Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
W.___
Heinrichstrasse 56, 8005 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann
Beethovenstrasse 41, Postfach 516, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1962, absolvierte eine Lehre als Koch und war in den Jahre 1995 bis 1997 als selbstständig erwerbender Koch tätig (Urk. 9/65 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3). Am 22. Juni 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/65 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/23-26) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 9/63). Mit Verfügung vom 17. August 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/12).
Im Rahmen des Revisionsverfahrens vom 14. Februar 2000 (Urk. 9/52) und vom 22. November 2004 (Urk. 9/44) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 9/19-22).
Am 22. September 2005 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Oktober 2005 auf (Urk. 9/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2005 (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 9/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, eventualiter die Rückweisung zur medizinischen und beruflichen Abklärung. Sodann stellte er das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 8). Der Versicherte verzichtete auf Substantiierung seines Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 6). Am 3. Mai 2006 (Urk. 10) reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht vom 21. März 2006 (Urk. 11) ein. Nachdem die IV-Stelle auf Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht ist zunächst der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 einen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzenden Begründungsmangel aufweist (Urk. 1 S. 4).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-cherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heil-ungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 genügt - wenn auch knapp - den dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht, hat die Beschwerdegegnerin doch im angefochtenen Einspracheentscheid die Gründe angegeben, weshalb sie die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 25. Mai 2004 (Urk. 12/6) vorgebrachten Einwände verworfen hat. Insbesondere führte sie aus, die geltend gemachten Beschwerden hätten in Art, Schwere und Dauer keinen invalidisierenden Charakter erreicht (vgl. Urk. 2 S. 3). Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr konnte sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die massgebenden Überlegungen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung bzw. ihren Einspracheentscheid stützte, wurden ebenfalls genannt, geht doch aus der Verfügung vom 22. September 2005 (Urk. 9/6) hervor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer in einer leidenangepassten Tätigkeit ein gleich hohes Einkommen wie in der angestammten Tätigkeit erzielen könne.
2. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; ein solcher kann, muss aber nicht angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nachdem in der Beschwerdeantwort keine neuen Aspekte angesprochen wurden und die Sache - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - zurückzuweisen ist, besteht aus prozessökonomischer Sicht keine Veranlassung zu dem beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) zweiten Schriftenwechsel.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. In materieller Hinsicht ist strittig, ob beim Beschwerdeführer eine revisions-rechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 17. August 1999; Urk. 9/12), mit dem Zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Ein-spracheentscheids vom 24. Januar 2005 (Urk. 2).
5.
5.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 17. August 1999 lag ein Bericht des A.___ (A.___), Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 27. Oktober 1998 zugrunde (Urk. 9/23). Die Ärzte des A.___ nannten folgende Diagnosen (Urk. 9/23 S. 2 Ziff. 5):
- Ösophaguskarzinom im distalen Drittel
- Status nach Chemotherapie (Cisplatin und 5-FU) und Radiotherapie Juli - August 97
- Status nach 2/3-Resektion des Ösophagus mit Magenhochzug 9/97
- Status nach akuter Pankreatitis 5/98
- passagere Nierensuffizienz
- Status nach psychischer Dekompensation wahrscheinlich im Sinne einer Depression 9/98
- Status nach Nikotin- und wahrscheinlich Alkoholabusus
- Strabismus
Die Ärzte des A.___ legten dar, dass beim Beschwerdeführer eine Krebskrankheit bestünde, die mittels Chemotherapie, Bestrahlung und einer ausgedehnten Operation in ein stabiles Stadium habe gebracht werden können. Als Folge davon bestünden multiple Beschwerden allgemeiner, rheumatologischer und psychischer Natur (Urk. 9/23 S. 3 Ziff. 6).
Aufgrund der geschilderten Befunde sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Koch bzw. Wirt zur Zeit nicht arbeitsfähig. Eine Verbesserung des Zustandes im Verlauf sei aufgrund der Schwere der Krankheit nicht unbedingt zu erwarten. Da eine Stabilisierung oder Verbesserung prinzipiell nicht sicher ausgeschlossen werden könne, empfehle sich sicherlich eine Neubeurteilung nach zwei Jahren (Urk. 9/23 S. 3 Ziff. 7).
Von medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine berufliche Umschulung sei beim Beschwerdeführer prinzipiell denkbar, aktuell angesichts der schweren Krankheit mit ungünstiger Prognose jedoch nicht unbedingt sinnvoll (Urk. 9/23 S. 3 Ziff. 8).
