IV.2006.00271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
Erben der Z. G.___
1. X. G.___
2. Y. G.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z. G.___, geboren 1941, versah seit Juni 1971 eine 50%-Stelle als Büroangestellte bei der B.___ (vgl. die Angaben vom 28. November 2001 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/16). Sie litt seit vielen Jahren an einer chronischen Niereninsuffizienz, die mehrmalige Nierentransplantationen notwendig gemacht hatte, und ausserdem an einer chronisch aktiven Hepatitis C. Etwa im Jahr 2000 kamen Schmerzen im Bereich der Hüftgelenke und von der Lendenwirbelsäule ausgehende Beschwerden mit Kraftverlust und Gangunsicherheit hinzu, die auf einen engen Spinalkanal zurückgeführt wurden. Seit 2001 war Z. G.___ deswegen für die Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin/Nephrologie, Dialysezentrum ___, vom 22. Oktober 2001, Urk. 9/14 S. 3 f.) und hatte seit Anfang des Jahres 2001 auch ihre Erwerbstätigkeit eingestellt (vgl. Urk. 9/16 S. 2).
1.2 Am 21. September 2001 meldete sich Z. G.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie zur Gewährung von Hilfsmitteln in Form eines Rollstuhls und eines Treppenlifts an (Urk. 9/8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, die oben erwähnten Berichte und von Dr. A.___ zusätzliche Angaben zur Rollstuhlabgabe eingeholt hatte (Bericht vom 22. Oktober 2001, Urk. 9/15), verstarb Z. G.___ am ___ Januar 2002. Der beantragte Treppenlift war Ende Dezember 2001 noch eingebaut worden und zwar durch die C.___ AG zu Kosten in der Höhe von Fr. 31'000.-- (vgl. die Auftragsbestätigung der Unternehmung vom 18. Oktober 2001, Urk. 9/19).
Mit Schreiben vom 5. März 2002 informierte der eine Sohn von Z. G.___, X. G.___, die SVA, IV-Stelle, über den Tod seiner Mutter und ersuchte gleichzeitig darum, das Gesuch um die Kostenübernahme beziehungsweise -beteiligung für den eingebauten Treppenlift dennoch zu prüfen (Urk. 9/17).
Die SVA, IV-Stelle, liess daraufhin durch die SAHB Hilfsmittelberatung für Behinderte die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten des Treppenlifteinbaus abklären (Bericht der SAHB vom 30. April 2002, Urk. 9/27; von der SAHB eingeholte Rücknahmeofferte der C.___ AG vom 19. April 2002, Urk. 9/24). Anschliessend teilte sie den Erben von Z. G.___ mit Verfügung vom 13. Mai 2002 mit, dass sie an die betreffenden Kosten nur einen Beitrag von Fr. 8'000.-- leiste (Urk. 9/32). Ausserdem gewährte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juni 2002 für den Monat Januar 2002 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % (Urk. 9/37).
1.3 Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2002 betreffend Übernahme der Kosten des Treppenlifts erhoben die Söhne X. G.___ und Y. G.___ als alleinige Erben ihrer Mutter mit Eingabe vom 18. Mai 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 9/33 und Urk. 9/34). Mit Urteil vom 8. April 2003 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 13. Mai 2002 insoweit auf, als sie den Anspruch auf einen über Fr. 8'000.-- hinausgehenden Beitrag an die Anschaffungskosten des Treppenlifts verneinte, und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über diesen Anspruch an die SVA, IV-Stelle, zurück (Prozess Nr. IV.2002.00271; Urk. 9/47 im vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.4 Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. A.___ den Bericht vom 4. September 2003 ein (Urk. 9/52) und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 29. Juni 2004 den Anspruch auf einen Kostenbeitrag an den Treppenlift von über Fr. 8'000.-- erneut (Urk. 9/55). Die Söhne von Z. G.___ erhoben gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 12. Juli 2004 Einsprache (Urk. 9/56 und Urk. 9/57 S. 1). Die SVA, IV-Stelle, liess am 18. Juli 2005 die Verhältnisse im ehemaligen Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 16. Februar 2005, Urk. 9/62), holte danach bei Dr. med. D.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Stellungnahme vom 26. Mai 2005 ein (Urk. 9/64; vgl. auch die Anfrage an Dr. D.___ vom 18. März 2005, Urk. 9/63) und stellte schliesslich ergänzende Überlegungen zum Abklärungsbericht vom 16. Februar 2005 an (Notizen der Abklärungsperson E.___ vom 2. Februar 2006, Urk. 9/65). Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/68).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 liessen die Söhne von Z. G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, mit Eingabe vom 13. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Februar 2006 sei festzustellen, dass die Erben von Z. G.___ Anspruch auf einen Beitrag an die Anschaffungskosten des Treppenliftes im Wert von mindestens Fr. 25'725.-- haben.
