Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 19. Oktober 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Badertscher Dörig Poledna, Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1952, hat im Jahre 1970 eine Lehre als Köchin abgeschlossen. Bis zu ihrer Heirat und Geburt des ersten Kindes im Jahre 1973 hat sie als Spitalköchin gearbeitet. In den Jahren 1975 und 1980 brachte die Versicherte zwei weitere Kinder zur Welt und war in der Folge als Mutter und Hausfrau tätig. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Versicherten zog die Familie 1980 nach "___", wo die Versicherte ab 1995 ihre Berufstätigkeit als Köchin im Umfang von 60 % wieder aufnahm. In den Jahren 1995 bis 1996 absolvierte sie im Spital Z.___ eine Zweitausbildung zur Pflegeassistentin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 3/6). Vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1998 arbeitete sie im Regionalen Krankenheim, "___", als Pflegeassistentin (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10/44, Urk. 10/43, Urk. 3/5). Daneben bildete sie sich in "___" zur Colonhydrotherapeutin weiter. Vom August 1998 bis Ende Mai 2002 war sie alsdann mit einem wöchentlichen Pensum von 20 bis 35 Therapiestunden als solche in einer alternativen Gruppenpraxis in "___" tätig (Urk. 3/7). Im Jahr 2000 trennte sich die Versicherte von ihrem Ehemann (Urk. 10/44 und Urk. 3/8). Am 1. August 2003 trat sie eine Stelle als Pflegeassistentin im Spital Y.___, "___", mit einem Arbeitspensum von 80 % an. Gesundheitsbedingt reduzierte sie am 1. Dezember 2004 ihr Pensum auf 40 % (Urk. 1 S. 4 und Urk. 10/40).
1.2 Am 13. April 2005 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/44). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2005 [Urk. 10/40]) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 10/43). Von der Pensiosnkasse O.___ zog die IV-Stelle im Weiteren die vertrauensärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 11. November 2004 (Urk. 10/20), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Innere Medizin, "___", vom 31. Dezember 2004 (Urk. 10/14) und die entsprechende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 10/20) sowie das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, "___", vom 13. April 2005 (Urk. 10/20) bei. Ferner holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. D.___, Allgemein Medizin FMH, "___", vom 30. Juni 2005 (Urk. 10/18) und von Dr. B.___ vom 31. Juli 2005 (Urk. 10/17) ein (einschliesslich jeweils das Formular E 213 "Ausführlicher ärztlicher Bericht" der Europäischen Gemeinschaft gemäss Verordnung über die soziale Sicherheit, Bericht von Dr. D.___ vom 4. August 2005 [Urk. 10/15] und undatierter Bericht von Dr. B.___ [Urk. 10/16]). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt liess sie am 28. September 2005 vor Ort erheben (Haushaltabklärungsbericht vom 12. Oktober 2005 [Urk. 10/32]).
1.3 Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2005 (Urk. 10/11) sowie vom 21. Oktober 2005 (Urk. 10/10) verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente. Gegen Letztere erhob die Versicherte mit Eingaben vom 12. und vom 21. November 2005 Einsprache (Urk. 10/8 und Urk. 10/27). Mit Schreiben vom 14. November 2005 (Urk. 10/6) stellte die Pensionskasse O.___ der Versicherten gestützt auf den Bericht der Vertrauensärztin Dr. C.___ vom 2. November 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Teil-Berufsinvalidenrente in Aussicht. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liessen sich Dr. B.___ mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/13) und die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___, Praxis Dr. D.___, "___", mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 (Urk. 10/12) vernehmen. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Spital Y.___ wurde mit Aufhebungsvertrag vom 27. Dezember 2005 per 30. April 2006 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 3/3). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle in der Folge die Einsprache ab.
2. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Zürich, mit Eingabe vom 24. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 sowie die Verfügung vom 21. Oktober 2005 betreffend Anspruch auf Invalidenrente seien aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze, allenfalls eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen;
3. Eventualiter sei die Sache zwecks einer erneuten ärztlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 4. April 2006 (Urk. 7) liess sich die Versicherte im Rahmen des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege fristgerecht vernehmen und die entsprechenden Unterlagen einreichen (Urk. 8). Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2006 (Urk. 11) als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Versicherten bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 (Urk. 17) liess die Versicherte den Kurzaustrittsbericht von Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik, Spital Y.___, vom 14. Dezember 2006 (Urk. 16) einreichen, welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., F.___ 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushaltes zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, und wandte daher die gemischte Methode an. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin noch ein Pensum von 50 % zumutbar wäre. Daraus resultierte eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 37 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 29,6 %. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 2,5 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 0,5 % führte. Daraus errechnete sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von rund 31 % (Urk. 10/10, Urk. 2 und Urk. 9).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Nur schon unter dieser Annahme ergebe sich bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente. Zudem sei sie aus psychischen Gründen zu 75 % bis 80 % arbeitsunfähig, woraus ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere. In somatischer Hinsicht gelte es zudem zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Bein- beziehungsweise Venenprobleme sowie der Rücken- und Fussbeschwerden in ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin zusätzlich erheblich eingeschränkt und deswegen nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin aber noch nicht abgeklärt.
