IV.2006.00261
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1958, arbeitete nach abgeschlossener Berufslehre als Maurer auf dem Bau, seit Oktober 1995 bei der A.___ Bau AG, "___", im Stundenlohn (Urk. 8/100). Am 29. März 2000 fiel er bei Deckenschalungsarbeiten von einem zirka 3 Meter hohen Gerüst (Urk. 8/105/4/100) und erlitt hierbei Frakturen der Prozessi transversi L1-L3 sowie der 11. Rippe dorsal links, weswegen er bis am 10. April 2000 im Spital B.___ stationär physiotherapeutisch behandelt wurde (Urk. 8/24/2/32-33). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilkosten und richtete Taggelder aus. Nachdem ein erster Arbeitsversuch am 11. September 2000 gescheitert war, hielt sich der Versicherte vom 15. bis 24. November 2000 in der Rehaklinik C.___ auf, deren Ärzte ihn mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entliessen (Urk. 8/105/4/44-47). Ab Januar 2001 arbeitete Z.___ in Teilzeiteinsätzen als Bodenisolateur (Arbeitgeber D.___, Urk. 8/98) bzw. als Maurer (Arbeitgeber E.___, Urk. 8/105/4/3). Nachdem Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, anlässlich seiner Abschlussuntersuchung am 9. Juli 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer (bei 75%iger zeitlicher Präsenz) festgehalten und berufliche Abklärungen bzw. einen Berufswechsel befürwortet hatte (Urk. 8/35 Blatt 4), meldete sich Z.___ im Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/102).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, "___", (Bericht vom 15. August 2001, Urk. 8/35 und Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2001, Urk. 8/34) medizinische und bei den Arbeitgebern A.___ Bau AG (Bericht vom 22. August 2001, Urk. 8/100) bzw. D.___ (Bericht vom 24. September 2001, Urk. 8/98) erwerbliche Auskünfte ein. Ferner zog sie die SUVA-Akten bei (Urk. 8/105/4/1-101), liess einen Auszug aus den individuellen Konten des Versicherten erstellen (Urk. 8/97, Urk. 8/84) und beauftragte ihre interne Berufsberatung mit der Prüfung von Eingliederungsmöglichkeiten (Verlaufsbericht vom 5. Juni 2002, Urk. 8/86). Gestützt hierauf sprach die IV-Stelle Z.___ unter dem Titel berufliche Massnahmen für die Dauer vom 18. August 2002 bis 13. Juli 2003 die Kosten für den Besuch der Tageshandelsschule Q.___ bis zum Bürofachdiplom VSH samt Taggelder zu (Verfügungen vom 7. Juni 2002 [Urk. 8/20] und vom 9. Juli 2002 [Urk. 8/18]). Diese Umschulung brach der Versicherte am 5. November 2002 aus gesundheitlichen Gründen ab (Verlaufsbericht vom 13. November 2002, Urk. 8/81), weshalb die IV-Stelle die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen wieder aufhob (Urk 8/17) und bei Dr. G.___ den Verlaufsbericht vom 25. November 2002 (Urk. 8/32) sowie bei Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin/ Rheumatologie, den Bericht vom 18./22. April 2003 (Urk. 8/30) einholte.
