Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 13. Juni 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Schoorengasse 6, Postfach 207, 8802 Kilchberg ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene D.___ ist gelernter Maler. Er war in den Jahren 1984 bis 1994 selbständigerwerbend und danach bis April 1997 bei der A.___ Spritzwerk und Carrosserie angestellt. In der Folge konnte er keine längerfristige Festanstellung mehr finden und bezog mehrfach Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/58, Urk. 8/51). Seit dem 17. Lebensjahr leidet der Versicherte an Panikattacken, Angstzuständen und Depressionen, weshalb er sich am 8. Oktober 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/58 S. 6-7). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. April 2005 ab (Urk. 8/6) und hielt daran im Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 fest (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 6. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die "Vorinstanz" zurückzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und den Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 11. April 2006 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zurück (Urk. 6).
Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2006 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zuzumuten sei. Als gelernter Maler könnte er heute ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 67'600.-- erzielen, was bei einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 46'661.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 31 % führe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, was zur Zusprache einer ganzen Rente führen müsse (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. November 2004 eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Seit dem 17. Lebensjahr leide der Beschwerdeführer an Panik und Angstattacken. Trotz verschiedenen, zum Teil auch längerdauernden Therapien habe bis heute keine wesentliche Verbesserung der Symptomatik erreicht werden können. In letzter Zeit sei es zu einer Verstärkung der Symptome gekommen sowohl bezüglich Intensität als auch Frequenz, so dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig habe geschrieben werden müssen. Die Prognose sei nach so langer Zeit ungünstig, da der Zustand chronifiziert sei. Erfolg könnte allenfalls noch eine stationäre Therapie in einer dafür geeigneten Klinik bringen.
Eine Tätigkeit scheine möglich zu sein, allerdings in einem eng gesteckten Rahmen (zum Beispiel Heimarbeit), oder an einer Arbeitsstelle, an der Rücksicht auf die Behinderung des Patienten genommen werde, so dass er den Arbeitsplatz unverzüglich für eine gewisse Zeit verlassen oder erst später am Tag bei der Arbeit erscheinen könne. Zudem müsste sich der Arbeitsort in einem bestimmten Umkreis vom Wohnort befinden. Dass gar keine Tätigkeit mehr zumutbar wäre, könne er nicht begründen. Vielmehr sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/22 und Urk. 8/23).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2005 eine chronifizierte Agoraphobie mit Panikstörung auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (erhöhte Kränkbarkeit, geringe Frustrationstoleranz, Reizbarkeit; ICD 10 F 40.01 und 60.8). Seit der Aufgabe der Selbständigkeit habe der Beschwerdeführer nie mehr lange arbeiten können. Sämtliche Therapien hätten, was die Heilung betreffe, fehlgeschlagen. Immerhin sei in den letzten Jahren keine Einengung des Bewegungsradius eingetreten.
Die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei weiterhin voll eingeschränkt. Das Profil eines Arbeitsplatzes wäre: "Raum E.___, keine Bewegungen ausserhalb des Rayons, keine nähern Kontakte mit wenig bekannten Leuten, stete Möglichkeiten, wegzulaufen und immer wieder tageweise zu fehlen, dauerhaft schonender Umgang der Umgebung mit ihm (Kränkbarkeit) - also in der Art nicht zu finden". Er könne sich angesichts des chronischen Verlaufs und der Persönlichkeitsstörung keine Behandlung vorstellen, die an der Arbeits-fähigkeit etwas Wesentliches ändern könnte (Urk. 8/18).
3.3 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___ und geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, wobei sie im Rahmen des Einkommensvergleichs allerdings einen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährt, unter anderem da der Beschwerdeführer bei der "Stellensuche sehr stark eingeschränkt" sei.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dr. C.___ beschrieb zwar die Verhältnisse, wie sie angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an einem für ihn in Frage kommenden Arbeitsplatz herrschen sollten, ohne aber abschliessend (etwa in Prozenten ausgedrückt) zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Die Äusserung, dass ein Arbeitsplatz mit erwähntem Profil "nicht zu finden" sei, stellt keine Einschätzung der (rein theoretischen) Arbeitsfähigkeit dar, wie dies Aufgabe der medizinischen Fachperson wäre (Erw. 1.5 hievor), sondern bedeutet eine Beurteilung der Chancen, eine Arbeit im umschriebenen Sinn zu finden.
Nicht auf der Hand liegt der von der Verwaltung aus dem Bericht von Dr. C.___ gezogene Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ebenso denkbar wäre die gegenteilige Interpretation im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Welche Auffassung zutrifft, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, zumal Dr. B.___ von einem nochmals anderen Leistungsvermögen (halbtägige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit) ausging. Es erscheint daher unumgänglich bei Dr. C.___ einen ergänzenden Bericht einzuholen, welcher sich insbesondere zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss Profilbeschrieb äussert. Sollte die Arbeitsfähigkeit nicht in Prozenten, sondern mit zeitlichen Angaben (z.B. ganztags, halbtags) ausgedrückt werden, sind weitere Einschränkungen (Bedarf an Arbeitsunterbrüchen, etc.) zu erläutern beziehungsweise zu quantifizieren.
Die Verwaltung wird ihrerseits abklären (unter Umständen nach entsprechender Rücksprache beim Arzt), ob im Zusammenhang mit dem Profilbeschrieb allenfalls von Tätigkeiten gesprochen werden muss, die der allgemeine Arbeitsmarkt so praktisch nicht kennt, beziehungsweise die nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. unveröffentlichtes Urteil des damaligen EVG vom 14. Februar 2005 in Sachen V., I 405/04, Erw. 3.3, mit Hinweisen).
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Schweizer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).