Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil und Beschluss vom 3. August 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ war, bis ihr per 31. Oktober 2000 wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen gekündigt wurde, bei der Z.___ als Hilfsarbeiterin/Packerin in der Bettwäschespedition angestellt (vgl. Urk. 9/69, Urk. 9/75 S. 5). Ab dem 1. November 2000 bezog sie - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % - Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 9/70), wobei sie vom 26. März 2001 bis 25. September 2001 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms tätig war (vgl. Urk. 9/74). Seit sie Ende Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 9/38 S. 2, Urk. 9/70), bezieht die Versicherte Sozialhilfeleistungen (vgl. Anhang zu Urk. 9/16, Urk. 3/6).
1.2 Am 21. Februar 2002 meldete sich A.___ zum Bezug von Leistungen (Rente, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/75). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (vgl. Anhänge zu Urk. 9/37) und zwei medizinische Gutachten (Urk. 9/38, Urk. 9/36) sowie einen IK-Auszug (Urk. 9/72) ein und führte berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/69, Urk. 9/70, Urk. 9/74).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 (Urk. 9/28) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. Deren dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/25) wies sie am 31. Oktober 2003 ab (vgl. Urk. 9/21), ebenso das hiesige Gericht (Urteil vom 18. Oktober 2004; Urk. 9/14) die in der Folge von A.___ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde (Anhang zu Urk. 9/16). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Anhang zu Urk. 9/13) am 19. April 2005 insofern teilweise gut, dass es das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Oktober 2004 (Urk. 9/14) und den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 31. Oktober 2003 (Urk. 9/21) aufhob und die Sache an Letztere zurückwies, damit diese - nach einer weiteren, den sprachlichen Schwierigkeiten der Versicherten Rechnung tragenden, psychiatrischen Exploration - erneut über den Rentenanspruch befinde.
1.3 Nachdem die Versicherte - unter Beizug einer Dolmetscherin - im Oktober 2005 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet worden war (vgl. Urk. 9/34), lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A.___ mit Verfügung vom 23. November 2005 (Urk. 9/7) erneut ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/5) wies die IV-Stelle am 9. Februar 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 1. März 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien ab August bis Oktober 2003 eine Viertels- rente und von November 2003 bis Mai 2005 eine halbe Rente der IV zu- zusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen - zumindest ab dem Zeitpunkt des Beginns eines möglichen Rentenanspruchs - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht beziehungsweise bestand (vgl. Urk. 1 S. 3). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsstörung Anspruch auf eine - befristete - Invalidenrente hat.
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 9. November 2005 (Urk. 9/34) mit der Begründung, dass in einer geeigneten Tätigkeit mittlerweile wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit, während welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, resultiere aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle stütze ihren Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) zu Unrecht auf das - mit diversen Mängeln behaftete - Gutachten von Dr. B.___. Abzustellen sei auf das Gutachten von Dr. med. D.___ und die Berichte von Dr. med. C.___; entsprechend sei von einer rund 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung vom 26. März 2003 und - aufgrund der in der Folge eingetretenen Verschlechterung der psychischen Situation - für die Zeit von Mitte 2003 bis Anfang 2005 gar von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche sich ab etwa März/April 2005 auf rund 20 % reduziert habe, auszugehen. Es bestehe daher ab August 2003 Anspruch auf eine Viertels- und für die Zeit von November 2003 bis Ende Mai 2005 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 9/5).
3.
3.1 Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2005 (Urk. 9/12) boten die damals vorhandenen medizinischen Akten keine ausreichende Grundlage, um über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. So wurde dem Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2003 (Urk. 12/36) die Beweiskraft abgesprochen, weil aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten (mangelhafte Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, unterlassener Beizug eines Dolmetschers) und der Anwesenheit beziehungsweise aktiven Gesprächsteilnahme der Tochter der Explorandin Zweifel an der Unverfälschtheit des Begutachtungsergebnisses bestünden. Auch die Berichte (Urk. 12/33, Urk. 12/35) der behandelnden Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden nicht als genügende Basis für die Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtet, da die fraglichen Stellungnahmen nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen medizinischen Bericht entsprächen.
