Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00252
IV.2006.00252

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 23. Mai 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2004 als Mitarbeiter Warenlogistik bei der Genossenschaft A.___ (Urk. 8/25/1 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 18. Mai 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2004 (Urk. 8/25/3). Der Versicherte meldete sich am 1. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/27 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/19/2-3, Urk. 8/18/3, Urk. 8/17/1-2, Urk. 8/16/1-5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/25/1) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/11).
         Der Versicherte erhob am 13. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 8/10), die er am 9. Januar 2006 ergänzte (Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 8/3 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung mindestens einer halben Rente. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache zur polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die geeigneten beruflichen Massnahmen einzuleiten, damit die von ihr vorgenommene Beurteilung am realen Objekt überprüft werden könne (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2006 (Urk. 9) reichte die IV-Stelle ein Schreiben des Versicherten vom 27. März 2006 (Urk. 10/1) und ein Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2006 (Urk. 10/2), ein. Mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, da die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids lediglich sechs Zeilen umfasse und darin zudem zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass in der Einsprache keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fiel tatsächlich eher kurz aus (vgl. Urk. 2 S. 3). Indessen liegt diesbezüglich jedenfalls keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da zumindest die Gründe ersichtlich sind, welche die Beschwerdegegnerin zum leistungsablehnenden Entscheid führten. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ohnehin geheilt worden, da sich der Beschwerdeführer vor dem hiesigen Gericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
2.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, gemäss den medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die von Dr. B.___ angegebenen psychischen Leiden hätten in ihrer Art, Schwere und Dauer keinen invalidisierenden Charakter. Daher seien auch keine weiteren Abklärungen angezeigt (Urk. 2 S. 3).
3.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er leide an verschiedenen Beschwerden wie Rücken- und Lungenleiden sowie an psychischen Problemen. Zudem habe er sich vor Erlass des Einspracheentscheids einer Unterleibsoperation unterziehen müssen. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 13 % sei klarerweise zu tief. Dass der behandelnde Psychiater keine Arbeitsfähigkeit attestiert habe, heisse noch lange nicht, dass keine solche bestehe. Der Beschwerdeführer sei Ende Januar 2006 am Unterleib operiert worden, weshalb noch kein definitiver medizinischer Zustand vorliege. Da keine „zusammenhängende“ Abklärung vorliege, rechtfertige sich eine MEDAS-Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

4.
4.1     PD Dr. med. C.___, Chefarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Klinik für Rheumatologie, Stadtspital E.___, nannten in ihrem Bericht vom 29. April 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/16/5):
           -  Lumbospondylogenes Syndrom rechts
               -  Diskushernien L4/5 und L5/S1 paramedian rechts ohne                           Wurzelkompression
           -  Thorakovertebrales Syndrom
         Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Arbeitgeberin für ihn keinen anderen Arbeitsplatz mit leichterer Tätigkeit anbieten könne. Nach ihrer Einschätzung bestehe für die angestammte Tätigkeit mit mehrmaligem Heben und Tragen im Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen bestehe jedoch theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/5).
4.2     Am 13. März 2005 beurteilte Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er hielt fest, dass diesem in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sicht sei daher eine berufliche Umstellung zu prüfen. In einer körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indessen ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar (Urk. 8/19/2 S. 1 f.).
4.3     Am 15. März 2005 stellten die Ärzte des Stadtspitals E.___ dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 29. April 2004 (vgl. Urk. 8/18/3 S. 1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass keine Einschränkung bestehe (Urk. 8/18/3 S. 1 lit. B), verwiesen aber andererseits auf ihren Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 8/18/3 S. 2 oben) und nannten als Datum der letzten Untersuchung den 28. April 2004 (Urk. 8/18/3 lit. D Ziff. 2). 
4.4     Der den Beschwerdeführer seit 9. November 2004 behandelnde Psychiater, Dr. B.___, nannte in seinem Bericht vom 31. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/17/1 S. 1 lit. A):
           -  Nichtorganische Insomnie in Verbindung mit längerer depressiver Reaktion      als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung (ICD-10: F51.0,         F43.21) mit/bei
           -  Lumbospondylogenem Syndrom rechts
               -  Diskushernien L4/L5 und L5/S1 paramedian rechts ohne                         Wurzelkompression
           -  Thorakovertebrales Syndrom
           -  Verminderte kardio-pulmonale Leistungsfähigkeit mit/bei Anamnestisch         Asthma bronchiale
           Weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeits-  fähigkeit gemäss zuweisendem Hausarzt
         Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf das Dossier der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17/1 S. 1 lit. B) und machte diesbezüglich keine eigenen Angaben (vgl. Urk. 8/17/2 S. 1 f.). Er empfahl die Weiterführung der ambulanten Einzelpsychotherapie sowie Psychopharmaka bis zum Eintritt in eine Fachklinik. Eine prognostische Einschätzung könne erst nach Klinikentlassung erfolgen (Urk. 8/17/1 lit. D Ziff. 7).
4.5     Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A):
           -  Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom mit Diskushernie L4/L5, L5/S1
           -  Schweres Asthma bronchiale nach Status nach Nikotinabusus
           -  Ronchopathie mit Schlafapnoe-Syndrom
           -  Depressive Reaktion (Behandlung bei Dr. B.___)
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2004 bis zum Beurteilungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B). Ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, sei schwierig zu beurteilen (Urk. 8/16/1 S. 2 lit. C Ziff. 3). Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit erweise sich als schwierig (Urk. 8/16/2 S. 1 f.).
4.6     Das nachträglich eingereichte Schreiben von Dr. B.___ vom 15. März 2006 betrifft die stationäre Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Universitätsklinik R.___ zur Krisenintervention, medikamentösen Einstellung und allenfalls Einleitung eines Anschlussprogrammes (Urk. 10/2).  

