. November 1994, Urk. 8/9).

1.2    Am 5. Juli 2005 teilte die A.___, Zürich, der IV-Stelle mit, sie habe am 24. Januar 2003 den VW Golf der Versicherten ihrer Behinderung angepasst. Es werde darum ersucht, die Rechnung in der Höhe von Fr. 4'616.05 zu prüfen und eine entsprechende Kostengutsprache zu erstellen (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 30. November 2005 wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab, da es verspätet eingereicht worden sei (Urk. 8/4). Die dagegen am 2. Dezember 2005 (Urk. 8/3) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Februar 2006 ab (Urk. 2).


2.

2.1    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 22. Februar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten des Umbaus ihres Motorfahrzeugs in der Höhe von Fr. 4'616.05 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 stellte die IV-Stelle den Antrag, es sei der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'967.95 zu gewähren (Urk. 7).

2.2    Am 10. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). X.___ nahm in der weiteren Eingabe vom 18. April 2006 Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.2    Nach Ziff. 10.05 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI haben Versicherte dann Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn dieses Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist.

2.3    Die Abgabe von Hilfsmitteln ist eine von verschiedenen, im Invalidenversicherungsgesetz vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erlischt grundsätzlich spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das AHV-Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 1 IVG). In den Jahren 2001 bis 2004 hatten Frauen (spätestens) ab Vollendung des 63. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b in der seit dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird; vorbehalten bleiben indes die Regeln über die nachträgliche Vergütung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV (BGE 107 V 78 Erw. 2c).

2.4    Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Satz 1); weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2). Dies gilt auch für Eingliederungsmassnahmen, bestimmt doch Art. 78 Abs. 1 Satz 2 IVV, dass die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG übernommen werden. Diese Bestimmungen schliessen somit die Gewährung von Hilfsmitteln nicht aus, auch wenn sich die versicherte Person erst nach Einreichung des für die Altersrente massgebenden Alters anmeldet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG noch vor Erreichen des erwähnten Alters entstanden ist. Sodann kommen Leistungen nur insoweit in Frage, als der in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG genannte Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Erreichen des Rentenalters liegt, es sei denn, nach Massgabe der Besitzstandsgarantie in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) bestehe der gegenüber der IV erworbene Hilfsmittelanspruch auch im AHV-Rentenalter weiter (ZAK 1985 S. 324).

2.5    Hat eine versicherte Person das Hilfsmittel mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung bei der IV angeschafft, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorausgegangenen Monate ausgerichtet. Die einmalige Zahlung wird entsprechend der verwirkten Zeit, gemessen an der voraussichtlichen Gebrauchsdauer, gekürzt (Rz 1031 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI).


3.

3.1    Es ist vorliegend unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen an ihrem Motorfahrzeug durch die Beschwerdegegnerin im Sinne eines Hilfsmittels hat. Dieser Anspruch ist ausserdem vor Eintritt der Beschwerdeführerin ins AHV-Rentenalter entstanden und unterliegt somit der Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 4 HVA.

3.2    Der Umbau des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin ist gemäss Rechnung der A.___ am 24. Januar 2003 durchgeführt worden (Urk. 8/34). Die Beschwerdeführerin hat das Hilfsmittel an diesem Tag angeschafft, womit der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Die Rechnung ist der Beschwerdegegnerin jedoch erst mit Schreiben vom 5. Juli 2005 eingereicht worden. Laut Angaben der Beschwerdegegnerin ging sie effektiv zwar erst am 14. November 2005 bei ihr ein, es findet sich dafür jedoch kein Beleg (z. B. Eingangsstempel, entsprechendes Couvert mit Poststempel) bei den Akten. Somit ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Brief im Juli 2005 verschickt worden und der Beschwerdegegnerin damals zugekommen ist.

