Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00258
IV.2006.00258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 2, Postfach 1328, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1961 geborene S.___ lebt mit ihren zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1980 und 1982), ihrer Schwiegertochter (Jahrgang 1987) und ihrem Mann seit 1991 in der Schweiz (Urk. 6/21 S. 3, Urk. 6/20 S. 27). Abgesehen von der obligatorischen Grund- und Oberstufenschule absolvierte sie keine Ausbildung (Urk. 6/4 S. 4). Zuletzt arbeitete sie bis am 19. Oktober 2002 (Kündigung per 31. Juli 2003, Urk. 6/6 S. 42) als Mitarbeiterin im Verkauf (Produktion und Verkauf von Sandwiches) im Stundenlohn bei der A.___ (Urk. 6/4 S. 5, Urk. 6/9 S. 1 ff., Urk. 6/5). Im Jahr 1997 wurde die Versicherte am Unterleib operiert, was postoperative Komplikationen nach sich zog (Urk. 6/12 S. 2 und S. 12 ff., Urk. 6/20 S. 3). Am 19. Oktober 2002 stürzte sie während der Arbeit in einem Treppenhaus und zog sich verschiedene Prellungen zu. Die Versicherte leidet an Kopf-, Bauch-, Rücken- und Schulterbeschwerden, Übergewicht sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 6/6 S. 77 und S. 8 ff., Urk. 6/8 S. 1 f., Urk. 6/12 S. 7, Urk. 6/20 S. 3, S. 5 f. und S. 10).
1.2     Die Unfallversicherung der Versicherten, die „Zürich“ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich Versicherung) richtete der Versicherten aufgrund des Unfalls am 19. Oktober 2002 Taggelder bis am 31. Dezember 2002 sowie die Kosten für die Heilbehandlung aus und stellte fest, dass ihre gesetzliche Leistungspflicht per 19. Januar 2003 geendet habe, da die Verletzungen vom Unfall am 19. Oktober 2002 gemäss den fachärztlichen Abklärungen nach drei Monaten hätten ausgeheilt sein müssen (Urk. 6/10 S. 2 f.). Die Einstellungsverfügung der Zürich Versicherung vom 14. Juni 2004 wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft (Urk. 1 S. 1).
1.3     Am 21. April 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 11. Mai 2004; Urk. 6/4). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), eine Auskunft bei der Arbeitslosenkasse der Versicherten (Urk. 6/7), zwei Arztberichte, welchen weitere Arztberichte beigelegt waren (Urk. 6/8, Urk. 6/12), ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (Urk. 6/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie Akten der Zürich Versicherung (Urk. 6/6) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/13) ein und erstellte einen Abklärungsbericht über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Urk. 6/14). Mit Verfügung vom 30. November 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 26. Dezember 2005, ergänzt mit Schreiben vom 17. Januar 2006, erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 6/24, Urk. 6/27). Am 10. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, mit Eingabe vom 8. März 2006 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Versicherten sei eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Versicherte hielt in der Replik vom 7. Juni 2006 sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 9) und reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2006 einen Arbeitsvertrag vom 27. März 2006 und Lohnabrechnungen für die Monate März bis Juni 2006 ein (Urk. 12-13). Die IV-Stelle nahm dazu mit Schreiben vom 11. Juli 2006 Stellung (Urk. 16), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 10. Februar 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Normen der 4. IVG-Revision (AS 2003 3837) ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente folglich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVG, IVV) zu prüfen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
           Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Berechnung des Invaliditätsgrades ergebe bei einer Qualifikation der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin von 30 % im Haushalt und 70 % in der Erwerbstätigkeit insgesamt weniger als 40 %, nämlich 26 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Ohnehin sei bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierendes Leiden und keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen, da die Gutachter bei ihr eine somatoforme Störung festgehalten hätten, die nur ausnahmsweise eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszulösen vermöge, und weil die diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt bereits seit den Operationen im Jahr 1997 bestanden habe, ohne die Arbeitsfähigkeit bis ins Jahr 2002 einzuschränken (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/23). Daran ändere auch die von der Beschwerdeführerin im März 2006 angetretene Arbeit mit einem Pensum von 50 % nichts. Es sei nach wie vor keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen. Zudem ergebe sich bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung des neuen Arbeitsverhältnisses ein Invaliditätsgrad von insgesamt lediglich 20 % (Urk. 16).