2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Februar 2006 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Belegung ihres Standpunktes liessen die Söhne von Z. G.___ ein neu eingeholtes Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. März 2006 (Urk. 3/4) und einen Grundrissplan der ehemaligen Wohnung der Versicherten (Urk. 3/5) einreichen. Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wie bereits im Urteil vom 8. April 2003 ausgeführt worden war, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer als einzige Erben der Versicherten ohne weiteres gegeben, sodass auf die vorliegende Beschwerde wiederum einzutreten ist.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 gültig gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.3 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an, so hat sie gestützt auf Art. 21bis IVG und Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung entstanden wären.
Ferner gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Grundsatz, dass bei der Anschaffung eines Hilfsmittels, für das an sich kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht, das jedoch auch - und zwar prognostisch betrachtet auf längere Sicht - die Funktion eines der versicherten Person zustehenden Hilfsmittels erfüllt, ein Kostenbeitrag in der Höhe der Anschaffungskosten desjenigen Hilfsmittels zu gewähren ist, auf das Anspruch bestehen würde (sogenannte Austauschbefugnis; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 f. Erw. 2b+c, 107 V 93 Erw. 2b).
2.4 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges"; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang (in der seit dem 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) "Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird". Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel "Hilfsmittel für die Selbstsorge"; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang (in Kraft seit dem 1. Januar 1993) "Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können".
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127; vgl. für die Rechtslage vor dem 1. Januar 1993 auch BGE 111 V 211 f. Erw. 1b).
3.
3.1 Im Urteil vom 8. April 2003 wurde zusammengefasst dargetan (vgl. Urk. 9/47 Erw. 3.2 und Erw. 3.3), dass die Versicherte beziehungsweise deren Erben gestützt auf die Rechtsprechung zur Austauschbefugnis auf jeden Fall Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhls nach Ziff. 14.05 HVI Anhang hätten, da die Versicherte für die Fortbewegung einen Rollstuhl benötigt habe und in ihrem Heim Treppenstufen zu überwinden gewesen seien, sodass die Versicherte zur Zeit des Lifteinbaus zum Verlassen ihres Heimes auf eine technische Vorrichtung zur Fortbewegung auf den Treppen angewiesen gewesen sei. Demgemäss hat das Gericht die Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG und in Art. 2 Abs. 1 HVI als gegeben erachtet und die Rechtmässigkeit des gewährten Beitrages von Fr. 8'000.-- bestätigt. Diese ist somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage zu stellen und ist auch nicht umstritten.
3.2 Als weiter abklärungsbedürftig erachtete das Gericht demgegenüber die Frage, ob darüber hinaus (auch) die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI - Eignung zur Überwindung des Arbeitsweges oder zur Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt - erfüllt sei, welche in Anwendung von Ziff. 13.05* HVI Anhang grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der gesamten Kosten des Treppenlifts von insgesamt Fr. 31'000.-- (abzüglich des Rückkaufswertes) verleihen würde (vgl. Urk. 9/47 Erw. 3.4 und Erw. 3.4.1).
Dabei hielt es das Gericht für unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt des Treppenlifteinbaus reelle Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung bestanden hätten (vgl. Urk. 9/47 Erw. 3.4.2). Hingegen fehlten nach den Darlegungen im Urteil vom 8. April 2003 Informationen darüber, ob und wieweit durch den eingebauten Treppenlift die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt hätte erhalten oder gefördert werden können, und mit dem Rückweisungsurteil vom 8. April 2003 wurde die Beschwerdegegnerin zur Beschaffung dieser Informationen im Sinne der Urteilserwägungen verpflichtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit nur noch die Eingliederungswirksamkeit des Treppenlifts in Bezug auf den Haushalt, wogegen die Eingliederungswirksamkeit in Bezug auf den Beruf durch die Verweisung auf die Erwägungen im Urteilsdispositiv rechtsverbindlich verneint worden ist (vgl. zur Rechtsverbindlichkeit von Urteilserwägungen BGE 120 V 237 Erw. 1a). Soweit die Beschwerdeführer demnach im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf das neue Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. März 2006 (Urk. 3/4) wiederum auf das Ziel der Versicherten hinweisen liessen, den Beruf in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen (Urk. 1 S. 6 f.), so kann dieser Umstand grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Berufsaufnahme gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ erst nach einer weiteren Nierentransplantation in Frage gekommen wäre, dass diese Operation jedoch im Zeitpunkt des Lifteinbaus noch nicht absehbar gewesen war, sondern die Versicherte erst auf der Warteliste gestanden hatte (vgl. Urk. 9/14 S. 3).
