IV.2006.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 15. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Hanspeter Bosshard
c/o Bosshard Treuhand
Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene S.___ reiste erstmals 1988 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein, ab dem 3. März 1991 hielt er sich dauernd hierzulande auf (Urk. 8/1 und 8/7). Seit dem 1. April 2001 war er als angelernter Maurer für das Bauunternehmen A.___ AG in B.___ tätig (Urk. 8/1 und 8/15).
1.2 Am 3. März 2003 schlug sich der Versicherte beim Abbau eines Baugerüstes den Kopf an der Kante eines Dachstockbalkens an und stürzte daraufhin einen Meter in die Tiefe. Trotz der dabei erlittenen Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrgeräusch) ging er weiterhin seiner Arbeit nach. In der Folge erlitt er am 10. April 2003 einen Schwindelanfall und stürzte in einem Rohbau die Treppe hinunter. Dabei zog er sich eine Verletzung am linken Fuss sowie eine Prellung an der Stirn zu (Urk. 8/16 S. 57 - 59 und 86).
Für die Folgen der Unfälle vom 3. März und 10. April 2003 erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeldzahlungen für den Erwerbsausfall). Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 schloss die SUVA den Fall ab und stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. Januar 2004 ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 8/16 S. 54 f.). Die dagegen gerichteten Einsprachen des Versicherten und seines Krankenversicherers wurden mit Entscheid vom 22. März 2004 abgewiesen (Urk. 8/16 S. 9 - 15).
1.3 Am 10./11. Februar 2005 meldete sich der Versicherte, vertreten durch die Sozialbehörde seiner Wohngemeinde, unter Hinweis auf ein seit dem Unfall vom 3. März 2003 bestehendes chronisches Schmerzsyndrom des Nackens und des Kopfes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle holte zunächst einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) sowie einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/14: Arztbericht vom 21. März 2005 samt beigelegten Berichten von Spezialärzten und dem Kreisarzt der SUVA), ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/16). Nach Einholung eines Berichts des Psychiatriezentrums D.___ (Urk. 8/17: Bericht vom 24. Juni 2005) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die Fachstelle für psychiatrische Begutachtung der Integrierten Psychiatrie E.___ an (Urk. 8/22). Diese erstattete ihr Gutachten am 12. Oktober 2005 (Urk. 8/31). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. November 2005 ab (Urk. 8/35).
Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/41) wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Februar 2006 abgewiesen (Urk. 2 [= 8/50]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. März 2003 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei nochmals ein neuro-psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. C.___ vom 16. Februar 2006 zuhanden des Migrationsamtes auflegen (Urk. 3) und stellte in Aussicht, einen Bericht des Arztes Dr. phil. F.___ nachzureichen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. April 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Ohne Bezug auf die Beschwerdeantwort oder die Verfügung vom 27. April 2006 zu nehmen, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2006 den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. F.___ ein (Urk. 11 und 12). Nachdem der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 27. April 2006 angesetzten Frist keine Replik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 14. Februar 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragte Rente der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. G.___, hielt anlässlich seiner Untersuchung vom 17. Juli 2003 fest, dass der Neurologe Dr. H.___ beim Beschwerdeführer am 9. April 2003 ein Muskelkontraktionskopfweh nach einer am 3. März 2003 erlittenen Kopfprellung rechts occipital diagnostiziert habe. Am 10. April 2003 sei es nochmals zu einem Sturz mit Stirnprellung, OSG-Distorsion links sowie ISG-Kontusion rechts und medialer Schienbeinprellung rechts gekommen. Seitens der letzteren Verletzungen sei der Patient wieder völlig beschwerdefrei; die diesbezüglichen klinischen Befunde seien dazu passend auch normal. Der klinische HWS-Befund sei normal und die HWS-Bewegungen würden schmerzfrei in alle Richtungen erfolgen. Der Patient betone, dass er ausschliesslich unter Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden leide. Zusammenfassend handle es sich, was die möglichen Folgen der zur Diskussion stehenden Unfälle anbelange, um ein Muskelkontraktionskopfweh und um Schwindelbeschwerden, welche im wesentlichen zum Ausschluss einer Cupulolithiasis fachärztlich im ORL-Bereich weiter abgeklärt werden müssten (Urk. 8/14 S. 12 [= 8/16 S. 75]). Ergänzend führte Dr. G.___ aus, dass seines Erachtens im Vordergrund eine Depression stehen würde. Der Patient habe spontan bemerkt, dass er ausserordentlich nervös sei und dass ihn alles stören würde. Er mache häufig die Erfahrung, dass Patienten aus Ex-Jugoslawien an psychischen Beschwerden, insbesondere Depressionen litten, wenn sie von Nervosität sprächen und dass sie diesbezüglich unter einem hohen Leidensdruck stehen würden, wenn sie spontan darauf aufmerksam machten, was für den vorliegenden Fall zutreffe. Er würde deshalb meinen, dass der Patient fachärztlicher Betreuung bedürfe, möglichst durch einen Psychiater, welcher die Landessprache beherrsche. Die psychische Problematik stehe nicht mit dem Unfall in Zusammenhang, sondern möglicherweise mit den aktenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 8/14 S. 12 [= 8/16 S. 75]).
