Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
A.___
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. Oktober 2003 gegenüber dem 1973 geborenen A.___ mit Wirkung ab 1. September 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente samt entsprechenden Angehörigenrenten verfügt hatte (Urk. 8/20-34, 8/68),
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. März 2004 ein Rentenrevisionsgesuch gestellt hatte, worauf die IV-Stelle eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst, mit Verfügung vom 17. Januar 2005 berufliche Massnahmen sowie mit Verfügung vom 2. Februar 2005 eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt und die letztgenannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005 bestätigt hatte (Urk. 8/11, 8/15-19, 8/35, 8/57),
der Versicherte am 25. Oktober 2005 ein weiteres Rentenrevisionsgesuch hatte stellen lassen, die IV-Stelle darauf jedoch mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 nicht eingetreten war und die dagegen gerichtete Einsprache am 10. Februar 2006 abgewiesen hatte (Urk. 2, 8/7-8, 8/45);
nach Einsicht in
die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 gerichtete Beschwerde vom 1. März 2006, mit welcher der Versicherte sinngemäss das Rechtsbegehren stellen lässt, die IV-Stelle sei auf ihren ablehnenden Entscheid zurückzukommen, habe seinen seit Februar 2005 verschlechterten Gesundheitszustand im Rahmen einer vertrauensärztlichen psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung, allenfalls unter Einbezug eines Schmerzspezialisten, einer genauen Prüfung zu unterziehen und ihm ab Februar 2005 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1),
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. April 2006, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird (Urk. 7), sowie in die Beschwerdebeilagen und die IV-Akten (Urk. 3/1-4, 8/1-75);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente haben,
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, bei dem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG); Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen); ob eine solche Änderung eingetreten ist, sich durch Vergleich des Sachverhaltes beurteilt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen); unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt, wobei diese Umschreibung insbesondere auf jene Fälle abzielt, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist; anderseits der Sinn dieser Praxis darin liegt, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30),
im Revisionsgesuch gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat; nach Eingang eines Revisionsgesuchs die Verwaltung ebenso wie bei der Neuanmeldung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; sie bei Verneinung dieser Frage das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt; sie dabei unter anderem zu berücksichtigen haben wird, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen); eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwaltung auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2b);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle laut der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Oktober 2005 zwar auf das Revisionsgesuch vom Oktober 2005 nicht eingetreten ist (Urk. 8/7), sie dieses dann aber aufgrund der Vorbringen in der Einsprache vom 17. November 2005 (Urk. 8/6) und der eingereichten Berichte von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH sowie von Dr. C.___ vom 10. und 14. November 2005 (Urk. 3/2-3) materiell geprüft und im Einspracheentscheid festgestellt hat, dass sich am Gesundheitszustand nichts geändert habe, womit sich die Frage, ob auf das Revisionsgesuch überhaupt einzutreten war, nicht mehr stellt,
eine allfällige Rentenerhöhung nicht, wie beantragt, ab Februar 2005, sondern - entsprechend Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV - frühestens ab Oktober 2005 in Betracht fällt, dem Monat, in dem das nunmehr zu beurteilende Revisionsbegehren (Urk. 8/45) gestellt wurde, und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand zwischen der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2003 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) verschlechtert hat,
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2003 davon ausgegangen war, dass der Versicherte wegen eines chronischen lumbospondylogenen bis lumboradikulären Syndroms S1 links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 und Status nach Diskushernienoperation L5/S1 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Küchengehilfe nur noch zu 25 % arbeitsfähig sei, hingegen in einer behinderungsangepassten, das heisst mittelschweren Tätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe, mit der er ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 41'600.-- um rund 50 % vermindertes Invalideneinkommen von Fr. 20'889.-- erzielen könne (Urk. 8/33),
dieser Verfügung im Wesentlichen die Berichte von Dr. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. April 2002 (Urk. 8/42) sowie der F.___ vom 30. Mai 2002 zugrunde lagen (Urk. 8/41), die allesamt das lumbale Rückenleiden als Grund für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit angeführt hatten,
mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der somatische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seither verschlechtert, wegen depressiver Störungen seien zudem ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich geworden,
Hausärztin Dr. E.___, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird (Urk. 1 S. 2), dazu im Bericht vom 10. November 2005 ausführte, seit Februar 2005 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten aus somatischer Sicht eindeutig verschlechtert; trotz Schonhinkens beständen - ausser nach Medikamenteneinnahme während einer Stunde - keine schmerzfreien Episoden mehr, und es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ruhig zu sitzen; auch bestehe eine Beinasymmetrie mit einer deutlich schmäleren Wade links und er werde von Dr. C.___ psychotherapeutisch behandelt (Urk. 3/2),
Dr. C.___ ihrerseits in ihrem Schreiben vom 14. November 2005 bestätigte, dass sich der somatische Zustand des Versicherten seit Februar 2005 nochmals verschlechtert habe und sich dies auch auf seinen psychischen Zustand negativ auswirke; er oft verzweifelt, mutlos und immer wieder suizidal sei; die dauernden Schmerzen auch zu Spannungen in der Familie führten, was sich wiederum negativ auf seinen psychischen und somatischen Zustand auswirke; eine Aggravation klar verneint werden könne; auch während der Therapiestunde der Beschwerdeführer nicht lange sitzen könne und immer wieder aufstehen oder sich hinlegen müsse; ihres Erachtens eindeutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 3/3),
die IV-Stelle bezüglich der per Februar 2005 geltend gemachten Zunahme der somatischen Beschwerden keine Abklärungen vornahm und dies damit begründete, dass seit der Rentenzusprechung keine neuen Diagnosen hinzugekommen seien und nunmehr einzig die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anders bewertet werde (Urk. 2 S. 3),
sie dabei verkennt, dass die somatische Diagnose als solche keine Aussage über deren Auswirkungen auf das Befinden, namentlich die Beweglichkeit und die Schmerzen, zulässt, so dass über die von den behandelnden Ärztinnen ab Februar 2005 angeführte Verschlechterung in Form einer Zunahme der Schmerzen, verbunden mit Schonhinken, Bedürfnis nach wechselnder Körperstellung und Verschlechterung des psychischen Zustandes, nicht hinweggegangen werden kann, zumal der letzte ausführliche Arztbericht vom 8. Dezember 2004 stammt, als der Versicherte wegen einer Schmerzexazerbation im G.___ hatte hospitalisiert werden müssen (Urk. 8/37), und Dr. D.___, der im psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/35) die von Dr. C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Bericht vom 8. Juni 2004, Urk. 8/39) weitgehend bestätigt hatte, für die von ihm mit 50 % bemessene Arbeitsunfähigkeit in erster Linie die psychische Gesundheitsstörung verantwortlich gemacht und bereits darauf hingewiesen hatte, dass ohne die von ihm als dringend erachteten Eingliederungsmassnahmen die Gefahr einer Fixierung auf die Invalidenrolle und damit eine mit einer Zunahme der Invalidität einhergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes drohe,
ohne umfassende Klärung des aktuellen somatischen und psychischen Gesundheitszustandes und des Krankheitsverlaufs seit der Rentenzusprechung demnach über das Rentenrevisionsgesuch vom 25. Oktober 2005 nicht entschieden werden kann, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch vom 25. Oktober 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der SV-Group, Neumünsterstrasse 1, Postfach, 8032 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).