IV.2006.00245
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 14. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Gabriella und Bruno S.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1997 geborene S.___ leidet an einer leichten spastisch-ataktischen Cerebralparese mit Dysarthrie sowie an einem leichten allgemeinen Entwicklungsrückstand (Urk. 7/33/1 S. 1, Urk. 7/34 S. 1 lit. A). Sein Vater meldete ihn erstmals am 7. Februar 1997 aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 494 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 14. April 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 494 GgV Anhang zu (Urk. 7/30).
1.2 Am 12. August 2002 meldete Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, den Versicherten aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/54/1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 wurde ein Anspruch auf medizinische Massnahmen (Psychomotorik-Therapie) verneint, da die Behandlung einer leichten cerebralen Bewegungsstörung (Ziff. 395 GgV Anhang) nur bis zum vollendeten zweiten Altersjahr übernommen werden könne und eine angeborene cerebrale Lähmung (Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang) nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/28). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Entscheid vom 9. Mai 2003 abgewiesen, da gestützt auf die Abklärungsresultate des Kinderspitals V.__ die Muskelhypotonie nicht als Symptom einer cerebralen Lähmung gelte und die schwer auszulösenden Eigenreflexe gegen das Vorliegen einer solchen sprächen (Urk. 7/25). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/23/2) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Dezember 2003 gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang notwendigen Massnahmen (Psychomotorik-Therapie) hat (Urk. 7/21).
1.3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 an die IV-Stelle beantragte Dr. A.___ die Übernahme der Kosten für eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 7/45). Am 8. August 2005 erging die Verfügung, mit der die Kostenübernahme der neuropsychologischen Abklärung abgelehnt wurde, da die Kosten nur übernommen werden könnten, falls die neuropsychologische Untersuchung Leistungen bei der Invalidenversicherung auslöse (Urk. 7/14). Mit Eingabe vom 26. September 2005 reichte Dr. A.___ die neuropsychologische Untersuchung ein und beantragte, die Kosten für eine psychomotorische Therapie seien weiterhin zu übernehmen (Urk. 7/44). Das Verlängerungsgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 abgewiesen, da gemäss Randziffer (Rz) 1043.3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME) keine Verlängerungsmöglichkeit bestehe (Urk. 7/12). Sodann wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 die Kostengutsprache für die neuropsychologische Abklärung abgelehnt, da diese keine Leistungen der Invalidenversicherung ausgelöst habe (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 29. November 2005 wurde dem Versicherten sodann Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form von Logopädie erteilt (Urk. 7/4). Die gegen die Ablehnung der Kostenübernahme der Psychomotorik-Therapie erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 abgewiesen, da sich die Therapie auf die Teilleistungsschwächen, welche kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV seien, und nicht auf psychomotorische Störungen im Rahmen der Cerebralparese richte (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 2. März 2006 Beschwerde und beantragten die Übernahme der Kosten für eine Psychomotorik-Therapie (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 11. Mai 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf Verlängerung der Psychomotorik-Therapie hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostenübernahme in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2005 mit der Begründung ab, die Dauer für die Durchführung der Psychomotorik-Therapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang sei auf maximal zwei Jahre beschränkt; es bestehe gemäss Rz 1043.3 KSME keine Verlängerungsmöglichkeit. Da im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang bereits Kostengutsprache für Psychomotorik-Therapie vom 11. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2004 geleistet worden sei, sei eine Verlängerung nicht möglich (Urk. 7/12).
Im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, Psychomotorik-Therapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen sei jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der Therapie seien aufgrund der vom Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag und eines ausführlichen Therapieberichts zu prüfen. Im Falle des Versicherten richte sich die psychomotorische Therapie gemäss Dr. med. A.___ auf die Teilleistungsschwächen und nicht auf psychomotorische Störungen im Rahmen der Cerebralparese. Diese Teilleistungsschwächen seien kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV (Urk. 2 S. 3).
3.
