IV.2006.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
Josefstrasse 129, Postfach, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene K.___ war vom 1. November 1976 bis zum 30. Juni 2002 für die A.___ als kaufmännische Angestellte (Assistentin der Geschäftsleitung) tätig (Urk. 8/48-50). Die Versicherte leidet seit ungefähr 1999 an multipler Sklerose (Urk. 8/31/1 S. 1, Urk. 8/32/1 S. 1, Urk. 8/50 S. 5).

2.      
2.1     Am 17. März 2003 meldete sich die Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/48-49) und holte zwei Arztberichte sowie den Haushaltabklärungsbericht vom 15. Dezember 2003 ein (Urk. 8/31/1-2, Urk. 8/32/1-4 sowie Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 36,79 % vorliege (Urk. 8/28). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/25), ergänzt durch die Schreiben vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/23) und vom 12. März 2004 (Urk. 8/14), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 ebenfalls ab (Urk. 8/13).
2.2     Am 16. Mai 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 8/30/1-2), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Juli 2005 ab mit der Begründung, es sei keine erhebliche Verschlechterung eingetreten, weshalb weiterhin vom früher errechneten Invaliditätsgrad von 36,79 % auszugehen sei (Urk. 8/10). Die Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 25. August 2005 (Urk. 8/8), ergänzt durch das Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 8/6), Einsprache erheben, welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 ebenfalls abwies (Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, mit Eingabe vom 23. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 15. Dezember 2003 zu überprüfen beziehungsweise es sei die Sache zur Festsetzung des Invalideneinkommens und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, woraufhin die Versicherte in ihrer Replik vom 8. Mai 2006 an ihrer Beschwerde festhielt und die Wiederholung der Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau beantragte (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4.    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung sowie das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 29. November 2004 wies die IV-Stelle das erste Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36,79 % ab (Urk. 8/13, Urk. 8/28).
         Am 16. Mai 2005 (Urk. 8/40) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 8. Juli 2005 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 wiederum verneint (Urk. 2, Urk. 8/10). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2     Im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 (Urk. 7) hielt die IV-Stelle fest, dass keine unmittelbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die ärztliche Beurteilung noch zu 50 % zumutbar. Die ärztlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt sei nicht massgebend. Aus diesen Gründen würden sich weitere Abklärungen, insbesondere auch eine neue Haushaltabklärung, erübrigen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin machte hingegen in ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2006 und in der Replik vom 8. Mai 2006 geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sich die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Es sei ihr nur noch ein 50%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Ausserdem sei sie im Haushalt stärker eingeschränkt, weshalb eine neue Haushaltabklärung durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 11).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Einspracheentscheid vom 29. November 2004 wesentlich verändert hat, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt und im Haushalt eingeschränkt ist und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.

3.
3.1     Der abweisende Einspracheentscheid vom 29. November 2004 basierte auf der Diagnose "multiple Sklerose" und den darauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen wie Sehstörungen, motorische Störungen (Koordinationsstörungen im linken Bein), rasche Ermüdbarkeit und Hyperreflexie an den unteren Extremitäten. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige und ging im Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 50 % beziehungsweise im Haushalt von 22,05 % aus. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Urk. 8/13, Urk. 8/27, Urk. 8/31/1 S. 1, Urk. 8/32/2). In den damals eingeholten Arztberichten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2003 sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. Juni 2003 wurde eine 50%ige Einschränkung sowohl für die Tätigkeit als Hausfrau als auch in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin attestiert (Urk. 8/31/1 S. 2, Urk. 8/32/2).