1.3 Z.___, welcher sich am 5. Dezember 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 8/105/2/23-26), erlitt am 26. März 2003 eine Kniedistorsion rechts mit vorderer Kreuzbandruptur, in deren Folge er von der SUVA bis zum 21. Mai 2003 Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, danach wiederum aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezog (Urk. 8/105/2/28). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach ihm die SUVA ab 1. September 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Invalidenrente zu sowie - als Folge des Unfalles vom 29. März 2000 - eine Intergritätsentschädigung von 7 % (Urk. 8/63). Nach Einsicht in den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/67), den Verlaufsbericht von Dr. G.___ vom 29. Januar 2004 (Urk. 8/28), welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2002 attestierte, und den Arztbericht von Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2004 (Urk. 8/27) beauftragte die IV-Stelle das Ärztliche Begutachtungsinstitut J.___, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten (Urk. 8/14). Die SUVA ihrerseits sprach dem Versicherten nach Einsicht in den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt Chirurgie, vom 13. April 2004 über die kreisärztliche Untersuchung vom 8. April 2004 (Urk. 8/105/2/4-7) mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/49) ab Mai 2004 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit aus beiden Unfällen (29. März 2000 und 26. März 2003) von 43 % zu sowie - mit weiterer Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/53) - eine Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 26. März 2003 von 5 %. Zwischenzeitlich überwies der Psychiater Dr. I.___ den Versicherten wegen Zunahme der Angst- und Kommunikationsprobleme bei Anpassungsstörung sowie depressiver Reaktion bei Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung an die Klinik L.___ zur stationären Behandlung (Zwischenbericht vom 25. August 2004, Urk. 8/26), deren leitender Arzt Psychosomatik, Dr. med. M.___, indes eine stationäre Psychotherapie für nicht indiziert betrachtete und den Versicherten zur Durchführung der gewünschten, ambulanten Psychotherapie an lic. phil. N.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Zürich, weiterverwies, wo Z.___ im September 2004 die Therapie aufnahm (Urk. 8/25).
1.4 Am 12. Januar 2005 fanden schliesslich die internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen im J.___ statt. Seither erlitt der Versicherte am 6. April 2005 eine Kniedistorsion links (Urk. 8/23 und Urk. 8/7/6) und am 9. Juli 2005 einen Sturz mit Kopfverletzung und Rissquetschwunde links (Urk. 8/7/8). Gestützt auf das Gutachten J.___ vom 3. März 2005 (Urk. 8/24) sowie die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. O.___, vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/12/3) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass ab 29. März 2001 ein Invaliditätsgrad von 43 % ausgewiesen ist und dem Versicherten infolge verspäteter Anmeldung ab November 2001 eine Viertelsrente zusteht (Beschluss vom 1. Juli 2005, Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 24. November 2005 (Urk. 8/8) sprach sie ihm daher mit Wirkung ab 1. November 2001, unterbrochen durch die Anspruchskonkurrenz mit Warte- und Umschulungs-Taggeldern für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Oktober 2002, eine Viertelsrente zu. Die akzessorische Kinderrente wurde mit Verfügung gleichen Datums direkt der gesetzlichen Vertreterin der 1989 geborenen Tochter zugesprochen (Urk. 8/9).
1.5 Hiergegen erhob Z.___ am 23. Dezember 2005 (Urk. 8/6) unter Beilage der Stellungnahmen des Psychotherapeuten N.___ vom 16. Dezember 2005 und Dr. G.___ vom 11. Dezember 2005 (Urk. 8/7) Einsprache. Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess Z.___ am 9. März 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm anstelle einer Viertelsrente eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift lag unter anderem die Stellungnahme von lic. phil. N.___ vom 23. Februar 2006 zur IV-Rentenverfügung bei (Urk. 3/5). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 8. September 2006 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. N.___ vom 4. September 2006 zum Gutachten J.___ vom 3. März 2005 ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik, so dass der Schriftenwechsel am 24. Oktober 2006 geschlossen wurde (Urk. 17).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. November 2001. Diese Frage beurteilt sich, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 2.4 und 2.5). Zu beachten ist indes, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt, weshalb sich inhaltlich - auch hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger (Art. 16 ATSG) - keine Änderung ergeben hat (BGE 130 V 345 ff.) und nachfolgend der einfachheitshalber daher ausschliesslich die per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen zitiert werden.