3.1 Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, diagnostizierte in seinem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 1. September 2005 partielle neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10: F07.8), welche hauptsächlich gewisse Aufmerksamkeitsfunktionen und den Antrieb sowie visuell-räumliche exekutive Funktionen betreffen, vereinbar mit einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), bei einem sehr diskrepanten Leistungsprofil und einer insgesamt gut durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 7/32 S. 1). Dr. B.___ führte aus, bei den festgestellten Teilleistungsschwächen handle es sich um cerebral bedingte Teilleistungsschwächen (Hirnfunktionsstörungen), die sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem HELLP-Syndrom stehen würden. Die diagnostizierten Teilleistungsschwächen beträfen nebst Aufmerksamkeitsfunktionen und dem Antrieb verschiedene visuell räumliche Funktionen (primär exekutive, aber auch amnestische Funktionen und die Visuomotorik). Eine Therapie der Teilleistungsschwächen sei klar angezeigt und baldmöglichst einzuleiten. In Frage kämen Psychomotorik-, Ergo- oder sensorische Integrationstherapie (Urk. 7/32 S. 3).
3.2 Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben vom 14. November 2005 an die Beschwerdegegnerin fest, es sei richtig, dass der Versicherte eine Psychomotorik-Therapie erhalten habe, die IV habe davon jedoch lediglich vier Monate übernommen. Aus der neuropsychologischen Abklärung sei klar ersichtlich, dass nach wie vor neuropsychologische Teilleistungsschwächen vorhanden seien, die bisher durch die psychomotorische Therapie hätten verbessert werden können. Eine Fortsetzung der Therapie sei nach wie vor indiziert und aufgrund des Geburtsgebrechens auch ausgewiesen (Urk. 7/9).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass Rz 1043.3 KSME per 1. November 2005 inhaltlich insofern eine Änderung erfahren hat, als Psychomotorik-Therapien nunmehr auch verlängert werden können. Die Änderung erfolgte, da die zeitliche Befristung der Ergo- und Psychomotorik-Therapie auf zwei Jahre nicht überzeugte. Anträge zur Verlängerung der Psychomotorik-Therapie sind aufgrund der vom Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag, und eines ausführlichen Therapieberichts zu prüfen, wobei auf eine nachvollziehbare Therapieplanung zu achten ist, aus der auch die Ziele der Behandlung hervorgehen (Rz 1043.3 KSME).
4.2 Der neuropsychologische Bericht von Dr. B.___ erfüllt sowohl die in beweismässiger Hinsicht erforderlichen Kriterien an medizinische Berichte (vgl. vorstehend Erw. 1.2) als auch die in Rz 1043.3 KSME genannten Voraussetzungen für eine Verlängerung der Psychomotorik-Therapie. In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sich die psychomotorische Therapie auf die Teilleistungsschwächen und nicht auf psychomotorische Störungen im Rahmen der Cerebralparese richte, ist festzuhalten, dass gemäss Rz 390.4 KSME ambulante Psychomotorik-Therapie bei einem ausgewiesenen Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang als medizinische Massnahme vergütet werden kann, anstelle einer physio- oder ergotherapeutischen Behandlung bei von visuell räumlich perceptiven oder visuokonstruktiven Teilleistungsstörungen begleiteten cerebralen Bewegungsstörungen. Dr. B.___ ging in seinem Bericht davon aus, die diagnostizierten Teilleistungsschwächen beträfen nebst Aufmerksamkeitsfunktionen und dem Antrieb verschiedene visuell räumliche Funktionen, unter anderem die Visuomotorik, und bei den festgestellten Teilleistungsschwächen handle es sich um cerebral bedingte Teilleistungsschwächen, die wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem HELLP-Syndrom stünden (Urk. 7/32 S. 3). Nach dem Gesagten ist aufgrund der Berichte von Dr. B.___ (Urk. 7/32) und Dr. A.___ (Urk. 7/9) davon auszugehen, dass die Teilleistungsschwächen zum Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang gehören.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf Verlängerung der Psychomotorik-Therapie hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf Verlängerung der Psychomotorik-Therapie hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gabriella und Bruno S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).