IV.2006.00260
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin
K. Wolfensberger, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
T.___
Beigeladene
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 16. September 2005 (Urk. 8/6) das Begehren von T.___, geboren 1952, vom 11. Juli 2005 um Leistungen im Zusammenhang mit dem grauen Star (Urk. 8/1) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. März 2006, mit welcher die SWICA Krankenversicherung AG Kostengutsprache für die rechtseitige Staroperation von T.___ und deren Nachbehandlung beantragte (Urk. 1),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Ophthalmologie, "___", in seinem Arztbericht vom 21. Juli 2005 neben der Diagnose "Cataracta praesenilis rechts mehr als links, bestehend seit 2004, Myoper Astigmatismus" ein "Offenwinkelglaukom beidseits, bestehend seit 1997" diagnostiziert, wobei er zudem erklärt, das Glaukom sei gut eingestellt und in diesem Zusammenhang irrelevant, beziehungsweise es lägen keine Nebenbefunde vor, welche den Erfolg beeinträchtigten (Urk. 8/3 S. 4),
dass Dr. A.___ damit zwar verneint, dass den Erfolg der Kataraktoperation gefährdende Nebenbefunde vorliegen, er diese Aussage jedoch nicht näher begründet, weshalb sie nicht prüfend nachvollziehbar ist,
dass mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufgrund des ophthalmologischen Nebenbefundes im invalidenversicherungsmedizinischen Sinne die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges in Frage gestellt sein könnte, diese Frage durch die Beschwerdegegnerin jedoch nicht rechtsgenügend geklärt wurde (Urk. 8/5 und Urk. 8/12),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), und dass eine Rückweisung unter anderem in Frage kommt, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
dass demnach - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 6, vgl. Urk. 7) - die Beschwerde in dem Sinne gutzugeheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese den medizinischen Sachverhalt, insbesondere den Einfluss des Nebenbefundes (Glaukom) auf den Erfolg der anbegehrten Kataraktoperation in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht rechtsgenügend abkläre und hernach über den Anspruch der Beigeladenen auf Übernahme der Kosten der Kataraktoperation neu entscheide,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- T.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).