2.2     Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So habe sie die in den Abklärungen vor Ort ermittelte Einschränkung im Haushalt von 41 % und den darin berechneten Invaliditätsgrad von 47,30 % - was eine Viertelsrente ergeben würde, was ebenfalls zu tief sei - aus Spar- oder sonstigen Gründen willkürlich nach unten korrigiert. Bezüglich Art und Intensität seien ihre beruflichen und haushälterischen Tätigkeiten praktisch dieselben, weshalb die Einschränkungen (in Beruf und Haushalt) prozentual gleich verteilt sein sollten. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin erscheine zudem nicht plausibel, da es keine Stelle für eine gesundheitlich angeschlagene Person auf dem handwerklichen Gebiet gebe. Ausserdem sei beim Invalideneinkommen maximal von Fr. 16'000.- auszugehen, so dass die Einschränkung etwa 40 % betrage, was insgesamt eine halbe Invalidenrente ergebe (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 6/27 S. 1 f.). Mit dem Einkommen aus der von ihr nunmehr seit dem März 2006 angetretenen 50%igen Arbeitsstelle fehle ihr die Hälfte des Lohnes, was sie ohne weiteres zu einer halben Invalidenrente berechtige (Urk. 12).

2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig respektive im Haushalt eingeschränkt ist und welche Auswirkungen dies auf ihr Einkommen hat.
         Dabei ist der Sachverhalt, welcher nach dem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 2) eingetreten ist, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Erwägung 1.1 hiervor). Insbesondere ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit März 2006 in einem Pensum zu 50 % als Raumpflegerin arbeitet (Urk. 13/1, Urk. 13/5), für die Beurteilung der massgeblichen Zeit ab hypothetischem Rentenbeginn bis zum Einspracheentscheid nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Schlussfolgerungen für die Zeit vor dem 10. Februar 2006 gezogen werden können.

3.      
3.1    
3.1.1   Das B.___, Chirurgische Klinik, wo die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls am 19. Oktober 2002 sowie am 20. November 2002 ambulant behandelt worden sei, diagnostizierte gemäss dessen Kurzberichten bei der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2002 einen Verdacht auf Steissbeinfraktur, multiple Quetschungen an der Wirbelsäule, an beiden Knien und Handgelenken sowie an den Rippen und am 20. November 2002 Kopfschmerzen sowie den Verdacht auf eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Verzerrung der Halswirbelsäule) vor einigen Wochen (Urk. 6/13 S. 10 f.).
3.1.2   Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, bei dem die Beschwerdeführerin vom 4. bis am 21. November 2002 in Behandlung gewesen sei, führte in seinem Schreiben vom 25. November 2002 zuhanden der Rheumatologie des D.___ die Diagnose eines posttraumatischen Lendenwirbelsäulensyndroms und einer Coccygodynie (chronische Schmerzen in der Umgebung des Steißbeins) auf. Die Beschwerdeführerin sei ab 19. Oktober 2002 bis am 18. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 18. November 2002 habe er sie zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Sie sei am 18. November 2002 als Verkäuferin zur Arbeit gegangen, habe aber am 19. Oktober 2002 (richtig: 19. November 2002) wegen Halswirbelsäulenschmerzen notfallmässig das B.___ aufsuchen müssen. Am 21. November 2002 sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule wegen der Schmerzen nicht korrekt prüfbar gewesen. Da er sich die Ursachen für die diffusen, massiven Beschwerden nicht habe erklären können, habe er die Beschwerdeführerin an das D.___ für weitere Abklärungen verwiesen (Urk. 6/6 S. 116).
3.1.3   Aus dem Bericht vom 22. September 2003 des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wo die Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2003 bis am 21. Juli 2003 ambulant betreut worden sei, gehen folgende Diagnosen hervor: Chronisches panvertebrales (d.h. die ganze Wirbelsäule betreffendes) Schmerzsyndrom mit anhaltender Coccygodynie nach einer Steissbeinkontusion am 19. Oktober 2002 und bei unauffälliger Skelettszintigraphie vom 21. März 2003; Dekonditionierungssyndrom; Periarthropathia humero scapularis (= PHS, Periarthrose des Schultergelenks) auf beiden Seiten mit Verkalkung am Ansatz der Supraspinatussehne auf der rechten Seite und einer Bursitis Subdeltoidea (Schleimbeutelentzündung zwischen der Muskelmasse des Deltoideus und des Schultergelenks) auf beiden Seiten; Adipositas; Verdacht auf Depression/Angststörung.
