Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.00230
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
X.___, geb. 1999
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1999, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 12. September 2005 um Kostenübernahme eines wasserfesten Hörgeräts als Hilfsmittel in der Höhe von Fr. 2'901.95 (Urk. 7/26 S. 2, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 30. November 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf ein drittes wasserfestes Hörgerät nebst den mit Verfügung vom 1. November 2002 bereits zugesprochenen zwei Hörgeräten (Urk. 7/4). Die dagegen am 16. Dezember 2005 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Kosten eines wasserfesten Hörgerätes zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 19. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.3 Eine tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung trägt vermutungsweise den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechung und führt in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Massgebend ist stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten. Deshalb bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben (BGE 130 V 174 Erw. 4.3.4).
2.
2.1 Strittig ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme eines zusätzlichen wasserfesten Hörgeräts als Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostenübernahme damit, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2002 bereits zwei Hörgeräte abgegeben worden seien. Jedes weitere Hörgerät entspräche somit einer Doppelversorgung, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sei, ansonsten gegen den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Ausführung von Hilfsmitteln verstossen werde (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass er den wöchentlich stattfindenden und obligatorischen Schwimmunterricht ohne Hörhilfe nicht besuchen könne, da ihm aufgrund seiner mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit der notwendige Kontakt zur Umwelt fehle und die von der Beschwerdeführerin bereits zugesprochenen Hörgeräte nicht für den Schwimmunterricht geeignet seien (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Oberärztin am Universitätsspital A.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2000 (Urk. 7/22/3) zuhanden von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für ORL, die Diagnose einer mittel- bis hochgradigen, vorwiegend sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 7/22/3 S. 1).
3.2 In ihrem Bericht vom 11. Januar 2001 (Urk. 7/23/2) diagnostizierte Dr. B.___ eine kongenitale, hereditäre Schwerhörigkeit beidseits mittleren bis schweren Grades sowie rezidivierende Mittelohrentzündungen und Tubenkatarrhe beidseits mit Gehörsverschlechterung (Urk. 7/23/2 S. 1). Die hochgradige Schwerhörigkeit beidseits werde durch die rezidivierenden Tubenkatarrhe sicher noch verschlechtert.
Eine Punktezahl und Indikationsstufe könne nicht exakt angegeben werden. Es sollten aber die maximalen audiologischen Kriterien (50), das sozial-emotionale Handicap (25) sowie die Sprachentwicklung berücksichtigt werden. Eine optimale binaurale Hörgeräteversorgung in der Indikationsstufe 3 sei unbedingt erforderlich. Ausserdem liege ein Geburtsgebrechen gemäss Anhang Ziffer 444 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vor (Urk. 7/23/2 S. 1).
3.3 Gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 13. Juni 2002 bestätigte Dr. Z.___ mit Bericht vom 18. Juli 2002 (Urk. 7/19) ihre am 9. Oktober 2000 gestellte Diagnose (Urk. 7/19 S. 1). Sie habe sich ausserdem von einer guten Anpassung überzeugen können, weshalb sie eine definitive Abgabe der Hörgeräte empfehle (Urk. 7/19 S. 2).
3.4 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/16) einen Tubenmittelohr-Katarrh beidseits bei Status nach akuter Otitis media links sowie eine bekannte, mittel- bis hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, hörgeräteversorgt seit Mitte 2002. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und wirke sich auf den Schulbesuch aus (Urk. 7/16 lit. A, lit. C). Zudem liege ein Geburtsgebrechen gemäss Anhang Ziffer 446 GgV vor (Urk. 7/16 lit. B).
