Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00270[8C_321/2007]
IV.2006.00270

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1953, war als Gipser beschäftigt und erlitt am 27. Januar 2004 einen Unfall (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.4.1, Urk. 7/5/63). Am 4. Oktober 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/6/1-63, Urk. 7/8, Urk. 7/12, Urk. 7/26, Urk. 7/36).
         Mit Verfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/15) und Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 (Urk. 7/24) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
         Mit Verfügung vom 3. August 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/37). Die dagegen am 12. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/38) wies sie nach Einholung eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/44) am 15. Februar 2006 ab (Urk. 7/51 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. März 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei eine nochmalige medizinische Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 10. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3.       Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/26) und Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/36) sprach die SUVA dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 29 % zu. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. UV.2005.00326 mit Urteil heutigen Datums entschieden (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung,  verwiesen werden.
1.2     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG).

2.       Strittig ist der Invaliditätsgrad.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid massgeblich auf die von der SUVA getätigten Abklärungen und getroffenen Feststellungen.
         Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide zusätzlich zu den Unfallfolgen an einer Hypertonie und einer fast vollständigen Erblindung des rechten Auges (Urk. 1 S. 3). Der Kreisarzt habe festgehalten, dass die rechte Hand auch ohne Belastung stark anschwelle, die vom Unfall verursachte komplexe Schulterverletzung sollte spezialärztlich abgeklärt werden und geeignete Arbeitsplätze existierten nicht (Urk. 1 S. 4).
        
3.
3.1     Gemäss seinen eigenen Angaben befand sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2004 auf einer an die Wand gelehnten Leiter, die über eine Höhe von rund 4 m abrutschte, worauf er mit der rechten Schulter auf dem Boden aufschlug (Urk. 7/6/55 oben). Er zog sich dabei eine nicht-dislozierte subkapitale Humerus-Fraktur rechts mit Abriss des Tuberculum majus zu (Urk. 7/6/61 Ziff. 5).
3.2     Im Anschluss an eine kreisärztliche Untersuchung am 16. Juni 2004 (vgl. Urk. 7/6/43-45) weilte der Beschwerdeführer vom 4. August bis 8. September 2004 in der Rehaklinik A.___. Gemäss Austrittsbericht vom 28. September 2004 (Urk. 7/6/11-18) wurden eine Humerusfraktur und Frozen shoulder rechts, eine Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssituation mit teils dysfunktionalem Umgang, eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und eine Adipositas diagnostiziert (Urk. 7/6/11 Mitte). Die Arbeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auch langfristig nicht mehr zumutbar (Urk. 7/6/11 unten).
3.3     in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/8) verwiesen die Ärzte der Rehaklinik A.___ auf den Austrittsbericht vom 28. September 2004 und präzisierten, die von ihnen diagnostizierte Humerusfraktur und Frozen shoulder rechts wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, die übrigen Diagnosen (Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssituation mit teils dysfunktionalem Umgang,  arterielle Hypertonie, Adipositas) hingegen nicht (Urk. 7/8/5 lit. A).
3.4     Nach der Abschlussuntersuchung vom 11. Januar 2005 hielt Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, die mehrfragmentäre Humerusfraktur sei richtigerweise konservativ behandelt worden. Durch stationäre und ambulante Massnahmen habe keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesituation und der Funktion erreicht werden können. Es bestehe eine eindeutige Symptomausweitung (Urk. 7/12 S. 3 unten).
         Es bestehe heute ein praktisch funktioneller Ausschluss des rechten Armes, wobei der Gebrauch und die Beschwerde-Demonstration auseinander gingen; spontan sei der Bewegungsumfang deutlich grösser als in der Untersuchungssituation (Urk. 7/12 S. 4 oben).
         Dr. B.___ formulierte - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit - folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/12 S. 4 Mitte): Vollzeitig, vollschichtig leichte Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt 10 kg, von der Hüfte bis Schulterhöhe 2-1 kg, wechselbelastend, an tischhoher Oberfläche bei freier Arbeitsposition; Arbeitsrahmen 1 bis 2 m2 mit Abspreizbewegungen 50 bis 60 cm.
         Zwangshaltungen für die rechte Schulter, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen für den rechten Arm, Bewegungen über Schulterhöhe sowie schwere Arbeiten wie Spitzen, Hämmern, Bohren, Vibrationen seien nicht zumutbar (Urk. 7/12 S. 4 Mitte).
3.5     Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, der den Beschwerdeführer seit September 2003 behandelte (Urk. 7/11 lit. D.1), nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine 2003 aufgetretene Retinablutung mit Blindheit des rechten Auges und eine am 27. Januar 2004 erlittene subkapitale Humerusfraktur rechts; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie (Urk. 7/11 lit. A).
3.6     Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 7/44-45) als Diagnose einen Status nach ischämischer Venenastthrombose temporal unten vom 24. September 2003 (Urk. 7/44 lit. A) und hielt fest, aus opthalmologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/45 Mitte Ziff. 2).

