Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00254
IV.2006.00254

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1949 geborene O.___ arbeitet bei der A.___ als Büroangestellte und leidet an Augenbeschwerden (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2-3, Urk. 8/1-2, Urk. 9/14 S. 10).

2.       Gemäss der Mitteilung des Beschlusses vom 23. Dezember 2003 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), bestand bei der Versicherten seit dem 1. Januar 2001 ein Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 9/4 S. 1). Im Schreiben vom 5. April 2004 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), der Versicherten mit, dass die 4. IV-Revision eine Überführung der Härtefallrente in die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2004 beinhalte. Die Differenz zwischen der Viertelsrente und der Härtefallrente werde ihr voraussichtlich durch die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen ihrer Wohngemeinde ausgerichtet. Falls sie keinen Anspruch auf die ergänzenden Ergänzungsleistungszahlungen habe, würde die Ausgleichskasse die Härtefallrente bis zur nächsten Revision weiter ausrichten (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 4. August 2004 wurde der Versicherten daraufhin eine halbe Härtefallrente zugesprochen, wobei eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2004 erfolgte (Urk. 9/8 S. 5 f., Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 8. März 2005 teilte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Versicherten mit, dass die Härtefallrente nicht in die Ergänzungsleistung überführt werden könne und mithin kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (Urk. 9/12 S. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte gemäss einem E-Mail vom 26. April 2005 Einsprache (Urk. 9/22). Über die Einsprache hat das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV bislang noch nicht entschieden (Urk. 16).
         In der Folge teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2005 mit, dass sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Härtefallrente prüfen werde, da keine Überführung in die Ergänzungsleistungen habe durchgeführt werden können (Urk. 9/13). Mit Verfügung vom 12. April 2005 hielt die IV-Stelle fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente nicht erfüllt seien. Ab 1. Januar 2004 habe die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb sie gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die seit dem 1. Januar 2004 zu Unrecht ausgerichteten Renten im Umfang von Fr. 10'064.-- zurückfordere (Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 14. April 2005 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 9/18).
         Mit Schreiben vom 22. April 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. April 2005 und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (Urk. 9/19). Die Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 14. April 2005 erfolgte mit Schreiben vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/23). Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 8. Juli 2005 beantragte die Versicherte, es sei die Rückforderungsverfügung zu begründen sowie eine Rentenrevision durchzuführen und dabei der Invaliditätsgrad auf 50 % zu erhöhen (Urk. 9/29). Die IV-Stelle wies die Einsprache vom 22. April 2005 beziehungsweise vom 8. Juli 2005 gegen die Verfügung vom 12. April 2005 betreffend Rückzahlung zu viel ausgerichteter Renten mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 ab und wies darauf hin, dass über das Erlassgesuch nach rechtskräftiger Beendigung des Einspracheverfahrens und über das Rentenrevisionsgesuch zu gegebener Zeit befunden werde (Urk. 2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 28. Januar 2006 bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Hinweis, dass das Schreiben als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten sei, falls die IV-Stelle nicht auf ihren Entscheid zurückkomme. Beschwerdeweise beantragte die Versicherte sinngemäss, es sei ihr die Härtefallrente zu gewähren und es sei eine Rentenrevision durchzuführen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3. Februar 2006 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin nebst den bereits anlässlich der Beschwerdeerhebung eingereichten Beilagen (Urk. 3/2-3) zwei weitere Beilagen (Urk. 6/1-2) ein.
         Mit ihrer bereits als Beschwerdeantwort abgefassten Eingabe vom 2. März 2006 überwies die IV-Stelle die Beschwerde vom 28. Januar 2006 (Urk. 1) samt den Beilagen und ihren Einlegerakten (Urk. 8/1-6, Urk. 9/1-38) an das hiesige Gericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem bei der IV-Stelle die original unterschriebene Beschwerde vom 28. Januar 2006 einverlangt worden war (Urk. 10 - Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. März 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Zuge der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) wurde auch Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG revidiert. Damit besteht ab 1. Januar 2004 ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Die Ausrichtung einer Härtefallrente ist nicht mehr vorgesehen.