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt ihre Darstellung damit begründen (Urk. 1 S. 5 f.), es sei für sie klar gewesen, dass sie nach dem Erwachsenwerden der Kinder ihre Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen würde. So habe sie auch während der Zeit als Hausfrau und Mutter gearbeitet und frühzeitig den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben geplant. Ab 1995 sei sie zu 60 % als Köchin tätig gewesen. Daneben habe sie die Ausbildung zur Pflegeassistentin absolviert, dies mit einem Pensum von 70 %. Vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1998 sei sie mit einem Pensum von 70 % im Regionalspital X.___ als Pflegeassistentin tätig gewesen. Daneben habe sie eine weitere Ausbildung zur Colonhydrotherapeutin gemacht. Als solche habe sie denn auch vom 1. August 1998 bis Mai 2002 in einem Umfang von 80 % gearbeitet, wobei sie daneben anfänglich noch weitere allgemeine Pflegeverdienste versehen habe. Bis ins Jahr 2001 hätten die Kinder bei ihr gewohnt, und die Beschwerdeführerin habe den gemeinsamen Haushalt besorgt. Angesichts dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin stets mehr als zu 100 % beruflich engagiert gewesen. Von 1998 bis 2002 sei sie anfänglich gesamthaft etwa zu 90 % erwerbstätig gewesen, habe ihre Tätigkeit infolge zunehmender Beschwerden aber auf durchschnittlich 80 % reduzieren müssen. Abgesehen von ihren eigenen Plänen sei es auch angesichts der familiären und finanziellen Situation ihre Absicht gewesen, mit einem vollen Pensum zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Trennung von ihrem Ehemann allein und habe keine familiären Pflichten mehr. Zudem verfüge sie kaum über eine Altersvorsorge und sei daher aus finanziellen Gründen auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen. Schliesslich habe sie anlässlich der Haushaltsabklärung klar angegeben, sie würde heute bei guter Gesundheit 100 % arbeiten.
3.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit arbeitstätig wäre, auf die Ausführungen im Abklärungsbericht. Darin wird argumentiert, die Beschwerdeführerin habe sich zu keiner Zeit um eine 100 % Stelle bemüht. Auch habe sie nie einen vollzeitigen Arbeitsversuch unternommen (Urk. 10/32).
3.4 Zwischen den Parteien blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Heirat und Geburt des ersten Kindes im Jahr 1973 zu 100 % als Köchin gearbeitet hatte (Urk. 1 S. 3, Urk. 9 und Urk. 10/32). In der Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie die Arbeit generell nur zu 80 % habe aufnehmen können, da die gesundheitlichen Schwierigkeiten schon lange bestünden. Seit der Jugendzeit leide sie an Schlafstörungen. Im Laufe der Jahre seien Bein- und Rückenprobleme dazu gekommen (Urk. 10/44). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten echtzeitlichen medizinischen Akten (Urk. 3/10-11 und 3/16) lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 wegen ihrer Schlafprobleme und im Jahr 2000 wegen einer Unterschenkelthrombose links in ärztlicher Behandlung stand, jedoch finden sich darin keine Hinweise, wonach sie bereits damals in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch in den weiteren medizinischen Berichten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrem Zusammenbruch im Mai 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen wäre. Dr. A.___ berichtete am 11. November 2004 (Urk. 10/20 S. 23) über die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie vor der Anstellung im Spital Y.___ bis im Mai 2003 mit einem Pensum von 60 % als Colonhydrotherapeutin in einer Arztpraxis beziehungsweise Physiotherapiepraxis gearbeitet habe. Dort sei sie nie krankheitsbedingt ausgefallen. Auch hätten die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen versicherungsrelevanten Krankheiten namentlich die Venenthrombosen am Bein und die seit vielen Jahren vorhandenen Schlafstörungen sowie die Migräne noch nicht zu einer erfassten Arbeitsunfähigkeit geführt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Dezember 2004 (Urk. 10/14 S. 3). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin im Mai 2004 nicht aufgrund körperlicher Überforderung, sondern insbesondere aus psychischen Gründen dekompensiert beziehungsweise haben die ständigen körperlichen Schwierigkeiten höchstens teilweise zum Zusammenbruch beigetragen, und führte die behandelnde Psychotherapeutin die psychosozialen Gründe auch auf. Ferner hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Dr. C.___ angegeben, dass sie aus Angst, ihre Kräfte zu überfordern, in den letzten Jahren nie mehr als mit einem Pensum von 60 % gearbeitet und nur aus finanziellen Gründen eine 80%ige Stelle angetreten habe (Urk. 10/20 S. 9). Mangels Hinweisen in den medizinischen Akten kann vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits schon vor dem ersten Zusammenbruch im Mai 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen war. Festzuhalten ist zudem, dass der Befürchtung vor einer Überforderung kein Krankheitswert und damit keine invalidisierende Wirkung zukommt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde finden sich in den Akten keine Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin jemals mit einem Vollzeitpensum gearbeitet, sich um eine Vollzeitstelle bemüht oder einen Arbeitsversuch mit einem solchen Pensum unternommen hätte. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind inzwischen volljährig, in finanzieller Hinsicht selbstständig und wohnen seit 2001 auch nicht mehr bei ihr (Urk. 1 S. 5). Dadurch hat sich der finanzielle Bedarf der Beschwerdeführerin verkleinert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann, von dem sie seit 2000 getrennt ist, keine Unterhaltsbeiträge erhält (Urk. 3/8), ist nicht einsichtig, weshalb sie mit einem Lohn von Fr. 4'138.90 pro Monat, welchen sie im Spital Y.___ als Pflegeassistentin mit einem Pensum von 80 % erzielt hat, ihren Lebensunterhalt samt dem Aufbau einer minimalen Altersvorsorge nicht hätte bestreiten können, und konnte die Beschwerdeführerin auch seit der Trennung keine Suchbemühungen für eine Vollzeitstelle nachweisen. Zudem ist die Scheidung der Beschwerdeführerin noch im Gange und ist durch nichts belegt, dass ihr - entweder aus Güterrecht oder Aufteilung der während der Ehe erwirtschafteten Altersvorsorge - nicht noch eine Anwartschaft unter dem Titel Altersvorsorge zusteht. Nach dem Gesagten kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich arbeiten würde. Da die Beschwerdeführerin daraus Rechte ableiten wollte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Erw. 1.9).
Die Würdigung der gesamten Umstände führt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Mithin ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen.
4.
4.1 Differenzen bestehen im Weiteren hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung in zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens sowie der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.1.1 Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie FMH, Röntgeninstitut, Privatklinik W.___, hat in seinem Bericht an Dr. med. I.___, Zürich, vom 21. Juni 2004 angegeben, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem seitlichen Röntgenbild des Beckens vom 18. Juni 2004 eine coxae varae und eine minimale linksbetonte deformierte Coxarthrose bestünden (Urk. 3/24).
