Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00273
[9C_79/2007]
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IV.2006.00273
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 6. Februar 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 4. November 1991 bei der A.___ AG als Operateur. Da er diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 26. November 2004 per 28. Februar 2005 auf (Urk. 8/32). Am 18. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 29. November 2004 (Urk. 8/32) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. November 2004 (Urk. 8/17) und von Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/16, unter Beilage des Berichtes der Klinik für Rheumatologie des Spitals D.___ vom 9. November 2004 sowie an Dr. B.___ gerichtete Berichte vom 1. September 2004, 3. Juni 2004 und 20. April 2004) ein. Ausserdem nahm die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 17. März 2005, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 17. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche er ohne Umschulung ausüben könne, voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/12). Gegen diese Verfügung erhob H.___ am 4. April 2005 Einsprache (Urk. 8/10). Ebenso nahm Dr. B.___ am 4. April 2005 im Sinne des Versicherten zur Verfügung Stellung (Urk. 8/15). Die IV-Stelle holte daraufhin die Arztberichte von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der Klinik F.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/14) und von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/13) ein. Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld am 13. März 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"In Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen;
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen zu verpflichten.
Unter gesetzlicher Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte am 25. April 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 27. November 2004 (Urk. 8/17) leidet der Beschwerdeführer unter einem rezidivierenden lumboradikulären Syndrom S1 links mit/bei kleiner links-mediolateraler Diskushernie mit leichter Nervenwurzelkompression S1 links und lumbospondylogenem Syndrom rechts sowie einem Status nach berufshalber bedingtem Verhebetrauma 1999 mit erstmaligem lumbospondylogenem bzw. Verdacht auf lumboradikulärem Syndrom S1 rechts. In seiner angestammten Tätigkeit bestehe folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 4. Februar bis zum 26. April 2004, 50 % vom 27. April bis zum 11. Juli 2004, 100 % vom 12. bis zum 18. Juli 2004, 50 % vom 19. Juli bis zum 4. Oktober 2004, 100 % vom 5. bis zum 24. Oktober 2004, 50 % vom 25. Oktober bis zum 7. November 2004 sowie 100 % ab dem 8. November 2004 bis heute. Am 4. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer bei der Arbeit an einer Maschine während einer Drehbewegung plötzlich akute Schmerzen lumbal verspürt mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zur Zehe. Im Verlauf habe trotz konsequenter konservativer Therapie mit Analgetika und Physiotherapie keine wesentliche Besserung erzielt werden können. Dank spezialärztlicher Behandlungen habe vorübergehend zwar wieder über mehrere Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realisiert werden können, leider sei es dann aber wieder zu einer Verschlechterung gekommen. Um einer Chronifizierung der Schmerzen bzw. einer dauernden Invalidität vorzubeugen, sei bei nach wie vor hoher Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers die Indikation für berufliche Massnahmen gegeben. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ein halb- bzw. später gar ganztägiger Einsatz möglich.
2.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/16) ein rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom S1 links bei kleiner links mediolateraler Diskushernie mit leichter Nervenwurzelkompression S1 links sowie Status nach lumbospondylogenem Syndrom rechts. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Arbeit sei ihm dagegen ganztags möglich.
2.3
2.3.1 Prof. Dr. E.___ führte am 6. Juli 2005 (Urk. 8/14) aus, der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm in der Klinik F.___ in Behandlung. Er habe zu Recht Einsprache gegen die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2005 erhoben, denn in der angestammten Tätigkeit scheine prospektiv (voraussichtlich auf Dauer) eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht realistisch. In diesem Sinne sei eine Umschulung oder Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin sinnvoll, welche sich auf die Findung einer geeigneten (wechselnden, mit viel Bewegung gekoppelten) Tätigkeit verwirklichen lasse. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer äusserst motiviert und arbeitswillig sei. Eine IV-Berentung hätte sowohl psychologisch wie auch sozial bedenkliche Folgen.
