Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach M.___, geboren 1953, in den Jahren 1967 und 1968 medizinische Massnahmen zur Behandlung einer Epiphyseolysie links und einer Scheuermann-Kyphoskoliose zu. Im Jahre 1968 erteilte sie zudem Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 8/1).
1.2 Am 14. Dezember 1998 meldete sich M.___ erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten für eine Hüftoperation (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 7. Mai 1999 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Urk. 8/6). Am 27. August 2004 beantragte M.___ abermals Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 8/9). Die IV-Stelle lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 wiederum ab (Urk. 8/17).
1.3 Mit Anmeldung vom 20. Oktober 2004 schliesslich beantragte M.___ berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/18). Die IV-Stelle erkundigte sich hierauf bei der A.___ des Kantons Zürich nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 18. November 2004, Urk. 8/22), holte die Arztberichte der B.___, Orthopädie, vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8/23/3, unter Beilage ihres Berichts vom gleichen Tag an Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Tann [Urk. 8/23/4-5]), vom 27. Januar/10. Februar 2005 (Urk. 8/29/1-7, unter Beilage ihres Berichts vom 7. Februar 2005 an Dr. C.___ [Urk. 8/29/8-9]), vom 5./7. Juli 2005 (Urk. 8/47) und vom 6. September 2005 (Urk. 8/49) sowie der Arztbericht von Dr. C.___ vom 11/13. Dezember 2004 (Urk. 8/24/1-6, unter Beilage des Berichts der B.___, Orthopädie, vom 24. November 2004 [Urk. 8/24/7-8]), des Operationsberichts der B.___ vom 29. Oktober 2004 [Urk. 8/24/9-10] und des Berichts der D.___ vom 16. November 2004 [Urk. 8/24/11-14]) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zusammenstellen (IK-Auszug vom 3. November 2004, Urk. 8/20). Ferner lagen ihr der Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. Februar 2005 an die Arbeitgeberin (Urk. 8/31) sowie die vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung von Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, Zürich, zu Händen der H.___ des Kantons Zürich vom 4. August 2005 (Urk. 8/56) vor. Mit Verfügung vom 29. September 2005 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Umschulung ab (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 24. November 2005 sprach sie M.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente samt Kinderrente für die Tochter zu (Urk. 8/66). Die hiergegen mit Eingaben vom 19. Dezember 2005 (Urk. 8/67) und 3. Januar 2006 (Urk. 8/71) erhobene Einsprache, worin der Versicherte eine ganze Invalidenrente beantragt hatte, wies sie mit Entscheid vom 13. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid legte M.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, Zürich, am 14. März 2006 Beschwerde ein und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). Der Beschwerde legte er das Konsultationsprotokoll der B.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3/4) bei. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 17. Mai 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2004 einer Hüftoperation unterzogen. Im Bericht der B.___ vom 24. November 2004 (Urk. 8/24/7-8) über die Hospitalisation vom 26. Oktober bis 4. November 2004 wurden als Austrittsdiagnosen eine fortgeschrittene Coxarthrose der Hüften beidseits, links mehr als rechts, ein Status nach situ-Nagelung einer Epiphysenlösung beidseits 1967 und ein Status nach Osteosynthesematerialentfernung 1971 genannt. Dem Beschwerdeführer sei eine Hüft-Totalprothese links implantiert worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt an zwei Unterarmgehstöcken selbständig mobil gewesen mit Belastung gemäss Beschwerden. Die Wunden seien während der Hospitalisation stets reizlos und trocken, der Beschwerdeführer afebril gewesen. Bis zum Nachkontolltermin in drei Monaten sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
2.1.2 Laut Arztberichte der B.___ vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8/23) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Hüft-Totalprothese-Implantation links am 24. Oktober 2004 bei fortgeschrittener Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, einem Morbus Scheuermann, einer Hiatushernie, einem Tinnitus am rechten Ohr seit 1991, einer Hypakusis beidseits und einer Legasthenie. Es sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Oktober 2004 bis 25. Januar 2005 attestiert worden.