4.
4.1     Die medizinischen Beurteilungen stimmen dahingehend überein, dass lediglich der Status nach Humerusfraktur und die frozen shoulder einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Alle übrigen Diagnosen wurden, soweit sie überhaupt gestellt wurden, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet, so insbesondere die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachte Sehschwäche auf dem rechten Auge und die Hypertonie.
         Damit steht als medizinischer Sachverhalt fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch unfallbedingte Beeinträchtigungen eingeschränkt ist. Mithin hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an den Feststellungen der SUVA orientiert und es sollte vorliegend grundsätzlich der gleiche Invaliditätsgrad resultieren wie im Bereich der Unfallversicherung.
4.2     Gegen das von Kreisarzt Dr. B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil erhob der Beschwerdeführer Einwände.
         So machte er geltend, es handle sich um eine komplexe Schulterverletzung, die spezialärztlich beurteilt werden sollte (Urk. 1 S. 4 Mitte). Nachdem Dr. B.___ die Beeinträchtigung der Schulter dahingehend beurteilt hat, dass praktisch ein funktioneller Ausschluss des rechten Armes vorliege, ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Abklärungen weitere Erkenntnisse bringen könnten.
         Sodann verwies der Beschwerdeführer auf die Schwellungstendenz der rechten Hand auch ohne entsprechende Belastung (Urk. 1 S. 4 oben). Eine solche wurde bereits von den Ärzten der Rehaklinik festgehalten, von diesen jedoch ausdrücklich als schonungsbedingt beurteilt (Urk. 7/8/12 unten), mithin als Element der dysfunktionalen Schmerzbewältigung, also einer der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
         Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es existierten keine Stellen, welche dem Belastungsprofil entsprächen (Urk. 1 S. 4 Mitte). Dieser nicht weiter substantiierte Einwand ist mit dem gesetzlichen Erfordernis, von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, nicht vereinbar.
         Somit ist auf das von Dr. B.___ formulierte Belastungsprofil abzustellen, für welches eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
4.3     Betreffend Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 von Fr. 66'228.-- aus (Urk. 7/37 S. 1 unten). Dies wurde beschwerdeweise als zutreffend erachtet (Urk. 1 S. 4 unten Ziff. 2) und ist im Lichte der vorhandenen Unterlagen (Urk. 7/5) nicht zu beanstanden.
4.4     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf das von Dr. B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen, wonach leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung einzelner Gewichtslimiten und der eingeschränkten Verwendbarkeit des rechten Arms zu 100 % zumutbar sind. Damit steht dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung noch immer eine erhebliche Palette von Tätigkeiten offen.
         Somit ist vom statistisch ermittelten Einkommen auszugehen, das gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielt wurde, mithin Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was pro Jahr und bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007, S. 90, Tab. B 9.2) Fr. 57'258.-- entspricht (Fr. 4'588.-- x 12 : 40.0 x 41.6).
         Die Beschwerdegegnerin hat das von der SUVA gestützt auf Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 47'100.-- übernommen (Urk. 7/37 S. 2 oben). Geht man wie dargelegt von den Werten der LSE aus, so entspricht dies einem Abzug von rund 18 % vom Tabellenlohn (Fr. 57'258.-- x 0.8226). Damit wird den aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen, insbesondere was den Einsatz des rechten Arms anbelangt, angemessen Rechnung getragen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2005 in Sachen S., U 122/05, 9. August 2004 in Sachen B., U 43/04, vom 20. Oktober 2003 in Sachen S., U 392/00, vom 11. September 2003 in Sachen P., U 171/01), weshalb keine Veranlassung besteht, in diesem Punkt in das von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Ermessen einzugreifen.
4.5     Somit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 29 % als zutreffend, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).