3.5 C.___ von der KIND Hörzentrale D.___ hielt mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/15) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin fest, dass die wasserfesten Hörgeräte nur mit einer einfachen Verstärkertechnik ausgestattet und daher für viele andere Aspekte der Kinderversorgung nicht erste Wahl seien. Für die Hörmittelversorgung im Sport- und Schwimmunterricht gäbe es keine idealen Lösungen. Oft bleibe nur die Alternative, das Hörgerät in solchen Situationen nicht zu tragen, was bei einem deutlichen Hörverlust die Teilnahme am Schwimmunterricht unmöglich mache (Urk. 7/15).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Tubenmittelohr-Katarrh beidseits bei Status nach akuter Otitis media links sowie einer mittel- bis hochgradigen, kombinierten Schwerhörigkeit beidseits leidet (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/22/3, Urk. 7/23/2). Unbestritten ist, dass er infolge dieser Gesundheitsbeeinträchtigung auf Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3 angewiesen ist, die ihm bereits mit Verfügung vom 1. November 2002 leihweise abgegeben wurden (Urk. 7/9).
Seit dem 22. August 2005 besucht der Beschwerdeführer die erste Klasse der Regelschule (Urk. 7/27), in deren Rahmen während einer Stunde pro Woche der obligatorische Schwimmunterricht stattfindet (Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die im November 2002 zugesprochenen Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3 dem damaligen Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers entsprachen, mangels Wasserfestigkeit jedoch nicht für den Schwimmunterricht geeignet sind (Urk. 1, Urk. 3/2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin warf während des Verfahrens die Frage auf, wie das Problem der Hörmittelversorgung bei Kindern im Sport beziehungsweise beim Schwimmen zu lösen sei, ging jedoch weder in der Verfügung vom 30. November 2005 (Urk. 7/4) noch im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2) näher darauf ein. Trotz der Auskunft der KIND Hörzentrale D.___ vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/15), wonach bei einem deutlichen Hörverlust die Teilnahme am Schwimmunterricht ohne Hörgerät unmöglich sei, beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in ihren abweisenden Entscheiden auf das Argument der unzulässigen Doppelversorgung, welche dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Ausführung entgegenstehe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/4 S. 1).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht brachte in seinem Leitentscheid BGE 130 V 163 zum Ausdruck, dass tarifvertragliche Preislimiten (die vermutungsweise den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen Rechnung tragen und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg führen) den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch im Einzelfall nicht zu beschränken vermögen. Vielmehr muss mit Blick auf den massgebenden gesetzlichen Anspruch auf Eingliederung im Einzelfall stets Raum für Ausnahmen aufgrund eines spezifischen, gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses sein (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Unter Berücksichtigung, dass der wöchentlich stattfindende Schwimmunterricht auch für den an einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit leidenden Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern vielmehr obligatorisch ist, sowie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach gerade bei Kindern im schulischen Umfeld in besonderen Situationen ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis besteht (BGE 130 V 163 Erw. 4.3.4; vgl. vorstehend Erw. 1.3), stellt sich insbesondere die Frage, ob eine solches spezifisches Eingliederungsbedürfnis vorliegt. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass es ihm wegen seiner mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit ohne Hörgeräte am notwendigen Kontakt mit der Umwelt fehle, weshalb er nicht in der Lage sei, den obligatorischen Schwimmunterricht zu besuchen (Urk. 1, Urk. 3/2). Mangels entsprechender konkreter Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin lässt sich anhand der jetzigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Hörverlusts eine Teilnahme am Schwimmunterricht ohne die zusätzlichen wasserdichten Hörgeräte tatsächlich unmöglich ist und folglich ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis vorliegt, das einer ausnahmsweise über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf. Denn ein Kontakt mit der Umwelt während des Schwimmunterrichts erscheint nicht unwesentlich.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI sowie Ziffer 1014 und Ziffer 5.07.10 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Ausführung erwähnen, das Argument der Beschwerdegegnerin der unzulässigen Doppelversorgung beim Vorliegen eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses im Sinne der erwähnten Rechtsprechung aber nicht Stand hält.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Sache somit nicht als spruchreif und ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen dahin gehend treffe, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglich wäre, ohne zusätzliche wasserfeste Hörgeräte am obligatorischen Schwimmunterricht teilzunehmen und dementsprechend ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis vorläge. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf Kostenübernahme eines zusätzlichen wasserfesten Hörgerätes neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
WalserMeili