         Seit der Operation der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 (Entfernung der Gebärmutter und eines Eierstockes) mit anschliessenden Revisionsoperationen wegen Blutungen leide die Beschwerdeführerin (nach eigenen Angaben) an anhaltender Müdigkeit, Magenschmerzen, Kopfweh und Kraftlosigkeit. Sie halte sich meist im Bett auf und bewege sich wegen ihrer Beschwerden sehr selten. Der Basistest der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe ergeben, dass das arbeitsbezogene relevante Problem eine verminderte allgemeine Kondition sowie eine verminderte Bein- und Armkraft sei. Die Leistungsbereitschaft sei im Wesentlichen als nicht zuverlässig beurteilt worden. Mit dem Beginn einer medizinischen Trainingstherapie sei der Beschwerdeführerin schrittweise eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden, und zwar 20 % für eine leichte Tätigkeit ab dem 23. Juni 2003 und 50 % ab dem 1. August 2003. Nach Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, die Physiotherapien abzubrechen. Gemäss ihrer telefonischen Mitteilung werde die weitere Betreuung bei Frau Dr. E.___ erfolgen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung. Aufgrund der ausgeprägten Dekonditionierung sei eine aktive, die Kraftausdauer verbessernde Therapie indiziert, für passive Massnahmen bestehe keine Indikation (Urk. 6/6 S. 107 ff.).
3.1.4   Dem Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 24. März 2004 zuhanden der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Chronifiziertes aggraviertes generalisiertes Schmerzsyndrom betont im Bereich der Lendenwirbel und beim Kreuzbein bei Status nach einem Sturz auf einer Treppe am 19. Oktober 2002 und darausfolgenden Quetschungen am ganzen Körper, Verdacht auf Verschiebung/unvollständige Ausrenkung der zwei Endglieder am Steissbein, schwere Adipositas, Verdacht auf Depression und Verarbeitungsstörung, Verdacht auf Begehrlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei an ihrem angestammten Arbeitsplatz und auch im Haushalt voll arbeitsfähig. Durch ihr subjektiv geprägtes und demonstrativ leidendes Verhalten erwecke die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Schon aus Gründen der Adipositas und der Dekonditionierung habe sie bei Arbeiten, bei welchen sie sich regelmässig bücken oder schwere Lasten heben müsse (mehr als 10-15 kg mehrmals täglich), sicher Mühe. Es seien diesbezüglich aber weder eine Arbeitszeitreduktion noch zusätzliche Pausen notwendig. Auf dem Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin jede frauenübliche Arbeit in uneingeschränkter Art und Weise ganztags zumutbar (Urk. 6/6 S. 80 ff.).
3.1.5   Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Mitte August 2003 in Behandlung sei, stellte gemäss ihrem Arztbericht vom 24. Mai 2004 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie das D.___, wobei sie ausserdem das panvertebrale Schmerzsyndrom in Zusammenhang brachte mit einer aufgrund seitlicher Verkrümmung der Wirbelsäule bestehenden Fehlhaltung und einer beginnenden bauchseits gelegenen Spondylose (Veränderungen der Wirbelkörper) der Brustwirbelsäule und die Periarthrose des Schultergelenks als chronisch bezeichnete. Ausserdem hielt sie die Tendenz zur sekundären Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms (chronische, schmerzhafte, nicht-entzündliche Erkrankung des Bewegungsapparates) fest. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei gleichbleibend. Nebst diversen physischen Funktionen sei die psychische Funktion der Belastbarkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 19. Oktober 2002 bis am 22. Juni 2003 zu 100 % und ab dem 23. Juni 2003 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig, respektive es sei ihr eine halbtägige Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit zumutbar. Ihre Adipositas und die muskuläre Dekonditionierung spiele bei der verminderten Belastbarkeit eine wesentliche Rolle. Bei körperlich nicht belastenden Arbeiten sei sie bei halber Berentung halbtags arbeitsfähig (Urk. 6/8).
3.1.6   Gemäss dem Bericht vom 1. Juli 2004 von Dr. med. G.___, Arzt für allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1996 bis 12. August 2003 behandelt habe, stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen panvertebralen Syndroms auf beiden Seiten seit dem Unfall im Oktober 2002, wobei er erklärte, dass er den (aktuellen, d.h. im Juli 2004 geltenden) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne, da er sie im September 2003 letztmals gesehen habe. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sei vom 27. Februar 2001 für zwei Wochen, vom 13. bis am 23. Juni 2002 und ab dem 20. Oktober 2002 für einige Wochen zu 100 % eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei seit der Operation im Jahr 1997 durch die körperliche Schwächung, eventuell auch durch hormonelle Veränderungen in einem depressiven Zustand. Er habe sie mit stützender Psychotherapie und Medikamenten behandelt. Nach dem Unfall im Oktober 2002 habe sich die Depression verschlimmert, weshalb er sie an (den Psychiater) Dr. H.___ überwiesen habe (Urk. 6/12 S. 1-4).