5.2 Gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des A.___ vom 27. Oktober 1998 (Urk. 9/23) kam die Beschwerdegegnerin am 17. August 1999 (Urk. 9/12) zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb ihm mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zustehe.
6.
6.1 Anlässlich des ersten Rentenrevisionsverfahrens im Jahre 2000 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. B.___ ein.
Dr. B.___ führte aus, den Beschwerdeführer am 4. Juli 2000 zum ersten Mal gesehen zu haben. Er sei 1997 durch ein Oesophagus-Karziom aus seiner beruflichen Karriere gerissen worden, als er daran gewesen sei, sich in Mallorca eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Sie habe die Röntgenbilder und CTs, die der Beschwerdeführer mitgebracht habe, anschauen können. Man sehe auf den präoperativen Bildern einen grossen Tumor im distalen Oesophagus. Die Chemotherapie und Operation seien offenbar in Spanien durchgeführt worden. Sie sei erstaunt gewesen, dass es dem Beschwerdeführer nach dieser riesigen Operation doch recht gut gehe. Die grössten Probleme bestünden beim Essen wegen des sehr kleinen Magens. Der Beschwerdeführer sehe nicht gut. Nach eigenen Angaben schwanke die Sehkraft stark.
Verglichen mit den Berichten der Medizinischen Poliklinik vom 27. Oktober 1998 (vgl. Urk. 9/23) und dem Bericht der Augenklinik vom 10. August 2000 (vgl. Urk. 9/21/2) über die Untersuchung vom 2. Oktober 1998 sei der Gesundheitszustand identisch.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig, da sie den Beschwerdeführer nur drei Mal gesehen habe. Die neuste medizinische Kontrolle müsste aber in den nächsten Tagen in Spanien stattfinden. Nach sehr langer Überlegung sei sie zum Schluss gekommen, dass es zur Zeit nicht sinnvoll sei, eine berufliche Neuorientierung zu beginnen.
Als Wirt sei der Beschwerdeführer sicher nicht arbeitsfähig und eine Umschulung im jetzigen Moment wäre leider eine unsichere Investition. Wenn sich der Gesundheitszustand in den nächsten drei bis vier Jahren gut halte, sei eine neue Standortbestimmung sinnvoll (Urk. 9/21/1 S. 2).
6.2 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/9).
7.
7.1 Im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens im Jahre 2004 holte die Beschwer-degegnerin einen Bericht bei Dr. B.___ und beim A.___ ein.
7.2 Dr. B.___ erklärte am 7. Januar 2005, der Beschwerdeführer lebe den grössten Teil des Jahres in Mallorca. Die medizinische Betreuung erfolge in Spanien. Sie sehe ihn nur zirka ein Mal im Jahr, um einen Protonenpumpenblocker zu verschreiben. Es sei sinnvoll, einen Bericht bei den behandelnden Ärzten in Spanien anzufordern. Als sie den Beschwerdeführer das letzte Mal im Oktober 2004 gesehen habe, habe er nicht krank gewirkt (Urk. 9/20).
7.3 In ihrer Beurteilung vom 8. September 2005 stellten die Ärzte des A.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/19 S. 2 Ziff. 4):
1. Ösophaguskarzinom im distalen Drittel
- Chemotherapie mit Cisplation und 5-FU, 8/1997
- 2/3 Ösophagus-Resektion mit Magenhochzug, 9/1997
- Chronische Refluxbeschwerden
2. Radiusfraktur links
3. Chronische Pankreatitis
4. Anamnestisch Allergie auf Metamizol
5. Strabismus
Sie führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich acht Jahre nach dem Ösophaguskarzinom in einem stabilen Zustand. Er habe im Vergleich zur letzten Standortbestimmung im Jahre 1998 erfreulicherweise von 64 auf 74 kg zunehmen können (BMI 24,5). Die bei ihnen durchgeführten Untersuchungen hätten einen weitgehend unauffälligen Status gezeigt, laborchemisch bestünde eine leichte Hepatopathie, das EKG sei unauffällig. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei bei der letzten Untersuchung wegen der durchgemachten Tumorerkrankung kein Hinweis auf ein Rezidiv gesehen worden, so dass die Transaminasen wahrscheinlich nicht im Rahmen der Tumorerkrankung zu interpretieren seien.
