IV.2006.00256

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 14. Juni 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene H.___ schloss im Jahre 1981 eine Lehre als Konfektions- und Industrieschneider mit einem Diplom ab (Urk. 10/6), übte diesen Beruf jedoch nicht aus (Urk. 10/26 S. 2). Er arbeitete seither für verschiedene Arbeitgeber, war zwischenzeitlich selbständigerwerbend und zuletzt für circa einen Monat als Teilzeit-Küchengehilfe tätig (Urk. 10/14, Urk. 10/15, Urk. 10/29). Der Versicherte leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 10/6 S. 6, Urk. 10/16 S. 5, Urk. 10/26 S. 1, Urk. 10/29).

2.       Am 9. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 18. Januar 2005; Urk. 10/6). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/15) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 10/16, Urk. 10/26-27). Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Rente ab mit der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % vorliege (Urk. 10/30). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch A.___ von der B.___, mit Eingabe vom 18. Juli 2005, welche durch das Schreiben vom 28. Juli 2005 ergänzt wurde (Urk. 10/34), Einsprache (Urk. 10/31). Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 schrieb die IV-Stelle die Einsprache in Bezug auf die Rente als gegenstandslos geworden ab und trat auf die Anträge betreffend berufliche Massnahmen und Hilfsmittel mangels Anfechtungsgegenstandes nicht ein (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2006 Beschwerde und stellte sinngemäss die folgenden Anträge: Es sei eine umfassende Abklärung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und ihm eine Invalidenrente auszurichten. Weiter sei abzuklären, ob operative Massnahmen zweckmässig seien. Schliesslich sei ihm die Umschulung zum Naturheilpraktiker zu bewilligen (Urk. 6 S. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1   In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. Dezember 2004 beantragte der Versicherte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/6 S. 6). Die IV-Stelle prüfte in der Folge in der Verfügung vom 14. Juli 2005 nur den Anspruch auf eine Invalidenrente und kam zum Schluss, dass infolge des Invaliditätsgrades von 10 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/30). Diese Verfügung wurde der B.___, welche bereits zu Beginn des Verfahrens eine Vollmacht eingereicht hatte (Urk. 10/3), im Original, dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt (Urk. 10/30). Mit Schreiben vom 18. Juli 2005, welchem eine Kopie der Vollmacht beigelegt war (Urk. 10/32), erhob A.___ von der B.___ im Namen von H.___ gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 10/31). Darin stellte sie die Anträge, es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, es sei eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten und es seien eventualiter Hilfsmittel abzugeben. Weiter bat sie um Zustellung der Akten und erwähnte, dass sie die Einsprache selbstverständlich zurückziehe, falls sich nach Einsicht in die Akten ein anderes Bild ergäbe (Urk. 10/31 S. 2). Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 wurde der B.___ eine Nachfrist angesetzt, um die Einsprache ergänzend zu begründen (Urk. 10/33). In der Folge teilte A.___ von der B.___ mit Schreiben vom 28. Juli 2005 der IV-Stelle mit, dass sie im Namen des Versicherten an der Einsprache gegen die Ablehnung der Rente nicht festhalte, jedoch die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, eventualiter die Abgabe von Hilfsmitteln beantrage (Urk. 10/34 S. 2).
         Am 22. August 2005 fand daraufhin gemäss dem Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung ein erstes Gespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen statt. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Versicherte erklärt, dass er die Ausbildung zum Aromatherapeuten zu drei Vierteln abgeschlossen habe, sein Ziel aber die Umschulung zum Heilpraktiker sei. Der zuständige Sachbearbeiter für die Arbeitsvermittlung habe daraufhin den Versicherten darüber informiert, dass er für die Umschulung nicht zuständig sei, die Arbeitsvermittlung abschliessen und den Fall intern weiterleiten werde. Schliesslich habe der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle der B.___ mitgeteilt, dass der Versicherte eine Umschulung machen möchte, er an Arbeitsvermittlung jedoch nicht interessiert sei (Urk. 10/38). Gemäss den Ausführungen im Feststellungsblatt vom 12. September 2005 sei dem Versicherten sodann anlässlich einer Besprechung mitgeteilt worden, dass für eine Umschulung eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erforderlich sei. Der Versicherte habe sich mit dem von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 10 % nicht einverstanden erklärt und habe erwähnt, dass er weder an Arbeitsvermittlung noch an Berufsberatung interessiert sei (Urk. 10/41).