Für den dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 1.3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Im Gutachten des J.___ vom 3. März 2005 (Urk. 8/24) werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben: (1) Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2), (2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M 54.5) bei Status nach Fraktur der Processus transversi L1-L3 und Fraktur der 11. Rippe dorsal links vom 20. März 2000 (ICD-10 T91.1) und bei Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1 (ICD-10 Q76.4) sowie (3) chronische vordere Kreuzbandruptur rechts nach Distorsionstrauma im März 03 (ICD-10 T93.3). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden betrachtet: (4) eine leichte soziale Phobie (ICD-10 F40.1), (5) ein chronischer Nikotinabusus (zirka 50 Py) (ICD-10 F17.1) mit hohem Verdacht von chronisch obstruktiver Pneumopathie (ICD-10 J44.9), (6) eine bekannte chronische Refluxösophagitis (ICD-10 K21.0) bei Hiatusgleithernie und (7) ein metabolisches Syndrom bei Adipositas (BMI 30kg/m2) (ICD-10 E66.0), arterieller Hypertonie (ICD-10 I10), behandelter Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2) sowie bei aktuell leicht erhöhtem HbA1c, das heisst möglichem latentem Diabetes mellitus.
Aus orthopädischer Sicht attestierten die Gutachter in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Maurer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es bestünden posttraumatische und sonstige degenerative Veränderungen, vor allem der unteren Wirbelsäule, und zudem eine lumbosakrale Übergangsanomalie, die bei körperlich hohen Belastungen zu einer Schmerzprovokation führen könnten. Andererseits sei die Tätigkeit aufgrund der Pathologie am rechten Knie nicht mehr geeignet. Diese Arbeitsunfähigkeit terminierten sie ab dem Unfall vom 29. März 2000 (Sturz vom Gerüst). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Hierbei wäre darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Problematik im rechten Knie auf ebenem Terrain ohne Zwangshaltungen des rechten Knies arbeiten könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Diese Einschränkung sei auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer trinke nach wie vor sehr viel, leide beispielsweise auch unter morgendlicher Übelkeit und sei daher kaum in der Lage, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Würde der Beschwerdeführer auf den Konsum von Alkohol verzichten, wäre er aus psychiatrischer Sicht voll arbeits- und leistungsfähig. Anderweitige somatische Befunde würden die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken. Insgesamt bestehe somit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich adaptierte Tätigkeiten, was jedoch durch einen Ethylentzug revertierbar wäre; dieser Entzug sei dem Beschwerdeführer zumutbar.
3.2 Hinsichtlich der somatischen Befunde, Diagnosen und deren Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit herrscht unter den Parteien weitgehend Einigkeit, und liegen auch keine anderslautenden medizinischen Berichte vor.
Die Unfallversicherungsakten ergeben hinsichtlich der Einschränkungen in Bezug auf die Rückenproblematik sowie die Kniebefunde rechts ein weitgehend identisches Bild (Urk. 8/35 Beilage, Urk. 8/105/2/4-7). So sind dem Beschwerdeführer nach Feststellungen der Kreisärzte Dres. F.___ und K.___ rückenbelastende, das heisst gewichtsmässig und hinsichtlich ungünstiger Inklinations- und Rotationsbewegungen belastende Tätigkeiten, wozu auch die vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten auf dem Bau (Maurer, Isoleur) zu zählen sind, nicht mehr zuzumuten. In Bezug auf das (rechte) Kniegelenk ergeben sich zusätzlich Einschränkungen hinsichtlich andauernd kniender, kauernder Arbeiten, kraftvoller Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem rechten Kniegelenk sowie Zwangshaltungen für das rechte Bein.
