IV.2006.00238

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene G.___ bezieht seit dem 1. Juli 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/17-20). Im Mai 2004 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren ein. Mit dem ausgefüllten Fragebogen machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 6/64+64a). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 28. Mai 2004, dass der Patient psychisch weniger depressiv wirke und eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 6/30). Die weiteren Abklärungen ergaben, dass die B.___ GmbH in C.___ das Amt für Wirtschaft und Arbeit ersucht hatte, dem Versicherten den Antritt einer Teilzeitstelle zu bewilligen. Am 21. Oktober 2003 erteilte dieses Amt die Bewilligung zum Stellenantritt unter Vorbehalt der definitiven Bewilligung durch das kantonale Migrationsamt (Urk. 6/56 [= 6/60]). Die definitive Bewilligung blieb in der Folge aus, weshalb der Versicherte die in Aussicht gestellte Arbeit nicht aufnehmen konnte (Urk. 6/57).
         Gestützt auf diese Abklärungen setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2005 die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. November 2005 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/10+13). Mit akzessorischer Verfügung vom 13. Oktober 2005 wurden sodann die Kinderrenten neu berechnet (Urk. 6/9).
         Gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 22. September 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 6/7). Mit Entscheid vom 25. Januar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 6/2]).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, es sei ihm auch nach dem 1. November 2004 (richtig: 1. November 2005) eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik erstattete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juni 2006 geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2001 zugesprochen worden war, infolge nachträglicher Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit per 1. November 2005 herabzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verfügung vom 21. Juni 2002, mit welcher sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, auf ein Gutachten der Neurologischen Poliklinik des Spitals D.___ vom 26. Juni 2001. Dieses wurde im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstattet, nachdem das hiesige Gericht einen leistungseinstellenden Entscheid des Unfallversicherers mit Urteil vom 30. März 2000 (Verfahren-Nr. UV.1998.00081) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückgewiesen hatte. Die Sachverständigen kamen damals aufgrund ihrer Untersuchungen des Exploranden zum Schluss, dass bis auf weiteres eine Arbeitsaufnahme aufgrund der chronischen Schmerzen, der neuropsychologischen Defizite und einer depressiven Entwicklung nicht realistisch sei; mittelfristig könne nicht ausgeschlossen werden, dass für körperlich und intellektuell anspruchslose Arbeiten wieder eine Restarbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Im aktuellen Zeitpunkt müsse gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Mai 2001 von einer leistungsmässigen Einschränkung von mindestens 2/3 ausgegangen werden. Bei einem positiven Verlauf sei mittelfristig eine 50%ige Erwerbstätigkeit mit körperlich und intellektuell anspruchsloser Arbeit denkbar. Mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit werde indes auch mittelfristig mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen sein (Urk. 6/99: Gutachten der Neurologischen Poliklinik des Spitals D.___ vom 26. Juni 2001, insbesondere S. 15 f.).
2.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, führte in seinem Bericht vom 28. Mai 2004 zunächst aus, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 8. September 2000 am Beschwerdebild nichts geändert habe; der Patient klage über Kopfschmerzen und Schulterbeschwerden, Müdigkeit sowie geringe Leistungsfähigkeit. Weiter berichtete er allerdings, dass der Patient psychisch weniger depressiv und zufriedener wirke, seit ihm im Februar 2002 eine Rente zugesprochen worden sei (die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2002 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu, vgl. die in Urk. 6/99 enthaltene Verfügungskopie). Weiter wies er daraufhin, dass der Patient aus fremdenpolizeirechtlichen Motiven eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Schliesslich hielt er dafür, dass dem Patienten ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit einer Leistung von 50 % zumutbar sei (Urk. 6/30).
         Auch wenn Dr. A.___ in seinem Bericht zunächst darauf hinweist, dass sich bezüglich des geklagten Beschwerdebildes keine Änderung ergeben hätte, berichtet er doch von festgestellten Verbesserungen des Gesundheitszustandes, namentlich hinsichtlich der depressiven Symptomatik. Obwohl es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für psychische Krankheiten handelt, ist er angesichts des Umstandes, dass er den Beschwerdeführer bereits seit 1995 medizinisch betreut, doch imstande, eine entsprechende Verbesserung der Symptomatik festzustellen.
2.3     Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle gesucht hatte - und eine solche auch angetreten hätte, wenn er die dafür notwendige Bewilligung des Migrationsamtes erhalten hätte -, stellt sodann ein gewichtiges Indiz für eine auch subjektiv empfundene Verbesserung seines Gesundheitszustandes dar. Da die geklagten Beschwerden von den Sachverständigen der Neurologischen Poliklinik des Spitals D.___ nur zum Teil objektiviert werden konnten, und sie deshalb ihre Schlussfolgerungen unter anderem auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen mussten, darf sein aktenkundiges Verhalten auch für eine spätere Beurteilung herangezogen werden. Aufgrund der erwähnten Stellensuche darf somit der Schluss gezogen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit in anspruchserheblichem Mass gebessert hat. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich im fraglichen Zeitraum nicht verbessert, sondern gegenteils verschlechtert, nicht stichhaltig.
2.4     Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auf die von Dr. A.___ im Bericht vom 28. Mai 2004 geäusserte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden sollte, steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer zufolge Verbesserung seines Gesundheitszustandes spätestens ab Juni 2004 eine leichte Arbeit ganztägig mit einer Leistung von 50 % zumutbar gewesen wäre. Damit erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen.

3.
3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2     In der Begründung zur Verfügung vom 22. September 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2004 ein jährliches Einkommen von Fr. 53'759.15 erzielt hätte (Urk. 6/13). Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ein Jahreseinkommen von Fr. 43'578.-- erzielt habe. In den darauf folgenden Jahren sei gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto ein wesentlich tieferes Einkommen erzielt worden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 51'121.80 (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er heute ohne Gesundheitsschaden in seinem angestammten Beruf als Bauhilfsarbeiter ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 59'135.-- erzielen könnte.
         Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ein Einkommen von Fr. 43'578.-- erzielte. In den Folgejahren, in welchen sich die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits auswirkte, erhielt er deutlich niedrigere Lohnzahlungen (Urk. 6/94). Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Einkommen ausgegangen wird, welches zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde, da die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1697 Punkten im Jahr 1992 (Die Volkswirtschaft 7/94 S. *14 Tabelle B4.1) auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 1/2-2007 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 51'153.-- im Jahr 2005.
3.3
3.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend der statistische Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. für viele Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend leichte Tätigkeiten (z.B. Überwachungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten), welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004 S. 53). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2005 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2) ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'751.--, bei einer Leistung von 50 % ein solches von Fr. 28'876.--.
         Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom vorstehend erwähnten Tabellenlohn, welcher als angemessen erscheint.
3.4     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 23'101.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51'153.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'052.--, was einem gerundeten (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) Invaliditätsgrad von 55 % entspricht. Daher erweist sich die revisionsweise Herabsetzung auf eine halbe Rente als rechtens.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).