2.1.3 In den Berichten vom 27. Januar/7./10. Februar 2005 (Urk. 8/29) schilderten die Ärzte der B.___, der Beschwerdeführer gehe seit drei Wochen schmerzfrei ohne Gehstöcke. Linksseitig könne er die Socken noch nicht selbständig anziehen. Aktuell nehme er keine Analgetika mehr ein. Der als Strassenwärter arbeitende Beschwerdeführer fühle sich auf Grund der Beweglichkeitseinschränkung beider Hüften sowie gelegentlich auftretender Rückenschmerzen aktuell noch nicht im Stande, die schwere körperliche Arbeit auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis 28. Februar 2005 100 %, danach sei er für zwei Wochen zu 50 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf der zwei Wochen werde die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden bei der Arbeit beurteilt.
2.1.4 Im Bericht vom 7. Juli 2005 diagnostizierten die Ärzte der B.___ (Urk. 8/47) zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen eine multietagere Lendenwirbelsäulen-Degeneration ohne signifikante foraminale Obstruktion und eine Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1. Der Beschwerdeführer habe bis zum 8. Juni 2005 zu 50 % gearbeitet. Dies sei ihm zu viel gewesen, es seien Schmerzen gluteal in den Oberschenkel und bis ins Bein ausstrahlend aufgetreten. Darauf sei die Arbeit ab 8. Juni 2005 bis heute sistiert worden. Von Seiten der Hüfte habe in der Sprechstunde vom 20. Juni 2005 kein klares klinisches Korrelat für die Beschwerden definiert werden können. Derzeit seien keine spezifischen Massnahmen möglich und notwendig. Da die Arbeit aufgrund subjektiver Beschwerden sistiert worden sei, sei eine halbtägige Arbeit mit halber Arbeitskraft (entsprechend einer 25%igen Arbeitsfähigkeit) ab dem 20. Juni 2005 für die folgenden zwei Monate zu empfehlen.
2.1.5 Im Bericht vom 6. September 2005 legen die Ärzte der B.___ (Urk. 8/49) dar, dass sich der Beschwerdeführer in der Sprechstunde vorgestellt habe, da es einige Unklarheiten bezüglich der aktuellen Arbeitsfähigkeit gebe. Er arbeite aktuell zu 25 %, das hiesse, dass er halbtags mit halber Leistungskraft arbeite. Nach seiner Aussage sei dies in seinem aktuellen Beruf nicht möglich, so dass er quasi zu 50 % arbeite. Er berichte weiterhin über gluteale Schmerzen bis ins linke Bein ausstrahlend. Durch physiotherapeutische Massnahmen habe eine gewisse Beschwerdelinderung bezüglich der Hüfte und des Rückens erreicht werden können. Weiterhin könne kein Korrelat für die im Bereich der linken Hüfte geäusserten Beschwerden gefunden werden. Bei noch bekannten multiplen Nebendiagnosen könne er ein volles Arbeitspensum nicht mehr erreichen. Für seinen angestammten Beruf im G.___ Zürich sei der Beschwerdeführer zu 25 % arbeitsfähig. Durch Anpassung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit, v.a. rücken- und hüftschonende Positionen, könne eine dauerhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
2.1.6 Dem Bericht über die Hüftsprechstunde vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3/4) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an Restbeschwerden nach Hüft-Totalprothese-Implantation links bei sekundärer Coxarthrose, einem Status nach Hüft-Totalprothese-Implantation links im Oktober 2004, einem Status nach Epiphysenlösung beidseits im Jahre 1967 sowie an einer multietageren Lendenwirbelsäulendegeneration, jedoch ohne signifikante Obstuktionen, leidet. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Vermittelbarkeit. Offenbar habe ihm jetzt die Invalidenversicherung lediglich eine 50%ige Rente zugebilligt, obwohl er eigentlich als zu 75 % arbeitsunfähig erachtet worden sei. Insgesamt liege objektiv ein regelrechtes Resultat nach Hüft-Totalprothese-Implantation vor. Inwieweit eine Reizung der Iliopsoassehne noch vorhanden sei, könne nicht definitiv beurteilt werden, da diese probatorische Infiltration vom Beschwerdeführer abgelehnt worden sei. Als Arbeiter im Tiefbau bestehe eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.2