Aufgrund des Röntgenberichts des Spitals I.___ vom 17. Juli 2003 (Urk. 8/16 S. 72) konnte der Kreisarzt einen traumatischen Schaden der Halswirbelsäule ausschliessen; in einer Aktennotiz vom 31. Juli 2003 hielt er dazu fest, dass er nach konventionell-radiologischem Ausschluss eines traumatischen Schadens und bei unauffälligem HWS-Befund anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung sowie fehlenden Hinweisen für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik keine Indikation für ein ergänzendes MRI sehe (Urk. 8/16 S. 70).
2.2 Der Hausarzt Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 an das Psychiatriezentrum D.___. Im Überweisungsschreiben führte er aus, dass der Patient am 3. März 2003 auf einer Baustelle seinen Hinterkopf an einem Dachbalken angeschlagen habe und seither über Kopfschmerzen, Schwindel und Synkopen klage. Nachdem der Patient anfänglich voll gearbeitet habe, habe dieser am 31. März 2003 wegen Kopfschmerzen, Schwindel und einer Hörstörung rechts seine Sprechstunde aufgesucht. Er habe depressiv gewirkt und angegeben, seine Stelle als Fassadenmonteur sei ihm gekündigt worden. In der Folge habe sich auch die Frau vom Patienten getrennt und sei nach Kosovo zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei seither verzweifelt und habe mehrmals angegeben, dass er lieber tot wäre. Somatisch sei der Patient am 9. April 2003 von Dr. H.___ untersucht worden, wobei keine neurologischen Ausfälle hätten gefunden werden können. Auch die weiteren Untersuchungen des Schädels und der HWS hätten die Beschwerden nicht erklären können. Seines Erachtens und auch nach Überzeugung des Kreisarztes der SUVA liege eine schwere Überlagerung durch ein depressives Zustandsbild vor (Urk. 8/16 S. 60).
2.3 Die an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals J.___ tätigen Ärzte stellten in ihrem Gutachten vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/16 S. 37 - 51) fest, dass eine oto-neurologische Pathologie als Unfallfolge ausgeschlossen werden könne, und diagnostizierten einen phobischen Schwindel bei Depression sowie einen Verdacht auf Synkopen (Urk. 8/16 S. 40).
2.4 Der Neurologe Dr. K.___ berichtete am 28. Januar 2004, dass der Arbeitsunfall mit direkter Kontusion des Nackens beziehungsweise der HWS zu einem anhaltenden cervico-cephalen Schmerzsyndrom geführt habe, dessen Ausprägung aktuell als mässig eingestuft werden könne. Die Beweglichkeit der HWS sei um insgesamt etwa 20 % eingeschränkt und die Nacken- und Schultermuskulatur sei leicht verdickt und druckdolent. Augenfälliger seien die Halbseitensymptome rechts mit einerseits Gefühlsstörungen und anderseits intermittierendem, schüttelartigem Tremor. Diese Befunde hätten kein sicheres organisches Korrelat, es müsse sich um eine funktionelle Ausgestaltung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung handeln. Die Stimmungslage sei zudem deutlich depressiv, weshalb er Antidepressiva und eine psychiatrische Behandlung empfehle (Urk. 8/14 S. 10).
2.5 Nachdem auch Dr. K.___ einen weitgehend normalen neurologischen Befund erheben konnte (Urk. 8/14 S. 9) und er zur Auffassung gelangt war, beim von ihm diagnostizierten Hemisyndrom handle es sich um eine funktionelle Ausgestaltung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne sicheres organisches Korrelat (Urk. 8/14 S. 10), konnten sämtliche Ärzte, welche den Beschwerdeführer behandelten oder konsiliarisch untersuchten, kein organisches Korrelat finden, welches die geklagten Beschwerden hätte erklären können. Damit steht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
3.
