IV.2006.00243
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. November 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1949, meldete sich am 19. März 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 1. Juli 1993 mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgewiesen (Urk. 11/10).
Auf eine weitere Anmeldung vom 1. Februar 1995 (Urk. 11/12) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Februar 1995 mangels Sachverhaltsänderung nicht ein (Urk. 11/13).
1.2 Am 11. September 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/24).
Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 11/32-33) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/34) ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 11/42). Die dagegen am 29. Juli 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/47) wies sie nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 11/63-64) mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 ab (Urk. 11/74 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ganz Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Am 3. März 2006 erhob Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, welcher den Versicherten seit 1995 behandelt (vgl. Urk. 11/33 lit. D.1), ebenfalls Beschwerde (Urk. 7/1). Das entsprechende Verfahren Nummer IV.2006.00249 wurde am 18. April 2006 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 7/4, Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 20. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Zu vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 (Urk. 13) nachgereichten Arztberichten (Urk. 14/1-2) nahm die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2007 Stellung (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, der Beschwerdeführer könne im Jahr 2004 infolge eines Lungenleidens nur noch ein Einkommen von Fr. 43'658.-- erzielen, was jedoch bei einem angenommenen Valideneinkommen von Fr. 37'836.-- einen Invaliditätsgrad von 0 % ergebe (Urk. 11/42 S. 2 oben).
Im angefochtenen Entscheid führte sie aus, ein neu aufgetretenes Leiden (Psoriasisarthropathie) begründe eine volle Arbeitsunfähigkeit, sei jedoch am 20. Juli 2005 erstmals festgestellt worden, so dass diesbezüglich das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 2 S. 3 oben). Es könne nicht von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer trotz 1997 vom Kantonsarzt ausgestellter Arbeitsfähigkeitsbewilliung seither nicht erwerbstätig gewesen sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).
In der Beschwerdeantwort führte sie unter anderem aus, das Valideneinkommen sei zwar zu tief angesetzt worden, jedoch könne auch nicht auf die in der Beschwerde dargelegten Berechnungen des Beschwerdeführers abgestellt werden (Urk. 10 S. 3 Ziff. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, es sei im Oktober 2005 medizinisch festgestellt worden, dass er seit drei bis vier Jahren an den neu aufgetretenen Beschwerden leide; die Gelenkskrankheit habe bereits im November 2004 bestanden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei auf Tabelle TA 7 der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
2.3 Strittig ist somit, ab wann der Beschwerdeführer in welchem Umfang krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, sowie, von welchem Valideneinkommen auszugehen ist.
Nicht (mehr) strittig ist, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, dies aus den von der Beschwerdegegnerin näher dargelegten Gründen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4).
3.
3.1 Vom 16. Januar bis 7. Februar 1992 war der Beschwerdeführer wegen einer therapierefraktären Lungentuberkulose in der Klinik für Viszeralchirurgie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) hospitalisiert, wo er am 17. Januar 1992 operiert wurde (Urk. 11/32/7).
Vom 3. April bis 12. Juni 1992 war er am selben Ort wieder hospitalisiert und wurde am 6. April 1992 erneut operiert (Urk. 11/32/3).
3.2 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 5. November 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Thorakoplastik 1999 wegen einer seit 1990 bestehenden offenen Lungen-Tbc (Urk. 11/33 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit für die früher (vor 1990; vgl. Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 1, Urk. 11/24 Ziff. 4.1) ausgeübte Tätigkeit als Fussballtrainer gab Dr. A.___, ohne Zeitangaben, mit 0 % an (Urk. 11/33 lit. B).
Anamnestisch erwähnte Dr. A.___ nebst der bis 1998 behandelten Lungen-Tbc ab 1998 ein Lumbovertebral- und ein Ileosakralgelenk-Syndrom rechts sowie einen Verdacht auf beginnende Handgelenks-Arthrose beidseits (Urk. 11/33 lit. D.3).
Als Beschwerden erwähnte Dr. A.___ chronische Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, verminderte respiratorische Reserven sowie - seit 2 Jahren - zusätzlich chronische Handgelenksschmerzen beidseits beispielsweise schon beim Öffnen einer Flasche (Urk. 11/33 lit. D.4).
Der Preis für die Heilung der ausserordentlich schweren Lungen-Tbc habe in dem verstümmelnden Eingriff am rechten Thorax bestanden, welcher eine erhebliche Behinderung der rechten oberen Extremität mit sich bringe. Im Bereich der linken oberen Extremität und der beiden unteren Extremitäten sei der Beschwerdeführer hingegen voll leistungsfähig und eine Berufstätigkeit in einem der Behinderung angepassten Rahmen (beispielsweise häufiges Gehen auch von längeren Strecken ohne grosse Lasten und mit dem Einsatz nur einer oberen Extremität) sollte möglich sein (Urk. 11/33 lit. D.7).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. A.___ zur bisherigen Berufstätigkeit fest, der Beschwerdeführer habe gar keine Arbeit; für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/33/4).