3.2     Aus dem von der IV-Stelle anlässlich der Neuanmeldung vom 16. Mai 2005 eingeholten Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. Juli 2005 geht die Diagnose einer schubförmig remittierenden multiplen Sklerose bestehend seit 1996 hervor (Urk. 8/30/2 S. 1). Als Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Schwächen im linken Arm und im linken Bein, paroxysmale sensible Störungen im linken Knie, Sehstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und eine verminderte Leistungsfähigkeit genannt. Dr. D.___ erhob die Befunde eines leichten spastischen sensomotorischen Hemisyndroms links sowie eines leichten cerebellären Syndroms und führte aus, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd, beziehungsweise es sei längerfristig mit einer Verschlechterung zu rechnen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 1. Juli 2002 eine 50%ige Einschränkung, im Haushalt betrage die Einschränkung etwa 50 % (Urk. 8/30/2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 30. Juni 2005 nahm Dr. D.___ nicht ausdrücklich Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit, erwähnte jedoch, dass verschiedene Einschränkungen bestünden und insbesondere bei den psychischen Funktionen eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der Fatigue bestehe (Urk. 8/30/1).
         Dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 12. September 2005 ist sodann zu entnehmen, dass aus neurologischer Sicht seit dem 1. Juli 2002 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Auch in einer angepassten Tätigkeit mit einfachen Arbeitsinhalten ohne Zeitdruck sei kaum von einer höheren Leistungsfähigkeit als 50 % auszugehen. Die Einschränkungen ergäben sich aus der leichten Parese, der Sensibilitätsstörung, der leichten Ataxie (unpräzise Bewegungsabläufe) und der erhöhten Ermüdbarkeit (Fatigue) (Urk. 8/34).
3.3     Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer schubförmig remittierenden multiplen Sklerose leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/30/2, Urk. 8/31/1, Urk. 8/31/2). Als weiter unbestritten gelten kann, dass sich in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige keine Veränderung ergeben hat (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/13).
         Gestützt auf die Akten ist jedoch aufgrund der veränderten Auswirkungen bei gleich gebliebener Diagnose von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. So wurden im Arztbericht von Dr. D.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 8/30/2) und vom 12. September 2005 (Urk. 8/34) im Gegensatz zu den Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. November 2004 (intermittierende motorische Störungen wie Koordinationsstörungen im linken Bein und rasche Ermüdbarkeit, Parästhesien, Hyperreflexie an den unteren Extremitäten; vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/31/1-2, Urk. 8/32/2, Urk. 8/32/4) weitergehende Einschränkungen in Form eines leichten spastischen sensomotorischen Hemisyndroms links und eines leichten cerebellären Syndroms beziehungsweise einer leichten Parese, einer Sensibilitätsstörung, einer leichten Ataxie und erhöhter Ermüdbarkeit festgehalten. Ausserdem hielt Dr. D.___ in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 30. Juni 2005 in Bezug auf alle psychischen Funktionen eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der Fatigue fest (Urk. 8/30/1 S. 2), dies im Gegensatz zu den Einschätzungen in den medizinischen Beurteilungen der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. B.___ vom 4. Juli 2003 sowie von Dr. C.___ vom 4. Juni 2003, welche lediglich die Belastbarkeit beziehungsweise das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit für eingeschränkt hielten (Urk. 8/31/2 S. 2, Urk. 8/32/4 S. 2). Weiter benötigt die Beschwerdeführerin seit circa Juli 2004 Laufstöcke (Urk. 3/4, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/38), was im Haushaltabklärungsbericht vom 15. Dezember 2003 noch keine Berücksichtigung fand (Urk. 8/46). Schliesslich entspricht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch dem in den Arztberichten von Dr. B.___ vom 7. Juli 2003 und Dr. C.___ vom 24. Juni 2003 vorausgesagten progredienten Verlauf (Urk. 8/31/1 S. 2, Urk. 8/32/2).
3.4     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt geht - im Gegensatz zu den anlässlich der Erstanmeldung eingeholten Arztberichten (Urk. 8/31-32) - aus den Arztberichten von Dr. D.___ vom 1. Juli 2005 und vom 12. September 2005 hervor, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für eine angepasste Tätigkeit mit einfachen Arbeitsinhalten und ohne Zeitdruck bestehe (Urk. 8/30/2, Urk. 8/34).