5.
5.1     Beim Beschwerdeführer liegen aus somatischer Sicht im Wesentlichen Rücken- und Atembeschwerden vor (vgl. Urk. 8/16/5, Urk. 8/18/3 S. 1 lit. A, Urk. 8/17/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht werden eine nichtorganische Insomnie in Verbindung mit längerer depressiver Reaktion als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung (Urk. 8/17/1 S. 1 lit. A) und eine depressive Reaktion (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A) beschrieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) stellte Dr. B.___ damit eine psychiatrische Diagnose, die grundsätzlich geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen.
5.2     In somatischer Sicht ist festzustellen, dass sich die Lungenfunktion des Beschwerdeführers gemäss der von Dr. med. H.___, Oberarzt, Medizinische Klinik, Stadtspital E.___, gestellten Diagnose unter der durchgeführten antiobstruktiven Dauertherapie normalisiert hat (Urk. 8/16/4 S. 1), weshalb bezüglich der Atembeschwerden nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
        
         Bezüglich der Rückenbeschwerden liegen übereinstimmende Beurteilungen vor. Sowohl die Ärzte des Stadtspitals E.___ im Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 8/16/5) als auch Dr. F.___ (Urk. 8/19/2 S. 1 f.) gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der Warenlogistik nicht mehr zumutbar sei. Hingegen erachteten sie den Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen beziehungsweise in einer körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig. Zwar erachteten die Ärzte des Stadtspitals E.___ den Beschwerdeführer im Bericht vom 15. März 2005 als zu 100 % als arbeitsfähig (Urk. 8/18/3 S. 1 lit. B). Indessen nannten diese Ärzte im genannten Bericht als letzte Untersuchung die ambulante Nachuntersuchung vom 28. April 2004 (vgl. Urk. 8/18/3 S. 2 lit. D Ziff. 2) und bezogen sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch auf dieses Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. 8/18/3 S. 1 f. lit. B). Es stellt sich daher die Frage, wie die Beurteilung, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, zu verstehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass sie im erwähnten Bericht vom 29. April 2004 davon ausgingen, dem Beschwerdeführer sei die bisher ausgeübte Tätigkeit mit mehrmaligem Heben und Tragen nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/16/5), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass sie damit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einschätzten.
5.3     In psychischer Hinsicht mangelt es indessen an einer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. B.___ verwies diesbezüglich auf das Dossier der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17/1 S. 1 lit. B) und nahm keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 8/17/2 S. 2). Er empfahl die Einweisung in eine Fachklinik (Urk. 8/17/1 lit. D Ziff. 7). Eine solche erfolgte schliesslich im März 2006 (Urk. 10/2). Dr. G.___, der im Übrigen kein Facharzt für Psychiatrie ist, führte aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B) und hielt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fest, dass sich die Einschätzung des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als sehr schwierig erweise (Urk. 8/16/2 S. 1 f.).
5.4     Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, ob und wenn ja, wie die psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen beziehungsweise in einer körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu beeinträchtigen vermögen, lässt sich nach Gesagtem aufgrund der mangelnden fachärztlichen Einschätzung nicht beurteilen.
5.5     Die Sache ist daher - ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Warenlogistik und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen beziehungsweise in einer körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit - an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen. Hernach wird sie den Rentenanspruch und je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung - nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente - den Anspruch auf berufliche Massnahmen - wie im Übrigen auch der Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2) - erneut zu prüfen haben.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).