IV.2006.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das erste Rentenbegehren von S.___ vom 17. September 2002 (Urk. 8/77) mit Verfügung vom 23. April 2004 (Urk. 8/25) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) abgewiesen hatte und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden (Urk. 8/13/2, Urk. 8/16/2) mit Urteilen vom 29. März 2005 (IV.2004.00516, Urk. 8/14) und 19. Oktober 2005 (Urk. 8/10) ebenfalls abgewiesen hatten,
nachdem sich die Versicherte am 28. November 2005 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 8/35), die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 8/9) und sie die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/6) mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 ebenfalls abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. März 2006, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf das Leistungsbegehren zu verpflichten und ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. April 2006 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die nach dem Abschluss des Schriftenwechsels vom 21. April 2006 (Urk. 9) eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2006 (Urk. 10) und den beigelegten Arztbericht (Urk. 11), zu welchem die IV-Stelle mit Eingabe vom 31. Mai 2006 Stellung nahm (Urk. 14), welche der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15),

in Erwägung,
dass, falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint, die Verwaltung dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), der Verwaltung damit insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3, 130 V 68 Erw. 5.2.3),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/7) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, dass diese keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können (Urk. 2, Urk. 7),
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, es sei seit dem abweisenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 1), und sie sich dabei auf die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 15. August 2005 (Urk. 3/1) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2005 (Urk. 3/2) stützte,
dass zwar an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 70 Erw. 6.2 mit Hinweis), zumal die Neuanmeldung vom 28. November 2005 (Urk. 8/35) mehr als 16 Monate nach dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) datiert,
dass jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. August 2005 nicht glaubhaft gemacht wurde, zumal zum einen aus diesem Arztbericht - wie bereits vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dargelegt (Urk. 8/10 S. 6) - nicht hervor geht, ob er den massgeblichen Zeitraum nach dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 betrifft, insbesondere da er bereits im Verfahren der Erstanmeldung eingereicht wurde (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/18),
dass zum anderen aus dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. August 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist, da die Befunde und Diagnosen im Wesentlichen denjenigen im massgeblichen (vgl. Urk. 8/10), anlässlich der Erstanmeldung erstellten Gutachten vom 29. März 2004 entsprechen, und insbesondere auch die lumbalen Beschwerden sowie diejenigen im Handgelenk darin bereits Erwähnung fanden (Urk. 8/30 S. 7 - S. 17),
dass die Beschwerdeführerin auch mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. August 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte, zumal die darin aufgeführten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/2) ebenfalls im Wesentlichen denjenigen im Gutachten vom 29. März 2004 (Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.4] sowie leichte, rezidivierende depressive Episoden [ICD-10: F33.0]; Urk. 8/30 S. 13 f.) entsprechen,
dass Dr. B.___ in seinem sehr kurzen und unbegründeten Arztbericht vom 25. August 2005 zwar im Unterschied zu den Gutachtern nicht nur eine leichte sondern eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (Urk. 3/2), aber weder diese Diagnose noch die Schätzung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausreichen, um eine Verschlechterung glaubhaft darzulegen, da Dr. B.___s Arztbericht keine Anamnese sowie Befunde aufweist und die Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somit nicht nachvollziehbar sind,
dass die Gerichte im Verfahren betreffend eine Neuanmeldung ihrer beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde zu legen haben, wie er sich der Verwaltung darbot (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),
dass somit der von der Beschwerdeführerin erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels vom 21. April 2006 (Urk. 9) eingereichte Arztbericht der Klinik C.___ vom 5. Mai 2006, welcher infolge einer nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2006 (Urk. 2) stattgefundenen Hospitalisierung vom 28. Februar 2006 bis zum 19. März 2006 (Urk. 11) verfasst wurde, nicht zu berücksichtigen ist, da sich dieser Sachverhalt der Verwaltung noch nicht darbot,
dass die Beschwerdeführerin somit die massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft machen konnte, und die IV-Stelle daher zu Recht nicht auf deren Neuanmeldung vom 28. November 2005 eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse D.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).