2.3.2 Am 1. Februar 2006 (Urk. 3/2) hielt Prof. Dr. E.___ fest, anlässlich einer erneuten Konsultation durch den Beschwerdeführer habe er erfahren, dass die seinerzeitige Infiltrationstherapie eine deutliche Rückbildung der radikulären Schmerzsymptomatik, allerdings keine Symptomfreiheit, herbeigeführt habe. Nach wie vor bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule mit Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und radikulär anmutenden Ausstrahlungen. Die Schilderungen der Beschwerden seien beim sehr kooperativen und im Verhalten jederzeit adäquaten Patienten durchwegs gut nachvollziehbar und entsprächen zweifellos einem "organischen Kern". Andererseits bestünden seit Monaten Anzeichen einer psychischen Problematik, welche gemäss Beschreibung einer Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen entspreche. Dafür wesentlich sei die momentane Situation mit dem Wunsch nach einer Beschäftigung. Es müsse erstaunen, dass bei einem sehr arbeitswilligen Patienten, dessen prämorbider Arbeitseinsatz kaum Anlass zur Diskussion gebe, eine Umschulungsmöglichkeit nicht zu bestehen scheine. Eine Tätigkeit (mit wechselnden Körperpositionen) wäre sicherlich auch im Sinne einer Ablenkung von den Schmerzen vorteilhaft und dürfte die Lebensqualität steigern. In einer den Rücken belastenden Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer auch nach einem operativen Eingriff, für welchen zur Zeit aber keine Indikation bestehe, nicht einsatzfähig.
2.3.3 Am 14. Februar 2006 (Urk. 3/4) gab Prof. Dr. E.___ sodann an, die MRI-Untersuchung an der Klinik I.___ habe eine kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ergeben. Eine operative Indikation bestehe nicht, insbesondere sei dadurch weder eine Schmerzlinderung noch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Auf der anderen Seite sei es offensichtlich kaum möglich, mit der Invalidenversicherung eine Partnersituation zu finden, welche die Suche nach einer Alternativbeschäftigung für den Beschwerdeführer möglich mache. Auch wenn die gesetzlichen Grundlagen am Entscheid der Beschwerdegegnerin kaum Zweifel bezüglich Richtigkeit aufkommen liessen, führe die gegenwärtige Situation voraussichtlich zu einer äussersten Zuspitzung der Problematik mit einer potenziell relevanten Beeinträchtigung im psychologischen Bereich, welche schliesslich zu einer Berentung führen könnte.
2.4 Der Psychiater Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/13) ein rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom bei kleiner Diskushernie (Diagnose Hausarzt) sowie eine reaktive depressive Entwicklung, ausgelöst durch die Arbeitsunfähigkeit. Im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer Klagen über körperliche Behinderungen, wegen denen er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen und kein normales Familienleben mehr führen könne. Stark sei auch seine Enttäuschung über die Ärzte, die seine Beschwerden bis jetzt nicht hätten wirksam behandeln können, ihn aber trotzdem als arbeitsfähig betrachteten und somit als Simulanten hinstellen würden. Durch seine Schmerzen sei sein Schlaf praktisch jede Nacht gestört. Probleme gebe es zusätzlich durch Gedankenkreisen, Ratlosigkeit, Verzweiflung und den Ärger darüber, dass er den Ärzten und Versicherungen ausgeliefert sei. Der Beschwerdeführer sei in grosser Verzweiflung, weil durch den Unfall 1999 und das Recidiv 2004 ein Bruch in seinem bisher geordneten Leben entstanden sei. Er fühle sich alleingelassen und missverstanden. Die depressiven Symptome hätten einen deutlichen Zusammenhang mit der aktuellen, durch die Schmerzen bestimmten Lebenssituation. Vorangehende psychische Auffälligkeiten seien nicht zu eruieren. Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass andere Lebensprobleme als die mit dem Rücken zusammenhängenden zur Auslösung oder Verschlechterung der Schmerzen führen würden. Der eindringlich vorgebrachte Wunsch, durch seine Arbeitskraft die Familie ernähren zu können, wirke glaubhaft und dementsprechend auch die Verzweiflung über das entsprechende Unvermögen. Psychisch wirke bei diesem sehr motivierten Patienten jede Massnahme stabilisierend, die ihm Sicherheit in seinen Verpflichtungen als Familienvater bringe. Dazu gehöre auch jede Massnahme, die seinen zukünftigen beruflichen Alltag zu strukturieren helfe. Die körperlichen Behinderungen, die der Beschwerdeführer in seinem Alltag erlebe, liessen allerdings an der gegenwärtigen Möglichkeit zur Umschulung zweifeln.