Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00257
IV.2006.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 (Urk. 2) einen Anspruch von P.___ auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. März 2006 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach (Urk. 7/17), die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente und die Gewährung von Unterstützung und Beratung bei der Stellensuche beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. April 2006 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 2./3. Dezember 2004 im Zentrum A.___ mittels einer funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA), welche ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung und eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasste, untersucht wurde,
dass das A.___ im Gutachten vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/23) gestützt auf diese Abklärungen und unter Berücksichtigung des am 12. Juli 2004 angefertigten magnetic resonance imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) beim Beschwerdeführer als Diagnosen ein chronisches belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen bei einer Wirbelsäulenfehlform, bei Osteochondrosen im Bereich von L1/L2, L4/L5 und L5/S1 sowie Spondylarthrosen auf der Höhe von L5/S1 und bei einer verminderten Stabilisation der Wirbelsäule, vor allem der Lendenwirbelsäule, erhob,
dass das A.___ zudem ein rezidivierendes Impingement der rechten Schulter mit degenerativer Partialruptur der anterolateralen Supraspinatussehne und tendinotischen Veränderungen sowie eine chronische Bursitis subacromialis rechts anterolateral und beginnende Gelenksarthrosen beidseits diagnostizierte, wobei dieser Beurteilung insbesondere die am 11. November 2003 durchgeführte Sonographie der rechten Schulter (Urk. 7/10/3) zugrunde lag,
dass zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt wurde, dem Versicherten sei die Ausübung des angestammten Berufes als Maurer nicht mehr möglich und zumutbar, hingegen bestehe in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, zumal insbesondere im statischen Bereich keine wesentlichen Einschränkungen gegeben seien (Urk. 7/23 S. 4),
dass sich das detaillierte Zumutbarkeitsprofil aus den im Anhang aufgeführten relevanten Fähigkeiten und Defiziten ergibt, worauf bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 7/23 S. 3),
dass in die gleiche Richtung auch die Beurteilung des Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, in den Berichten vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/11, Urk. 7/12) geht, wonach der Versicherte an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Verdacht auf Bandscheibenruptur L4/L5 ohne radikuläre Symptomatik bei Chondrose im Bereich von L4 bis S1 und an einem chronischen Impingementsyndrom der rechten Schulter bei Partialruptur der antero-lateralen Supraspinatussehne sowie an einer erheblichen chronischen Bursitis subacromialis beidseits leidet und im angestammten Beruf zu 50 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe sowie ohne Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, vollständig arbeitsfähig ist,
dass gestützt auf das umfassende und einleuchtende Gutachten des A.___ (Urk. 7/23) und die Berichte des Hausarztes (Urk. 7/11, Urk. 7/12) davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Versicherten an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen,
dass zunächst mangels konkreter Anhaltspunkte kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit des von der V.___ AG in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/23) infolge Befangenheit in Frage zu stellen, denn selbst wenn das A.___ laufend Aufträge von dieser Versicherung erhält, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, lässt nach der Rechtsprechung dieser Umstand allein nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 123 V 176 Erw. 3d; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f.; SZS/RSAS 49/2005 S. 477),
         dass der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, sich auf das Gutachten des A.___ vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/23) zu stützen, da nach der neuesten Rechtsprechung keine Bindungswirkung unter den Sozialversicherungsträgern bestehe, darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, was für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten,
dass der Beschwerdeführer sodann mit der Argumentation, dass die gemäss der Beurteilung des A.___ unter anderem als zumutbar erachteten Tätigkeiten wie vereinzeltes Heben von Lasten von höchstens 22,5 Kilogramm vom Boden bis zur Taille, von höchstens 12,5 Kilogramm von der Taillen- zur Kopfhöhe und horizontal von höchstens 25 Kilogramm, zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, nicht darzutun vermag, weshalb ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit nicht zu 100 % möglich und zumutbar sein soll,
dass der Versicherte sich im Weiteren auf den Standpunkt stellt, an einer Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu leiden und seit längerer Zeit Antidepressiva einzunehmen, was insbesondere im Gutachten des A.___ nicht berücksichtigt worden sei,
dass der Hausarzt Dr. B.___ in dem auf Veranlassung des Rechtsvertreters des Versicherten erstellten Bericht vom 20. Februar 2006 (Urk. 3/3) - dieser Bericht wurde zwar erst nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) verfasst, bezieht sich jedoch insbesondere auf den Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt, weshalb er beachtlich ist - die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) stellte, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern, und insbesondere darauf hingewiesen hat, die Depression sei im Januar 2005 erneut aufgetreten und seit da behandelt worden.