Auch Dr. G.___ ging schliesslich (Bericht vom 29. Januar 2004, Urk. 8/28) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz vom Gerüst, trotz nachgewiesener Abheilung der Frakturen, seine Tätigkeit als Maurer nicht wieder aufnehmen konnte wegen des persistierenden lumbovertebralen Syndroms (nach Dr. G.___ mit teilweiser spondylogener Ausstrahlung). Dr. G.___ wie auch der von ihm konsiliarisch beigezogene Rheumatologe H.___ erachteten noch bis zum 31. Dezember 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf für gegeben, hielten ihn jedoch nach Scheitern der Umschulungsbemühungen ab Januar 2002 - übereinstimmend mit den Gutachtern in Bezug auf die Bauarbeitertätigkeit - für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/30-32). Die volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit sieht Dr. G.___ jedoch insbesondere in der psychischen Erkrankung und dem im Vordergrund stehenden Alkoholismus begründet, worauf später noch einzugehen sein wird. Die weiteren, von ihm angeführten somatischen Beschwerden (schlecht einstellbare arterielle Hypertonie bei schlechter Compliance, chronisch obstruktive Pneumopathie bei Nikotinabusus, chronische Refluxkrankheit bei Hiatushernie; Urk. 8/27 und Urk. 3/3 = Urk. 8/7/4-5) wurden spezialärztlich abgeklärt (vgl. diverse Beilagen zu Urk. 8/24 sowie internistische Untersuchung, Urk. 8/24 S. 7) und flossen in die gutachterliche Gesamtbeurteilung ein. Was die nach der gutachterlichen Untersuchungen vom 10. Januar 2005 erlittenen Sturzverletzungen (Patellalängsfraktur links im April 2005 mit persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen am Knie links sowie Status nach Commotio cerebri und Orbitalkontusion mit Monokelhämatom und kleiner RQW links im Juli 2005; vgl. Urk. 8/7/8) anbelangt, so sind aufgrund derer nach Abheilen der unmittelbaren, kurzzeitigen Unfallfolgen keine, über die bereits festgestellten körperlichen Einschränkungen hinaus gehenden Leistungseinbussen zu erwarten, wie Dr. O.___ dies in Bezug auf die Knieverletzung links am 23. Mai 2005 festgehalten hat (Urk. 8/12/3). Das MRI vom 21. April 2005 ergab nebst der Patellalängsfraktur im lateralen Drittel ohne Dislokation und ohne Stufenbildung in der Patellarückfläche lediglich eine Überdehnung des lateralen Seitenbandapparates mit etwas Ödem, jedoch ohne Zeichen für eine manifestierte Ruptur, bei intakten Menisci und Kreuzbändern. Es ist daher davon auszugehen, dass mit den hinsichtlich der wegen der rechten Knieproblematik umschriebenen unzumutbaren Tätigkeiten (ausdehnend auf beide Knie) der allfällig verminderten Belastungsfähigkeit des linken Knies bereits hinreichend Rechnung getragen wird. In Bezug auf die Folgen des Sturzes vom 9. Juli 2005 mit Commotio cerebri und kleiner Rissquetschwunde werden auch von seiten des Beschwerdeführers keine zusätzlichen bleibenden Einschränkungen vorgebracht. Weitere somatische Abklärungen im Nachgang zum Gutachten J.___ vom 3. März 2005 erübrigen sich daher.
3.3 Strittig und zu beurteilen ist, ob das Gutachten J.___ vom 3. März 2005 hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und der Einschätzung des Einflusses derselben auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bzw. auf die Suchterkrankung Stand hält.
3.3.1 Bis zum misslungenen Umschulungsversuch ist den medizinischen Akten keinerlei Hinweis auf psychische Probleme oder gar psychiatrische Krankheiten und auf einen (latenten) Ethylabusus zu entnehmen (Urk. 8/34-35). Erstmals im Bericht vom 25./28. November 2002 (Urk. 8/31) erwähnte Dr. G.___ einen chronischen Ethylabusus. Er führte aus, seines Erachtens hätten weniger die Rückenschmerzen zum Fehlschlagen des Umschulungsversuches geführt als vielmehr der seit Jahren im zunehmenden Masse gesteigerte Alkoholkonsum, der zu zunehmender Konzentrationsunfähigkeit geführt habe. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich uneinsichtig, weshalb er ihn für nicht umschulungsfähig betrachte. Zudem sei es zwischenzeitlich auch zunehmend zu einer Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation gekommen. Unter diesen Umstände halte er ihn ab dem 1. Januar 2002 für voll arbeitsunfähig.