Der Beschwerdeführer selbst erachte sich wegen der chronischen, krampfhaft auftretenden Oberbauchbeschwerden, des stark fragmentierten Schlafes mit starker Tagesmüdigkeit sowie der Dysphagie als weiterhin arbeitsunfähig. Er berichte aber über einen im grossen und ganzen stabilen Zustand ohne wesentliche Verschlechterung in den letzten Jahren und sei in der Lage, den Hauhalt zu besorgen und sich um seinen Hund zu kümmern.
Der Beschwerdeführer sei aktuell aus internistischer Sicht als für leichte bis mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsfähig, allerdings wahrscheinlich nicht in seinem angestammten Beruf als Koch. Zur Evaluation sowohl der abdominellen wie auch der Schluckbeschwerden sei eine gastroenterologische Beurteilung inklusive obere Endoskopie und Abdomen-Sonographie notwendig, um die Rezidivfreiheit zu dokumentieren, bevor eine Wiedereingliederung in Angriff genommen werde (Urk. 9/19 S. 3 Ziff. 5).
Bezüglich der Visuseinschränkung werde eine ophtalmologische Beurteilung empfohlen (Urk. 9/19 S. 3 Ziff. 7).
7.4 Gestützt auf die beiden Berichte schloss die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könne, das in etwa gleich hoch sei, wie in der angestammten Tätigkeit, betrage der Invaliditätsgrad 0 %, weshalb der Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 9/6).
8.
8.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wie auch hinsichtlich der Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein klares Bild.
Die im Jahre 1998 gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den im Jahre 2005 gestellten überein. Zudem geht aus dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 8. September 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer sich acht Jahre nach dem Ösophaguskarzinom in einem stabilen Zustand befinde und er erfreulicherweise an Gewicht habe zunehmen können. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/19 S. 3 Ziff. 5). Dennoch bleibt ungewiss, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache vom 17. August 1999 - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird - tatsächlich verbessert hat.
Immerhin wiesen die Ärzte des A.___ darauf hin, dass eine gastroenterologische Beurteilung angezeigt wäre, welche sie nicht hätten vornehmen können. Ebenso empfahlen sie eine ophtalmologische Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, die von den Ärzten des A.___ empfohlenen Abklärungen zu tätigen. Des weiteren ist es wenig verständlich, dass auch der Empfehlung von Dr. B.___ nicht gefolgt wurde und die Akten der behandelnden spanischen Ärzte nicht beigezogen wurden, zumal eine recht intensive medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in Spanien ausgewiesen ist (vgl. Urk. 3/3, Urk. 11).
Im Übrigen erfüllt die Beurteilung der Ärzte des A.___ die praxisgemässen Anforderungen, die an einen ärztlichen Bericht zu stellen sind, nicht (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Der Bericht der Ärzte des A.___ vom 8. September 2005 erscheint zwar sorgfältig erstellt. Es findet sich darin eine Anamnese und es werden sowohl die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers als auch die objektiven Befunde dargestellt. Es werden klare Diagnosen genannt und es erfolgt auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Bericht stützt sich auf eingehendes Aktenstudium und eine ambulante Untersuchung am 11. Juli 2005. Es wird aber nicht gesagt, um welche Akten es sich handelt. Dies stellt einen klaren Mangel dar, zumal der Beschwerdeführer eine lange und offenbar recht intensive Behandlungsphase hinter sich hat (vgl. insbesondere Urk. 3/3 und Urk. 11).
Im Bericht von Dr. B.___ andererseits finden sich sodann weder Angaben zum Gesundheitszustand noch eine Zumutbarkeitsbeurteilung.
Angesichts des nicht durchwegs nachvollziehbaren Berichts der Ärzte des A.___, der fehlenden Angaben im Bericht von Dr. B.___ und den unterlassenen weiteren Abklärungen erweist sich eine Gesamtbeurteilung der medizinischen Situation unter Einbezug einer gastroenterologischen und ophtalmologischen Beurteilung als unumgänglich. Für eine psychiatrische Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte) besteht hingegen kein Anlass, denn während die Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 27. Oktober 1998 (Urk. 9/23 S. 3 Ziff. 6) noch auf ein psychisches Leiden hinwiesen, finden sich nunmehr in den medizinischen Akten keine Hinweise mehr für ein aktuelles psychisches Leiden.
9. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).