3.2 Nach Rückweisung der Sache durch das Eidgenössische Versicherungsgericht liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin daher am 15. Oktober 2005 - unter Beizug einer Dolmetscherin - von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. In seinem Gutachten vom 9. November 2005 (Urk. 9/34) stellte dieser folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/34 S. 12):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Aus psychiatrischer Sicht habe bis und mit April 2003 weder die damals bestehende Dysthymie beziehungsweise leichte depressive Episode noch die wohl seit 1999 vorhandene undifferenzierte Somatisierungsstörung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Während der Zeit von Mai 2003 bis Frühling 2005 habe die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und zudem unter einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome gelitten; aufgrund Letzterer habe eine 15- bis maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Frühling 2005 habe sich in Bezug auf die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende undifferenzierte Somatisierungsstörung eine leichte Besserung eingestellt. Die daneben bestehende leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom schränke die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht ein. Zumindest leichtere Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin bereits zuvor ausgeübt habe, seien dieser daher zu 100 % zumutbar. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit könne sich gar positiv auf den Gesundheitszustand der Explorandin auswirken (vgl. Urk. 9/34 S. 13).
Von der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, welche bereits erste Fortschritte gezeitigt habe, könne noch eine weitere Besserung erwartet werden. Als zusätzliche Therapieoption falle eine sozialpsychiatrische Behandlung (Ergotherapie, Tagesklinik) in Betracht. Bei konsequenter Umsetzung der genannten Verbesserungsmöglichkeiten könne der Beschwerdeführerin eine gute Prognose gestellt werden (vgl. Urk. 9/34 S. 13 f.).
3.3 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. B.___ (Urk. 9/34) hielt Dr. C.___ am 17. Dezember 2005 fest, der gutachterlichen Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stimme sie zu; so sei Anfang 2005 tatsächlich eine deutliche Besserung eingetreten. Für die Zeit von Ende Mai 2003 bis Anfang 2005 sei allerdings entgegen den entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit sämtlichen dazu gehörenden Symptomen und vereinzelt auftretenden tieferen Krisen auszugehen. Während dieser Zeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin denn auch zu etwa 50 % eingeschränkt gewesen (vgl. Anhang zu Urk. 9/6).
4.
4.1 Mit dem Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/34), auf welches sich die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) im Wesentlichen stützte, kam die Beschwerdegegnerin den ihr im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2005 (Urk. 9/12) gemachten Vorgaben vollumfänglich nach. So erfolgte das Untersuchungsgespräch vom 15. Oktober 2005 unter Beizug einer Dolmetscherin, und wenn die Beschwerdeführerin auch erneut in Begleitung zur Begutachtung erschien, so hielt sich die Begleitperson dieses Mal im Hintergrund und beteiligte sich nicht am Gespräch (vgl. Urk. 9/34 S. 5).
4.2 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 9. November 2005 nimmt sodann umfassend Stellung zur Frage der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/34 S. 13), beruht auf einem eingehenden Untersuchungsgespräch (vgl. Urk. 9/34 S. 2 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/34 S. 4 f.), erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/34 S. 6 ff.) und nach Einholung telefonischer Auskünfte sowohl der behandelnden Psychiaterin als auch des Hausarztes der Explorandin (vgl. Urk. 9/34 S. 8) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. 9/34 S. 8 ff.). Damit darauf abgestellt werden kann, muss es - was von der Beschwerdeführerin bestritten wird (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) - zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.3
4.3.1 Während aus den medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2005 nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 9/34 S. 16, Anhang zu Urk. 9/6), wurde von der Beschwerdeführerin einerseits die Diagnosestellung von Dr. B.___ für die Zeit vor der Untersuchung vom 15. Oktober 2005 und andererseits der im Gutachten attestierte Grad der Arbeitsfähigkeit sowohl betreffend die Zeit bis April 2003 als auch in Bezug auf den Zeitraum von Mitte 2003 bis Anfang 2005 bemängelt.
4.3.2 Bezüglich der Zeit von 1999 bis und mit April 2003 ging Dr. B.___ - in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/36) - vom Vorliegen einer Dysthymie und einer leichten depressiven Episode aus. Zusätzlich diagnostizierte der erstgenannte Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (vgl. Urk. 9/34 S. 13). Dr. C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin erst seit Mitte Mai 2003 in Behandlung steht (vgl. Anhang zu Urk. 9/33 S. 1), stellte keine rückwirkende Diagnose. Dass bereits ab etwa dem Jahr 1999 nebst den von Dr. D.___ festgestellten psychischen Störungen eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vorlag, wurde von Dr. B.___ - unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin geklagten, organisch (zumindest in ihrem Ausmass) nicht erklärbaren somatischen Beschwerden (vgl. Urk. 9/34 S. 12) - überzeugend begründet und blieb im Übrigen auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4).