3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.3
3.3.1 Die im Psychiatriezentrum D.___ tätigen Ärzte stellten fest, dass der Beschwerdeführer in allen Qualitäten orientiert sei und dass dessen Gedächtnis, Konzentration und Auffassungsgabe unauffällig erscheine. Denkstörungen und Sinnestäuschungen konnten keine eruiert werden. Weiter führten sie aus, dass der Patient kontaktfähig, im Gespräch aber sehr abweisend sei. Er wirke gereizt, aggressiv und misstrauisch; er scheine sehr freud- und perspektivenlos, etwas affektstarr sowie aggressiv gespannt. Sodann hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer durch einen ausgeprägten, grobschlächtigen Tremor von Bein und Arm rechts auffalle. Gelegentlich wechsle die Tremorseite; der Tremor wirke eher willkürlich, demonstrativ und appellativ. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die körperlichen Symptome wie Schwindel, Kopfweh, die nervöse Spannung und der Tremor als körperliche Begleitsymptome eines doch schwer depressiven Zustandsbilds in mehrfach belastender Lebenssituation zu deuten seien. Verbale Mühe, die vermutlich schwierige Akzeptanz eines psychischen Leidens, wohl auch kulturelle Unterschiede im Reaktionsmuster schienen es dem Patienten einfacher zu machen, seine seelische Not über ein körperliches Beschwerdebild auszudrücken. Schliesslich wurde folgende Diagnose gestellt: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Somatisierung und dissoziativer Bewegungsdrang bei Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Urk. 8/14 S. 13 f., vgl. auch Urk. 8/17 [Bericht vom 24. Juni 2005]).
3.3.2 Dr. C.___ führte in seinem Bericht an das Migrationsamt vom 16. Februar 2004 aus, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2003 den Hinterkopf an einem Dachbalken angeschlagen und in der Folge ein chronisches Schmerzsyndrom des Nackens und des Kopfes entwickelt habe; dazu komme eine schwere Depression bei Stellenverlust und Verlust der Ehepartnerin. Weiter führte er aus, wegen der psychischen Symptomatik werde der Patient im Psychiatriezentrum D.___ behandelt. Seines Erachtens sei der Patient vor allem aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3). In seinem Bericht an das Migrationsamt vom 16. Februar 2006 führt Dr. C.___ aus, dass inzwischen eine psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe, auf welche hin eine IV-Rente abgelehnt worden sei. Der Zustand des Patienten habe sich leider nicht gebessert, er klage noch immer über Schwindel und Kopfschmerzen sowie eine depressive Verstimmung mit Selbsttötungsgedanken, weshalb er weiter im Psychiatriezentrum D.___ psychiatrisch behandelt werde. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 3).
3.4
3.4.1 Die psychiatrischen Sachverständigen der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der Integrierten Psychiatrie E.___ kamen in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2005 zum Schluss, dass eine psychiatrische Erkrankung nicht diagnostiziert werden könne. Sie hielten dazu fest, sowohl die früheren Arztberichte, die Fremdauskünfte der Cousine als auch ihre eigenen psychiatrischen Untersuchungen zeigten einen Exploranden in einer verbitterten, resignierten, gleichzeitig aber auch fordernden, ungeduldigen bis aggressiven Stimmung. Zeitweise habe er auch verbal gereizt reagiert. Nach den diagnostischen Kriterien des ICD-10 liege aber keine Depression (ICD-10 F32.) vor. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4) könne nicht gestellt werden, da sich der Beschwerdeführer einer psychosozialen Abklärung entziehe. Weiter führten die Gutachter aus, eine Persönlichkeitsstörung (F60.4) erscheine als sehr unwahrscheinlich, da der Explorand langjährige Anstellungen bei hiesigen Bauunternehmungen gehabt habe und sozial integriert gewesen sei. Des weiteren könne die Diagnose einer Konversion (F44) ausgeschlossen werden; Patienten mit einer Konversion würden oft eine ausgeprägte Symptomatik zeigen, seien gedanklich darauf fixiert und könnten diese Symptomatik sehr genau beschreiben. Der Explorand habe eine mittelschwere Symptomatik gezeigt, habe die Symptomatik, welche im Alltag auftrete, indes nicht benennen können und sei gedanklich auch nicht auf die Thematik der Symptome fixiert gewesen (Urk. 8/31 S. 6).