dass sich diesem Bericht (Urk. 3/3) im Weiteren entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2003 an einer depressiven Verstimmung litt und ab Anfang Mai 2003 während vier Wochen mit einem Antidepressivum behandelt wurde, was zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt hat,
dass Dr. B.___ jedoch im Widerspruch zum Bericht vom 20. Februar 2006 im Bericht vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/11) an keiner Stelle, auch nicht unter den anamnestischen Angaben, auf psychische Probleme hingewiesen hatte, sondern vielmehr zum Schluss gekommen war, beim Versicherten bestehe keine Einschränkung der psychischen Funktionen,
dass daher aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ab Januar 2005 allenfalls erneut aufgetretene depressive Symptomatik weitergehende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte als dies bei der Episode im Jahr 2003 der Fall war,
dass unter diesen Umständen kein Anlass für die Annahme besteht, die vom A.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht möglich und zumutbar, zumal Dr. B.___ im Bericht vom 20. Februar 2006 (Urk. 3/3) lediglich von einer gegenwärtig leichten Episode sprach und in den Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass der Versicherte wegen dieses Leidens in regelmässiger fachärztlicher Behandlung ist,
dass sich die Einwände des Beschwerdeführers demnach nicht als stichhaltig erweisen, weshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen ist,
dass demnach für den eventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und für den prozessualen Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens (Urk. 1) kein Raum bleibt, würden doch weitere medizinische Abklärungen zu keinem anderen Ergebnis führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b),
dass sodann entgegen der Ansicht des Versicherten kein Anlass für die Annahme besteht, die vollständige Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, auch wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen, ärztlicherseits bestätigten gesundheitlichen Einschränkungen eine Beeinträchtigung im Finden einer geeigneten Stelle besteht, sind doch diese nicht derart schwerwiegend, dass eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt generell auszuschliessen wäre,
dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch nicht aus der Beurteilung des Dr. B.___ ableiten lässt, wonach der Beschwerdeführer in seinem Beruf theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sei, tatsächlich jedoch keine Stelle finden könne (Urk. 7/12), zumal aufgrund des vom Hausarzt umschriebenen Zumutbarkeitsprofils keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auswahl der dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten so eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt solche Stellen praktisch nicht kennt,
dass vielmehr - ohne dass weitere Abklärungen notwendig sind - davon auszugehen ist, dass dem Versicherten trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein weiter Kreis an Beschäftigungen offen steht (zu denken ist insbesondere an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, leichtere Sortier-, Verpackungs- und Bedienungsarbeiten an einer Maschine), in dem er seine Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nach der Praxis invaliditätsfremde Gründe, die zur Erwerbslosigkeit beitragen (beispielsweise Alter, mangelnde Ausbildung oder sprachliche Probleme) nicht zu berücksichtigen sind (BGE 107 V 21 Erw. 2c; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, Rz 9 zu § 37),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt wird, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass zur Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. November 2004 (Urk. 7/24), wonach der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen Monatslohn von Fr. 4'620.-- (x 13) erzielen würde, auszugehen ist, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft, 9/2006, Tabelle B10.3 S. 91; 2004: 1975 Punkte, 2005: 1992 Punkte) ein Einkommen von gerundet Fr. 60'577.-- ergibt,
dass mangels Vorliegens eines tatsächlich erzielten Einkommens für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, erste Ergebnisse (BGE 126 V 76 F. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen), abzustellen ist, wobei der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'588.-- brutto (inklusive 13. Monatslohn) beträgt (Tabelle TA 1 S. 13), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 S. 90) und wiederum unter Berücksichtung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.3 S. 91: Nominallohnindex Männer 2004: 1975 Punkte, 2005: 1992 Punkte) zu einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 57'751.-- führt,
dass bei diesen Einkommensverhältnissen selbst unter Beachtung des maximal zulässigen Abzugs von 25 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'313.-- führen würde, der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) eindeutig nicht erreicht, sondern lediglich 28 % betragen würde,
dass hinsichtlich des Antrags auf Zusprechung beruflicher Massnahmen festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in einer leidensangepassten Tätigkeit vollen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend seiner Behinderung angepasste Stellen offen stehen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art bei der Stellensuche gegeben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Dezember 2005, I 398/05, Erw. 5 mit Hinweis),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine zumutbare Tätigkeit finden und ausüben kann, und dafür nicht auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewiesen ist,
dass die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten, sondern auf invaliditätsfremde Faktoren wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Ausbildung und sprachliche Probleme (vgl. Urk. 1 S. 6) zurückzuführende fehlende berufliche Eingliederungsmöglichkeit keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG zu begründen vermag,
dass an dieser Beurteilung auch der Umstand, dass Dr. B.___ im Bericht vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/11) die Frage nach der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen bejaht hat, nichts zu ändern vermag,
dass sich nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 (Urk. 2) als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- BVG-Personalvorsorgestiftung der L.____ AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).