         Diese ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit einfachen Arbeitsinhalten und ohne Zeitdruck dieselbe 50%ige Einschränkung vorliegen soll, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Assistentin der Geschäftsleitung im Vergleich zu einer einfachen kaufmännischen Tätigkeit erhöhten Anforderungen genügen musste, insbesondere da sich der Beschreibung der individuellen Tätigkeit durch die A.___ vom 20. Mai 2003 unter anderem entnehmen lässt, dass die täglichen Anforderungen/Belastungen in Bezug auf die Konzentration/Aufmerksamkeit sowie die Sorgfalt gross und in Bezug auf das Durchhaltevermögen mittel waren (Urk. 8/48/3 S. 2).
3.5    
3.5.1   Weiter bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Anlässlich der Erstanmeldung attestierten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich (Urk. 8/31/1 S. 2, Urk. 8/32/2). Die IV-Stelle stützte sich jedoch auf den Haushaltabklärungsbericht vom 15. Dezember 2003, welcher eine Einschränkung im Haushalt von 22,05 % ergab (Urk. 8/46 S. 5). Auch aus dem anlässlich der Neuanmeldung vom 16. Mai 2005 eingeholten Arztbericht von Dr. D.___ vom 1. Juli 2005 geht hervor, dass eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe (Urk. 8/30/2 S. 2). Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 hierzu aus, sie könne diese Beurteilung nicht anerkennen, da die Einschränkung im Haushalt vom Aussendienst abgeklärt werden und unter anderem die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt werden müsse (Urk. 2 S. 2).
3.5.2   Bei nicht beziehungsweise nur teilweise erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall selbst bei Vorliegen psychischer Erkrankungen durch eine Abklärung vor Ort (BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
3.5.3   Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.5.1), stützte sich demgemäss die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/15) und ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2004 (Urk. 8/13) nicht auf die ärztlich attestierte 50%ige Einschränkung im Haushalt (Urk. 8/31/1 S. 2, Urk. 8/32/2), sondern auf die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 15. Dezember 2003 (Urk. 8/46). Inzwischen ist, wie in Erw. 3.3 erwähnt, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann jedoch mangels neuer Abklärungen durch die IV-Stelle nicht befunden werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der von der IV-Stelle berechnete Invaliditätsgrad von gerundet 37 % sehr nahe bei dem für eine Invalidenrente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % liegt, weshalb besonders genaue Abklärungen zu erfolgen haben. Weiter besteht zwischen der von der Abklärungsperson anlässlich der Erstanmeldung angegebenen Leistungseinbusse von lediglich 22,05 % (richtig wohl sogar 23,2 % [12 % + 10 % + 1,2 %]; zufolge Rechnungsfehlern in den Ziffern 6.3 [Einschränkung: 10 %] und 6.4 [Einschränkung: 1,2 %] [Urk. 8/46 S. 4]) und der aus medizinischer Sicht für den häuslichen Aufgabenbereich angenommenen Einschränkung von 50 % (Urk. 8/30/2 S. 2) eine grosse Diskrepanz, weshalb die Schlüssigkeit des Haushaltabklärungsberichts in Frage zu stellen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 24. Juni 2003, I 420/02, Erw. 3.3). Ausserdem nahm die IV-Stelle trotz der von Dr. D.___, der kein Facharzt für Psychiatrie ist, in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 30. Juni 2005 erwähnten Einschränkungen der psychischen Funktionen keine weiteren Abklärungen vor (Urk. 8/30/1 S. 2), obwohl der medizinischen Einschätzung gerade bei Einschränkungen aufgrund von psychischen Beschwerden in der Regel dann grösseres Gewicht beizumessen ist als der Abklärung im Haushalt, wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt kommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Sache ist somit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die Einschränkungen der psychischen Funktionen und insbesondere zur Durchführung einer oder zur Ergänzung der bestehenden Haushaltabklärung zurückzuweisen, wobei sie die zusätzlichen Einschränkungen, insbesondere auch die neuerdings notwendige Verwendung der Laufstöcke, zu berücksichtigen haben wird.

4. Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist und inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des veränderten Gesundheitszustandes im Haushalt eingeschränkt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).