2.2.1 Dr. C.___ diagnostizierte am 11./13. Dezember 2004 (Urk. 8/24/1-6) eine kongenitale Hüftdysplasie beidseits mit fortgeschrittener sekundärer Arthrose beidseits, einen Status nach schwerem Trauma der linken Hand mit Daumenamputation und Operation (10%ige Invalidität durch SUVA), ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie, eine Hiatushernie mit Reflux, einen Tinnitus rechts und eine Hypakusis beidseits, eine Legasthenie sowie Adipositas (BMI 29). Bereits in der Kindheit sei eine Legasthenie festgestellt worden, welche eine schulische Förderung nötig gemacht habe. Ebenfalls in der Kindheit sei der Beschwerdeführer in der B.___ wegen kongenitaler Hüftdysplasie behandelt worden, 1966 sei eine beidseitige Hüftoperation erfolgt. 1987 habe er einen Gehörsturz erlitten. Seit 1987 bestünden eine rechts konvexe Brustwirbelsäulenskoliose mit Gibussbildung und eine beginnende Coxarthrose links mehr als rechts. Seit 1991 GERD, eine Hiatushernie habe bei späterer Untersuchung nicht mehr festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer benötige aber dauernd Pantozol. 1997 sei ein ausgeprägtes Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden, die Einstellung mit einem CPAP-Gerät sei befriedigend. Seit 1987 seien immer wieder Behandlungen notwendig gewesen wegen TVS/LVS auf Grund der nachgewiesenen ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowie wegen der Hüftbeschwerden, die auf die sekundäre Coxarthrose habe zurückgeführt werden können. Die Häufigkeit und Intensität vor allem der Hüftbeschwerden seien zunehmend gewesen, wobei die lumbalen Beschwerden grösstenteils auf die Hüftprobleme hätten zurückgeführt werden können. Die Behandlung sei jeweils vor allem medikamentös mit Irfen und anderen NSAR erfolgt. Zu erwähnen seien auch häufige respiratorische Infekte. Im Juni 2004 habe sich bei einer hausärztlichen Abklärung gezeigt, dass der Beschwerdeführer als Vorarbeiter im Strassenunterhalt häufig durch das Hüftleiden an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gekommen sei, vor allem durch den dadurch bedingten längeren Aufenthalt an Böschungen. Dadurch und auch durch die seit früher bekannten geringen intellektuellen Leistungen sei seine Arbeit vom Vorgesetzten oft als ungenügend eingestuft worden. Auch beim Versuch, an anderen Arbeitsstellen zu arbeiten, habe es Probleme gegeben. Die Hüftschmerzen hätten vor allem links derart zugenommen, dass die Arbeit nicht mehr habe weiter ausgeführt werden können und die Hüftoperation links in der B.___ am 26. Oktober 2004 habe durchgeführt werden müssen mit anschliessender Rehabilitation in der D.___. Der jetzige Heilungsverlauf sei normal, die zukünftige Einsatzfähigkeit könne aber noch nicht beurteilt werden. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen.
2.2.2 Im Brief vom 24. Februar 2005 an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers schrieb Dr. C.___ (Urk. 8/31), aus seiner hausärztlichen Sicht sei der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Februar 2005 noch nicht arbeitsfähig bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit, da er immer noch eine erhebliche Funktionseinbusse im Hüftgelenk habe. Eine Therapie sei weiterhin notwendig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauere weiter an bis zum 31. März 2005. Danach sei denkbar, dass der Beschwerdeführer eine leichtere Arbeit, zum Beispiel in der Werkstatt, zu 50 % ausführen könne, wobei darauf geachtet werden müsse, dass er nicht zu viel herumtrage. Die Rückkehr zur bisherigen Tätigkeit erscheine fraglich, mindestens müsse eine interne Umteilung in Betracht gezogen werden. Eine vertrauensärztliche Abklärung erscheine im jetzigen Zeitpunkt noch etwas verfrüht, da weiterhin eine Besserungstendenz bestehe. In ein bis zwei Monaten werde dies aber wahrscheinlich sinnvoll sein.
2.3 Die Diagnosen im Austrittsbericht der D.___ vom 16. November 2004 lauten folgendermassen (Urk. 8/24/11-14):
"1. Fortgeschrittene Coxarthrose bds. links mehr als rechts
- Hüft-TP links am 27.10.2004 (fecit Dr. Dora)
2. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
- nCPAP Therapie mit Befeuchter 6 cm H2O
3. Nebendiagnosen:
- Morbus Scheuermann
- Hiatushernie
- Tinnitus Ohr rechts seit 1991
- Hypakusis bds.
- Legasthenie."