1.1.2   Im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 hielt die IV-Stelle in Bezug auf die beantragte Rente fest, der Versicherte habe mit seinem Schreiben vom 28. Juli 2005 mitgeteilt, dass er am Antrag bezüglich Rentenprüfung nicht festhalte. Daher schreibe sie die Einsprache diesbezüglich als gegenstandslos geworden ab. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen führte die IV-Stelle sodann aus, dass der Fall seitens der Berufsberatung abgeschlossen worden sei, nachdem eine Besprechung mit dem Versicherten stattgefunden habe und dieser weder an Arbeitsvermittlung noch an Berufsberatung interessiert gewesen sei. Auf die entsprechenden Anträge trete sie deshalb nicht ein (Urk. 2).
         Der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte mit Schreiben vom 29. Juli 2005 (richtig wohl: 28. Juli 2005; Urk. 10/34) sowohl auf die Prüfung der IV-Rente als auch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe eine Umschulung zum Heilpraktiker beansprucht, welche aber an der fehlenden Voraussetzung des Äquivalenzprinzips scheitere. Ausserdem sei das Valideneinkommen viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 9).
1.1.3   In seiner Beschwerde vom 6. März 2006 stellte der nicht mehr vertretene Versicherte die Anträge, es seien Abklärungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, es sei eine Rente auszurichten, es sei abzuklären, ob operative Massnahmen zweckmässig seien und es sei ihm die Umschulung zum Naturheilpraktiker zu gewähren (Urk. 6 S. 1). In seiner Begründung nahm der Beschwerdeführer nicht zu den Abschreibungs- beziehungsweise Nichteintretensgründen Stellung. Der Beschwerdeführer führte jedoch in Bezug auf die beruflichen Massnahmen aus, dass die Aussage von Herrn C.___, wonach er weder an Arbeitsvermittlung noch an einer Berufsberatung interessiert sei, nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 6).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. Februar 2006, worin sie die Einsprache des Versicherten in Bezug auf die Rente als gegenstandslos geworden abschrieb und auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eintrat (Urk. 2). Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die IV-Stelle das Einspracheverfahren in Bezug auf die Rente zu Recht als durch Rückzug der Einsprache erledigt abschrieb, beziehungsweise ob sie zu Recht nicht auf die Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen und Hilfsmittel eintrat. Ausserdem ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen besteht.

2.
2.1     Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Die Hauptwirkung des Vertretungsverhältnisses besteht darin, dass die Rechtswirkungen der Handlungen einer bevollmächtigten Person in der vertretenen Person eintreten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 RZ 12).
2.2     Wie in Erw. 1.1.1 ausgeführt, erhob A.___ von der B.___ im Namen des Versicherten gegen die Verfügung vom 14. Juli 2005 Einsprache (Urk. 10/31) und legte eine Vollmacht bei (Urk. 10/32). Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 teilte sie sodann unter anderem mit, dass sie an der Einsprache gegen die Ablehnung der Rente nicht festhalte (Urk. 10/34 S. 2). Daraufhin schrieb die IV-Stelle die Einsprache in Bezug auf die Rentenprüfung als gegenstandslos (richtig: als durch Rückzug beendet) ab.
