IV.2006.00262

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1976, ist Betriebsökonom FH und arbeitete ab August 1997 bei der A.___ als Kreditspezialist (Urk. 7/30-31). Seit Mai 2003 leidet er an Angst- und Paniksymptomen und war deswegen ab August 2003 ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 7/10 S. 2 und 4, Urk. 7/11, Urk. 7/12/2, Urk. 7/13 S. 3). Dies führte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2004 (Urk. 7/13 S. 3). Ab 17. November 2004 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/18, Urk. 7/20). Befristet vom 25. Februar bis 31. Dezember 2005 arbeitete er bei der C.___ als Mitarbeiter im Katalogversand in einem 15%-Pensum (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Ab 1. März 2005 war er zudem bei der A.___ in einem 30%-Pensum angestellt und als Junior Officer Scanning für die Eingabe von Zahlungsaufträgen verantwortlich. Ab August 2005 war er für diese Tätigkeit arbeitsunfähig und per 28. Februar 2006 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 7/22, Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/13 S. 6).
         Am 31. Juli 2005 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche, medizinische und berufsberaterische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/7, Urk. 7/10-12, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/22). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte vermöge in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2).

2.       Gegen den Entscheid vom 10. Februar 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ reichte im späteren Verlauf dem Gericht einen Bericht vom 30. Mai 2007 ein (Urk. 9). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10, Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Ab 25. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % attestiert (Urk. 7/12/2). Der Beschwerdeführer war vom 27. November bis 19. Dezember 2003 in der Psychiatrischen Klinik F.___ in G.___ hospitalisiert (Urk. 7/12/3). Ab Dezember 2004 wurde er in der Psychiatrischen Polyklinik des Spitals X.___ behandelt (Urk. 7/10). Seit 22. Februar 2005 ist er bei Dr. D.___ in Behandlung. Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. September 2005 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwer ausgeprägt, ohne psychotische Symptome (Code F33.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10; differentialdiagnostisch: schwere Agoraphobie mit Panikstörung und schwere soziale Phobie, Code F41.01 und F40.1 der ICD-10). In bisheriger Tätigkeit beurteilte sie den Beschwerdeführer als zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig (Urk. 7/11). Im Rahmen der berufsberaterischen Abklärungen wurde am 12. Januar 2006 telefonisch Kontakt mit ihr aufgenommen. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte sie, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Hingegen seien einfachere Tätigkeiten ohne allzu grosse Verantwortung und Druck grundsätzlich möglich (Urk. 7/13 S. 4). Im Bericht vom 30. Mai 2007 führte sie aus, ab 2003 sei der Beschwerdeführer als Kreditspezialist nie mehr voll arbeitsfähig gewesen. Als er sich im Juli 2005 zum Rentenbezug angemeldet habe, habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden. Ab Juli 2005 zeige sich nun, dass er maximal zu 50 % arbeits- beziehungsweise erwerbsfähig sei. Seit 1. September 2006 arbeite der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter bei der Y.___. Dabei würden immer wieder Arbeitsunfähigkeiten von einigen Tagen oder Wochen auftreten (Urk. 9).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf diese Berichte an, die Tätigkeit als Kreditspezialist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 2, Urk. 7/13). Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Tätigkeit als Kreditspezialist ist mit hohem Verantwortungs- und Leistungsdruck verbunden (Urk. 7/30), welche Anforderungen der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr erfüllen kann (Urk. 7/13 S. 6, vgl. auch Urk. 7/11). Zwar wurde für diese Tätigkeit zunächst noch eine Restarbeitsfähigkeit attestiert. In Anbetracht dessen, dass jedoch bereits die Ausübung der Tätigkeit als Junior Officer Scanning, an welche weit geringere Anforderungen gestellt werden (Urk. 7/13 S. 6, vgl. auch Urk. 7/11), zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte, erscheint eine Arbeitsunfähigkeit als Kreditspezialist ausgewiesen.
