IV.2006.00263
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, V.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 2) in Bestätigung der Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 8/13) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. März 2006 (Urk. 1), mit der der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Rechtsanwältin Petra Kern (Urk. 4/1-2), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter einer Dreiviertelsrente oder die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender psychiatrischer und beruflicher Abklärungen beantragt, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. April 2006 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage sind für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2),
dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2005 (Urk. 8/18) gestützt hat,
dass der Gutachter beim Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Störung (Dysthymia, ICD-10: F34.1) mit sozialer Isolierung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit diagnostizierte und zur Arbeitsfähigkeit ausführte, dass er in der bisherigen Tätigkeit als Buchhändler nicht mehr arbeitsfähig sei, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Büro- oder im Pflegebereich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte (Urk. 8/18),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der behandelnden Psychologin lic. phil B.___ in den Berichten vom 11. März und 19. Oktober 2005 (Urk. 8/21 und Urk. 3/6) seit seiner Jugendzeit an einer Persönlichkeitsstörung mit depressiven Elementen leidet, die immer wieder zu Konflikten am Arbeitsplatz führte,
dass die im Mai 2001 erhobene Diagnose einer HIV-Infektion eine schwere Depression auslöste, die den Beschwerdeführer praktisch handlungsunfähig machte (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Infektionskrankheiten, vom 21./23. April 2005; Urk. 8/19/1-2),
dass die Behandlung der HIV-Infektion zudem zu chronischen Kopfschmerzen führte (Urk. 8/19),
dass sich die psychischen Beschwerden nach den übereinstimmenden ärztlichen Angaben in Antriebslosigkeit, innerer Leere, sozialer Isolation und verbaler Umständlichkeit zeigen und sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken (Urk. 8/21, Urk. 8/19 und Urk. 8/18),
dass aufgrund der ärztlich erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist, warum die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erst seit Oktober 2004 bestehen soll, da doch offenbar die Diagnose der HIV-Infektion im Mai 2001 zu einer massgeblichen Verstärkung der Beschwerden führte und es dem Beschwerdeführer unmöglich machte, nach der Kündigung der Arbeitsstelle im August 2002 einen Neuanfang zu schaffen (Urk. 8/21),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ damals sogar praktisch handlungsunfähig war (Urk. 8/19),
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet die Tätigkeit im Pflegebereich oder in einem Altersheim behinderungsangepasst sein soll, wenn der Beschwerdeführer sich unter Menschen nicht wohlfühlt und sich verbal nur mühsam und umständlich ausdrücken kann,
dass auch die Tätigkeit in einem Büro Kontakt zu Menschen erfordert und nicht grundsätzlich stressfrei ist,
dass Dr. C.___ zwar ausführte, die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich psychisch bedingt (Urk. 8/19), dass dennoch körperliche Symptome, vor allem chronische Kopfschmerzen und ein ausgeprägtes Immundefizit bestehen (Urk. 8/19), deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt wurde,
dass somit auf die durch Dr. A.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im Pflege- oder Bürobereich nicht abgestellt werden kann,
dass anderseits auch die von lic. phil. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend begründet und insbesondere unklar ist, ab welchem Zeitpunkt die von ihr bescheinigte vollständigte Einschränkung gelten soll,
dass die Sache daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Februar 2006 zur Abklärung der durch die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bewirkten Arbeitsunfähigkeit, des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie zum neuen Entscheid über den Beginn und den Umfang des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Beginn und den Umfang des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).