Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch M.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, arbeitet seit August 1987 mit einem Pensum von 53,3 % beim Spital A.___ in C.___ als Hausangestellte in der Reinigung (Urk. 10/5, Urk. 10/9 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 10/15), erhält seit März 2002 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 10/4) und meldete sich im Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/12) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/13) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 10/9 und Urk. 10/15) bei.
1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/17), wogegen B.___ am 20. September 2004 Einsprache erhob (Urk. 10/18). Nachdem am 4. März 2005 eine Haushaltabklärung (Urk. 10/23) durchgeführt worden war, wurde die Einsprache nach Einholung ergänzender medizinischer Berichte (Urk. 10/25-26) sowie Arbeitgeberrückfragen (Urk. 10/24, Urk. 10/28 S. 8) am 7. Februar 2006 abgewiesen (Urk. 10/31 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___ am 16. Februar 2006 Beschwerde und beantragte eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 Mitte, Urk. 4 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG i. V. m. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Zumessung von Invalidenrenten (Art. 28 IVG) sowie Berechnung des Invaliditätsgrades bei teilweise erwerbstätigen Personen (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 28 Abs. 2ter IVG) wurden im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 2 S. 1 unten f.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 S. 66).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Die von der Invalidenversicherung nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03 Erw. 4.1). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Bestehen indes Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen, da der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist. Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass es bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes, namentlich eines psychiatrischen Experten, bedarf, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung zu äussern hat. Gerade bei psychischen Gesundheitsschäden sei bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Invalidität im Haushaltbereich eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachkraft und Verwaltung erforderlich, wobei die medizinische Fachperson anzugeben hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Die Abklärungsperson kann sodann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03, Erw. 4.1 und 4.2.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein schwer depressives Zustandsbild mit chronischem, therapierefraktärem Verlauf vorliege (Urk. 1 Mitte). Seit Jahren sei sie ausgebrannt, lebensmüde und erlebe schwere Angst- und Hyperventilationsattacken mit Isolationstendenzen, verbunden mit einem Verlust der Vitalgefühle. Alle bisherigen Therapieansätze hätten sie nicht stabilisieren können. Der mühsame Erhalt der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei ein schwer erarbeitetes therapeutisches Ziel, welches die Kooperation beweise. Bei der Erhebung vor Ort vom 1. März 2005 sei mit mangelnder Sorgfalt vorgegangen worden (Urk. 1 unten).
Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2001 sei sie in eine schwere Krise mit zunehmender depressiver Verstimmung gefallen (Urk. 10/18 Mitte). Sie sei zu 50 bis 80 % arbeitsunfähig und könne nicht mehr am normalen Leben teilnehmen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % als Hausfrau zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 3 Mitte). Im Jahre 2004 habe sie bei einem Arbeitspensum von 53,3 % ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 31'468.-- erzielt, was ein Einschränkung im Erwerbsbereich von 37 % ergebe (Urk. 2 S. 3 unten). Aufgrund des Teilinvaliditätsgrades von 23 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %, dies unter Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 85 % und des Haushaltbereichs mit 15 %.
Die Abklärung vor Ort sei von einer speziell geschulten Mitarbeiterin vorgenommen worden, welche die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbilder kenne und mit ihrer Erfahrung eine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt vornehmen könne (Urk. 9 unten).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals A.___ stellten am 11. Oktober 2000 im Anschluss an eine Hospitalisation vom 17. September 2000 bis zum 22. September 2000 folgende Diagnosen (Urk. 10/12 S. 7 Mitte):
- Arterielle Hypertonie
- Hypertensive Entgleisung
- Occipitale Kopfschmerzen
- Differentialdiagnose: bei Hypertonie, als Migräne, Spannungskopfschmerz
- Anamnestisch Lumbovertebralsyndrom
- Rezidivierende Hyperventilationen
- Verdacht auf Somatisierungstendenz bei ausgeprägter psychosozialer Problematik
Die Beschwerdeführerin fühle sich an ihrem Arbeitsort von ihren Vorgesetzten chronisch unkorrekt behandelt, ausserdem beständen gravierende innerfamiliäre Konflikte, vor allem mit der jüngsten Tochter (Urk. 10/12 S. 7 unten). Es sei ihr, bei Verdacht auf eine gewisse funktionelle Komponente der Beschwerden, empfohlen worden, sich in psychologisch-psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 10/12 S. 8 oben).