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, aufgrund der medizinischen Berichte müsse von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden, womit der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer könne sich selber für eine angepasste Tätigkeit bewerben und bei einem Arbeitgeber vorstellen. Er fühle sich jedoch subjektiv nicht arbeitsfähig (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund der medizinischen Ausführungen sei erstellt, dass er unter einer erheblichen Schmerzsymptomatik leide und deshalb letztlich nur im Rahmen einer geschützten Anstellung tätig sein könnte. Einerseits sei die Mobilität erheblich eingeschränkt und andererseits sei darüber hinaus auch für jeden potentiellen Arbeitgeber ersichtlich, dass er an Schmerzen leide und damit nicht voll einsetzbar sei. Eine Anstellung auf dem ausgeglichenen freien Arbeitsmarkt falle damit ausser Betracht. Ausserdem bestehe eine depressive Symptomatik. Diese werde primär von den ständig nagenden und zermürbenden Schmerzen, welche ihn auch beim Schlafen stark stören würden, geprägt. Verstärkend komme hinzu, dass er heute stellenlos sei und sich damit konfrontiert sehe, dass die Krankentaggeldleistungen demnächst auslaufen (Urk. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in seiner angestammten Tätigkeit als Operateur nicht mehr arbeitsfähig. Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Hierzu gilt es festzuhalten, dass sowohl der Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. November 2004 (Urk. 8/17) als auch der Facharzt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/16) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einen vollen Einsatz als zumutbar erachten. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2005 (Urk. 8/15) erwähnt Dr. B.___ zwar eine immer noch bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bezieht sich jedoch offensichtlich auf die bisherige Tätigkeit, denn die Durchführung einer Umschulung hält Dr. B.___ nach wie vor für möglich. Ausserdem verweist er auf weitere Untersuchungen der Klinik F.___.
4.2 Prof. Dr. E.___ von der Klinik F.___ bestätigt in seinem Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/14) ebenfalls lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit hält er den Beschwerdeführer dagegen offensichtlich für arbeitsfähig, er bezweifelt indessen, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Hilfe (durch die Beschwerdegegnerin) eine geeignete Stelle finden kann. Am 1. Februar 2006 (Urk. 3/2) hält Prof. Dr. E.___ sodann fest, eine Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen wäre sicherlich auch im Sinne einer Ablenkung von den Beschwerden vorteilhaft und dürfte die Lebensqualität steigern. Für einen operativen Eingriff bestehe keine Indikation, was sich aus der MRI-Abklärung an der Klinik I.___ ergeben habe. Am 14. Februar 2006 führt Prof. Dr. E.___ schliesslich aus, die gesetzlichen Grundlagen liessen kaum Zweifel bezüglich der Richtigkeit des Entscheids der Beschwerdegegnerin aufkommen. Dennoch sei es bedauerlich, dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Alternativbeschäftigung nicht unterstützt werde. Dies führe voraussichtlich zu einer Zuspitzung der psychischen Problematik.
4.3 In psychischer Hinsicht wird jedoch durch den Facharzt Dr. G.___ im Bericht vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/13) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Vielmehr konnte durch 2-3-wöchentliche Gespräche eine gewisse Entspannung erreicht werden. Ausserdem handelt es sich bei der psychischen Beeinträchtigung nicht um eine selbständige Erkrankung, sondern vielmehr um reaktives Geschehen, welches sich nicht invalidisierend auswirkt. Die depressive Entwicklung beim Beschwerdeführer wurde durch die Schmerzproblematik sowie die damit verbundene Arbeitslosigkeit und die Sorgen über die finanzielle Sicherheit ausgelöst.
4.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Schmerzen zu überwinden und einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Es lassen sich zwar gewisse Einschränkungen objektivieren, diese sind aber nicht derart gravierend, dass sie die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit als unmöglich erscheinen lassen könnten. Wenn der Beschwerdeführer wieder regelmässig einer Arbeitstätigkeit nachgeht, ist im Gegenteil zu erwarten, dass damit einer Chronifizierung der Schmerzen entgegengewirkt wird. Ebenso kann der depressiven Entwicklung Einhalt geboten werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Es ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen stehen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden kann. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Der in diesem Sinne definierte Arbeitsmarkt stellt nicht nur vollständig gesunden Menschen eine Stelle zur Verfügung, sondern hält auch einem sich mit gesundheitsbedingten Einschränkungen präsentierenden Arbeitnehmer eine solche bereit.
5.
5.1 Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 29. November 2004 (Urk. 8/32) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Operateur im Jahre 2004 einen Jahreslohn von Fr. 54'600.-- erzielt. Es ist von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann, mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen (Urk. 8/27), was angemessen erscheint. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 51'532.20. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'067.80 bzw. 5,6 %. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Rentenanspruch, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).