3.3.2 Dr. G.___ wies den Beschwerdeführer deshalb auch dem Psychiater Dr. I.___ zu (vgl. Urk. 8/28), der arbeitstherapeutische Bemühungen in einer Institution zur sozialen Reintegration als zwingend erachtete. Er diagnostizierte nach erstmaliger Untersuchung eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22), einen hochgradigen Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung (IC-D10 F60.31) mit langjährigem Alkoholismus als Folge sowie Nikotinabusus (Urk. 8/27). Mit Verlaufsbericht vom 25. August 2004, gestützt auf die letzte Konsultation vom 9. dieses Monats, distanzierte sich Dr. I.___ jedoch von den zwei erstgenannten Diagnosen (Urk. 8/26). Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine psychiatrische Erkrankung erkennbar. Dies entspreche auch der Tatsache, dass er (der Beschwerdeführer) ihm nie einen Therapieauftrag erteilt habe. Dr. I.___ riet als Restrukturierungsmassnahme zu einer stationären Behandlung in der Klinik L.___ (Urk. 8/26). Der dortige Klinikarzt, Dr. M.___, diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht nach dem Vorgespräch vom 13. September 2004 eine Soziophobie mit Entwicklung von teilweisem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F 40.1) bei Hinweisen auf instabile Persönlichkeitsstruktur. Seit der Adoleszenz weise der Beschwerdeführer eine Soziophobie mit wechselnder Symptomatik sowie Angst vor erneuten Angstsymptomen mit zum Teil Vermeidungsverhalten auf. Im Rahmen der schwierigen Belastungssituation (Schulden, fehlende Tagesstruktur etc.) scheine es zu einer leichten Zunahme der Symptomatik gekommen zu sein. Der Beschwerdeführer sei aktuell wenig motiviert bezüglich einer stationären Psychotherapie, gleichzeitig sei der Schweregrad der Angststörung nicht so ausgeprägt, dass eine stationäre Behandlung notwendig sei (Urk. 8/25).
3.3.3 Seit 22. September 2004 befindet sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. N.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (delegierender Psychiater: Dr. P.___; Urk. 14). Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinen Berichten vom 16. Dezember 2005 (Urk. 3/4) und vom 23. Februar 2006 (Urk. 3/5) zunächst an den aus psychopathologischer Sicht erstellten Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 F10.2), einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.2) sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), insbesondere unter Hinweis auf die von Dr. I.___ erhobene Verdachtsdiagnose, fest. Die unbehandelte initiale phobische Symptomatik habe sich im Verlaufe der Jahre kaskadenartig entwickelt und zu einer Ausweitung der Symptomatik (Alkohol, Strukturverlust, Instabilität) und letztlich zu einer verwirkten Lebensgeschichte geführt. Die sozialen Ängste hätten auch zum Abbruch der von der Invalidenversicherung angestrebten Wiedereingliederung geführt. Bei der Borderline-Störung falle besonders die selbstschädigende Impulsivität (ohne Suizidalität und ohne Selbstverletzungsverhalten) im Zusammenhang mit Alkohol, die Ziellosigkeit sowie die affektive Instabilität und die vorübergehenden, in Belastungssituationen ausgelösten paranoiden Vorstellungen auf. Die depressiven Stimmungslagen und das Gefühl der Leere zeigten ihr Abbild auf der Handlungsebene in Antriebslosigkeit und Schlappheit (Urk. 3/4).