3.3 Am 12. Juli 2005 wandte sich Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin, die unterdessen einen Rentenanspruch verneint hatte (vgl. Urk. 11/42), und führte aus, seit November 2004 hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben (Urk. 11/46 S. 1 Mitte). Im November 2004 hätte sein Augenmerk ganz auf dem Defektzustand des rechten Schultergürtels bei Status nach Thorakoplastik wegen offener Lungen-Tbc 1992 gelegen (Urk. 11/46 S. 1 unten).
Limitierend dürften jedoch gemäss heutigem Kenntnisstand weitere (näher beschriebene und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit rund drei Jahren bestehende) Beschwerden im Bereich der Handgelenke, Hände und Knie beidseits sein, die nun noch rheumatologisch-spezialärztlich abgeklärt würden (Urk. 11/46 S. 1 f.). Die Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit seien somit dahingehend zu korrigieren, dass auch das Hantieren mit Werkzeugen im feinmotorischen Bereich und die Handrotation sowie Knien, Kniebeugen und Gehen von längeren Strecken über 50 m dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten seien (Urk. 11/46 S. 2 oben).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, teilte am 26. August 2005 der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer stehe seit 20. Juli 2005 in seiner Abklärung. Diese habe ergeben, dass neben dem Lungen- und Schulterleiden zusätzlich ein systemisches Gelenkleiden mit bereits deutlichen radiologischen Veränderungen vorliege. Diese Arthropathie schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich ein (Urk. 11/51).
Am 24. Oktober 2005 berichtete PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Universitätsspital Z.___, über seine Untersuchungen (Urk. 11/63/3-4). Der Beschwerdeführer gebe an, seit zirka 3-4 Jahren an starken Dauerschmerzen in allen Fingergelenken sowie den Handgelenken zu leiden, welche im Verlauf deutlich progredient gewesen seien (Urk. 11/63/3 Mitte). Es bestehe eine weitgehend symmetrische Polyarthritis beider Hände. Aktuell sei bei Polyarthritis eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 11/63/4).
3.5 In seinem Bericht vom 7. November 2005 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/63 lit. A):
- undifferenzierte Spondylarthropathie am ehesten Psoriasisarthropathie sine Psoriase
- symmetrische Polyarthritis unter Einbezug der DIP-Gelenke
- ISG-Ankylose beidseits, Verdacht auf Parasyndesmophyt lumbal
- Sekundärarthrosen MCP-Gelenke beidseits
- Periarthropathia humero-scapularis (PHS) ankylosans rechts nach dreimaliger Thorakotomie mit Rippensektion
- Status nach multiresistenter Lungentuberkulose
- Status nach oberer Bilobektomie und Resektion des apikalen Oberlappensegments rechts 1992
- Status nach Thorakoplastik rechts 1992
- depressive Entwicklung
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezifferte Dr. B.___ mit 100 % seit 1992 (Urk. 11/63 lit. B).
Da bereits deutliche sekundär arthrotische Veränderungen bedingt durch den vermutlich bereits seit Jahren laufenden arthritischen Prozess vorlägen, würden weiterhin belastungsabhängige Gelenkschmerzen insbesondere der Hand- und Fingergelenke bestehen. Neben der durch die Arthritis bedingten polyartikulären Gelenksarthrosen liege auch eine stark schmerzhafte Schulteraffektion rechts nach Thorakoplastik vor. Auch dadurch sowie durch die depressive Entwicklung werde die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 11/63 lit. D.7).
3.6 Am 14. November 2005 wandte sich Dr. A.___ noch einmal an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/64). Er ersuchte unter anderem um eine dringliche Wiederaufnahme des Verfahrens, da sich der Beschwerdeführer in existentiellen Nöten befinde. Leider sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden, dies aufgrund seines Berichts vom 5. November 2004, als die Spondarthropathie noch nicht zu erkennen gewesen sei.
3.7 Am 11. Dezember 2006 berichtete PD Dr. C.___ - der den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 14/2) erneut untersucht hatte - über ein weiteres Fortschreiten der nunmehr als Psoriasisarthritis diagnostizierten Krankheit (Urk. 14/1 S. 1). Es stehe, schon aus rein rheumatologischer Sicht, ausser Frage, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe (Urk. 14/1 S. 2 unten).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Lungenerkrankung, an welcher der Beschwerdeführer litt, die 1992 erfolgten Operationen erforderlich machte. Im Juli 1997 erhielt der Beschwerdeführer die in diesen Fällen erforderliche Arbeitsfähigkeitsbewilligung des Kantonsarztes (vgl. Urk. 11/16).
Dr. A.___ attestierte am 5. November 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten wie beispielsweise häufiges Gehen auch von längeren Strecken ohne grosse Lasten und mit dem Einsatz nur der linken oberen Extremität.