Gemäss Dr. B.___ bestand bis und mit April 2003 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung dieser Einschätzung führte der Gutachter an, weder eine leichte depressive Episode noch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vermöchten eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Inwiefern diese Einschätzung im Widerspruch zu den in den Leitlinien zu ICD-10 F32.0 genannten Symptomen einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom stünde (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 9/5 S. 2), ist nicht ersichtlich. Dass im Zusammenhang mit dieser Diagnose Schwierigkeiten, die gewohnte Berufstätigkeit fortzusetzen, auftreten können (vgl. Urk. 1 S. 5), bedeutet jedenfalls nicht, dass die Weiterführung der Arbeitstätigkeit per definitionem in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beurteilung von Dr. B.___, auch wenn sie im fraglichen Punkt generell formuliert ist, angesichts des ihr zugrunde liegenden eingehenden Untersuchungsgesprächs und der gutachterlichen Kenntnis der gesamten medizinischen Vorakten, den konkreten Verhältnissen durchaus Rechnung trug.
Auch dass die von Dr. B.___ im Zusammenhang mit der Bescheinigung einer vollen Arbeitsfähigkeit angeführten verschiedenen vom RAV organisierten Arbeitseinsätze (vgl. Urk. 9/34 S. 13) gemäss der Beschwerdeführerin gar nicht während der fraglichen Zeitperiode stattgefunden haben (vgl. Urk. 1 S. 4), vermag - sofern zutreffend - die Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen, diente der Verweis auf die erfolgten Einsätze doch lediglich der Untermauerung und nicht etwa der Begründung der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades.
Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 30. April 2003 von einer höchstens 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (vgl. Urk. 9/36 S. 3), die Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 9/36) in Zweifel zu ziehen. Der von Ersterer attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrad basiert, wie aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 19. April 2005 (Urk. 9/12) hervorgeht, nämlich - im Gegensatz zum Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/34) - auf unzureichenden Grundlagen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass dem Gutachten von Dr. D.___ zu einem nicht unwesentlichen Teil die - direkt oder als Übersetzung der Aussagen der Explorandin gemachten - Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin als Basis für die Beurteilung dienten (vgl. Urk. 9/36 S. 3). Dr. B.___s Untersuchungsergebnisse gründen dagegen auf den - zuverlässigeren - Ausführungen der Explorandin selbst. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass, die von Dr. B.___ attestierte und nachvollziehbar begründete volle Arbeitsfähigkeit bis 30. April 2003 in Frage zu stellen.
4.3.3 Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass die depressive Episode, unter welcher die Explorandin von Sommer 2003 bis Herbst 2004 gelitten hatte, als höchstens mittelgradig einzustufen sei (vgl. Urk. 9/34 S. 11, S. 13). Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ dagegen hatte der Beschwerdeführerin für die fragliche Zeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode attestiert (vgl. Urk. 9/33). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 4), dass Dr. B.___ in seinem Gutachten die von Dr. C.___ damals gestellte Diagnose zwar erst als richtig bezeichnete, dann aber festhielt, dass - abweichend vom Bericht von Dr. C.___ - lediglich von einer höchstens mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (vgl. Urk. 9/34 S. 11). Allerdings handelt es sich dabei nur auf den ersten Blick um einen Widerspruch in der gutachterlichen Beurteilung. Offensichtlich wollte Dr. B.___ zum Ausdruck bringen, dass die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode lediglich angesichts des damaligen Kenntnisstandes der behandelnden Psychiaterin nicht zu beanstanden war. Da in der Zwischenzeit allerdings klar geworden sei, dass die Beschwerdeführerin - bereits zu jener Zeit - nicht nur unter einer Depression, sondern auch unter einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gelitten habe, und diese psychische Störung es regelmässig mit sich bringe, dass eine Depression schwerer geschildert werde als sie es tatsächlich sei, sei von einem geringeren als vom attestierten Grad der depressiven Episode auszugehen. Entsprechend gelangte Dr. B.___ zum überzeugenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin während der Zeitspanne zwischen Sommer 2003 und Herbst 2004 nicht unter einer mittel- bis schwergradigen, sondern maximal unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe. Betreffend den Grad der Depression ist im Übrigen anzumerken, dass bereits Gutachterin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 30. April 2003 ein geringeres Ausmass der psychischen Störung angenommen hatte als Dr. C.___ dies noch im gleichen Jahr tat, hatte Erstere doch eine lediglich leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgestellt (vgl. Urk. 9/36 S. 5). Unzutreffend ist sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ habe im Zusammenhang mit der undifferenzierten Somatisierungsstörung auf histrionische Aspekte hingewiesen, ohne jegliche Anhaltspunkte dafür zu nennen (vgl. Urk. 1 S. 5). Tatsächlich hielt der genannte Arzt aber sinngemäss fest, das histrionische Verhalten der Explorandin zeige sich darin, dass diese nicht sämtliche Haushaltsarbeiten selbst erledige beziehungsweise keine Arbeit suche (vgl. Urk. 9/34 S. 12).