3.1.7   Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2003 in Behandlung sei, erklärte in seinem Schreiben vom 16. Juni 2004 an die Zürich Versicherung, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung und an einem Schmerzsyndrom leide. Er behandle sie mit Psychopharmaka und stützender Gesprächstherapie (Urk. 6/13 S. 3).
3.1.8   Dem polydisziplinären Gutachten des I.___, medizinische Begutachtungsstelle (nachfolgend: J.___), vom 7. Oktober 2005, welchem ein rheumatologischer (Urk. 6/20 S. 21-24) und ein psychiatrischer Bericht (Urk. 6/20 S. 25-28) zugrunde liegen, sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen der generalisierte Weichteilschmerzhaftigkeit mit/bei undifferenzierter Symptomausweitung und chronifizierter Coccygodynie, einer Adipositas Grad II nach WHO (Body Mass Index 35.6 kg/m2), der asymptomatischen Cholezystolythiasis (Gallensteinleiden) sowie des Status nach Entfernung der Gebärmutter im Jahr 1997 mit postoperativer Lungenembolie genannt.
         Bei der rheumatologischen Untersuchung habe eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestanden. Es falle ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit inkonstanter und diffuser Angabe von Beschwerden praktisch am gesamten Bewegungsapparat auf. Es fänden sich keine Hinweise für eine strukturelle Schädigung. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig, und zwar auch als Raumpflegerin. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die diagnostizierte Anpassungsstörung habe sich im Anschluss an die doch bedrohliche Unterleibsoperation mit Komplikationen und die somatoforme Schmerzstörung im Laufe der Jahre entwickelt. Trotz der Schwere der Erkrankung und der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin sei eine gewisse Begehrenshaltung und eine nicht ganz adäquat zumutbare Willensanstrengung nicht ganz auszuschliessen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnose in allen Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt. Somatisch sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Passive Therapieformen seien zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unergiebig. Sie sollte therapeutisch in Familie und Beruf aktiviert werden. Ausserdem könne eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung mit medikamentöser Umstellung zu einer Besserung der Symptomatik führen (Urk. 6/20 S. 16 ff.).
3.2     Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seinen Stellungnahmen vom 10. August 2004, 24. Oktober 2005 und 28. November 2005 schliesslich aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gestützt auf das Gutachten des J.___ 50 %. Die im Abklärungsbericht über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt festgehaltene Einschränkung von 41 % (Urk. 6/14 S. 6) sei aufgrund der im Gutachten des J.___ attestierten Arbeitsfähigkeit zu hoch, zumal die vom Abklärungsdienst erhobene Einschränkung im Haushalt auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem subjektiven Empfinden und nicht dem objektiv Zumutbaren basiere. Im Bereich der Erwerbstätigkeit sei ausserdem entgegen den Angaben im Abklärungsbericht nicht von einer 35%igen sondern von einer 20%igen Einschränkung auszugehen, da der Beschwerdeführerin von ihrer 70%igen Erwerbstätigkeit noch 50 % zumutbar sei (Urk. 6/22 S. 3 f.).
3.3    
3.3.1   Das polydisziplinäre Gutachten des J.___ vom 26. Juli 2006, auf das die Beschwerdegegnerin abstellt, ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3.2   Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Aussagen der am Gutachten des J.___ beteiligten Ärzte seien ausländerfeindlich, beleidigend und tendenziös. Man werfe ihr sozialabweichendes Verhalten vor, obwohl sie jede Art von Untersuchung erduldet habe. Das J.___ sei finanziell von der Beschwerdegegnerin abhängig und müsse der Auftraggeberin genehme Berichte liefern (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/27 S. 1).
         Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass das Gutachten ihr trotz der behaupteten, angeblichen Voreingenommenheit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/27 S. 1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das J.___ deckt sich denn auch weitgehend mit derjenigen der übrigen Ärzte, welche die Beschwerdeführerin behandelt oder untersucht haben. So schliessen Dr. C.___ (ab 18. November 2002, Urk. 6/6 S. 116), das D.___ (ab 1. August 2003, Urk. 6/6 S. 109), Dr. Gurtner (Urk. 6/6 S. 89 ff.) und selbst Dr. E.___ (Urk. 6/8 S. 4) eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in leichteren Tätigkeiten nicht aus. Ebenso kommen sowohl das D.___ als auch Dr. Gurtner übereinstimmend mit dem rheumatologischen Bericht des J.___-Gutachtens zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer respektive somatischer Sicht (zumindest nach Ausheilen der direkten Folgen des Unfalls am 19. Oktober 2002 nach drei Monaten) in leichter und damit auch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/6 S. 91 und S. 109, Urk. 6/20 S. 12, S. 18 und S. 24). In psychiatrischer Hinsicht bestätigte ausserdem der Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. H.___, in einer telefonischen Auskunft an das J.___, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Bereich von ca. 50 % bestehe (Urk. 6/20 S. 14). Im Ergebnis entbehrt der Einwand der Beschwerdeführerin, die begutachtenden Ärzte des J.___ seien ihr gegenüber voreingenommen und zugunsten der Beschwerdegegnerin parteiisch, somit jeglicher Grundlage. Zudem erhebt die Beschwerdeführerin die Vorwürfe der ausländerfeindlichen, beleidigenden und tendenziösen Aussagen pauschal, ohne diese im Einzelnen zu substantiieren und sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen, weshalb sie nicht zu hören sind.
3.3.3   Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die involvierten Ärzte (des J.___) hätten offensichtlich keinen anerkannten FMH-Titel (Urk. 6/27 S. 1), vermag an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Die Abkürzung ‚FMH’ bedeutet „Foederatio Medicorum Helveticorum“ (zu Deutsch: Vereinigung schweizerischer [Fach-]ärzte). Sie bezeichnet somit nichts anderes als die Zugehörigkeit eines Arztes zu einer Fachvereinigung, die allerdings eine spezielle Ausbildung voraussetzt. Landläufig wird die Abkürzung FMH auch als Synonym für Facharzt verwendet. Das Fehlen der Bezeichnung ‚FMH’ bei den Namen der Ärzte im Gutachten des J.___ sagt somit nichts über deren fachliche Qualifikation aus. Entscheidend ist, dass sie Medizin studiert haben und im jeweiligen Fachgebiet den Facharzttitel erworben haben. Diese Kriterien sind bei allen am Gutachten beteiligten Ärzten erfüllt (Dr. med. L.___: Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. M.___: Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. N.___: Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. O.___: Fachärztin für Allgemeine Medizin). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen keine Stelle im Gutachten an, die auf fachlich unqualifizierte, medizinisch nicht überzeugende gutachterliche Arbeit hinweisen könnte. Eine solche ist denn auch nicht zu finden.
3.3.4   Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des J.___-Gutachtens im Sinne des geltenden Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Auch stimmt dessen Beurteilung im Wesentlichen mit der Beurteilung der aufgeführten Arztberichte überein, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in einer leidensangepassten und in ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Verkäuferin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig ist und dass die Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in allen Verweistätigkeiten nicht eingeschränkt ist.
3.4
3.4.1 Ebenfalls erwiesen und ausserdem unstrittig ist der Umfang der im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltenen Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin von (gerundet) 30 % (Urk. 6/21 S. 2, Urk. 6/9 S. 2, Urk. 6/22 S. 5). Zu prüfen bleibt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in den Haushaltstätigkeiten eingeschränkt ist.
         Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt gleich hoch sei wie in der Erwerbstätigkeit, was nach dem hiervor Ausgeführten einer Einschränkung von 50 % entsprechen würde. Denn ihre beruflichen und haushälterischen Tätigkeiten seien praktisch gleichartig und gleich schwer. Auch die Beschwerdegegnerin stellt diesbezüglich nicht auf das Ergebnis des Abklärungsberichts ab, in welchem eine Einschränkung von 41 % aufgeführt ist (Urk. 6/21 S. 6), sondern schätzt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf 20 % ein (Urk. 6/23 S. 2). Dabei folgte sie der Stellungnahme des RAD, nach welcher verschiedene Tätigkeiten wie etwa Rüsten, Betten, teilzeitliches Bügeln etc. entgegen dem Abklärungsbericht der Beschwerdeführerin zumutbar seien, da gemäss dem rheumatologischen Teil-Gutachten des J.___ keine Einschränkung für leichtere und mittelschwere Tätigkeiten inklusive Reinigungsdienst bestehe und die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung im Haushalt daran sowie an den psychischen Einschränkungen zu messen seien (Urk. 6/22 S. 4).