3.2     Unklar bleibt jedoch, welche Tätigkeiten in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch möglich sind. Vorliegend interessiert die Restarbeitsfähigkeit ab 1. August 2004, da das für die Entstehung des (allfälligen) Rentenanspruchs erforderliche Wartejahr nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens in diesem Zeitpunkt abgelaufen war. Dr. D.___ attestierte in den Berichten vom 5. September 2005 und vom 30. Mai 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 7/11, Urk. 9). Diese Einschätzung entspricht den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Ihr gegenüber erklärte sich der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 17. November 2004 als zu 100 % vermittelbar (Urk. 7/20). Es ist daher vorerst von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
         Im Bericht vom 30. Mai 2007 führte Dr. D.___ dann aber aus, es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2005 nur noch zu 50 % arbeits- und erwerbsfähig sei (Urk. 9). Diese Aussage lässt sich aufgrund der Akten weder bestätigen noch widerlegen. Der Beschwerdeführer musste die Stelle bei der A.___ als Junior Scanning Officer, die er im Februar 2005 im Umfang von 30 % angetreten hatte, zwar im August 2005 aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben (Urk. 7/13 S. 6), und arbeitete fortan nur im Umfang von 15 % im Katalogversand bei der C.___ (Urk. 7/21), andererseits arbeitet er seit dem 1. September 2006 in unbekanntem Umfang wieder als Sachbearbeiter bei der Y.___ (vgl. Urk. 9). Sodann hatte Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2005 - also nachdem der Beschwerdeführer die Stelle bei der A.___ bereits aufgegeben hatte - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangespasste Tätigkeit attestiert (Urk. 7/11), und auch gegenüber der Berufsberatung der IV-Stelle gab sie im Januar 2006 an, eine einfache Tätigkeit ohne allzu grosse Verantwortung und ohne Druck sollte grundsätzlich möglich sein, ohne dass sie von einer zeitlichen oder leistungsmässigen Beschränkung sprach (Urk. 7/13 S. 6). Es ist daher nicht klar, ob sich Dr. D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 30. Mai 2007 an der Art der Tätigkeit orientierte und zum Ausdruck bringen wollte, Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer bei der A.___ als Junior Scanning Officer ausgeübt habe, überforderten ihn gesundheitlich, oder ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juli 2005 so veränderte, dass auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 50 % möglich war.
         Nicht nur der Umfang der Restarbeitsfähigkeit ab Juli 2005 ist unklar, sondern auch, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer von seinem Gesundheitszustand her noch möglich und zumutbar sind. Die IV-Stelle nahm an, der Beschwerdeführer vermöge eine einfache kaufmännische Tätigkeit entsprechend der Funktionsstufe C der Salärempfehlung des Kaufmännischen Verbandes zu verrichten (Urk. 2, Urk. 7/13 S. 5). Dies ist nicht auszuschliessen. Dagegen spricht anderseits das gescheiterte Arbeitsverhältnis bei der A.___ als Junior Officer Scanning. Jedenfalls entbehrt diese Annahme einer genügenden Grundlage, zumal in den medizinischen Akten das Anforderungsprofil, welches an eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu stellen ist, nirgends konkret umschrieben wird. Ebenfalls lässt sich nichts aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar bei der Y.___ als Sachbearbeiter tätig ist (Urk. 9), weil unklar ist, welche Tätigkeiten er genau und in welchem Pensum er diese dort verrichtet.
         Es sind somit weitere Abklärungen nötig. Die IV-Stelle hat - bei Dr. D.___ oder bei einem aussenstehenden Psychiater - abzuklären, in welchen kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, welche Anforderungen ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zu erfüllen hat und in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine für ihn geeignete Tätigkeit auszuüben vermag. Allenfalls hat im Anschluss daran eine berufliche Abklärung durch die IV-Stelle zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung daran nicht in seinem Belieben steht (vgl. Urk. 7/13 S. 5), sondern dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht sich diesen Abklärungen zu unterziehen hat.

4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).