Den Protokollen der Ärzte der Notfallaufnahme des Spitals A.___ vom 6. Juni 2001 (Urk. 10/12 S. 11), 9. Juni 2001 (Urk. 10/12 S. 12), 14. November 2001 (Urk. 10/12 S. 13), 28. November 2001 (Urk. 10/12 S. 14) und 1. Januar 2002 (Urk. 10/12 S. 15) lassen sich verschiedene Beschwerden wie Bauchschmerzen, Müdigkeit, Unwohlsein, Thoraxschmerzen, allgemeines Unwohlsein, Kopfschmerzen/Hypertonie und Magenkrämpfe entnehmen. Die Notfallaufnahme wurde stets durch die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Konsultation eines Hausarztes aufgesucht (vgl. Urk. 10/12 S. 11-15).
3.2 Dem Austrittsbericht der Ärzte des Spitals A.___ vom 15. November 2002 nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12. November 2002 bis zum 19. November 2002 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 10/12 S. 16 Mitte):
- Chronische Gastritis
- Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen rechts mit Halbseitenparästhesien bei
- muskulärer Dysbalance der Nackenmuskulatur
- Psychische Belastungssituation
- Arterielle Hypertonie
Vom 12. November 2002 bis zum 24. November 2002 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 17 oben).
3.3 M.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/26 S. 7 oben), stellte am 8. Juni 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 1 lit. A.1):
- Verdacht auf Fibromyalgie bei generalisiertem tendomyotischem Schmerzsyndrom
- Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Thoravertebralsyndrom bei BWS-Kyphose
- Lumbospondylogenes Syndrom bei LWS-Hyperlordose
- Chronifiziert depressives Zustandsbild
- mit Krankheit und Tod des Ehemannes am 7. Februar 2002
- Somatisierungstendenz mit generalisiertem Schmerzsyndrom
- Angststörung mit Hyperventilationsattacken
- Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen rechts mit Hemi-Parästhesien 2002
- Dysbalance der Nackenmuskulatur
- Chronische Dyspepsie
- schwere Gastritis im November 2002
- Arterielle Hypertonie im Dezember 2001
- Tenormin 10 mg (Dezember 2001)
- Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (Urk. 10/12 S. 1 lit. A.2):
- Hypercholesterinämie
- Cholesterin 5.7 im April 2004
- Adipositas BMI 30 im April 2004
Seit Juli 2001 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/12 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/12 S. 1 lit. C.1), eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen ausgeschlossen (Urk. 10/12 S. 2 lit. C.2). Mit der schweren Krankheit des Ehemannes Ende 2001 und dessen wiederholten epileptischen Anfällen sei die Beschwerdeführerin in eine bisher nicht beherrschbare depressive Verstimmung geraten (Urk. 10/12 S. 3 lit. D.4). Sie beklage negative Gefühle wie Affektlabilität, reduzierte vitale Gefühle mit massiver ganzkörperlicher Müdigkeit und Verzweiflung. Seit 2004 reagiere sie mit undefinierbaren Angstanfällen mit Hyperventilationsattacken, Sozialphobie und zunehmender Destabilisierung. Das Schmerzsyndrom sei stark störend und bewegungseinschränkend. Die Prognose sei schlecht, günstigstenfalls könne die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand stabilisiert werden (Urk. 10/12 S. 3 lit. D.7). Bei Exazerbation der Ängste und der depressiven Verstimmung sei die Beschwerdeführerin vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe die Möglichkeit zu halbtagsweiser Erwerbstätigkeit seit Juli 2001 (Urk. 10/12 S. 5 Mitte).
3.4 Am 22. Mai 2005 hielt Dr. M.___ im wesentlichen an seinen Diagnosen vom 8. Juni 2004 fest (Urk. 10/25 S. 3 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 10/25 S. 3 Ziff. 1).
Seit dem Tod des Ehemannes (Februar 2002) sei die Beschwerdeführerin ausgebrannt und lebensmüde (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 3). Die jüngere Tochter sei schwer depressiv und nach mehrfachen Suizidversuchen mehrmonatig hospitalisiert worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, sich der dreijährigen Enkelin anzunehmen, schaffe dies jedoch nicht und müsse diese bei der älteren Tochter abgeben. Therapeutisch sei die Beschwerdeführerin nicht weiter behandelbar, und alle bisherigen Ansätze hätten das Krankheitsbild nicht stabilisieren können (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 4). Eine Belastungserhöhung sei undenkbar, da die Beschwerdeführerin zu 50 % im A.___spital arbeite (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 5). Das Weiterführen der Arbeitstätigkeit sei sowohl sozial wie auch therapeutisch von grossem Nutzen, weshalb Dr. M.___ um Beibehaltung des eingestellten Gleichgewichts unter Ausrichtung einer halben Invalidenrente ersucht. Die Beschwerdeführerin sei für soziale Belange absolut auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 6). Gegenwärtig würden Physiotherapie und psychiatrische Betreuung sowie orthopädische Abklärungen laufen nebst den obligaten Sprechstunden (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 7).