Für die Zeit von Mai 2003 bis Frühling 2005 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der damals bestehenden mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome eine im Umfang von 15 % bis maximal 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb gemäss dem genannten Gutachter die in jener Zeit weiterhin andauernde undifferenzierte Somatisierungsstörung (vgl. Urk. 9/34 S. 13). Aufgrund der beiden erwähnten und - wie bereits dargelegt - nachvollziehbaren Diagnosen erscheint der von Dr. B.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsgrad als angemessen. Die abweichende Einschätzung von Dr. C.___ vermag die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. So ist die von der behandelnden Psychiaterin mit 60- bis 70 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 21. November 2003 [Anhang zu Urk. 9/33 S. 2]) im Zusammenhang mit der Diagnose eines mittelgradigen, zeitweilig schweren depressiven Syndroms zu sehen. Vom Vorliegen einer derart schweren psychischen Störung ist aber, wie bereits dargelegt, nicht auszugehen. Im Übrigen relativierte Dr. C.___ selbst ihre echtzeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest insoweit, als sie in ihrem am 17. Dezember 2005 verfassten Bericht (Anhang zu Urk. 9/6) rückblickend nur noch von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging.
4.3.4 Sowohl Gutachter Dr. B.___ als auch die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ gingen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Frühling 2005 erheblich verbessert hatte. Den von Dr. B.___ ab diesem Zeitpunkt lediglich noch gestellten Diagnosen einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom beziehungsweise einer leicht gebesserten undifferenzierten Somatisierungsstörung (vgl. Urk. 9/34 S. 13) pflichtete Dr. C.___ in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2005 (Anhang zu Urk. 9/6) bei. Implizit geht aus dem fraglichen Brief an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch hervor, dass Dr. C.___ - in Übereinstimmung mit Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/34 S. 13) - ab Frühling 2005 wieder vom Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 9. November 2005 (Urk. 9/34) abgestellt werden kann. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis April 2003 und ab Frühling 2005 zu 100 % arbeitsfähig war und die in der dazwischenliegenden Zeit bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Ausmass von 15- bis 20 % nicht überstieg.
5.
5.1 Der Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 308 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin war während jener Zeit, in der ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Mai 2003 bis Frühling 2005), aus medizinischer Sicht in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin/Packerin in der Bettwäschespedition mit einem Pensum von 80- bis 85 % auszuüben (vgl. Urk. 9/34 S. 13). Da demnach lediglich betreffend das zeitliche Ausmass der Arbeitstätigkeit eine Einschränkung bestand, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung von Prozentzahlen. Zu Recht sah die IV-Stelle keinen Anlass dazu, einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen (vgl. Urk. 2). Aufgrund des sich ergebenden Invaliditätsgrades von 15- bis 20 % hat die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2 Aus der Bestätigung der Sozialen Dienste Y.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 3/6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, um ihre Lebenshaltungskosten decken zu können, Unterstützungsleistungen gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Y.___ erhält. Damit ist das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab sodann am 9. März 2006 an, dass Letztere über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (vgl. Urk. 7).
Da die Beschwerdeführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Prozesses hat, rechtfertigte sich der Beizug eines Rechtsvertreters. Weil schliesslich dieser Prozess auch nicht aussichtslos war, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. Max S. Merkli zu bewilligen.
6.3 Mit Honorarrechnung vom 27. März 2007 (Urk. 12) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.10 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 170.-- sowie der Barauslagen von Fr. 32.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 1'269.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2006 wird der Beschwerdeführerin lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 1'269.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Max S. Merkli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).