IV.2006.00250

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1968, leidet an Demenz vom Alzheimertyp (Urk. 7/14), die sich seit 2003 bemerkbar macht. Per 30. November 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin wegen der sich verstärkenden Demenz aufgelöst (Urk. 7/30). Am 7. März 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess am 3. August 2005 die Versicherte sowie den von ihr geschiedenen, aber im gleichen Haushalt lebenden Ehemann zu den geltend gemachten Einschränkungen befragen (Urk. 7/14, Urk. 7/24, Urk. 7/30). Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. November 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/6-7). Die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit beantragen (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 6. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 liess die Versicherte durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 6. März 2006 Beschwerde erheben und eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 reichte die Versicherte einen Bericht vom Dr. med. V.___ vom 18. Juli 2006 ins Recht und schlug gleichzeitig vor, sie sei zu einer Verhandlung vorzuladen (Urk. 9, Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Abgeleitet aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besteht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlungen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) grundsätzlich einen Parteiantrag voraus. Dieser muss klar und unmissverständlich sein (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 18. Februar 2005, I 623/04, Erw. 3.1). Der Vorschlag der Versicherten in der Eingabe vom 24. Juli 2006, sie sei zur Verhandlung vorzuladen (Urk. 9), stellt dementsprechend keinen rechtsgenügenden Antrag dar. Zudem muss ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt werden. Selbst wenn ein rechtsgenügender Antrag vorliegen würde, wäre ihm keine Folge zu leisten, da die Antragsstellung ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels und damit verspätet erfolgte (vgl. BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).  

2.      
2.1        Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Ausserdem gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung (neu) auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
2.2
2.2.1   Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2.2   Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (früher Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV) eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).

3.         Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig in den Lebensbereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem bedarf sie einer dauernden Pflege und persönlichen Überwachung. Demgegenüber ist der ausgewiesene Bedarf an lebenspraktischen Begleitung im Rahmen der schweren Hilflosigkeit keine Leistungsvoraussetzung und daher irrelevant. Hingegen besteht im Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/24, vgl. auch Urk. 9).
         Wie unter Erwägung 2.2.1 dargelegt, liegt nach Art. 37 Abs. 1 IVV eine Hilflosigkeit schweren Grades lediglich vor, wenn die versicherte Person unter anderem in allen alltäglichen Lebensvorrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht hilfsbedürftig ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen der (blossen) Anwesenheit einer Drittperson bedarf, ändert daran nichts, zumal dies lediglich unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Rz. 8017). Die IV-Stelle ist daher zu Recht von einer mittelschweren Hilfsbedürftigkeit ausgegangen. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin verschlechtert haben, steht es ihr respektive ihrem Vertreter frei, ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung einzureichen.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).