1.2     Nach lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) gilt die neue Fassung von Artikel 28 von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Dabei werden in der Regel die per 31. Dezember 2003 bestehenden Härtefallrenten in Viertelsrenten mit Ergänzungsleistungen überführt (Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 2c lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen [ELG]; Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen über die Überführung der Härtefallrenten in die Ergänzungsleistungen und Besitzstandswahrung [Kreisschreiben Überführung der Härtefallrenten] vom 15. Juli 2003, Rz. 2). Vorbehalten bleibt unter anderem der Absatz 2, welcher wie folgt lautet:
         Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
c. Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.
1.3     Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezieht, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2).
         Die Rückerstattungsordnung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG wird im Bereich der Invalidenversicherung durch Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV eingeschränkt: Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem IV-spezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, muss eine zu Unrecht bezogene Leistung nur zurückerstattet werden, wenn der Leistungsbezüger die Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 77 IVV) verletzt hat. Zu den IV-spezifischen Faktoren gehören etwa die Bemessung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades und die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Ausserhalb der IV-spezifischen Gesichtspunkte bleibt es dagegen bei der Rückerstattungsordnung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Nicht IV-spezifische Faktoren sind Faktoren, die unabhängig von der Besonderheit der Invalidenversicherung sind und auch in den anderen Sozialversicherungen vorkommen, wie etwa der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft und die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (vgl. BGE 105 V 163).

2.
2.1     In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 hielt die IV-Stelle fest, dass die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen würden und somit kein Härtefall vorliege. Sie fordere daher die zu Unrecht ausgerichteten Renten im Umfang von Fr. 10'064.-- gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurück. Weiter führte die IV-Stelle aus, das Rentenrevisionsgesuch sei nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens, über dieses Gesuch entscheide sie zu gegebener Zeit (Urk. 2 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, es sei für die Berechnung der Härtefallrente zu berücksichtigen, was sie in den Jahren 2004 und 2005 tatsächlich verdient habe, was zur Folge habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente erfüllt seien. Zudem sei eine Rentenrevision durchzuführen, da sich die Situation in medizinischer Hinsicht laufend verschlimmere und sie das frühere Einkommen nicht mehr erzielen könne (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente gegeben sind, ob die Rückforderungsverfügung zu Recht erfolgte und wann die beantragte Revision vorzunehmen ist.
3.      
3.1     Die IV-Stelle stellte bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente auf das Einkommen gemäss der Mitteilung des Beschlusses vom 23. Dezember 2003 (Urk. 9/4) von Fr. 49'659.-- ab, welches sie im Rahmen der Nominallohnentwicklung der Jahre 2002 bis 2004 erhöhte und von welchem sie diverse Beträge abzog (Urk. 2 S. 2 f.).
         Dagegen beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf das im Jahre 2004 tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 40'209.-- beziehungsweise auf das im Jahre 2005 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 38'609.-- abzustellen (Urk. 1 S. 1).
3.2     Nach lit. d Abs. 2 lit. c der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange - bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen (lit. a, b und d) - die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Art. 28bis IVV (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) liegt ein Härtefall vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann. Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG. Dabei gelten die bundesrechtlichen Höchstansätze. Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 2 und 3 IVV [in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]).
3.3    
3.3.1   Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
         In Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 41 Erw. 3b).
3.3.2   Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. April 2005 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 6. Januar 2006 waren die gegenüber den Jahren 2002 (Fr. 49'659.--; Urk. 8/2) und 2003 (Fr. 50'228.--; Urk. 9/14 S. 15) tieferen Einkommen der Jahre 2004 (Fr. 40'209.--; Urk. 3/2) und 2005 (Fr. 38'609.--, Urk. 3/3) bereits bekannt. Wenn schon gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV die Berücksichtigung nur glaubhaft gemachter, mutmasslicher kleinerer Einkommen vorgesehen ist, ist vorliegend bei der Berechnung der grossen Härte nicht auf die jeweiligen Vorjahreszahlen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV abzustellen, sondern es sind in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 4 ELV grundsätzlich die aktuellen, bereits ausgewiesenen tieferen Einkommen heranzuziehen.