4.1.2 Gemäss Bericht von Dr. med. J.___, leitender Arzt, Chirurgische Klinik, Spital Y.___, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 3/11) leidet die Beschwerdeführerin an unklaren linksseitigen Beinbeschwerden ("Beinschwere") bei einem stehenden Beruf und einem Status nach vier Rezidivthrombosen links sowie einem Status nach Magnaoperation links mit multiplen Phlebektomien. Aufgrund der unklaren Ätiologie der Beinbeschwerden und der venösen Plethora sowie des Status nach Thrombosen auf der linken Seite bei Thrombophilie hielt Dr. J.___ eine duplexsonographische Abklärung für notwendig.
4.1.3 Dr. med. K.___, Phlebologische Sprechstunde, Spital Y.___, stellte in seinem Bericht an Dr. J.___ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 3/23) aufgrund seiner Untersuchungen die Diagnose einer chronisch venösen Insuffizienz Stadium II Bein links bei/mit einem Crossenrezidiv bei einem Status nach einer Crossektomie, einem misslungenen Stripping der Vena Saphena magna, einer belassenen insuffizienten Vena Saphena magna am Oberschenkel und einer Seitenastvarikose der Vena Saphena magna, bei einer Stamminsuffizienz der Vena Saphena parva (Grad 2 nach Hach), einer Seitenastvarikose sowie anamnestisch einem Status nach viermaligen Unterschenkelvenenthrombosen. Dazu führte Dr. K.___ im Weiteren aus, dass das tiefe Beinvenensystem frei durchgängig und suffizient sei. Die Oberschenkelvenen und die Vena poplitea seien frei durchgängig ohne Hinweise für postthrombotische Veränderungen. Zudem kämen drei Venae tibiales posteriores zur Darstellung. Der venöse Abstrom bei aktiver Muskelpumpe sei ebenfalls normal. Aufgrund der heutigen Untersuchung liege das Problem der chronisch venösen Insuffizienz im oberflächlichen Venensystem und nicht wie bisher immer angenommen im tiefen Beinvenensystem. Dr. K.___ riet daher zu einer Varizenoperation.
4.1.4 Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der Pensionskasse O.___ vom 11. November 2004 (Urk. 10/20) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Dazu führte der Vertrauensarzt aus, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Untersuchung als leicht ängstliche, angespannte, emotional anrührbare und um ihre finanzielle Situation sehr besorgte Frau gezeigt, die eindringlich, umfangreich, gelegentlich leicht weitschweifig ihre Vorgeschichte und seelische Verfassung beschreibe. Ein psychopathologischer Befund im engeren Sinne habe er nicht erkennen können. Es bestünden weder eine tiefgreifende affektive Störung noch eine formale oder inhaltliche Denkstörung. Ebenso wenig seien Hinweise für eine floride, produktive oder affektive Psychose vorhanden. Es bestünden keine Anzeichen für ein psychoorganisches Bild oder Hinweise auf ein Suchtgeschehen. Was den Vorfall vom Mai 2004 betreffe, sei zweifellos von einer akuten depressiven Reaktion mit einem kurzen Ausnahmezustand, resultierend aus einem kurzfristigen Überforderungsgefühl am Arbeitsplatz, auszugehen. In dieser Krise seien wohl die Eigenheiten der Persönlichkeit ebenso wie Stressfaktoren im Rahmen des beruflichen Neustarts und eine Angstkomponente in Bezug auf ein Thromboserezidiv ausschlaggebend gewesen. Dieser Krise sei mit einer Krankschreibung zur Entlastung zunächst adäquat begegnet worden. Statt die Beschwerdeführerin hernach aber zu stützen, aufzubauen und sie wieder in ihre Arbeit zu reintegrieren, habe sich die behandelnde Psychiaterin dazu entschlossen, die Beschwerdeführerin langandauernd zu 50 % arbeitsunfähig zu schreiben. Aus vertrauensärztlicher Sicht lägen keine Befunde vor, auf welche sich auch nur eine teilweise Invalidisierung abstützen liesse. Aus seiner Sicht handle es sich diagnostisch um eine Anpassungsstörung in einer Situation der relativen Überforderung. Eine solche Problematik werde therapeutisch besser durch Aktivierung als durch Förderung einer Regression begegnet. Keinesfalls böten die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, der jüngere Verlauf oder der aktuelle psychiatrische Befund genügend Substanz, um jetzt eine auch nur teilweise Invalidisierung abzustützen.
4.1.5 Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht zuhanden der Pensionskasse O.___ vom 31. Dezember 2004 (Urk. 10/14) aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit einem Mischbild von Angst, Zwang und depressiver Verstimmung (ICD-10 F60). Hinsichtlich der somatischen Beschwerden gab die behandelnde Psychotherapeutin an, bei der Beschwerdeführerin bestünden körperliche Einschränkungen in Form von Bein- und Knöchelbeschwerden. Im Augenblick bestehe eine vorübergehende Berufsinvalidität von 50 % in Bezug auf das geleistete Arbeitspensum von 80 %. Dazu führte sie erläuternd aus, die Beschwerdeführerin leide an einer hereditären Thrombophilie im Rahmen einer Resistenz gegen aktiviertes Protein C (APC-Resistenz) und einer heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation. In diesem Zusammenhang bestehe ein Status nach viermaliger tiefer Venenthrombose. Die Venen seien deswegen am 1. Februar 2005 operiert worden. Zudem leide die Beschwerdeführerin an entzündlichen Knöchelbeschwerden links, weswegen ebenfalls eine operative Sanierung vorgesehen sei. Seit der Jugend leide die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen und einer Migräneneigung. Sie sei in einem Milieu von Gewalt und Jähzorn (Vater) sowie Überanpassung (Mutter) aufgewachsen. Wie tiefgreifend diese Umstände gewesen seien, zeige auch die Entwicklung der beiden Brüder, wovon sich der eine suizidiert habe und sich der andere etwas auffällig verhalten solle. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Jugend scheu und angepasst gewesen. Sie sei stets darauf bedacht gewesen, es ihrer Umgebung und den Bezugspersonen recht zu machen. Dadurch seien überhöhte Selbstanforderungen entstanden, von denen sich die Beschwerdeführerin nur schwer habe distanzieren können, gehörten sie doch zur Sicherung ihres Eigenwertes und zum Schutz vor einem emotionalen Zusammenbruch. Diese Haltung begleite sie bis heute und decke die darunter liegenden Verletzungen zu. Gleichzeitig hindere dies natürlich auch die betroffene Person an ihrer Entfaltung und ihrem Selbstausdruck. Die Aufrechterhaltung dieser Krücke koste Kraft. Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin schon früher wegen einem sogenannten Nervenzusammenbruch für zwei Wochen hospitalisiert gewesen. Im Laufe der Zeit habe sich eine innerliche Gegenbewegung entwickelt, welche hin zu grösserer Authentizität dränge. Dieser in Gang gekommene Umstrukturierungsprozess bringe grosse Verunsicherung und Verletzlichkeit an den Tag, und die bisherigen Kontroll- und Sicherungsmechanismen kämen ins Wanken. Zusätzlich hätten auch die Trennung vom Ehemann und der Ortswechsel sowie die ständigen körperlichen Beschwerden zu diesem Zustand beigetragen. Die seit der Jugendzeit bestehende Schlafstörung und Migräneanfälligkeit wiesen auf einen tiefer liegenden emotionalen Konflikt hin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, bei der sich die Beschwerdeführerin die Arbeit flexibel und an die Beschwerden angepasst habe einteilen können, hätten sich Letztere weniger einschneidend ausgewirkt. Momentan stehe die Angst wegen der ungesicherten finanziellen Existenz derart im Vordergrund, dass die Bearbeitung des Grundkonfliktes behindert sei und die Genesung verzögert werde.