Im Bericht vom 4. September 2006 (Urk. 14) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer weise im psychischen Bereich eine neurotische Entwicklung auf, welche sich seit der Adoleszenz auch symptomatisch manifestiert habe. Augenfällig sei eine Angststörung mit soziophoben Zügen. Im Beruf als Maurer habe sich der Beschwerdeführer aber relativ angstfrei bewegt, da ihm die Struktur des Arbeitsalltages angstreduzierend entgegen gekommen sei. Der Chef der kleinen Baufirma habe ihm einen Nischenplatz bzw. ein Schutzmilieu bieten können, zumal er im Akkord gearbeitet habe, so dass regelmässige Absenzen ohne Folge geblieben seien. An Wochenenden sei die Nischen- und Schutzfunktion des Arbeitsplatzes weggefallen, was zur Folge gehabt habe, dass sich der Beschwerdeführer in seinen sozialen Ängsten verstärkt ausgesetzt erlebt habe, welche sich unter der Wirkung von Alkohol deutlich reduziert hätten, weshalb er sich regelmässig an den Wochenenden betrunken habe. So habe sich das Alkoholproblem als Folge der Angststörung entwickelt. Für eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ausserhalb des ihm vertrauten Milieus der Baustelle stehe dem Beschwerdeführer vor allem die Angststörung im Wege (wie auch einer Umschulung). Zum Gutachten J.___ vom 3. März 2005 im Besonderen führten die behandelnden Psychotherapeuten aus, dass die psychischen Probleme und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu einer unvollständigen Beurteilung durch die Gutachter beigetragen hätten, weil er sich fremden Menschen nicht öffnen könne. Unkorrekt im Gutachten sei die Aussage, dass es nie zu irgendwelchen Auseinandersetzungen mit seiner Umgebung komme. Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe der Zeit immer wieder in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen und aus diesem Grund im Frühling 2006 verurteilt worden. Wohl hielten sie es aktuell vertretbar, auf die Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung zu verzichten, würden aber auf das Vorhandensein einer entsprechenden Struktur in Kombination mit einer Angststörung verweisen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ohne die angstreduzierende Wirkung von Alkohol kaum Kontakte pflegen könne, weshalb die Aussage, die Furcht des Beschwerdeführers schränke ihn im sozialen Bereich nur geringfügig ein, ebenfalls unzutreffend sei. Unverständlich sei die Konklusion, die Alkoholproblematik schränke die Arbeitsfähigkeit mindestens um 50 % ein: Der Alkohol-Konsum sei über Jahre konstant geblieben und der Beschwerdeführer bis zum Unfall im März 2000 jahrelang als Akkord-Maurer arbeitsfähig gewesen. Die erst im Laufe der Therapie möglich gewordenen Erkenntnisse (der Beschwerdeführer selber bediene sich verschiedenster Suchtmittel, um das Wesentliche seines Krankseins, die kombinierte Persönlichkeitsstörung, nicht wahrnehmen zu müssen) führten daher zu folgenden Primärdiagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 61.0) mit Merkmalen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) sowie latente Suizidalität, und zur Sekundärdiagnose Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2 und F17.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausserhalb des angestammten Berufsfeldes von 100 %. Diese Einschränkung beruhe primär auf der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Angstphänomene als Leitsymptomatik.
3.3.4 Der psychiatrische Begutachter des J.___ kam nach eingehender Darlegung der subjektiven Angaben zu den aktuellen Beschwerden sowie persönlicher Anamnese zu den psychiatrischen Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit sowie leichter sozialer Phobie (Urk. 8/24 S. 13). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % sei auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer trinke nach wie vor sehr viel, leide beispielsweise auch unter morgendlicher Übelkeit und sei daher kaum in der Lage, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ferner bestehe eine leichte soziale Phobie, die sich in gelegentlichem Erröten zeige und den Beschwerdeführer gelegentlich daran hindere, Einladungen zu folgen. Diese sei jedoch geringgradig ausgeprägt und habe die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit eigentlich nie eingeschränkt. Eine depressive Störung liege nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer auf den Konsum von Alkohol verzichten würde, wäre er aus psychiatrischer Sicht voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/24 S. 14 f.).