         Damit sind für die Beurteilung der grossen Härte der Jahre 2004 und 2005 das Vermögen per 1. Januar 2005 beziehungsweise 1. Januar 2006 und das Einkommen der Jahre 2004 (Fr. 40'209.--; Urk. 3/2) beziehungsweise 2005 (Fr. 38'609.--; Urk. 3/3) grundsätzlich massgebend. Das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen im Betrage von Fr. 51'721.-- oder Fr. 51'670.--, wie dies die IV-Stelle getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2 f.), rechtfertigt sich hingegen nicht ohne Weiteres. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle auch die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2002 berücksichtigt hat, obwohl es sich beim Betrag von Fr. 49'659.-- um das Einkommen des Jahres 2002 handelte (Urk. 8/1-3).
         In Bezug auf den im Vergleich zu den Vorjahren geringeren Lohn der Jahre 2004 und 2005 ist jedoch insbesondere unklar, ob nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet und somit weiterhin auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), zumal sie noch im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 50'228.-- erzielt hatte (Urk. 9/14 S. 15). Ebenfalls unklar ist, ob die gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2005 unter Dienstaltersgeschenk aufgeführten Fr. 2'000.-- (Urk. 3/3) einen einmaligen, nicht zu berücksichtigenden Betrag oder eine regelmässige und mithin zu berücksichtigende Gratifikation darstellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2002 in Sachen S., I 253/02, Erw. 3), zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2002 (IV.2001.00206) in den Jahren 1998 bis 2000 regelmässige Bonuszahlungen im Betrage von Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- erhalten hatte.
3.4 Aufgrund dieser Unklarheiten in Bezug auf das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen kann über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente nicht abschliessend befunden werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Berechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Dabei wird die IV-Stelle auch zu berücksichtigen haben, dass das Invalideneinkommen bei der Berechnung des Härtefalles niedriger sein kann als jenes nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), dies wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (vgl. Erw. 3.2). Ausserdem wird die IV-Stelle auch bei den Abzügen und den übrigen Einkünften die aktuellen Werte zu berücksichtigen haben (vgl. Urk. 9/15 S. 2).

4.
4.1     Weiter ist die Frage des Zeitpunkts der Vornahme der Rentenrevision beziehungsweise einer Neubeurteilung des Invaliditätsgrades zu prüfen. Die IV-Stelle führte diesbezüglich in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 aus, über das Rentenrevisionsgesuch entscheide sie zu gegebener Zeit, da dieses nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens betreffend die Rentenrückforderung sei (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass seit dem letzten Entscheid zwei Jahre verflossen seien, weshalb sich die bereits mit Eingabe vom 8. Juli 2005 beantragte Rentenrevision rechtfertige (Urk. 1 S. 2).
         Der Mitteilung des Beschlusses vom 23. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass per 30. Juni 2004 eine Rentenrevision durchgeführt werde (Urk. 9/4 S. 2). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass eine solche stattgefunden hat.
4.2    
4.2.1   Die IV-Stelle hat, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 aber weniger als 50 % vorliegt, von Amtes wegen der Frage nachzugehen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) gegeben ist (ZAK 1991 S. 317).
         Erhebt eine versicherte Person, der eine halbe Rente in Form einer Härtefallrente zugesprochen worden ist, gegen die betreffende Rentenverfügung Beschwerde mit dem Begehren, die halbe Rente sei ihr nicht als Härtefallrente, sondern als reguläre Rente auszurichten, so ist dieses Begehren als reines Feststellungsbegehren zu qualifizieren, da es nicht auf die Gewährung einer höheren Rente, sondern lediglich auf die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades ausgerichtet ist. Auf ein solches Begehren wird rechtsprechungsgemäss nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Feststellung hat (vgl. BGE 106 V 91). Bei Wegfall der Härtefallrente hat die versicherte Person jedoch grundsätzlich Anspruch auf Überprüfung der Frage, ob ihr die halbe Rente nicht unter der normalen Voraussetzung einer mindestens hälftigen Invalidität zusteht (BGE 106 V 93 Erw. 2).
         Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung einer Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern die versicherte Person die Revision verlangt.
4.2.2 Vorliegendenfalls wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2004 eine halbe Härtefallrente zugesprochen (Urk. 9/8 S. 5 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel, wobei auf ein Begehren um Feststellung des Bestehens eines Invaliditätsgrades von 50 % mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. BGE 106 V 91).
         In der Folge erkannte die IV-Stelle im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallente gestützt auf lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision in den Verfügungen vom 12. April 2005 (Urk. 9/17) beziehungsweise 14. April 2005 (Urk. 9/18) rückwirkend lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2004. In den gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 22. April 2005 (Urk. 9/19) und vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/23) beziehungsweise in der Einspracheergänzung vom 8. Juli 2005 (Urk. 9/29) beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Rentenrevision und die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 50 %.
4.2.3 Entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3) hat die Frage, ob nunmehr ein Anspruch auf eine ordentliche halbe Rente besteht, zusammen mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente beziehungsweise der Aufhebung derselben und der Rückforderung der zu viel bezahlten Renten zu erfolgen (BGE 106 V 91), zumal auf ein Begehren der Beschwerdeführerin um Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 50 % zu einem früheren Zeitpunkt nicht eingetreten worden wäre (Urk. 4.2.1). So wie bei der Festsetzung eines Invaliditätsgrades von 40 aber weniger als 50 % die Frage der Härtefallrente zu prüfen ist, so hat auch beim Wegfall des Härtefalles eine Überprüfung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, insbesondere da die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der erwerblichen Auswirkungen geltend machte (Urk. 1 S. 1). Würden die beiden Fragen in getrennten Verfahren geprüft, ergäbe sich möglicherweise die Situation, dass zwar mangels Erfüllens der Voraussetzungen für eine Härtefallrente die zuviel ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden müssten, in einem zweiten Schritt jedoch infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Veränderung der erwerblichen Auswirkungen ein ordentlicher Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente rechtfertigen würde und mithin die bereits zurückgeforderten Beiträge wieder ausbezahlt werden müssten. Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass Art. 88bis IVV, gemäss welchem keine rückwirkende Erhöhung der Rente möglich ist, nicht zur Anwendung gelangen kann, da dies für die Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens vom 8. Juli 2005 keine Möglichkeit hätte, eine ordentliche halbe Invalidenrente zu erwirken. So bestand zum Zeitpunkt der Zusprache der halben Härtefallrente mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/8 S. 5) sowie während der Dauer der Ausrichtung der halben Härtefallrente bis zum Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 14. April 2005 (Urk. 9/24) in Bezug auf die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 50 % beziehungsweise die Ausrichtung einer ordentlichen halben Invalidenrente kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf einen früheren Antrag nicht eingetreten worden wäre (vgl. BGE 106 V 91).
4.3     Der Entscheid über die Aufhebung der Härtefallrente beziehungsweise die Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter Renten hat somit zusammen mit der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen halben Rente zu erfolgen, wobei die IV-Stelle hierfür die entsprechenden Abklärungen durchzuführen hätte.
        
         Ausserdem ist die IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Frage einer Härtefallrente erst dann stellt, wenn kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht (vgl. Erw. 1.2). Da jedoch noch kein rechtskräftiger Entscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vorliegt (vgl. Urk. 9/22, Urk. 16), stellt sich die Frage einer Koordination der beiden Entscheide, insbesondere, wenn keine ordentliche halbe Invalidenrente zugesprochen werden kann.

5. Zusammenfassend ist somit der angefochtene Entscheid vom 6. Januar 2006 aufzuheben und die Akten an die IV-Stelle zur Neuberechnung des Härtefalls und Überprüfung der Voraussetzungen einer ordentlichen halben Rente im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Gewährung einer Härtefallrente beziehungsweise über den Invaliditätsgrad neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).