3.4.2   Der Bericht über die Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 28. November 2005 erfüllt alle Kriterien, die gemäss der Rechtsprechung für dessen Beweiswert zu berücksichtigen sind (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Und zwar wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die die örtlichen und räumlichen Verhältnisse aufsuchte und Kenntnis von den Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin hatte, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Ausserdem wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten respektive Angaben zur zumutbaren Hilfestellung durch Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Bericht aufgezeigt wurden. Der Berichtstext ist des Weiteren plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und die darin gemachten Angaben wurden vor Ort erhoben (Urk. 6/21). Der Haushaltsabklärungsbericht ist daher grundsätzlich voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen). Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für unrichtige Abklärungsresultate sind im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November 2005 nicht auszumachen. Die ermittelte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt von 41 % ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
         Allerdings ist der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Dennoch stellt nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Abklärungsbericht im Haushalt auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Wenn indes zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, Divergenzen bestehen, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen. Somit bedarf es insbesondere bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes, namentlich eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung zu äussern hat (Urteil vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Den Akten ist keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt durch eine medizinische Fachkraft der Psychiatrie zu entnehmen. Weder der behandelnde Psychiater Dr. H.___ (Urk. 6/13 S. 3) noch das psychiatrische Gutachten des J.___ (Urk. 6/20 S. 25 ff.) äussern sich zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Es wäre daher zur Bestimmung des genauen Invaliditätsgrades eine entsprechende, weitere Abklärung im Sinne der Erwägungen angezeigt. Jedoch kann - wie sich erweisen wird (vgl. Erwägungen 4.3 hernach) - dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend ausnahmsweise darauf verzichtet werden.

4.      
4.1    
4.1.1   Im Weiteren ist zu prüfen, welche Auswirkungen die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Erwerbsfähigkeit hat und ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen eine rentenbegründende Invalidität zur Folge haben.
4.1.2.  Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es sei illusorisch, von einem erzielbaren Einkommen auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin tue. Denn es gebe für eine gesundheitlich angeschlagene Person (wie sie) ohne ‚softskills’ und spezielle Fähigkeiten auf dem handwerklichen Gebiet keine Stelle, zumal keine Berufsberatung stattgefunden habe (Urk. 1 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin zu Recht keine Berufsberatung. Diese Leistung ist von der Invalidenversicherung gemäss Art. 15 IVG zu erbringen, wenn eine berufliche Neuorientierung respektive Berufswahl in Frage kommt und der Gesundheitszustand dies behindert. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung und ist weiterhin fähig, einer leichten Arbeit gleich oder ähnlich der bisherigen (Produktion und Verkauf von Sandwiches, Urk. 6/9 S. 4 f.) nachzugehen. Eine berufliche Neuorientierung ist daher nicht notwendig. Auch die Leistung der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG ist durch die Invalidenversicherung nur  zu gewähren, wenn die Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Das heisst, es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang vorhanden sein. Dies ist vorliegend nicht erfüllt.
         Ausserdem handelt es sich nach der Rechtsprechung bei der im Invalidenversicherungsrecht massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Für die Invaliditätsbemessung ist daher nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin schränken ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht derart ein, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Es lässt sich an verschiedene Tätigkeiten (beispielsweise Verkauf von Lebensmitteln, Kontroll- oder Überwachungsaufgaben) denken, welche die Beschwerdeführerin zu verrichten fähig wäre. Dass sie aufgrund von invalidenversicherungsfremden Faktoren, wie etwa den geltend gemachten mangelnden softskills (worunter in der Regel die Eigenschaften Disziplin, Umgangsformen, Höflichkeit, Freundlichkeit, Motivation, sprachliche Kompetenz, Selbständigkeit verstanden wird) oder mangels beruflicher Ausbildung keine Anstellung auf dem heutigen Arbeitsmarkt finden könne - was sie mit der neuen Anstellung per März 2006 im Übrigen gerade selbst widerlegte (Urk. 12-13) - ist für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und für die Invaliditätsbemessung irrelevant und von der Invalidenversicherung nicht zu vertreten.