4.1.6 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2005 zur Eingabe der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 31. Dezember 2004 (Urk. 10/20) hielt Dr. A.___ an seiner im November 2004 gestellten Diagnose sowie der Verneinung einer auch nur teilweise vorhandenen Berufsinvalidität der Beschwerdeführerin fest. Zur Klärung der Umstände nach dem im Schreiben von Dr. B.___ erwähnten Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 habe er sich mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt gesetzt. Dabei habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin damals in der Küche gearbeitet und unter Arbeitsüberlastung gelitten habe. Sie sei in einen plötzlichen Zustand von heftigem Zittern geraten. Ihr Arbeitgeber habe sie auf ihren eigenen Wunsch in die Naturheilklinik V.___ und nicht etwa zu einem Notfallarzt, in die nächste Akut- oder psychiatrische Klinik gefahren. Die Frage an die Beschwerdeführerin, ob es sich bei diesem "Nervenzusammenbruch" um einen ähnlichen Zustand gehandelt habe, wie sie ihn bereits im Mai 2004 erlebt habe, habe sie nicht entschieden beantworten können. Die aktuelle Eingabe von Dr. B.___ enthalte keine neuen Fakten. Die psychotherapeutischen und -dynamischen Deutungskonzepte von Dr. B.___ seien keinesfalls illegitim, enthielten aber immer auch ein produktiv-spekulatives Element. Er bezweifle nicht, dass deren Konzept ein Stück Realität der Beschwerdeführerin erfasse, halte es allerdings für etwas einseitig störungs- und leidensorientiert. Wie er bereits in seinem Gutachten betont habe, weise die Beschwerdeführerin durchaus robuste und tüchtige Seiten auf, was ihre langjährige Lebensbewährung belege. Es scheine ihm nicht berechtigt, diesen Tatbestand nur als Fassade, Übertünchung und als eine Art Abwehrgerüst oder Krücke zu interpretieren. Daher sei aus seiner Sicht die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F.60 nicht gerechtfertigt. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ nicht nur auf die psychische, sondern auch auf die somatische Situation der Beschwerdeführerin eingehe. Wie bereits erwähnt, gründe auch ein Teil der Ängste der Beschwerdeführerin auf einer körperlichen Behinderung im Zusammenhang mit einem Thromboseleiden. Es sei daher die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch noch in somatischer Hinsicht von einem Vertrauensarzt der BVG zu untersuchen sei.
4.1.7 In ihrem Gutachten vom 13. April 2005 hat Dr. C.___ die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/20):
"- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation infolge Scheidung und ungünstigen finanziellen Verhältnissen - belastende Familienanamnese mit Suizid eines Bruders - Fehlform und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule - eingeschränkte Beweglichkeit und schmerzhafte Muskelverspannungen im Wirbelsäulenbereich - Migräne seit der Kindheit, früher circa einmal monatlich, zur Zeit häufiger, begleitet von Brechreiz und Sehstörungen - chronisch venöse Insuffizienz, Stadium II am linken Bein, objektiv gebessert nach Varizenoperation vom 1. Februar 2005, subjektiv eingeschränkt durch Schweregefühl und Schmerzen beim langen Stehen - angeborene leichte Gerinnungsstörung bei APC-Resistenz und heterozygotem Faktor V-Leiden-Mutation - anamnestisch Status nach Thrombosen 1973, 1975 und 1980 und im Jahr 2000 - Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), medikamentös behandelt, bei Status nach Schilddrüsenoperation 1989 - Allergie gegen Lokalanästhetika (Procain und Tetracain)"
Dr. C.___ führte im Weiteren dazu aus, die Beschwerdeführerin habe offenbar aus Angst, ihre Kräfte zu überfordern, in den letzten Jahren nie mehr als mit einem 60 % Pensum gearbeitet. Aus finanziellen Gründen habe sie trotzdem ab August 2003 mit einem Pensum von 80 % als Pflegeassistentin in der Alten- und Chronischkrankenpflege im Spital Y.___ zu arbeiten begonnen. Schon bald seien die bereits vorbestehende Beschwerden in verstärktem Ausmass aufgetreten. Es sei zu einer Häufung der Migräneanfälle gekommen, und unter der körperlich belastenden Tätigkeit seien die schon früher aufgetretenen Rückenschmerzen des öfteren aufgetreten. Ebenso habe die Beschwerdeführerin zunehmend unter einem Schweregefühl und Schmerzen in den Beinen gelitten. Die Beschwerdeführerin betrachte ihre Beine als das grösste gesundheitliche Problem. Schon in jungen Jahren habe sie unter Thrombosen gelitten. Die letzte Thrombose sei im Jahr 2000 aufgetreten. Auf Rat der zugezogenen Gefässspezialisten des Spitals Y.___ habe sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2005 zu einer Krampfadernoperation am linken Bein entschlossen. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen und habe die venöse Situation am linken Bein deutlich verbessert. In psychischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an hartnäckigen Schlafstörungen, welche medikamentös behandelt werden müssten, sowie einer Neigung zu traurigen Verstimmungen, Ängstlichkeit und Freudlosigkeit. Gemäss ihrer eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin jedoch trotz dieser Einschränkungen immer fähig gewesen, ihre Aufgaben als Ehefrau und Mutter zu erfüllen. Auch sei es seit der Wiederaufnahme von verschiedenen beruflichen Tätigkeiten im Umfang von 60 % nicht zu wesentlichen gesundheitsbedingten Absenzen gekommen. Bis zu ihrem Nervenzusammenbruch im Mai 2004 sei es an ihrer letzten Arbeitsstelle im Spital Y.___ nur vereinzelt zu migränebedingten Absenzen gekommen. Sie habe damals einen Krisentag gehabt, als sie eine Pflegearbeit nicht habe bewältigen können. Sie habe einen Weinkrampf bekommen und habe an einem seelischen Ausnahmezustand mit Versagensängsten gelitten. In der Folge sei sie von der Hausärztin für zwei Wochen krank geschrieben worden und habe sie alsdann bei Dr. B.___ mit einer Psychotherapie begonnen, aktuell mit einwöchiger Frequenz. Ende Mai 2004 sei zudem eine antidepressive medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin insgesamt einen depressiven Eindruck gemacht und sei über ihre soziale und finanzielle Situation verzweifelt gewesen. Sie wirke ängstlich, freudlos und in der Mimik und Bewegung sehr verspannt. Das jetzige psychische Zustandsbild wirke sich aber nicht invalidisierend aus. Es könne jedoch angenommen werden, dass der depressive Zustand der Beschwerdeführerin die subjektiven körperlichen Beschwerden verstärke. Bei der körperlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Fehlform und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule leide, welche mit Sicherheit die Belastungsfähigkeit beim Ausüben des körperlich anstrengenden Pflegeberufes einschränke. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Rückenbeschwerden seien daher glaubhaft. Die Beschwerdeführerin leide ebenfalls an einer chronisch venösen Insuffizienz der linksseitigen Beinvenen, welche allerdings mit dem operativen Eingriff vom 1. Februar 2005 deutlich hätten verbessert werden können. Auch sei die vermehrte Thrombosenneigung bei angeborener leichten Gerinnungsstörung dokumentiert. Aufgrund der Vorgeschichte seien die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden mit Schweregefühl und Schmerzen in den Beinen glaubhaft, nicht jedoch deren subjektiv empfundene Intensität. Bekannt sei auch, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an einer Migränesymptomatik und Schlafstörungen leide, welche sich beide bei psychosozialer Belastungssituation verstärkten. Anlässlich der am 11. April 2005 durchgeführten Untersuchung hätten aus objektiver Sicht keine schwerwiegenden krankhaften Befunde erhoben werden können, womit sich eine Invalidität rechtfertigen liesse. Insbesondere sei das grosse subjektiv empfundene Leiden der Beschwerdeführerin bei insgesamt eher geringgradigen Körperbefunden zumindest teilweise depressiv überlagert und verstärkt. Der jetzige depressive Zustand der Beschwerdeführerin sei durch die belastende psychosoziale, insbesondere finanzielle Situation - bei hängigem Scheidungsverfahren - ausgelöst worden. Dabei handle es sich jedoch um invaliditätsfremde Faktoren. Einschränkend müsse angefügt werden, dass die bestehende psychosoziale Belastungssituation bei der Beschwerdeführerin zu einer gesundheitlichen Überforderungen und Depression mit Krankheitswert geführt habe. Erschwerend komme hinzu, dass der körperlich belastende Pflegeberuf, welchen die Beschwerdeführerin zur Zeit ausübe, beim vorbestehenden Venen- und Rückenleiden äusserst ungünstig sei. Wenn die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen gezwungen sei, in diesem Beruf vollzeitig tätig zu sein, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit längerfristig mit weiteren gesundheitlichen Dekompensationserscheinungen bezüglich des Rücken- und des Fussleidens zu rechnen. Insgesamt beurteile sie eine befristete gesundheitsbedingte Teilarbeitsfähigkeit seit Mai 2004 als gerechtfertigt. Allerdings sei sie der Meinung, dass aufgrund der derzeitigen körperlichen und psychischen Symptomatik der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden könne. Unter adäquater psychotherapeutischer Behandlung und medizinischer Betreuung (antidepressive medikamentöse Behandlung, Installation eines gezielten Trainingsprogrammes zum Aufbau der Rückenmuskulatur, Tragen von Stützstrümpfen und entlastenden Schuheinlagen) sollte die Beschwerdeführerin fähig sein, ihre Arbeitsfähigkeit im nächsten halben Jahr auf zirka 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zu steigern. Angesichts des Alters und der fehlenden langjährigen Berufserfahrung sowie der vorbestehenden Rücken- und Beinproblematik könne aber auch langfristig im derzeitig ausgeübten Pflegeberuf nicht mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Da die Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit durch die derzeit bestehende psychosoziale Belastungssituation erschwert werde, werde eine Nachuntersuchung und Neubeurteilung in einem halben Jahr empfohlen.