Demgegenüber ist im Folgenden die Eingliederungswirksamkeit des Treppenlifts für die Verrichtung der Hausarbeiten näher zu prüfen.
3.3 Diese Eingliederungswirksamkeit ist - anders als dies bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades für eine Invalidenrente der Fall ist - unabhängig davon festzulegen, in welchem Umfang die Versicherte als Gesunde neben der Hausarbeit eine Erwerbsarbeit verrichten würde (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] Rz 1022). Darauf wurde im Urteil vom 8. April 2003 bereits hingewiesen (vgl. Urk. 9/47 Erw. 3.4.3).
Im Urteil vom 8. April 2003 wurde auch schon dargelegt, dass die Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraussetzt und somit durch den Bezug einer ganzen Rente nicht ausgeschlossen wird, sondern dass die Rechtsprechung lediglich verlangt, dass das Hilfsmittel eine beachtliche Tätigkeit ermögliche, wobei die Auslegung dieses Begriffes aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens zu erfolgen hat (Urk. 9/47 Erw. 3.4.3 mit Hinweis auf BGE 122 V 217 Erw. 4c/aa und 117 V 273 f. Erw. 2b/bb in fine sowie auf ZAK 1992 S. 215 f. Erw. 2b/bb).
Die Beschwerdegegnerin durfte somit die Eingliederungswirksamkeit des Treppenlifts entgegen ihrem Vorgehen in der Verfügung vom 29. Juni 2004 nicht allein deswegen verneinen, weil Dr. A.___ im Bericht vom 4. September 2003 (Urk. 9/52) festhielt, dass die Versicherte auch im Haushalt mindestens zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___ gleichzeitig nicht ausschloss, dass der Treppenlift die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt verbessert habe, und hierzu nähere Abklärungen für erforderlich hielt. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf die Einsprache vom 12. Juli 2004 hin (Urk. 9/56 und Urk. 9/57 S. 1) zu Recht eine Besichtigung der Verhältnisse an Ort und Stelle durchgeführt, im Rahmen derer sie die Einschränkungen bei der Hausarbeit und den Einfluss des Treppenliftes auf deren Ausmass quantifiziert hat.
3.4 Was diese Quantifizierung anbelangt, so ist nochmals darauf hinzuweisen (vgl. schon Urk. 9/47 Erw. 3.4.3), dass im Falle des Treppenlifts nicht erforderlich ist, dass eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt erreicht oder erhalten werden kann, die mit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit vergleichbar ist, da in der ab dem 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung von Ziff. 13.05* HVI Anhang im Gegensatz zur vorangegangenen Fassung nicht mehr die Ausübung einer "existenzsichernden Tätigkeit" beziehungsweise das "selbständige Führen eines Haushalts" verlangt wird (vgl. KHMI Rz 1023 im Vergleich zu KHMI Rz 1017 und KHMI Rz 1018 im Vergleich zu KHMI Rz 1019). Sind die Hilfsmittel für die Tätigkeit im Haushalt jedoch kostspielig - was bei einem Treppenlift zu Kosten von Fr. 31'000.-- zu bejahen ist -, so setzt die Praxis in der Regel eine Arbeitsfähigkeitssteigerung um etwa 10 % voraus (vgl. KHMI Rz 1019).
Zu wiederholen ist zudem, dass die Frage des Eingliederungserfolgs prognostisch zu beurteilen ist und daher nicht schon deshalb von vornherein verneint werden darf, weil die Versicherte kurz nach Einbau des Treppenlifts verstarb (Urk. 9/47 Erw. 3.4.3 mit Hinweisen auf BGE 110 V 102 sowie auf AHI 2000 S. 299 Erw. 2b).
3.5
3.5.1 In diesem letzteren Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass die gesundheitliche Verschlechterung, die Ende Januar 2002 zum Tod der Versicherten führte, sich im Zeitpunkt des Lifteinbaus offenbar noch nicht abgezeichnet hatte, denn im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2005 ist festgehalten, dass der Tod nach einer Nierenoperation unerwartet gekommen sei, und in der Beschwerdeschrift wurde ebenfalls ausgeführt, es sei erst ganz am Schluss zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (vgl. Urk. 1 S. 7). Damit ist diese Verschlechterung bei der Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit des Treppenlifts nicht zu berücksichtigen, sondern es ist auf die Funktionseinbussen beziehungsweise den Funktionszuwachs abzustellen, wie sie im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2006 aufgrund der Angaben eines der Söhne (vgl. Urk. 9/63 S. 2) für die Zeit davor ermittelt worden sind.