4.1.3   Die Beschwerdegegnerin ist sodann unter Verweis auf die Bundesgerichtspraxis in BGE 130 V 352 der Ansicht, die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin würden keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründen, weshalb schon deshalb kein Rentenanspruch entstehen könne (Urk. 5 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung zur  Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Danach begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Aufgrund dieser Rechtsprechung stellt die Beschwerdegegnerin zu Recht in Frage, ob die aus medizinischer Sicht ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (Urk. 5 S. 2). Denn die Beschwerdeführerin ist aus somatischer Sicht gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Befunden vollumfänglich arbeitsfähig. Das Schmerzsyndrom ist keinem klinisch fassbaren Korrelat zuzuordnen, wobei die verminderte Belastbarkeit und die Schmerzen nebst den psychischen Krankheitsbildern der Anpassungsstörung und der somatoformen Störung namentlich durch Aggravierung, sekundären Krankheitsgewinn und muskuläre Dekonditionierung erklärbar sind (Urk. 6/8 S. 2, Urk. 6/6 S. 109, Urk. 6/6 S. 89, Urk, 6/20 S. 23 f., Urk. 6/6 S. 116). Ausserdem ist gemäss dem psychiatrischen Bericht des Gutachtens des J.___ eine gewisse Begehrenshaltung und eine nicht adäquate Willensanstrengung zumindest nicht auszuschliessen (Urk. 6/20 S. 28). So brach die Beschwerdeführerin die Physiotherapie entgegen ärztlicher Empfehlung ab, nachdem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erreicht werden konnte (Urk. 6/6 S. 109) und begann eine Elektrotherapie, obwohl passive Therapieformen letztlich unergiebig sind (Urk. 6/20 S. 18, Urk. 6/6 S. 82 und S. 90). Es gibt somit durchaus Anzeichen dafür, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, die empfundenen Schmerzen zumindest soweit zu überwinden, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft mittels geeigneter aktiver Therapieformen weiter verbessert werden kann.
         Jedoch ergibt sich bei Anwendung der vorerwähnten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet. Denn nebst der somatoformen Schmerzstörung wurde bei der Beschwerdeführerin ausserdem bei einer sehr vielschichtigen Symptomatik eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostiziert, welche sich gemäss dem psychiatrischen Bericht des J.___-Gutachtens im Anschluss an die bedrohliche Unterleibsoperation mit Komplikationen im Jahr 1997 entwickelte (Urk. 6/20 S. 15). Bereits der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, behandelte die Beschwerdeführerin noch vor dem Unfall im Oktober 2002 mit Medikamenten und stützender Psychotherapie gegen Depression, wobei er den depressiven Zustand als Folge der hormonellen Veränderungen nach der Operationen in Betracht zog (Urk. 6/12 S. 4). Nach dem Unfall am 19. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin ausserdem mit Gesprächstherapie und Psychopharmaka durch den Psychiater Dr. H.___ behandelt (Urk. 6/13 S. 3). Der Bericht über die psychiatrischen Untersuchungsbefunde des J.___-Gutachtens hält fest, dass die Erkrankung schwer sei (Urk. 6/20 S. 15) und die Beschwerdeführerin an spontanen und regelmässigen Angstattacken mit begleitender Atemnot und Zittern der Hände leide, ihre Sozialkontakte deutlich eingeschränkt seien und ein fast vollständiger sozialer Rückzug erfolgt sei (Urk. 6/20 S. 14). Die erhobenen Befunde finden in der somatoformen Schmerzstörung und ebenso in psychosozialen und soziokulturellen Umständen, welche invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich wären, keine hinreichende Erklärung und gehen somit nicht gleichsam in ihnen auf. Vielmehr kommt der Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt eine eigene selbständige Bedeutung im Sinne einer Komorbidität von erheblicher Dauer und Ausprägung zu. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Krankheitsbild eine Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Beschwerden und ihrer Folgen zu mehr als zu 50 % daher in der relevanten Zeit bis zum Einspracheentscheid im Februar 2006 nicht zuzumuten.
4.2
4.2.1   Nachfolgend gilt es, die Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Der Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns fällt gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 6/8 S. 1) und in Anwendung von Art. 29 IVG auf den 1. Oktober 2003. Somit sind jene Einkommen massgeblich, welche die Beschwerdeführerin bei Rentenbeginn im Oktober 2003 erzielt hätte.
4.2.2   Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst.