In Auseinandersetzung zu den psychiatrischen Vorakten wird im Gutachten J.___ ausgeführt (Urk. 8/24 S. 15), ihrer Ansicht nach seien keine Anhaltspunkte für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorhanden. Der Beschwerdeführer sei während mehr als 20 Jahren in der Lage gewesen, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er habe auch einige längerdauernde Beziehungen zu Frauen unterhalten. Mit seinen Kollegen habe er einen langjährigen Kontakt. Es bestünden auch keine Hinweise auf impulsive Handlungen. Die Schwierigkeiten im Arbeitsbereich - der Beschwerdeführer habe früher immer wieder während Tagen "blau" gemacht - seien vor allem auf die Alkohohlabhängigkeit zurückzuführen. Auch seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit bestünden keine Hinweise auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen, er versorge sich selbständig, habe einen guten Kontakt zu seinen Kollegen im Restaurant und es komme nie zu irgendwelchen Auseinandersetzungen mit seiner Umgebung. Für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sei es doch recht typisch, dass es zu impulsiven Handlungen komme, aggressive Auseinandersetzungen mit Umgebungspersonen häufig und auch heftige Stimmungsschwankungen zu beklagen seien. Der Beschwerdeführer leide unter seiner sozialen Situation, unter der Tatsache, dass er vom Sozialamt unterstützt werden müsse. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine depressive Störung zu begründen. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Schlaf-, Antriebs- und Konzentrationsstörungen oder einem sozialen Rückzug. Er berichte zwar, dass er gelegentlich, aus Angst vor Erröten, Einladungen nicht folge. Diese Furcht begleite ihn schon seit 30 Jahren, habe ihn aber nie daran gehindert, seinen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, und auch im sozialen Bereich sei er nur geringfügig eingeschränkt. So besuche er praktisch täglich Restaurants; dabei fühle er sich nicht eingeschränkt. Neben der Alkoholabhängigkeit könne daher keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht bei Abstinenz auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
3.4 Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig. In der Tat leidet der Beschwerdeführer nach einhelliger fachärztlicher Erkenntnis an einer sozialen Phobie, wobei diese von den nicht behandelnden Psychiatern als leicht eingestuft wurde, wenn auch zunehmend unter sozialen Belastungssituationen (Urk. 8/26, Urk. 8/25). Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde von den Gutachtern J.___ nachvollziehbar widerlegt, und es ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. I.___ sowie offenbar der delegierende Psychiater Dr. P.___ diese Diagnose fallen liessen. Immerhin war der Beschwerdeführer in der Lage, trotz der sich in der Pubertät entwickelten Phobie beziehungsweise Persönlichkeitsstörung, eine Berufslehre abzuschliessen und diese seit 1979 erwerblich zu nutzen. Wohl arbeitete der Beschwerdeführer beim letzten Arbeitgeber (vor dem Unfall) über mehrere Jahre, nämlich von 1994 bis 1996 und - nach kurzem Bezug von Arbeitslosengeldern - wiederum ab Februar 1997 bis zur unfallbedingten Aufgabe im März 2000 (vgl. Urk. 8/97). Hieraus einen weitgehend "geschützten" Arbeitsplatz abzuleiten, an welchem eine schwere, durch die Persönlichkeitsstörung bedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weitgehend habe aufgefangen werden können, ist indes abwegig, zumal auch Akkordanten auf dem Bau - teilweise unter starkem Zeitdruck - Termine einhalten und mit (wechselnden) Arbeitskollegen bzw. anderweitigen Bauarbeitern zusammenarbeiten bzw. sich absprechen müssen. Dies würde auch den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zuwiderlaufen (vgl. insbesondere die durch die SUVA durchgeführten Befragungen vor Ort am 7. September 2000, Urk. 8/105/4/85). Ferner war es dem Beschwerdeführer nach seinem Unfall gelungen, wenigstens teilzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, und ist nicht dargelegt worden, weshalb es ausserhalb der eigentlichen Bauarbeitertätigkeit nirgends mehr möglich sein sollte, behindernde soziale Ängste zu kaschieren, weshalb den Ausführungen von lic. phil. N.___ und Dr. P.___ nicht gefolgt werden kann.
