Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, M.___ in teilweiser Gutheissung ihrer Einsprache vom 26. September 2005 gegen die abweisende Verfügung vom 26. August 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2006, mit welcher die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht, VZ Werd, Zürich, einerseits um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit ersuchte und andererseits die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügte, da ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass des Einspracheentscheides zum Abklärungsbericht vom 24. Januar 2006 Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2 und 5),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle nach Eingang der Einsprache der Versicherten vom 26. September 2005 (Urk. 9/10) - ergänzt durch die Eingabe vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/6) - den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 24. Januar 2006 veranlasste (Urk. 9/36),
dass darauf der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 erging, ohne dass die IV-Stelle den Bericht vom 24. Januar 2006 der Versicherten beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet hatte,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung bedeutsam sind,
dass das Recht angehört zu werden (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV] sowie Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), und dass nach der Rechtsprechung eine Heilung eines - allfälligen - Mangels die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2006 ausführt, der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 werde aufgrund des formellen Fehlers in Wiedererwägung gezogen (Urk. 7 und Urk. 8),
dass seitens der Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen nicht opponiert wird (Urk. 10),
dass es sich vorliegend somit rechtfertigt, die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlich Gehörs und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).