Der Beschwerdeführer sei nach einer Hüft-TP links bei fortgeschrittener Coxarthrose zur stationären Weiterbehandlung überwiesen worden. Bei Eintritt sei er an zwei Unterarmstöcken mobil gewesen. Die Belastung sei nach Massgabe der Beschwerden erfolgt. Es sei eine Kontrollnacht im Schlaflabor durchgeführt worden, wobei sich die Einstellung des CPAP-Geräts als gut erwiesen habe.
2.4 Im vertrauensärztlichen Gutachten zu Händen der H.___ des Kantons Zürich vom 4. August 2005 diagnostizierte Dr. E.___ (Urk. 8/56) Folgendes:
"- Status nach minimal-invasiver Hüft-TP-Implantation links am 27.10.2004 bei fortgeschrittener Coxarthrose beidseits bei
- Status nach in-situ-Nagelung einer Epiphysenlösung beidseits 1967
- Status nach Osteosynthese-Materialentfernung 1971
- Multietagere LWS-Degeneration ohne signifikante foraminale Obstruktion, Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1
- Legasthenie
- Hypakusis beidseits, hörgeräteversorgt
- Tinnitus rechts
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie"
1967 sei beim Beschwerdeführer wegen einer Epiphysenlösung (Abgleiten eines Teils des Knochens) beider Hüften eine Spickdrahtnagelung notwendig geworden. Die Operation sei in der B.___ erfolgt, ebenso die Osteosynthesematerialentfernung 1971. In den nächsten Jahren sei es dem Beschwerdeführer von Seiten beider Hüften recht gut gegangen, er habe nur beim Tragen von schweren Lasten Schmerzen gehabt. Im Juli 1997 habe er wegen zunehmender Schmerzen beidseits über der Trochanter-major-Region, links ausgeprägter als rechts, die Hüft-Sprechstunde der B.___ aufgesucht. Man habe von einer fortgeschrittenen sekundären Coxarthrose, links ausgeprägter als rechts, bei Status nach beidseitiger Epiphysenlösung 1967, gesprochen. Da der Leidensdruck des Beschwerdeführers und seine alltägliche Einschränkung durch die beidseitige Coxarthrose gross gewesen sei, habe man sich zur Operation entschlossen. Die Hüft-TP links sei in der B.___ eingesetzt worden. Anschliessend sei die Rehabilitation in der D.___ erfolgt. Unter physiotherapeutischen Behandlungen habe sich das Gangbild gebessert. An Nebendiagnosen seien ein Tinnitus des rechten Ohres, eine Hypakusis beidseits hörgeräteversorgt, ein obstruktives gut eingestelltes Schlafapnoesyndrom und eine Legasthenie festgestellt worden. Nach dem Aufenthalt in D.___ sei der Beschwerdeführer regelmässig in der B.___ nachkontrolliert worden. Anlässlich der Konsultationen im Mai/Juni 2005 habe er über eine Schwäche bei der Hüftflexion links berichtet. Auch das Aufstehen aus kniender Stellung sei nur mit Abstützen möglich gewesen. Er habe über wechselhafte Beschwerden mit teilweise sehr geringer Beschwerdesymptomatik und auch intermittierend starken Schmerzen im Bereiche der linken Hüfte geklagt. Eine signifikante Pathologie im Bereich der Lendenwirbelsäule habe kernspintomographisch ausgeschlossen werden können. Es habe sich eine multietagere Lendenwirbelsäulendegeneration ohne signifikante foraminale Obstruktion, eine Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1 gezeigt. Von Seiten der Hüfte habe kein klares Korrelat definiert werden können, welches für die Beschwerden in Frage gekommen sei. Die Flexion/Extension habe 90-0-0°, die AR/IR 20-0-5° und die Abduktion 40° betragen. Man habe keine spezifischen Massnahmen für möglich und notwendig gesehen, um die derzeitige Beschwerdesymptomatik zu beeinflussen. Eine Nachkontrolle habe man in einem Jahr vereinbart.
Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, zeitweise intensive Schmerzen im Bereich der linken und auch der rechten Hüfte zu haben. Die Schmerzen nähmen beim Stehen und bei Belastung zu. Er arbeite seit Januar 1974 als Handwerker im G.___ des Kantons Zürich. Während vieler Jahre sei er Vorarbeiter gewesen. Per 1. Juli 2004 sei eine lohnmässige Rückstufung erfolgt, da gemäss Aussage des Beschwerdeführers seine administrativen Arbeiten als ungenügend eingestuft worden seien. Vom 6. Juli bis Ende März 2005 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. April 2004 sei er zu 75 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch bei einem Pensum von 50 % sei schmerzbedingt gescheitert.