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 28'631.- bei einem Arbeitspensum von 70 % zugrunde (Urk. 6/23 S. 2). Dieser Betrag errechne sich durch den im Jahr 2001 abgerechneten AHV-pflichtigen Lohn unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung (Urk. 2 S. 4). Ein Erwerbseinkommen von Fr. 28'631.- im Jahr 2001 ist jedoch nicht ausgewiesen. Gemäss dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich betreffend die Beschwerdeführerin arbeitete diese im Jahr 2001 nur in den Monaten Januar bis Mai an zwei verschiedenen Arbeitsstellen mit einem Verdienst von insgesamt Fr. 5'848.-. In den übrigen Monaten bezog sie Arbeitslosengeld (Urk. 6/5 S. 2). Die letzte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin war jene bei der A.___, wo sie erst ab dem 23. Februar 2002 arbeitete (Urk. 6/5 S. 2, Urk. 6/9 S. 1). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist vom Einkommen dieser Erwerbstätigkeit auszugehen. Der Bruttolohn der regulären Monate März (Fr. 2'226.60, inklusive Überstundenentschädigung, Urk. 6/9 S. 8), April (Fr. 2'398.25, inklusive Überstundenentschädigung, Urk. 6/9 S. 9), Mai (Fr. 2'531.20, Urk. 6/9 S. 10), Juli (Fr. 2'427.60, d.h. ohne Krankentaggeld für Juni 2002, Urk. 6/9 S. 12, Urk. 6/12 S. 1) und September 2002 (Fr. 2'262.60, Urk. 6/9 S. 13) betrug ohne Feiertags- und Ferienentschädigung insgesamt Fr. 11'846.25, was hochgerechnet auf 12 Monate ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 28'431.- ergibt. Da auch das Invalideneinkommen nach der letzten tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin zu bestimmen sein wird (vgl. Erwägung 4.2.3 hernach), kann die sonst bis ins massgebliche Jahr des Rentenbeginns (hier bis ins Jahr 2003) zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung vernachlässigt werden.
4.2.3   Zur Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Valideneinkommen auf der Basis des Jahres 2001 aus und reduzierte dieses entsprechend der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit von 70 % auf 50 % respektive auf Fr. 20'451.- (Fr. 28'631.- : 70 x 50; Urk. 6/23 S. 2, Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, bei dieser Berechnung seien die persönlichen Verhältnisse und Nachteile im Berufsleben nicht beachtet worden. Sie könne jährlich höchstens noch Fr. 16'000.- verdienen (Urk. 6/27 S. 2).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (d.h. des Einkommens, das von der Beschwerdeführerin mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen erzielbar ist) kann - wie dies die Beschwerdegegnerin grundsätzlich richtig erkannte - ebenfalls vom zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Denn der Beschwerdeführerin ist weiterhin eine Erwerbstätigkeit vom Schweregrad zuzumuten, wie sie sie bisher ausführte. Gemäss J.___-Gutachten sind der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit sowie alle Verweistätigkeiten zu 50 % zumutbar (Urk 6/20 S. 19). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich somit lediglich auf das Pensum, nicht auch auf die Art und Schwere der Arbeit. Daher beträgt das Invalideneinkommen Fr. 20'307.85 (Fr. 28'431.- : 70 x 50). Bei diesem sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und Nachteile im Berufsleben zu berücksichtigen, da es sich dabei bereits um einen individuell erzielbaren Verdienst und nicht um einen durchschnittlichen Statistikwert handelt, der praxisgemäss bis um maximal 25 % reduziert werden könnte. Der ermittelte Betrag von Fr. 20'307.85 basiert auf einem Stundenlohn, welcher von der Beschwerdeführerin theoretisch (invalidenversicherungsrechtlich betrachtet) nach wie vor erzielt werden kann und - wie sich für die in diesem Entscheid nicht zu berücksichtigende Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 nunmehr zeigt - von der Beschwerdeführerin seit März 2006 auch erzielt wird (Urk. 13).
4.2.4   Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 28'431.- - Fr. 20'307.85 = Fr. 8'123.15) resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 %.
4.3     Bei einer Einschränkung des Leistungsvermögens von 41 % im Haushalt gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November 2005 (Urk. 6/21 S. 6), beträgt der Invaliditätsgrad gerundet 33 % ([0.7 x 29 %] + [0.3 x 41 %]), was keinen Rentenanspruch begründet.
         Aber selbst wenn ein Psychiater die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt im Widerspruch zum Haushaltsabklärungsbericht in derselben Höhe wie jene in der Erwerbstätigkeit beurteilen würde, also von einer Einschränkung von 50 % ausginge, weil die beruflichen und haushälterischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Art und Intensität praktisch identisch sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 2), würde ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, und zwar von gerundet 35 % ([0.7 x 29 %] + [0.3 x 50 %]) resultieren.

5.       Sowohl nach den vor der 4. IVG-Revision bis Ende 2003 gültig gewesenen Gesetzesbestimmungen als auch nach neuem Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad von 33 % respektive von maximal 35 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin kam in der Verfügung vom 30. November 2005 (Urk. 6/23) respektive im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 2) letztlich auf dasselbe Ergebnis. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
         Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).