Im Gutachten wurde sodann ausgeführt, der Explorand führe jetzt ein sozial sehr zurückgezogenes Leben, seine Lebensqualität sei sicher ausgesprochen schlecht. Er ziehe sich seit seinem Arbeitsunfall vollständig in die Situation des körperlichen Leidens zurück. Er suche trotz des als massiv beschriebenen Leidens keine therapeutische Hilfe auf. Die soziale Realität und das Selbsterleben seien aber nicht ohne weiteres mit einem psychischen Befund oder mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen gleichzusetzen (Urk. 8/31 S. 6).
3.4.2 Den Gutachtern standen die Akten der Invalidenversicherung zur Verfügung; explizit verwiesen sie auf das Gutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals J.___ vom 6. Januar 2004, auf den Bericht von Dr. K.___ vom 28. Januar 2004, auf die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. C.___ sowie auf den Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 24. Juni 2005 und die dort gestellte Diagnose (Urk. 8/31 S. 1 f.). Zu letzterem Bericht hielten sie ausserdem fest, dass sie keinen grundsätzlich anderen psychischen Befund erhoben hätten; hinsichtlich des Tremors sei bereits dort festgehalten worden, dass dieser 'eher willkürlich, demonstrativ und appellativ' wirke (Urk. 8/31 S. 7). Obwohl diese Auseinandersetzung mit den Einschätzungen und Auffassungen der behandelnden Ärzte eher als knapp zu bewerten ist, erweist sie sich doch als hinreichend, da die Gutachter ihre abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise begründeten. Soweit die Einschätzungen nicht von psychiatrischen Fachärzten stammen, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit Einschätzungen, für welche das spezifische Fachwissen fehlt, entbehrlich erscheint. Dies gilt insbesondere für die in der Beschwerde erwähnten Einschätzungen des Kreisarztes der SUVA, des Neurologen Dr. K.___ und des Hausarztes.
3.4.3 In der Beschwerde wird sodann bemängelt, dass die Exploration durch den Gutachter med. pract. L.___ nur zehn Minuten gedauert habe (Urk. 1 S. 3). Am 1. September 2005 wurde der Beschwerdeführer während einer Stunde von med. pract. M.___ untersucht. Es war sodann vorgesehen, dass der Gutachter med. pract. L.___ den Exploranden am 28. September 2005 untersuchen sollte. Hiezu wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Untersuchungstermin pünktlich erschienen sei. Er habe jedoch etwa zehn Minuten warten müssen, weshalb er die Büroräume der Begutachtungsstelle bereits wieder verlassen habe. Auch seine Begleitperson habe ihn weder zum Warten noch zur Rückkehr bewegen können. Erst als sich die Gutachter persönlich bemühten, sei er widerwillig mitgekommen. Er habe vor dem Haus gestanden und eine Zigarette geraucht, wobei keinerlei Tremor zu beobachten gewesen sei. Er habe sich auch während dieser Untersuchung als sehr unkooperativ gezeigt. Auf Fragen, wann er geheiratet habe oder wie lange sich seine Frau in der Schweiz aufgehalten habe, habe er nicht antworten können oder wollen. Bei erneutem Nachfragen und Hinweis darauf, dass er versuchen solle, sich zu konzentrieren, habe er sich in ausgesprochen aggressivem Tonfall geäussert, dass es hier um seine Gesundheit und nicht um seine Familie gehe, und habe nach viertelstündiger Untersuchung kommentarlos den Raum verlassen (Urk. 8/31 S. 5 f.). Zutreffend ist, dass die Untersuchung durch den Sachverständigen med. pract. L.___ lediglich eine Viertelstunde dauerte. Nachdem zuvor jedoch bereits eine Exploration des Beschwerdeführers, welche eine Stunde dauerte, stattgefunden hatte, kann nicht gesagt werden, dass die Untersuchungen deswegen nicht genügend umfassend ausgefallen wären. Damit entspricht das strittige Gutachten auch in diesem Punkt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen.
3.5 Soweit sich der Bericht von Dr. phil. F.___ vom 16. April 2006 (Urk. 12) auf eine Untersuchung bezieht, welche nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides stattgefunden hat, ist er von vornherein nicht zu berücksichtigen. Im übrigen vermag er das Gutachten der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung nicht in Frage zu stellen, da es sich bei med. pract. L.___ um einen erfahrenen Gutachter handelt, welcher mit der von Dr. F.___ angesprochenen Problematik auftretender Übertragungsphänomene bei unkooperativen Exploranden vertraut ist.
3.6 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der Integrierten Psychiatrie E.___ das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne verneint und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Entsprechend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006 abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hanspeter Bosshard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).