IV.2006.00246

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1978, besuchte von 1995-1997 das Gymnasium an der A.___, anschliessend arbeitete er bis 1998 als Velo-Kurier (Urk. 7/90, vgl. Urk. 7/99, aber auch Urk. 7/21). Kurz nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses erlitt er am 24. Juni 1998 einen Unfall (Urk. 7/87, vgl. Urk. 7/28). S.___ meldete sich am 6. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung/Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/98), worauf berufliche Massnahmen geprüft wurden (Urk. 7/80, 7/86 und 7/88-90). Mit Verfügungen vom 26. Juli 2000 (Urk. 7/19) und vom 17. Mai 2001 (Urk. 7/15) wurden ihm berufliche Massnahmen sowie mit Verfügungen vom 5. September 2000 (Urk. 7/17), vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/14) und vom 24. Dezember 2001 (Urk. 7/13) IV-Taggelder zugesprochen (Urk. 7/19). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen besuchte der Versicherte die B.___, welche er schliesslich am 13. Juli 2002 mit einem Handelsdiplom VSH abschloss (Urk. 7/35). Die IV-Stelle Zürich teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 (Urk. 7/10) mit, dass aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der B.___ mit dem Handelsdiplom VSH und unter Berücksichtigung des geplanten mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes das Leistungsbegehren als erledigt abgeschrieben werde (vgl. Urk. 7/32).
         Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 reichte S.___ unter Hinweis auf seine erfolglose Stellensuche ein Gesuch um Kostengutsprache zwecks Besuch der D.___ (kurz: D.___) ein (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 19. August 2005 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 7/8). Diese Verfügung blieb unangefochten.
         Am 12. Oktober 2005 stellte der Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte erneut um Kostengutsprache für den Besuch der D.___ (Urk. 7/26). Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 abgewiesen (Urk. 7/4). Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 28. Januar 2006 Einsprache (Urk. 7/3), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Februar 2006 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2006 Einsprache, welche an das hiesige Gericht als Beschwerde weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und Kostengutsprache für den Besuch der D.___ (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. April 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
 Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
1.2     War die Gewährung einer Rente  - oder, wie vorliegend, beruflicher Massnahmen - verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, beziehungsweise das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als Neuanmeldung entgegengenommen hat, sind somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Leistungszusprache zu prüfen.


2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 19. August 2005 (Urk. 7/8) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006  (Urk. 2) derart wesentlich verändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Besuch der D.___) zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeührer nach Erzielung des Handelsdiploms VSH im Juli 2002 über eine vollwertige, erstmalige berufliche Ausbildung verfüge, welche auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Entsprechend sei sein Gesuch um das Nachholen der Matura mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 19. August 2005 abgewiesen worden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er habe nach der Umschulung (richtig: Erstausbildung) durch die IV keine Bürostelle gefunden. Von der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) sei er in die Laufbahnberatung geschickt worden, wo ihm geraten worden sei, die Matura nachzuholen. Er hoffe, dass beim Entscheid betreffend berufliche Massnahmen nicht nur sein linker Arm, sondern auch seine anderen Schädigungen in Betracht gezogen würden (Urk. 1).

3.       Auch wenn vorliegend die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorgenommen hat, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich seit der abweisenden Verfügung vom 19. August 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 beim Beschwerdeführer die massgebenden Verhältnisse nicht wesentlich verschlechtert haben, insbesondere da der Beschwerdeführer selbst keine Änderung geltend macht, sondern die Argumente (Arbeitslosigkeit nach Stellenverlust im Jahr 2004), welche er bereits in seinem Gesuch vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/29) vorgebracht hatte, wiederholt (Urk. 7/26). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin, wie sie dies in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 (Urk. 6) zu Recht festhält, auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers gar nicht eintreten dürfen.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen, das heisst innert Rechtsmittelfrist nicht angefochtenen Entscheides der Invalidenversicherung nicht besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Dezember 2003 in Sachen A., Erw. 4.2 mit Hinweisen).
  Demnach ist der abweisende Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).