4.1.8 Gemäss Dr. D.___ leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Persönlichkeitsstörung mit Angst, Zwang und Depression sowie Migräne, einer chronisch venösen Insuffizienz am linken Bein und einem Status nach viermaliger Unterschenkelvenenthrombose sowie einer coxae varae mit Coxarthrose links (Bericht vom 30. Juni 2006, Urk. 10/18). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Procain-Intoleranz, ein Hallux valgus rechts und ein os tibiale externum links. In ihrem angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit noch halbtags zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin bezifferte sie mit 60 % vom 19. Februar bis 30. April 2005, 50 % vom 1. Mai bis 5. Juni 2005 und mit 100 % vom 6. Juni bis 9. Juli 2005. Dazu führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Nervenzusammenbruch im Mai 2004 und der psychischen Dekompensation im Juni 2005 stark belastet und leide unter Nackenschmerzen sowie Migräne. Die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr labil, weinerlich und leide unter Ängsten. Bezüglich des Nackens bestehe ein paravertebraler Hartspann und die Motilität sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin werde mit Ultraschalltherapie und Analgesie behandelt.
4.1.9 Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2005 an die Beschwerdegegnerin die Diagnose einer depressiven Entwicklung (differentialdiagnostisch: neurotisch-depressives Zustandsbild) mit Angst sowie einer Tendenz zur Überanpassung und Selbstüberforderung, einer Wirbelsäulen-Fehlform mit Muskelverspannungen, rezidivierenden Migränen seit der Kindheit, chronisch-venösen Insuffizienz am linken Bein bei einem Status nach einer Operation und Schmerzen sowie einem Schweregefühl nach längerem Stehen, angeborener Gerinnungsstörung bei einem Status nach vier Thrombosen und medikamentös behandelter Hypothyreose bei einem Status nach einer Schilddrüsenoperation 1989 sowie Schlafstörungen seit der Kindheit. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig, wobei sie versuche, ihr Pensum auf 50 % zu steigern. Ob dies gelingen werde, sei nicht sicher.
4.1.10 Aus dem Austrittsbericht von Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Unterassistentin, Notfallstation, Spital Y.___, vom 4. Juni 2005 (Urk. 3/18) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Arbeit eine Schwäche in den Beinen, ein Zittern am ganzen Körper und Atemnot verspürt habe. Die Beschwerdeführerin sei völlig aufgelöst auf der Notfallstation eingetroffen und habe am ganzen Körper stark gezittert. Als Befunde vermochten die genannten Ärzte einen Status nach Hyperventilation mit Kribbelparästhesien in beiden Armen und Händen und einen Tremor am ganzen Körper sowie einen stabilen kardiopulmonalen Zustand zu erheben. Als Diagnose nannten die Notfallärzte eine psychische Dekompensation mit Hyperventilation.
4.1.11 Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht über die vertrauensärztliche Nachuntersuchung vom 2. November 2005 (Urk. 10/6) mit Ausnahme der psychiatrischen Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin zwar immer noch an einer Anpassungsstörung leidet, sich in der Zwischenzeit jedoch eine mittelgradige depressive Episode entwickelt habe bei psychosozialer Belastungssituation und einem Status nach mehreren Hyperventilationszuständen (anamnestisch) sowie belastenden Familienanamnese mit Suiziden nicht nur des Bruders, sondern auch der Schwester des Vaters und höchstwahrscheinlich auch des Vaters, an den im Gutachten vom 13. April 2005 (Urk. 10/20) angegebenen Krankheitsbildern fest. Gemäss der Internistin hat sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert und befindet sich diese jetzt in einem körperlich und psychischen Erschöpfungszustand. Angesichts der geringen psychischen Belastbarkeit und der vorliegenden somatischen Symptomatik erachte sie die Beschwerdeführerin für die derzeit durchgeführte berufliche Tätigkeit als Pflegeassistentin im Alten- und Chronischkrankenpflegebereich im Vergleich mit einer Vollzeitbeschäftigung zu 50 % arbeitsunfähig. Für die 50%ige Restarbeitsfähigkeit sollte die Beschwerdeführerin in Form von halben und nicht von ganzen Tagen beschäftigt werden. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf könne mit grosser Wahrscheinlichkeit auch längerfristig nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % gerechnet werden. Wegen der bereits seit mehr als einem Jahr bestehenden Teilarbeitsunfähigkeit müsse deshalb von einer Berufsinvalidität von 50 % ausgegangen werden. Obwohl die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen depressiven Episoden bis anhin die Bedingung für eine Invalidität nicht erfüllt hätten, seien diese vor dem Hintergrund einer erheblichen familiären Belastung mit Suizid in der engsten Familie ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit in einem depressiven Zustand mit Krankheitswert, welcher die Bedingungen für eine Invalidisierung aus psychischen Gründen nicht erfülle, jedoch zu einer Chronifizierung und Verstärkung der subjektiven Schmerzsymptomatik geführt habe.
4.1.12 Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. B.___ berichtete am 6. Dezember 2005, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht verbessert habe (Urk. 10/13). Es sei erneut ein chirurgischer Veneneingriff nötig, und der psychische Zustand, vor allem die depressive Verstimmung sowie die Ängste, ermögliche es der Beschwerdeführerin nicht, die von der Pensionskasse O.___ vorgeschlagenen 40 % zu arbeiten. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr als 20 % arbeitsfähig. Ausnahmsweise sei ihr allenfalls einmal während einer Woche ein Pensum von 25 % zuzumuten. Angesichts dieser Tatsache bestehe aktuell die Gefahr eines Stellenverlustes.
4.1.13 In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 10/12) gab Dr. E.___ an, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht, physisch wie psychisch, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Sie betreue die Beschwerdeführerin nunmehr seit mehr als 2 Jahren und habe während dieser Zeit eine deutliche Verschlechterung sowohl des physischen wie auch des psychischen Gesundheitszustandes beobachten müssen. Die Beschwerdeführerin sei sehr gewillt zu arbeiten, jedoch sei ein Pensum von 50 % auf lange Sicht wahrscheinlich nicht möglich.
Präzisierend hat Dr. E.___ in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2006 (Urk. 3/22) ausgeführt, dass es dieser nicht möglich sei, 50 % beziehungsweise 40 % zu arbeiten. Nach der aktuellen Situation mit grossen physischen und psychischen Problemen komme allenfalls ein Arbeitspensum von maximal 25 % in Frage. Falls die Beschwerdeführerin mehr arbeiten müsste, würde wahrscheinlich ein Zusammenbruch wie im Jahr 2005 die Folge sein.