Zusammenfassend vermögen die Schlussfolgerungen im Gutachten J.___ zu überzeugen. Sie beruhen auf umfassenden Untersuchungen, wobei der Einwand, gerade das Krankheitsbild verhindere eine umfassende Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur, nicht sticht. Auch wenn der behandelnde Arzt im Verlaufe der Zeit mehr Einblick in die Persönlichkeitsstruktur seines Patienten zu gewinnen vermöchte, hindert dies einen erfahrenen Gutachter nicht, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentlichen Erkenntnisse aus seiner Untersuchung und den Vorakten zu gewinnen. In diesem Zusammenhang ist auch anzufügen, dass mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtensauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden Arztes abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 6. März 2007 in Sachen A., I 971/06, Erw. 4.1.1 mit Hinweis). Die Schlussfolgerungen im Gutachten J.___ sind ausserdem nachvollziehbar begründet, beruhen auf den medizinischen Vorakten und setzen sich eingehend und überzeugend mit anderslautenden Beurteilungen - insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht - auseinander. Aus diesen Gründen ist auf dieses Gutachten abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkende Suchtverhalten in der Lage wäre, einer ganztägigen, den somatischen Beeinträchtigungen angepassten (vgl. Erw. 3.2) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu prüfen bleibt, wie sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Berechnungen der SUVA ab (vgl. Urk. 8/12/3), die gestützt auf den zuletzt bei der A.___ Bau AG erzielten Stundenlohn von Fr. 43.70 bei einer Jahresarbeitszeit von 2'112 Stunden einen Bruttojahreslohn (Basis 2004) von Fr. 92'294.-- bemass (vgl. Urk. 8/105/1/3). Auch wenn der Beschwerdeführer dieses Maximum laut IK-Auszug offenbar nie erreichte (vgl. Urk. 8/97), ist diese Basis nicht zu beanstanden, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die Sollarbeitszeit leisten würde, und die allfälligen alkoholbedingten Absenzen oder Zeiten von Auftragsmangel weder beim Invaliden- noch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sind.
4.2 Diesem Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 52'493.-- gegenüber, welchen Wert sie den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2002 entnahm, hierbei auf den Zentralwert für die Verrichtung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten abstellte, diesen der nominalen Lohnentwicklung 2003 und 2004 anpasste und schliesslich aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen um 10 % verringerte (Urk. 8/12/3).
Auch dieses Vorgehen ist in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) in Fällen, in welchen nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen wird, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2, 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 76 f. Erw. 3b, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Insbesondere ist auch der vorgenommene Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar ist und er über eine abgeschlossene Berufslehre sowie längjährige Berufserfahrung verfügt. Lohnmindernd können sich daher nur die gesundheitlichen Einschränkungen sowie das Alter auswirken. Zu beachten ist jedoch, dass angesichts der LSE 2004, welche einen für Männer geltenden Zentralwert von Fr. 4'588.-- ausweist, sowie unter Berücksichtigung einer 2004 geltenden durchschnittlichen betrieblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden ein ungekürztes Jahreseinkommen von Fr. 57'258.25 resultiert, was nach Abzug einer behinderungsbedingten Lohneinbusse von 10 % den geringfügig kleineren Jahreslohn von Fr. 51'532.40 ergibt.
4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). Vorliegend ist in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit - ausser der nominalen Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb die Gegenüberstellung der für die Jahre 2004 hypothetisch ermittelten Validen- und Invalideneinkommen zu keinem anderen, rentenbeeinflussenden Ergebnis führt: Im Jahr 2001 (Ablauf des Wartejahres) hätte die A.___ AG einen Stundenlohn von Fr. 42.50 ausgerichtet (Urk. 8/100), was unter Berücksichtigung einer jährlichen Arbeitszeit von 2112 Stunden (vgl. Art. 24 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe [LMV] 2000 und 2005) einen für das Jahr 2001 erzielbaren Lohn von Fr. 89'760.-- ergibt. Gemäss LSE 2000 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Tabelle TA1) im Privaten Sektor Fr. 4'437.--. Angepasst an die im Jahre 2001 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die für Männer geltende Nominallohnerhöhung von 46 Punkten (Die Volkswirtschaft 3-2007, Tabelle B10.3 S. 91; 2000: 1856 Punkte, 2001: 1902 Punkte) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 56'882.--. Nach Abzug von 10 % und dem Valideneinkommen von Fr. 89'760.-- gegenübergestellt, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'566.-- oder ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 43 %.
4.4 Hieraus erhellt, dass kein über die Viertelsrente hinausgehender Anspruch ausgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Allianz Suisse, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich,
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).