Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 2. Oktober 2007
in Sachen
K.___ geb. 1998
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
verbeiständet durch S.___
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1998 geborene K.___ fiel am 21. Februar 2003 als 4 ½-jähriges Kind in einen Fabrikkanal mit starker Strömung. Rettungsversuche scheiterten und er konnte erst in einem Rechen aus dem Wasser gezogen werden. K.___ konnte zwar wiederbelebt werden, wurde jedoch mit schweren Hirnschädigungen ins Spital B.___ eingewiesen und befindet sich seither im Wachkoma. Am 10. März 2003 wurde K.___ ins Rehabilitationszentrum C.___ des Spitals B.___ verlegt. Die Invalidenversicherung hat bis heute verschiedene Leistungen, insbesondere Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung gewährt.
Am 21. April 2004 stellte das Rehabilitationszentrum C.___ ein ausdrückliches Gesuch um sonderpädagogische Massnahmen (Urk. 7/12). Am 11. Juni 2004 ersuchte der Sozialdienst des Bezirks Affoltern im Namen der Eltern von K.___ die IV-Stelle, abzuklären, welche Leistungen - unter anderem Sonderschule - sie zu erbringen habe (Urk. 7/17). Am 20. Oktober 2004 teilte das Rehabilitationszentrum C.___ der IV-Stelle mit, dass K.___ am 3. November 2004 ins Kinderheim D.___ übertreten könne (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 9. November 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 7/32).
Mit Schreiben vom 8. September 2005 ersuchte die inzwischen bestellte Beiständin von K.___, S.___, um eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation des Kindes unter Hinweis auf inzwischen eingetretene kleine Fortschritte (Urk. 7/82). Daraufhin holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht des Spitals B.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 7/85) ein. Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 das Gesuch um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen erneut ab (Urk. 7/90). Die Einsprache vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/96) wies sie am 10. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 erhob K.___ vertreten durch Rechtsanwältin Oemke, Zürich, Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung von Sonderschulmassnahmen. Daneben ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Oemke als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 9. Mai 2006 geschlossen wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. März 2007 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereicht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem die Massnahmen für die besondere Schulung gemäss Art. 19 IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Nach Massgabe des Art. 19 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG).
Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.
2. Die Beschwerdegegnerin geht auf Grund der bisherigen Aktenlage nicht davon aus, dass sich der gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verbessert hat, sondern dass er sich weiterhin im Wachkoma befindet. Somit sei eine schulische Förderung (noch) nicht möglich (Urk. 2, 6 und 7/90).
Dagegen stellt sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich insoweit verbessert, als er angefangen habe, auf seine Umwelt zu reagieren. Insbesondere zeige er nun auch Regungen, weine, jammere und gebe Laute von sich. Wenn er am Anfang den Kopf nur nach rechts habe drehen können, drehe er ihn nun auch nach links und selten sei sogar ein Lächeln zu verzeichnen. Aufgrund der offensichtlich erfolgreichen Förderung im Kinderheim D.___ zeige er erste Anzeichen einer Reaktion auf seine Umwelt und sei somit erwiesenermassen zumindest in ein Stadium eingetreten, in dem er als "bildungsfähig" in dem Sinne zu bezeichnen sei, dass seine Fähigkeiten mit der Umwelt in Kontakt zu kommen, gefördert werden könnten. Das Kinderheim D.___ biete auch Kindern, die nur schwach auf die Umwelt reagierten, eigentliche Schulstunden an, in denen die Kinder in separaten Räumen "unterrichtet" würden und speziell darauf hintrainiert würden, sie zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt zu mobilisieren. Auch er habe an solchen Schulstunden teilgenommen (Urk. 1 S. 4 f.).
3. Im Bericht vom 10. November 2003 stellten die Ärzte des Spitals B.___, Rehabilitationszentrum C.___, die Diagnosen einer hypoxischen Enzephalopathie, einer schweren tetraspastischen Bewegungsstörung sowie eines persistierenden vegetativen Zustandes. Weiter gaben sie an, dass sich seit dem Unfall vom 21. Februar 2003 leichte Verbesserungen des Gesundheitszustandes eingestellt hätten. Es sei zwar mit weiteren Verbesserungen zu rechnen, diese würden jedoch nicht über den Umstand hinweg täuschen können, dass die Krankheit zu einer lebenslangen schweren geistigen und körperlichen Behinderung führen werde. Ohne entsprechende therapeutische und pflegerische Massnahmen würde sich der Gesundheitszustand mit Sicherheit verschlechtern. Um eine Verschlechterung aufzuhalten, benötige der Beschwerdeführer Hilfsmittel zur sachgemässen Lagerung und Geräte, welche die Sitzposition, das Stehen und die Fortbewegung erleichterten. Auch benötige er intensive Physiotherapie zur Regulierung des Tonus, zur Kontrakturprophylaxe und zur passiven Dehnung zwecks Aufrechterhaltung der Gelenksmobilität. Die Ernährung finde mittels PEG-Sonde statt, weil die Schluckfunktionen ungenügend seien. Die Therapie bestehe in der antispastischen Medikation, Ergo- und Physiotherapie sowie Logopädie (Schlucktraining; Urk. 7/2 S. 3).
Im Bericht vom 1. März 2004 präzisierten die Ärzte des Spitals B.___, dass sich noch nicht mit Gewissheit festlegen lasse, ob durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden könne. Aufgrund der schweren Mehrfachbehinderung werde das Erwerbsleben des Patienten wahrscheinlich deutlich eingeschränkt sein. Medizinische Massnahmen könnten aber Komplikationen verhindern, die eine weitere Beeinträchtigung bedeuten würden (Urk. 7/9 S. 3).