3.5 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik ___, wo die Beschwerdeführerin seit April 2005 in ambulanter Behandlung steht, stellten am 5. Oktober 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 5 lit. A):
- Anpassungsstörung nach dem Tod des Ehemannes im Februar 2002 (ICD-10: F43.21)
- vor allem dissoziative Anfälle seit circa 2001
- Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Seit dem Tod des Ehemannes bestehe vermutlich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/26 S. 3 Mitte und S. 5 lit. B), seit mindestens Januar 2002 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/26 S. 7 unten Ziff. 7). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/26 S. 6 lit. C.1) und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr signifikant verbessert werden (Urk. 10/26 S. 6 lit. C.2). Es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin auf längere Sicht zu mehr als 50 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 10/26 S. 7 unten Ziff. 7).
4.
4.1 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt tätige Person wurde nicht bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 10/23 S. 3 Ziff. 2.5), und es sind keine Anzeichen ersichtlich, welche zu einer Korrektur derselben Anlass geben würden.
4.2 Hinsichtlich der Beweiskraft der medizinischen Berichte ist festzustellen, dass die Einschätzungen von Dr. M.___ (Urk. 10/12 S. 1-5, Urk. 10/25) aufgrund seiner hausarztähnlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Nur begrenzt nachvollziehbar sind insbesondere die psychiatrischen Diagnosen, insoweit sie nicht fachärztlich bestätigt wurden (vgl. Urk. 10/26 S. 5 lit. A). Weiter erweckt der unmissverständliche Antrag auf eine halbe Invalidenrente unbesehen der gesetzlichen Invaliditätsgradberechnung mittels Einkommensvergleich (vgl. Urk. 1 Mitte und Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 5) nicht auszuräumende Zweifel an der Objektivität seiner Beurteilungen.
4.3 Bezüglich der Invaliditätsberechnung im Erwerbsbereich geben weder die Festlegung des Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens zu Beanstandungen Anlass (Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 10/29 S. 2 Mitte), was zu einer Einschränkung hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von gerundet 37,29 % und einem Anteil am Gesamtinvaliditätsgrad von 31,7 % führt (Urk. 2 S. 3 unten). Nicht geprüft hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang jedoch, inwieweit der psychische Gesundheitsschaden, welcher für die Begründung der teilweisen Arbeitsunfähigkeit herangezogen wird (Urk. 10/26 S. 3 Mitte, S. 5 lit. B und S. 7 unten Ziff. 7), die Voraussetzungen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erfüllt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Offen sind insbesondere die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen, zumindest teilweisen Überwindbarkeit der Schmerzstörung (Urk. 10/26 S. 5 lit. A) sowie einer allfälligen Fibromyalgie (vgl. Urk. 10/12 S. 1 lit. A), vorliegend allenfalls sogar einer endgültigen psychischen Verarbeitung der durchlebten Ereignisse (BGE 130 V 352, BGE 132 V 65 S. 66).
4.4 Zu überprüfen bleibt auch die Einschränkung im Haushaltsbereich. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei einzig auf die am 4. März 2005 vorgenommene Haushaltsabklärung (Urk. 10/23), welche zu einer Einschränkung in diesem Bereich von gerundet 23 % führt (Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 10/29 S. 2 Mitte). Das Abklärungsgespräch fand im Beisein der beiden Töchter statt, wovon die ältere als Übersetzerin fungierte (Urk. 10/23 S. 1 unten).
Angesichts der weitgehend psychisch bedingten Einschränkung wäre vorliegend wohl einer fachärztlich begründeten Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit gegenüber jener mittels Haushaltabklärung der Vorzug zu geben.
Im Interesse der Prozessökonomie kann jedoch mit folgender Begründung davon abgesehen werden: Wie dargelegt, ist nicht näher geprüft worden, ob die psychische Beeinträchtigung im Lichte der anwendbaren Rechtsprechung überhaupt zu berücksichtigen ist. Wenn man dies zugunsten der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen bejaht, kann von der psychisch bedingten Einschränkung ausgegangen werden, welche aus fachärztlicher Sicht attestiert wurde, nämlich 50 % im Erwerbsbereich (Urk. 10/26 S. 7 Ziff. 7). Obwohl die Einschränkung im Aufgabenbereich in aller Regel geringer ausfällt als im Erwerbsbereich, sei wiederum zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen, dass diese auch im Aufgabenbereich zu 50 % eingeschränkt sei. Bei einem Anteil von 15 % ergäbe dies einen Anteil am Gesamtinvaliditätsgrad von 7,5 % (50 % x 0,15).
Es resultiert, selbst bei den maximal zugunsten der Beschwerdeführerin möglichen Annahmen, ein Invaliditätsgrad von 39,2 % (31,7 % + 7,5 %). Damit wird der für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.
Somit erweist sich der anspruchsverneinende Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).