Der Hausarzt sei der Ansicht, dass für die derzeitige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, dass hingegen eine leichtere manuelle Tätigkeit durchaus vorstellbar sei. Sofern von Seiten des Arbeitgebers keine nur leichte manuelle Tätigkeiten zugeteilt werden können, müsse er für seine bisherige Tätigkeit zu 100 % invalidisiert werden. Für eine rückenschonende, vorwiegend sitzende, leichte manuelle Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von über 50 %.
3.
3.1 Die von den Ärzten gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Gemäss Feststellungsblatt vom 2. November 2005 (Urk. 8/61) geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 4. August 2005 (Urk. 8/56), der dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % attestiert hatte, und gestützt auf den Arztberichte der B.___ vom 6. September 2005 (Urk. 8/49), worin dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war, davon aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei.
3.2 Das Gutachten von Dr. E.___ vom 4. August 2005 (Urk. 8/56) äussert sich zur Anamnese, nennt die Diagnosen, und erwähnt die angegebenen Beschwerden. Ein Befund kann dem Gutachten nicht entnommen werden, obwohl offenbar eigene Untersuchungen durchgeführt worden sind (vgl. S. 1). Die Beurteilung entspricht zum überwiegenden Teil wortwörtlich der Anamnese. Eine Auseinandersetzung mit den bereits bestehenden Arztberichten fehlt, es werden lediglich die Aussagen wiederholt, ohne diese zu kommentieren. Ohne Erklärung geht Dr. E.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, obwohl die Ärzte der B.___ davon ausgehen, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % noch gegeben sei. Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einer rückenschonenden, vorwiegend sitzenden, leichten manuellen Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von über 50 %, ohne Begründung, weshalb auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Einschränkung auszugehen ist und wie sich diese auswirkt. Das Gutachten ist somit nicht schlüssig, und es kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieses nicht abgestellt werden.
3.3 Auch auf die Arztberichte der B.___ kann bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Nachdem die Ärzte im Bericht vom 27. Januar/7./10. Februar 2005 (Urk. 8/29) in Aussicht gestellt hatten, dass die Arbeit ab 1. März 2005 probeweise wieder zu 50 % aufgenommen werden könne, berichteten sie am 7. Juli 2005 (Urk. 8/47), der Beschwerdeführer habe bis zum 8. Juni 2005 zu 50 % gearbeitet, sei danach aber wieder wegen Schmerzen gluteal in den Oberschenkel und bis ins Bein ausstrahlend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die bis zum 20. Juni 2005 attestierte vollständige und hernach zu 75 % bestehende Arbeitsunfähigkeit begründeten sie ausschliesslich mit subjektiv aufgetretenen Beschwerden. Sie hielten in diesem Zeitpunkt spezifische Massnahmen als nicht notwendig, da sie kein klares klinisches Korrelat für die Beschwerden finden konnten. Im Bericht vom 6. September 2005 (Urk. 8/49) hielten sie an der 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest, obwohl durch physiotherapeutische Massnahmen eine gewisse Beschwerdelinderung hatte erreicht werden können. Sie stellten in Aussicht, dass durch die Anpassung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit, in einer vor allem rücken- und hüftschonenden Tätigkeiten eine dauerhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dass kein volles Arbeitspensum mehr erreicht werden könne, begründeten sie mit den noch bekannten multiplen Nebendiagnosen. Wie diese sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erklärten sie allerdings nicht. Auch im Bericht vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3/4) unterliessen sie es darzulegen, ob und in welchem Ausmass eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe, sondern liessen es bei der Kritik bewenden, dass dem Beschwerdeführer, obwohl ihm stets eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden sei, nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.
3.4 Schliesslich erweisen sich auch die Arztberichte von Dr. C.___ als nicht beweiskräftig. Während er im Bericht vom 11./13. Dezember 2004 (Urk. 8/24/3-6) noch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnte, äussert er sich im Brief vom 24. Februar 2005 an die Arbeitgeberin (Urk. 8/31) äusserst vage, was die Arbeitsfähigkeit betraf. Vor allem aber erachtete er eine vertrauensärztliche Abklärung noch als verfrüht, da er weiterhin von einer Besserungstendenz ausging.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag gebe. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Strassenwärter und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).