4.1.14 Aus dem Kurzbericht von Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Oberärztin, Spital Y.___ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 16. November bis 14. Dezember 2006 (Bericht vom 14. Dezember 2006, Urk. 16) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem Wundinfekt an beiden Oberschenkeln bei einem Status nach einer Oberschenkelreduktionsplastik am 8. November 2006, einem rezidivierenden Harnweginfekt unter Dauerkatheter, einer heterozygoten APC-Resistenz (Faktor V-Leiden) bei einem Status nach viermaliger tiefer Unterschenkelvenenthrombose, einer chronisch venösen Insuffizienz links bei einem Status nach einer Varizektomie links, einer substituierten Hypothyreose, einer Coxarthrose links, einem beidseitigen Hallux valgus und einer Procainintoleranz sowie einer depressiven reaktiven Phase leidet. Dazu führten sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Gewichtsabnahme von 25 Kilogramm am 8. November 2006 einer Reduktionsplastik beider Oberschenkel unterzogen habe. Am 16. November 2006 sei sie dem Spital Y.___ mit einem progredienten Infekt beidseits trotz Antibiose mit Tarivid zugewiesen worden. Gleichentags seien ein Debridement durchgeführt und ein Vakuumverband gelegt worden. Dieser Verband sei im Verlauf mehrmals gewechselt worden. Während der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin unter einem Harnweginfekt gelitten, welcher resistenzgerecht behandelt worden sei. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin mehrmals starke Migränen aufgetreten, und habe sie unter Nebenwirkungen der Medikamente gelitten. Überdies habe sie die Narkosen sehr schlecht toleriert. Sie habe jeweils Kopfschmerzen und Atemnot gehabt. Während der depressiven reaktiven Phasen habe sie mehrmals die psychiatrische Betreuung durch Dr. med. P.___ benötigt.
4.2
4.2.1 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese hinsichtlich der somatischen Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen. So gingen im Verlauf sämtliche die Beschwerdeführerin behandelnden oder begutachtenden Ärzte davon aus, dass diese an einer Fehlform und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, einer Coxarthrose bei einer coxae varae, Migräne und Schlafstörungen seit der Kindheit, einer chronisch venösen Insuffizienz am linken Bein, Stadium II, einer angeborenen leichten Gerinnungsstörung bei APC-Resistenz und heterozygotem Faktor V-Leiden-Mutation, einer Hypothyreose und einer Allergie gegen Lokalanästhetika (Procain und Teracain) leidet. Abweichend präsentieren sich aber die Einschätzungen über psychische Erkrankung und insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hat nur Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 30. Juni 2005 (Urk. 10/18) gemacht.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2005 abgestellt. Demgemäss hielt sie die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin im Alten- und Chronischkrankenpflegebereich, jeweils halbtags, zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/1 und Urk. 10/6). Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2005 über die Nachuntersuchung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 10/6) abgestellt werden kann. Da sich die jüngste Beurteilung der Vertrauensärztin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf deren Gutachten vom 13. April 2005 (Urk. 10/20) stützt, ist zunächst zu prüfen, ob diesem im Sinne von Erw. 1.8 hiervor Beweiswert zukommt. Das Gutachten berücksichtigt sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht die Anamnese und die Vorakten. Zudem hat Dr. C.___ ihre eigenen klinischen Befunderhebungen sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung miteinbezogen. Jedoch leuchtet es weder in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So gab Dr. C.___ zum einen an, dass weder die psychischen noch die physischen Beeinträchtigungen invalidisierend wirkten. Dennoch attestierte die Gutachterin dem diagnostizierten depressiven Zustand einen Krankheitswert und beurteilte sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 50 %, kurzfristig steigerbar auf 60 % arbeitsfähig. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden stützte sich die Internistin auf den Facharztbericht von Dr. A.___ vom 11. November 2004, worin dieser bei der Beschwerdeführerin zwar die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F.43.22) diagnostizierte, er einer solchen Beeinträchtigung jedoch keine invalidisierende Wirkung, mithin keinen Einfluss auf deren Arbeitsfähigkeit, zuschrieb (Urk. 10/20 S. 22). Auch Dr. C.___ ging davon aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch die belastende psychosoziale, insbesondere finanzielle Situation und das hängige Scheidungsverfahren ausgelöst worden seien. Die psychosoziale Belastungssituation bezeichnete sie ausdrücklich als invaliditätsfremden Faktor (Urk. 10/20 S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund - zum einen qualifiziert die Gutachterin die Depression als nicht invalidisierend, zum anderen attestiert sie der psychischen Beeinträchtigung dennoch einen Krankheitswert und einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ist unklar, ob bei der Beschwerdeführerin nebst den psychosozialen Belastungsfaktoren bereits eine eigenständige psychische Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG vorliegt. Dies ist deshalb relevant, weil gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mir Art. 8 ATSG nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert sind, worunter psychosoziale Faktoren eben gerade nicht fallen. Zwar lassen sich psychosoziale Faktoren im Rahmen der Bemessung der auf psychischen Gründen beruhenden Invalidität gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 294) regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen. Dennoch braucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Umstände im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf demzufolge nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Arzt dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 Erw. 3 und weiteren Hinweisen). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern - allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung - von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 f. mit Hinweisen auf: Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff.). Auch wenn Dr. C.___ die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung im April 2005 als über ihre derzeitige soziale und finanzielle Situation verzweifelt erlebt und diese sich zudem ängstlich, freudlos und in der Mimik sowie Bewegung verspannt gezeigt hat (Urk. 10/20 S. 10), ergibt sich aus dem Gutachten nicht mit der geforderten Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bereits an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung leidet. Zudem ist Dr. C.___ keine Fachärztin für Psychiatrie, weshalb ihrer entsprechenden Beurteilung nur schon aus diesem Grund mit einem gewissen Vorbehalt zu begegnen ist.