2.3     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 6. März 2006 nicht geltend, dass die zugunsten der B.___ ausgestellte Vollmacht vom 9. Dezember 2004 (Urk. 10/32) diese nicht zum Rückzug der Einsprache in Bezug auf die Rente berechtigt habe. Vielmehr führte er aus, er habe die ganze Angelegenheit der B.___ übergeben, habe aber nie einen Termin bei A.___ gehabt (Urk. 6 S. 2). Es ist infolge dieser Ausführungen davon auszugehen, dass er um die Vertretung durch die B.___ wusste und deren Vorgehen mit Vollmacht des Beschwerdeführers erfolgte, insbesondere da diesem auch eine Kopie der Verfügung vom 14. Juli 2005 zugestellt worden war, er jedoch selber keine Einsprache erhoben hat. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht geltend, dass die Handlungen der B.___ nicht von der Vollmacht erfasst gewesen seien. Er hat sich daher den Rückzug der Einsprache durch die B.___ in Bezug auf die Rente anrechnen zu lassen, da die Rechtswirkungen der Handlungen einer bevollmächtigten Person in der vertretenen Person eintreten.
2.4     Die IV-Stelle hat daher die Einsprache in Bezug auf die Invalidenrente zu Recht als durch Rückzug beendet abgeschrieben. Da sich der Versicherte jedoch zur hier einzig zu beurteilenden Frage, ob die Abschreibung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung korrekt war, gar nicht äussert, sondern seine Ausführungen bezüglich der Rentenfrage ausschliesslich materieller Natur sind, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle das Einspracheverfahren nicht mehr durchführen darf und auch keine weitere Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente durch das Gericht erfolgen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 10 % vorliegt (Urk. 10/30 S. 2), der nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm erwähnten Rückenbeschwerden (Urk. 6 S. 1) bereits in den sich in den Akten befindenden Arztberichten aufgeführt sind (Urk. 10/16 S. 5, Urk. 10/26 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Schulter- sondern auch die Rückenbeschwerden der IV-Stelle bekannt waren und bei der Bemessung des Invaliditätsgrades Berücksichtigung fanden.

3.      
3.1     Die IV-Stelle führte nach der abweisenden Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/30) am 22. August 2005 ein Erstgespräch im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch (Urk. 10/38 S. 1). In der Folge unterliess sie es jedoch, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Anlässlich des Gesprächs vom 22. August 2005, bei welchem ein angenehmer Umgangston geherrscht habe, habe der Beschwerdeführer sein Ziel der Umschulung zum Heilpraktiker erwähnt. Der zuständige Sachbearbeiter habe daraufhin dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht für die Umschulung zuständig sei, er den Fall abschliessen und intern weiterleiten werde (Urk. 10/38). Gemäss dem Feststellungsblatt vom 12. September 2005 kam es daraufhin zu einer weiteren Besprechung, während welcher dem Beschwerdeführer sinngemäss erklärt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt seien. Der zuständige Sachbearbeiter hielt sodann fest, dass der Beschwerdeführer weder an Arbeitsvermittlung noch an Berufsberatung interessiert sei (Urk. 10/41).
         In Bezug auf die beruflichen Massnahmen hielt die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 fest, dass der Fall seitens der Berufsberatung abgeschlossen worden sei, nachdem eine Besprechung mit dem Versicherten stattgefunden habe und dieser weder an Arbeitsvermittlung noch an Berufsberatung interessiert gewesen sei. Die IV-Stelle kam in der Folge zum Schluss, dass sie auf die Anträge betreffend die beruflichen Massnahmen und Hilfsmittel nicht eintrete (Urk. 2).      
         Der Beschwerdeführer beantragte dagegen in seiner Beschwerde vom 6. März 2006 die Umschulung zum Naturheilpraktiker und erwähnte, dass der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle anlässlich des ersten Gesprächs mitgeteilt habe, dass er für Umschulungen nicht zuständig sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Aussage von Herrn C.___, wonach er weder an Arbeitsvermittlung noch an einer Berufsberatung interessiert sei, nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 6).
3.2     Obwohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen von der IV-Stelle nicht behandelt wurde, indem sie keine entsprechende Verfügung erliess und im Einspracheentscheid nicht auf die Anträge eintrat, ist er trotzdem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen. Eine solche Unterlassung kann nach höchstrichterlicher Auffassung insbesondere dort vorliegen, wo die Verwaltung auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug hin lediglich über den Rentenanspruch, nicht aber über die Ansprüche auf berufliche Massnahmen befindet, da die versicherte Person mit der Anmeldung rechtsprechungsgemäss alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Ansprüche wahrt und die Abklärungs- und Verfügungspflicht der Verwaltung sich daher auf alle diese Ansprüche erstreckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2). In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte sich die Beschwerdegegnerin - spätestens nach Kenntnisnahme der expliziten Anträge - mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen auseinandersetzen müssen, und der Beschwerdeführer hat diese Ansprüche daher zulässigerweise zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens erhoben.