3.5.2 Die Abklärungsperson war in diesem Bericht zu einer prozentualen Einschränkung im Haushalt von 60,75 % ohne Berücksichtigung des Treppenlifts und zu einer Einschränkung von 43,35 % mit Berücksichtigung des Lifts gelangt und hatte dementsprechend den Funktionszuwachs auf 17,4 % beziffert (Urk. 9/62 S. 5). In der Folge überdachte sie diese Bezifferung aufgrund der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/64) noch einmal und gelangte hierauf in ihren Notizen vom 2. Februar 2006 neu zu einem Funktionszuwachs von lediglich 7,4 % (Urk. 9/65), sodass sie im angefochtenen Einspracheentscheid die Beachtlichkeitsschwelle von 10 % (KHMI Rz 1019) als nicht erreicht betrachtete.
3.5.3 Die Angaben im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2006 sind ausführlich und detailliert, und gleichzeitig werden im Bericht auch Punkte festgehalten, die nicht mehr genau erhoben werden konnten, wie etwa die Frage, ob die Versicherte beim Putzen ihrer Schuhe Hilfe benötigt habe (vgl. Urk 9/62 S. 5 Ziff. 6.5). Es besteht daher kein Anlass, an der Zuverlässigkeit dieser Angaben zu zweifeln, wie dies Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/64 S. 1) etwa in Bezug auf die Fähigkeit der Versicherten getan hat, die Schmutzwäsche mit dem Treppenlift, der vom ersten Obergeschoss ins Hochparterre, von dort zum ebenerdigen Hauseingang und schliesslich in den Keller im Untergeschoss führte (vgl. Urk. 9/62 S. 1), selber nach unten bringen zu können (vgl. Urk. 9/62 S. 4 Ziff. 6.5).
Der Sachverhalt, wie er im Abklärungsbericht dargelegt ist, mit der Beschreibung der im Haushalt anfallenden Arbeiten, der beanspruchten Hilfeleistungen und der Eigenleistungen vor und nach dem Einbau des Treppenlifts muss vielmehr als erstellt gelten. Näher zu überprüfen ist demgegenüber die Richtigkeit der vorgenommenen prozentualen Gewichtungen.
Dabei blieb die Gewichtung der verschiedenen Arbeitsbereiche im Rahmen der Gesamtheit der anfallenden Hausarbeiten unbeanstandet, und es besteht auch kein Grund zu einer Korrektur von Amtes wegen.
3.5.4 Ein Hauptkritikpunkt in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 ff. und S. 10) ist hingegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den ermittelten Leistungsfähigkeitszuwachs im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" von ursprünglich 10 % nachträglich nach unten zu korrigieren und gänzlich zu verneinen (vgl. Urk. 9/62 S. 4 f. Ziff. 6.5 im Vergleich zu Urk. 9/65). Soweit die Beschwerdegegnerin diese Korrektur mit Zweifeln am dargelegten Sachverhalt begründete (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 2), kann ihr wie schon dargelegt nicht gefolgt werden. Soweit es die Beschwerdegegnerin sodann für möglich und für zumutbar hielt, dass die Versicherte Waschmaschine und Tumbler nicht im Keller, sondern in der Wohnung installiert hätte (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/64 S. 1 und Urk. 9/65), so belegt der eingereichte Wohnungsgrundriss (Urk. 3/5), dass eine Installation im Badezimmer mit einer Nettofläche von lediglich 1 m2 ausgeschlossen war. Auch in Bezug auf eine Platzierung in der Küche liessen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Grundriss einleuchtend dartun (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), dass an der Wand mit den Wasseranschlüssen kein Platz für eine Waschmaschine war, da dort das Kochfeld und die zugehörigen Einrichtungen die gesamte Länge in Anspruch nahmen. Und die Installation auf der gegenüberliegenden Seite kam aufgrund der Distanz zum Wasseranschluss (vgl. Urk. 1 S. 9) auch kaum in Frage; abgesehen davon zeigt der Grundriss, dass der dort stehende Tisch die einzige grössere Arbeitsfläche im Raum war und somit nicht ohne weiteres hätte entbehrt werden können. Während es der Versicherten damit nicht zumutbar war, die Wascheinrichtungen in die Wohnung zu verlegen, ist dies in Bezug auf die Vorrichtungen zum Bügeln eher der Fall. Hier erscheint es nicht als zwingend, dass die Versicherte für das Bügeln der grösseren Wäschestücke die Wäschemangel im Keller benützt hatte, sondern es ist ebenso gut denkbar, dass ein entsprechendes Gerät in einem der drei Zimmer der Wohnung hätte aufgestellt werden können. Den Beschwerdeführern kann somit insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Einschränkung ohne Treppenlift auf mindestens 90 % bezifferten (vgl. Urk. 1 S. 11). Vielmehr erscheint aufgrund dessen, dass das Bügeln erfahrungsgemäss etwa ebenso aufwendig ist wie das Füllen und Leeren der Waschmaschine und das Aufhängen der Wäsche, sogar die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung ohne Lift von 80 % als zu hoch; sie ist ermessenweise auf 70 % herabzusetzen. Daraus resultiert beim angenommenen Anteil der "Wäsche- und Kleiderpflege" am gesamten Aufgabenbereich von 20 % noch eine liftbedingte Verbesserung um 8 %.
