Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00280
IV.2006.00280

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 die Einsprache von S.___ vom 4. Februar 2006 (Urk. 6/13) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2006 (Urk. 6/12), mit der ihr Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war, ebenfalls abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2006, mit welcher die Versicherte sinngemäss beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. April 2006 (Urk. 5) und die Verfügung vom 2. Mai 2006, mit welcher der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7),


in Erwägung,
dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2006 und in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 festhielt, dass gestützt auf die aktuellen ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausgewiesen sei, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2, Urk. 6/12),
dass die Beschwerdeführerin hingegen geltend machte, ihre "körperlichen Probleme (Zucker, Cholesterin, Bein und psychische Probleme)" würden verhindern, dass sie einer Arbeit nachgehen könne, es seien die ärztlichen Berichte einzuholen und es sei die Sache nochmals zu prüfen (Urk. 1, Urk. 6/13),
dass somit strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt wurde und ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,
         dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach die Verwaltung wie auch das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
         dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht jedoch nicht unbesehen alles umfasst, was von einer Partei behauptet wird, diese sich vielmehr auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt bezieht, wobei rechtserheblich alle jene Tatsachen sind, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist, dass in diesem Rahmen die Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen haben, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. August 2005 anführte, dass sie seit 1995 an Diabetes, seit 1972 aufgrund von sieben Aborten in der Zeit zwischen 1972 und 1979 sowie einem Abort in der Zeit zwischen 1980 und 1997 an Depression und zudem an Cholesterin leide, dass sie ebenda die entsprechenden Ärzte und Behandlungsorte angab (Urk. 6/1 S. 5),
dass sie in ihrer Einsprache vom 4. Februar 2006 beantragte, es sei ein Bericht bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, sowie bei Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, einzuholen (Urk. 6/13), und sie in ihrer Beschwerde vom 14. März 2006 nebst den bereits erwähnten Leiden als weiteres körperliches Problem "Bein" nannte (Urk. 1),
dass der von der IV-Stelle bei Dr. A.___ eingeholte Arztbericht vom 14. September 2005 abgesehen vom Kommentar "am 10. Februar 2004 letzte Konsultation anlässlich einer Versicherungsuntersuchung, seither Patientin nicht mehr gesehen" keine Angaben enthält, und auch die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit unausgefüllt blieb (Urk. 6/4 S. 1 - S. 4),
dass dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch Diabetes mellitus II, insulinpflichtig, Dyslipidämie sowie Eisen- und Vitamin-B12-Mangel aufgeführt wurden (Urk. 6/10 S. 1),
dass Dr. B.___ weiter als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden Nervosität und Müdigkeit aufführte, sie die erhobenen Befunde als gut bezeichnete, keine spezialärztlichen Untersuchungen für nötig erachtete und erwähnte, die Beschwerdeführerin käme regelmässig in die ärztliche Kontrolle bei stationärem Gesundheitszustand und ebensolcher Prognose (Urk. 6/10 S. 2),
dass der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 insbesondere zu entnehmen ist, dass alle psychischen Funktionen uneingeschränkt seien und sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 6/10 S. 4),
dass aus dem beigezogenen Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 27. Juni 2005/1. Juli 2005 infolge der Hospitalisation vom 15. bis 24. Juni 2005 die Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2 (neu Beginn einer Insulintherapie, seit zwei Jahren unter oralen Antidiabetika, bei Vorliegen der kardiovaskulären Risikofaktoren [CVRF]: Nikotin und Dyslipidämie) sowie Anämie unklarer Ätiologie hervorgehen (Urk. 6/10 S. 5),
dass die IV-Stelle mit dem Einholen der Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 6/4, Urk. 6/10) ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, zumal sich aus diesen Berichten keine Anhaltspunkte ergeben, welche hinreichenden Anlass für zusätzliche Abklärungen geben, die Arztberichte sodann vom September und Dezember 2005 datieren und mithin aktuell sind,
dass insbesondere die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni 2005 bis zum 24. Juni 2005 der Zeit der Hospitalisation im Spital C.___ entspricht (Urk. 6/10 S. 1, Urk. 6/10 S. 5) und somit davon ausgegangen werden kann, dass abgesehen von diesem Zeitraum - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 6/10 S. 1 und S. 4),
dass ausserdem weder aus dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. September 2005 (Urk. 6/4), aus demjenigen von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 6/10 S. 1 f.) noch aus dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 27. Juni 2005/1. Juli 2005 Hinweise auf das Vorliegen eines psychischen Leidens zu entnehmen sind, obwohl sich die Beschwerdeführerin zehn Tage im Spital C.___ aufgehalten hat und dort umfassend untersucht worden ist (Urk. 6/10 S. 5 f.), und sie zudem in regelmässigem Kontakt mit Dr. B.___ steht (Urk. 6/10 S. 2),
dass schliesslich auch keine Hinweise auf die erstmals in der Beschwerde vom 14. März 2006 erwähnten Beinbeschwerden (Urk. 1) aus den genannten Arztberichten hervorgehen (Urk. 6/4, Urk. 6/10) und diese somit - soweit sie überhaupt in den massgeblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) fallen - keine Berücksichtigung finden können,
dass somit gestützt auf die eingeholten und beigezogenen medizinischen Berichte (Urk. 6/4, Urk. 6/10) davon ausgegangen werden kann, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sind und damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht, weshalb die Beschwerde vom 14. März 2006 abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).