3.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
3.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zum 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine mit Hinweisen).
         Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 10 % (Urk. 10/30 S. 2; vgl. Erw. 2.4), welcher deutlich unter den vorausgesetzten etwa 20 % liegt, sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Gewährung einer Umschulung nicht erfüllt. Der Anspruch auf Umschulung zum Naturheilpraktiker ist daher zu verneinen.
3.5     Ob hingegen ein Anspruch auf Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung gegeben ist, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, da die IV-Stelle die entsprechenden Abklärungen und Bemühungen bereits nach einer kurzen Besprechung beendet und darüber materiell nicht entschieden hat (Urk. 10/38).
         Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 1) - aus dem Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht an Berufsberatung und Arbeitsvermittlung interessiert war (Urk. 10/38). Es ist zwar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie eine Umschulung wünschte. Dass er jedoch auch in Kenntnis der Nichtgewährung einer Umschulung auf die weiteren beruflichen Massnahmen verzichten wollte, lässt sich daraus nicht ableiten und wird vom Beschwerdeführer bestritten (Urk. 6 S. 2).
         Die IV-Stelle wird sodann auch zu berücksichtigen haben, dass an die dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbare leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 10/30) aufgrund der Schulter- und Rückenbeschwerden diverse Anforderungen zu stellen sind, weshalb sich die Frage stellt, ob dabei noch von einer "einfachen" Tätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (AHI 2003 S. 268 ff.) gesprochen werden kann. So erwähnte beispielsweise Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, in seinem Arztbericht vom 31. Mai 2005, dass aufgrund der Schulterbeschwerden eine Schwäche vor allem bei Überkopfarbeiten bestehe. Auch Arbeiten auf Schulterhöhe seien zu vermeiden. Die Rückenbeschwerden (Diskushernie) seien sodann mit einer verminderten Belastbarkeit des Kreuzes vor allem beim längeren Sitzen sowie beim Tragen und Heben von Gegenständen verbunden. Das wiederholte Bücken solle der Versicherte auch ohne schweres Heben und Tragen vermeiden (Urk. 10/16 S. 6 f.). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte ebenfalls Einschränkungen aufgrund der Schulterbeschwerden, wobei diese für Arbeiten über Brusthöhe sowie beim Tragen schwerer Gewichte bestünden (Urk. 10/27 S. 5).
3.6     Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid über die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
         Da der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Hilfsmitteln in seiner Beschwerde vom 6. März 2006 nicht mehr erwähnte (Urk. 6), nachdem die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 auf einen entsprechenden Antrag in der Einsprache nicht eingetreten war (Urk. 2), erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer stellte erstmals in seiner Beschwerde vom 6. März 2006 den Antrag auf Überprüfung der Zweckmässigkeit operativer Massnahmen und beantragte damit sinngemäss die Gewährung medizinischer Massnahmen (Urk. 6 S. 1).
4.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.3     Da der Beschwerdeführer weder in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/6) noch in seiner Einsprache und Einspracheergänzung (Urk. 10/31, Urk. 10/34) die Gewährung medizinischer Massnahmen beantragt hatte, war die IV-Stelle auch nicht gehalten, darüber zu entscheiden und eine Verfügung zu erlassen. Mangels dieser verbindlichen Stellungnahme durch die IV-Stelle besteht in Bezug auf die medizinischen Massnahmen kein Anfechtungsgegenstand. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung medizinischer Massnahmen kann daher nicht eingetreten werden.

5. Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde in Bezug auf die Rente (vgl. Erw. 2) und in Bezug auf die medizinischen Massnahmen nicht einzutreten (vgl. Erw. 4). Hingegen ist über die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu zu entscheiden, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).