Im Schreiben vom 21. April 2004 erachteten die Ärzte des Spitals B.___ keine Rehabilitationsmassnahmen mehr als indiziert, weshalb ein Übertritt in ein heilpädagogisches Sonderschulheim dringend nötig sei (Urk. 7/12 S. 1).
Gemäss dem Bericht der IV-Stelle E.___ vom 3. Dezember 2004 über die Abklärung an Ort und Stelle (zwecks Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag) ist der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensbereichen auf zeitaufwändige Dritthilfe angewiesen (Urk. 7/37 S. 6). Insbesondere hinsichtlich der Behandlungspflege würden folgende therapeutische Massnahmen durchgeführt: Stehbrett, Inhalieren, Physiotherapie, Einzelförderung mit der Heilpädagogin im Hause (45 Minuten viermal wöchentlich), Logopädie sowie ab Januar 2005 Schwimmtherapie und voraussichtlich ebenfalls ab 2005 Ergotherapie (Urk. 7/37 S. 5).
Im Bericht vom 17. Oktober 2005 ergänzten die Ärzte des Spitals B.___ die bisher gestellten Diagnosen mit Epilepsie, Dysphagie, Hausstaubmilbenallergie sowie Pollinosis. Weiter führten sie aus, es sei neu, dass der Beschwerdeführer mehrmals täglich aus unklaren Gründen weine. Wenn er weine, versteife er sich jeweils stark. Weiterhin träten mehrmals täglich kurze tonische Anfälle auf. Er habe jedoch keine länger dauernden epileptischen Krampfereignisse. Neu sei auch, dass er den Kopf häufiger nach rechts unten hängen lasse, er scheine somit im Rumpf hypotoner geworden zu sein. Dazwischen hätten die Pflegenden einschiessende Spasmen beobachtet. Es werde seltener als früher ein regulärer Muskeltonus beobachtet. Zum Behandlungsplan führten die Ärzte aus, die sozial- und heilpädagogische Betreuung im Kinderheim D.___ solle fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer solle dort weiter Physiotherapie zur Kontrakturprophylaxe, Mobilisation, Aktivierung, und Dehnungen bei leichter Skoliose bekommen. Zusätzlich habe er Schwimmtherapie und werde regelmässig von den Pflegenden und den Eltern massiert und durchbewegt. Sodann sei eine Beobachtung und allenfalls Behandlung der Epilepsie mit täglich kurzen tonischen Anfällen sowie eine Pharmakotherapie der Spastik nötig. Bei zunehmender Handgelenksflexion mit Einschränkung der passiven Beweglichkeit seien Handschienen beidseits durch die Ergotherapie angepasst worden. Zusätzlich müssten wegen der schlechten Kopfhaltung Veränderungen am Rollstuhl vorgenommen werden, um den Kopf in Neutralstellung zu halten. Längerfristig sollten bei stabilem Gesundheitszustand in sechsmonatigen Abständen EEG-Kontrollen und Kontrollen im Rehabilitationszentrum C.___ stattfinden. Zudem werde der Beschwerdeführer vom Heimarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder und Jugendliche, betreut. Zur Bildungsfähigkeit erklärten die berichtenden Ärzte, sie gingen davon aus, dass jedes Kind, sei es auch noch so schwer behindert, gemäss Schweregrad der Behinderung heilpädagogisch gefördert werden könne und damit bildungsfähig sei (Urk. 7/85).
Der Pädiater Dr. F.___ erklärte im Schreiben vom 8. März 2006, dass der Beschwerdeführer gewisse Fortschritte gemacht habe, seit er im Kinderheim D.___ sei. Am Anfang habe er den Kopf nur nach rechts drehen können. Nun drehe er ihn auch nach links. Selten sei ein Lächeln zu verzeichnen. Er zeige nun auch Regungen, weine, jammere und gebe Laute von sich. Allgemein sei er motorisch lockerer und entspannter. Die Muskelspastik sei also besser geworden. Am Anfang habe er pro Tag zwanzig Mal erbrochen. Nach Medikamentenumstellung tue er dies deutlich weniger. Das habe auch dazu geführt, dass er wieder nach Hause gehen könne. Weiter hätten die Medikamente deutlich reduziert werden können. Auch seien keine Medikamente gegen die anfängliche Verstopfung mehr nötig. Sein Zustand könne somit nicht als "völlig stationär" bezeichnet werden (Urk. 3/3).
4. Aus den soeben wiedergegebenen Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Kinderheim D.___ seinen Bedürfnissen entsprechend fachkundig betreut, gepflegt und gefördert wird. Obwohl diese Institution eine von der Invalidenversicherung anerkannte Sonderschule ist, geht es im vorliegenden Fall vornehmlich um die Gewährleistung der sehr aufwändigen Grund- und Behandlungspflege. Darauf weisen die vielen im Tagesablauf nötigen Vorkehren fürsorgerischer und medizinischer Natur hin. Dass der Beschwerdeführer daneben viermal wöchentlich während 45 Minuten heilpädagogische Einzelförderung erhält, genügt nicht, um den schulischen Aspekt gegenüber dem - wesentlich zeitintensiveren - pflegerischen Moment überwiegen zu lassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderheim D.___ kann somit nicht als Massnahme für besondere Schulung angesehen werden. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessern und eine intensivere Förderung möglich sowie angezeigt sein, müsste der Anspruch auf Massnahmen für besondere Schulung neu beurteilt werden.
5. Das am 13. März 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) ist als durch Rückzug (Urk. 9) erledigt abzuschreiben.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Oehmke
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).