Diese Unklarheiten und Widersprüche werden denn auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2005 (Urk. 10/6) nicht aufgelöst, sondern im Gegenteil noch verstärkt. So führte die Vertrauensärztin darin aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Untersuchung im April 2005 deshalb nicht abschliessend habe beurteilt werden können, weil sich diese wegen der Scheidung in einer akuten psychosozialen Belastungssituation befunden habe. Die Depression erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht. Jedoch ging Dr. C.___ nach wie vor davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einem depressiven Zustand befindet, und attestierte diesem auch weiterhin einen Krankheitswert. Explizit verneinte sie jedoch nach wie vor, dass der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Wirkung zukomme. Dennoch hielt sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nunmehr nicht mehr bloss vorübergehend, sondern dauernd zu 50 % (von 100 %) für eingeschränkt und ging insgesamt von einem verschlechterten Gesundheitszustand aus, welchen sie als körperlichen und psychischen Erschöpfungszustand bezeichnete. Währenddem sich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund des erneuten Zusammenbruchs an der Arbeitsstelle im Juni 2005 nachvollziehen lässt, gilt nicht dasselbe hinsichtlich der körperlichen Schmerzsymptomatik. Im Weiteren ist die Einschätzung von Dr. C.___ über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht nachvollziehbar und fehlen sowohl dem Gutachten wie auch dem Bericht der Vertrauensärztin Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus dem Gutachten noch dem Bericht von Dr. C.___ klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin nebst der psychosozialen Belastungssituation auch an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet. Unklar blieb auch, ob den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen körperlichen Beschwerden ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zukommt oder ob sie im Beschwerdekomplex einer allfällig vorhandenen psychischen Erkrankung beziehungsweise in der psychosozialen Belastungssituation aufgehen und welche Tätigkeiten ihr aus somatischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind.
Die aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht anhand der weiteren medizinischen Berichte beantworten. So kann auch den Berichten von Dr. D.___ vom 30. Juni 2005 (Urk. 10/18) und von Dr. B.___ vom 31. Dezember 2004 (Urk. 10/14) sowie vom 31. Juli 2005 (Urk. 10/17) nicht schlüssig entnommen werden, ob eine selbständige psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt. Ebenso wenig ergibt sich daraus, ob und allenfalls inwiefern sich daneben auch die objektiv zu erhebenden körperlichen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem handelt es sich bei Dr. D.___ um die Hausärztin und bei Dr. B.___ um die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, hinsichtlich welchen davon auszugehen ist, dass sie im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Deren Berichte sind daher mit Zurückhaltung zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweis). Daher kann auf diese Berichte nicht abgestellt werden. Die Berichte von Dr. A.___ vom 11. November 2004 und vom 31. Januar 2005 (Urk. 10/20) sind dagegen nicht mehr aktuell genug.
4.2.3 Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2005 von ihrer Arbeit im Spital Y.___ freigestellt und ihr Arbeitsverhältnis per 30. April 2006 aufgehoben wurde (Urk. 3/3), sowie die Angaben in den jüngsten Berichten von Dres. B.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/13) und Dr. E.___ vom 23. Dezember 2005 (Urk. 10/12) und vom 16. Februar 2006 (Urk. 3/22), wonach sich die physische und psychische Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weiter verschlechtert habe und es der Beschwerdeführerin höchstens noch zumutbar sei, in ihrem angestammten Beruf mit einem Pensum von 25 % zu arbeiten, weisen möglicherweise auf eine seit der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ - umso mehr durch Dr. A.___ - verschlechterte gesundheitliche Situation hin, welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren noch hätte beachten und weiter abklären lassen müssen (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
4.2.4 Der Sachverhalt erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt, weshalb nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin an einem Gesundheitsschaden leidet, der sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in einer anderen, medizinisch zumutbaren Tätigkeit auswirkt. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine polydisziplinäre (orthopädisch, angiologisch und psychiatrische) Begutachtung notwendig. Im Rahmen dieser Abklärungen wird zum einen zu prüfen sein, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert im Sinne des ATSG sowie IVG vorliegt und ob sowie in welchem Grad sich diese gegebenenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt. Dabei wird auch eine Abgrenzung zu rein psychosozialen Belastungsfaktoren, wie dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in Scheidung sowie in einer unsicheren finanziellen Situation befindet, notwendig sein. Abzuklären wird im Weiteren sein, welche Tätigkeiten in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin wegen der psychischen Beeinträchtigung medizinisch noch zumutbar sind. Aus orthopädischer und angiologischer Sicht wird sodann abzuklären sein, ob und inwiefern sich welche somatischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau und welche Tätigkeiten ihr in welchem zeitlichen Umfang noch zumutbar sind. Ferner soll dargelegt werden, mit welchen medizinisch zumutbaren Massnahmen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allenfalls verbessert werden könnte.
5.
5.1 Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.2 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hat in Kenntnis des medizinischen Dossiers die Haushaltsabklärung am 28. September 2005 an Ort und Stelle durchgeführt hat (Urk. 10/32) und dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine minimale Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin erstellte Bericht vom 12. Oktober 2005 befasste sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen, so dass er im Grundsatz den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushalt von 2,5 % sowie der entsprechende Invaliditätsgrad von 0,5 % wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 28. September 2005 hält sich die Beschwerdeführerin mit Ausnahme davon, dass sie zu ihrer Entlastung keine Pflanzen mehr auf dem Balkon
habe, im Aufgabenbereich nicht für eingeschränkt (Urk. 10/32). Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Oktober 2005 abgestellt werden, sofern sich aus der erneut vorzunehmenden medizinischen Abklärung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sollte. Diesfalls wäre die Beschwerdegegnerin je nach Massgeblichkeit auch verpflichtet, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt erneut abzuklären.
6. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
7.2 Mit Eingabe vom 16. August 2006 (Urk. 15) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote (Urk. 14) ein. Darin machte sie einen Aufwand von 14,5 Stunden und Barauslagen im Wert von Fr. 94.60 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist im Umfang von 3,5 Stunden, das heisst dem grundsätzlich nicht zu entschädigenden Aufwand für den Nachweis der Mittellosigkeit, der mit 4 Stunden (Eingabe vom 4. April 2006, Urk. 7) als völlig unangemessen zu qualifizieren ist, zu kürzen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Parteientschädigung daher auf rund Fr. 2'469.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'469.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).