4.2 Anamnestisch erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 5. November 2004 sodann einen Verdacht auf beginnende Handgelenks-Arthrose beidseits und vom Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren (mithin zirka Herbst 2002) angegebene chronische Handgelenksschmerzen beidseits.
In seiner Eingabe vom 12. Juli 2005 führte Dr. A.___ aus, seit November 2004 hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben, und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit rund drei Jahren (mithin zirka Sommer 2002) an - näher beschriebenen - Gelenksschmerzen leide.
PD Dr. C.___ berichtete am 24. Oktober 2005, der Beschwerdeführer gebe seit 3-4 Jahren (mithin zirka Herbst 2001/2002) bestehende Dauerschmerzen in den Finger- und Handgelenken an.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende 2004 und im Verlaufe der 2005 erfolgten Untersuchungen weitgehend übereinstimmend berichtete, dass er seit ungefähr 2002 an Gelenksbeschwerden, primär im Bereich der Finger- und Handgelenke, leide. Dies ist auch vereinbar mit seinen Angaben, wonach die Beschwerden deutlich progredient gewesen seien, und dem später festgestellten weiterhin zunehmenden Verlauf der Erkrankung.
4.3 Für die Frage der allfälligen Anspruchsberechtigung ist jedoch nicht der berichtete Verlauf der Beschwerden entscheidend, sondern in welchem Umfang sie sich gemäss ärztlicher Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Diesbezüglich ist die Aktenlage eindeutig.
In seinem Bericht vom 5. November 2004 nannte Dr. A.___, trotz Erwähnung einer Verdachtsdiagnose und entsprechenden Beschwerden, (noch) keine sich aus der Gelenkserkrankung ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Juli 2005 wies Dr. A.___ auf zusätzliche, aus der in Abklärung befindlichen Gelenkserkrankung resultierende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hin. Auch Dr. B.___, der den Beschwerdeführer im Juli 2005 erstmals untersuchte, erachtete die Arbeitsfähigkeit als durch die Gelenkserkrankung deutlich eingeschränkt.
4.4 Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend geklärt und erstellt, dass aufgrund des durchgemachten Lungenleidens eine volle Arbeitsfähigkeit für entsprechend angepasste Tätigkeiten bestand und besteht, und dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der progredienten Gelenkserkrankung ab Juli 2005 erheblich eingeschränkt ist.
5.
5.1 Für die Zeit bis Juli 2005 sind somit im Hinblick auf den Einkommensvergleich die erwerblichen Auswirkungen des durchgemachten Lungenleidens zu berücksichtigen.
Gemäss IK-Auszug vom 8. November 2004 erzielte der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 1990 bis 1992 ein Erwerbseinkommen, insbesondere Fr. 34'018.-- im Jahr 1991 (Urk. 11/34).
Das entsprechende Einkommen kann jedoch nicht als Grundlage für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens verwendet werden, befand sich der Beschwerdeführer doch zur fraglichen Zeit als Asylsuchender (vgl. Urk. 11/6) in einem aufenthaltsrechtlich prekären Status mit entsprechenden erwerblichen Auswirkungen.
Gemäss eigenen Angaben hat er in seinem Heimatland nach 12 Jahren Schulbesuch als Fussballspieler und -Trainer gewirkt und hat 1964-1984 ein Richter- und ein Trainer-Diplom erworben (Urk. 11/4 Ziff. 5.1-2). Es ist nicht anzunehmen, dass er, wäre der Gesundheitsschaden ausgeblieben, im Jahr 2004 im Alter von mittlerweile 55 Jahren in der Lage gewesen wäre, diesen professionellen Hintergrund noch erwerblich zu verwerten.
Aus diesen Gründen ist das hypothetische Valideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Aufgrund der gesamten Umstände ist dabei von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels verwertbarer beruflicher Qualifikationen auf einfache und repetitive Tätigkeiten angewiesen wäre, womit auf den von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit solchen Tätigkeiten erzielten mittleren Lohn abzustellen ist.
5.2 Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist ebenfalls auf Tabellenlöhne abzustellen, und zwar ebenfalls auf den im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten mittleren Lohn.
Dabei ist es gerechtfertigt, die sich aus dem durchgemachten Lungenleiden ergebenden Einschränkungen mit dem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu berücksichtigen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 11/41 S. 2).
Bei, wie dargelegt, gleichem Tabellenlohn und dem erwähnten Abzug von 25 % fällt das hypothetische Invalideneinkommen um 25 % geringer aus als das hypothetische Valideneinkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert.
Demnach besteht kein Rentenanspruch.
5.3 Wie sich die seit Juli 2005 bestehende erhebliche zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den Einkommensvergleich auswirkt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, das lediglich den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 7. Februar 2006 beschlägt.
Die festgestellte zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann sich gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst nach Ablauf von 12 Monaten auf einen allfälligen Rentenanspruch auswirken.
Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.4 Zur Prüfung der Verhältnisse ab Februar 2006 sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).