3.3    Die Anmeldung des Anspruchs ist mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung und demnach im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG verspätet erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate beschränkt wird. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1994 bereits einmal die Übernahme der Kosten der invaliditätsbedingten Abänderungen an ihrem Motorfahrzeug zugesprochen (vgl. Urk. 8/9). Sie kannte den anspruchsbegründenden Sachverhalt mithin ohne Weiteres, und es war denn auch bei der fraglichen Anpassung des neu angeschafften Autos nicht etwa so, dass es ihr nicht bewusst gewesen wäre, dass die Invalidenversicherung für die Kosten leistungspflichtig ist. Vielmehr ging sie ausdrücklich davon aus, dass die Kosten durch die Invalidenversicherung übernommen würden, wobei sie deren Geltendmachung der A.___ überliess und sich nicht weiter darum kümmerte. Die verspätete Anmeldung ist damit der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr beauftragten A.___ anzulasten. Der Ausnahmefall, welcher eine über zwölf Monate hinausgehende Nachzahlung zuliesse, ist nicht gegeben.

3.4    Übereinstimmend mit der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) geäusserten Ansicht ist bei den Autoumbauleistungen von einer voraussichtlichen Gebrauchsdauer von 6 Jahren auszugehen, entspricht dies doch dem Zeitraum, welcher vergehen muss, damit ein erneuter Anspruch entsteht. Die Gebrauchsdauer beginnt somit vorliegend mit der Vornahme des Umbaus im Januar 2003 und endet im Januar 2009. Da die Anmeldung des Anspruchs erst im Juli 2005 erfolgt ist, besteht eine Leistungspflicht erst ab Juli 2004. 

3.5    Die Beschwerdegegnerin anerkennt zwar in der Beschwerdeantwort ihre teilweise Leistungspflicht. Bezüglich der Höhe der Umbaukosten, für welche die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist, macht sie jedoch geltend, es stünden der Beschwerdeführerin lediglich die gleichen Umbauleistungen zu wie jene im Jahre 1994. Die beinahe in doppelter Höhe veranschlagten Kosten im Jahre 2005 seien auf zusätzliche Umbauleistungen zurückzuführen, die über die Besitzstandsgarantie nicht gedeckt werden könnten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Umbau zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die Beschwerdeführerin noch einen originären Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung besass und nicht lediglich im Rahmen der den AHV-Rentnern gewährten Besitzstandsgarantie gedeckt war. Vergleicht man ausserdem die Rechnungen über die Anpassungen von 1994 (Urk. 8/39) mit jener über die Anpassungen 2005 (Urk. 8/34), so ist zu erkennen, dass beim zweiten Mal analoge Geräte eingebaut worden sind - namentlich die vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verlangte Bedienung der Schalter für Licht, Abblendlicht, Blinker, Scheibenwischer und Horn nach dem System Pimas sowie ein Drehknopf rechts am Lenkrad -, wofür die Materialkosten mit Fr. 131.70 nur unwesentlich höher ausgefallen sind. Mit einer Differenz von Fr. 1'380.-- eindeutig höher sind hingegen die Montagekosten. Dies lässt sich aber durchaus mit der Teuerung und der anforderungsreicheren Montage an den mit viel mehr Elektronik ausgestatteten neuen Fahrzeugen erklären. Schliesslich ergibt sich eine Erhöhung des gesamten Rechnungsbetrages auch noch durch die zwischenzeitlich eingeführte Mehrwertsteuer. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind also keine zusätzlichen Umbauleistungen vorgenommen worden, sondern es handelt sich um die gleichen Anpassungen des Motorfahrzeuges, welche durch die Besitzstandsgarantie gedeckt sind. Für die anteilmässige Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin massgebend ist der Betrag von Fr. 4'615.05. 

3.6    Bezogen auf die mutmassliche Lebensdauer von 6 Jahren bzw. 72 Monaten hat die Beschwerdeführerin infolge der verspäteten Anmeldung lediglich Anspruch auf die Abgeltung für 55 Monate (Juli 2004 bis Januar 2009). Der von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende Kostenanteil beträgt somit Fr. 3'526.15 (Fr. 4'616.05/72x55).


4.    Zusammenfassend ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Umbaus des Fahrzeugs VW Golf IV TDI gemäss Rechnung vom 8. Juli 2005 im Umfang von Fr. 3'526.15 zu übernehmen.



Der Einzelrichter erkennt:


1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet, die Kosten des Umbaus des Fahrzeugs VW Golf IV TDI gemäss Rechnung vom 8. Juli 2005 im Umfang von Fr. 3'526.15 zu übernehmen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




EnglerBrügger