Was sodann den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" betrifft, so bestand die durch den Lift erreichte Verbesserung gemäss dem Abklärungsbericht darin, dass die Versicherte nunmehr das Haus ohne Hilfe von Drittpersonen verlassen konnte und somit die Post- und Ämtergänge wieder alleine zu verrichten in der Lage war (Urk. 9/62 S. 4 Ziff. 6.4). Allerdings benötigte sie zur Erledigung zumindest der grossen Einkäufe, die gegenüber den administrativen Verrichtungen als zeitaufwendiger einzustufen sind, ungeachtet dessen, dass sie offenbar bis kurz vor ihrem Tod selber Auto fuhr, nach wie vor die Hilfe einer Drittperson. Die Annahme einer Verbesserung der Einschränkung von 90 % auf 20 % erscheint damit als zu optimistisch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherte immer noch für den grösseren Teil ihrer Besorgungen auf Hilfe angewiesen war. Die nach dem Einbau des Treppenliftes noch bestehende Einschränkung ist daher ermessensweise auf 60 % festzulegen, womit die Verbesserung - beim angenommenen Anteil des Bereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" am gesamten Aufgabenbereich von 10 % - 3 % beträgt.
Mit der Summe der Verbesserungen in den diskutierten beiden Bereichen von 11 % ist indessen der erforderliche Schwellenwert einer beachtlichen Leistungsfähigkeitssteigerung bereits übertroffen, sodass an sich auf die weiteren Arbeitsbereiche nicht mehr näher eingegangen werden muss. Nur nebenbei sei daher noch bemerkt, dass die Verbesserung um 0,4 % im Bereich der "Wohnungspflege" für die wiedererlangte Fähigkeit, den Kehricht zu entsorgen (Urk. 9/62 S. 4 Ziff. 6.3), nicht zu beanstanden ist und dass zusätzlich auch eine gewisse Verbesserung im Bereich "Ernährung" als wahrscheinlich erscheint, da zum einen die Lagerung von Vorräten im Keller zur Reduktion der Einkaufsgänge im Einklang mit der Schadenminderungspflicht steht und zum andern eine Aufbewahrung von Lebensmitteln in den Zimmern der Wohnung - unter anderem aus Temperaturgründen - nicht ohne weiteres als praktikabel zu betrachten ist.
3.6 Zusammengefasst ist ausgewiesen, dass der Einbau des Treppenlifts der Versicherten ermöglichte, ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt um mindestens 10 % zu steigern. Der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Lift gestützt auf Ziff. 13.05* HVI Anhang ist damit gegeben.
Der Beitrag von Fr. 25'725.--, errechnet aus den Kosten von Fr. 31'000.-- (vgl. Urk. 9/19) abzüglich des Rückkaufsbetrags von Fr. 5'275.-- gemäss der Offerte der C.___ AG vom 19. April 2002 (Urk. 9/24), wurde von der Beschwerdegegnerin an keiner Stelle in Frage gestellt und erscheint aufgrund der Empfehlung im Bericht der SAHB vom 30. April 2002 (Urk. 9/27) als korrekt bemessen.
3.7 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, an die Kosten des eingebauten Treppenliftes einen Beitrag von Fr. 25'725.-- zu leisten.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 aufgehoben, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wird verpflichtet, an die Kosten des eingebauten Treppenliftes einen Beitrag von Fr. 25'725.-- zu leisten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).