IV.2006.00285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1956 in Portugal, war seit dem 1. Dezember 1986 bei der Betriebsgesellschaft A.___ im Bereich Hausdienst-Entsorgung tätig. Am 24. April 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 und das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 ab. Gegen die Abweisung des Rentenbegehrens liess C.___ Beschwerde erheben, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Februar 2003 (Fall-Nr. IV.2002.00625, Urk. 7/68) mit der Begründung abwies, dass auf das Gutachten des B.___ vom 18. Juni 2002 (Urk. 7/34) abzustellen sei und er weiterhin einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöge. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Schreiben vom 4. April 2003 (Urk. 7/71) liess C.___ gestützt auf einen Bericht der D.___ vom 22. Januar 2003 (Urk. 7/69) ein Revisionsgesuch stellen, auf welches die IV-Stelle nach Erhalt des Berichtes von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. April 2003 (Urk. 7/74 = Urk. 7/94), nicht eintrat (Mitteilung vom 4. Juli 2003, Urk. 7/77).
1.3     Am 15. Dezember 2003 stellte C.___ erneut ein Revisionsgesuch, gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 10. April 2003 (Urk. 7/82), welches er mit Schreiben vom 6. April 2004 (Urk. 7/93) unter Beilage der Arztberichte der F.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/89) und vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/90) sowie der Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Neurologie, vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/91) und Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. März 2004 (Urk. 7/92) erneuern liess. In der Folge liess die IV-Stelle C.___ an der I.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 9. März 2005, Urk. 7/106) und das Gutachten mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/108) ergänzen (Ergänzung vom 4. Mai 2005, Urk. 7/109). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/115 und Urk. 7/117-121) sprach die IV-Stelle C.___ eine Viertelsrente ab 1. August 2003 und eine halbe Rente ab 1. November 2003 zu. Gegen diese Verfügung liess C.___ am 15. September 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/126), nachdem Dr. med. J.___, FMH für allgemeine Medizin, mit Schreiben vom 6. September 2005 die Arztberichte des  K.___, Dept. Für Innere Medizin, Abklärungsstation, vom 18. Juli 2005 und des Spitals L.___ vom 6. Juli 2005 über die Hospitalisation vom 3. bis 5. Juli 2005 (Urk. 7/125) eingereicht hatte. In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. J.___ vom 23. Dezember 2005 (unter Beilage des Berichts des Spitals L.___ vom 5. September 2005, Urk. 7/132) ein und stellte die Unterlagen C.___ zur Stellungnahme zu (Urk. 7/133-134). Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/137) wies sie die Einsprache ab.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess C.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 15. März 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht, C.___ in der Replik vom 12. Juli 2006 (Urk. 11) an seinen Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2006 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
1.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 sei das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 23 % abgewiesen worden. Die neue polydisziplinäre Abklärung bei der I.___ habe ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit Januar 2003 verschlechtert habe. Seit diesem Zeitpunkt sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch im Rahmen von 50 % möglich. In einer solchen körperlich leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit für das Einnehmen von Zwangshaltungen oder repetitiven Tätigkeiten und der Möglichkeit zu Wechselpositionen, könne er ein Einkommen von Fr. 29'163.-- (gemäss Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik) erzielen. Im Vergleich zum heute möglichen Jahreslohn von Fr. 63'709.-- ergebe dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'546.--, was einem Invaliditätsgrad von 54 % entspreche. Unter Anrechnung des bisherigen IV-Grades von 23 % bei einer möglichen 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 werde der rentenberechtigende Minimalwert von 40 % per 14. August 2003 erreicht. Deshalb habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. November 2003 auf eine halbe Rente (Urk. 7/115). Der Beschwerdeführer sei am 3. Juli 2005 bei Verdacht auf akutes Koronarsyndrom notfallmässig in das Spital L.___ eingewiesen worden, wo er vom 3. bis 5. Juli 2005 hospitalisiert gewesen sei. Gemäss dem Bericht des K.___ sei es zu keiner weiteren derartigen Episode gekommen und auch bei Belastung sei er beschwerdefrei geblieben. Es sei somit nur von einer kurzfristigen, die bisherige Beurteilung nicht beeinflussende Verschlechterung auszugehen. Ein behinderungsbedingter Abzug dränge sich nicht auf, da die Einschränkung bereits in der Festlegung der 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 11), die Beschwerdegegnerin habe ihrem Lohnvergleich einfach ein halbes LSE-Einkommen als Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. Ein Leidensabzug sei nicht vorgenommen worden. Im Weiteren sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es offenbar im Juli 2005 zu weiteren gesundheitlichen Problemen gekommen sei. Auch diese Verschlechterung sei zu berücksichtigen, zumindest in einer weiteren Erhöhung des Leidensabzuges.

2.
2.1     Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 115 Erw. 2b).
         Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Um den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beurteilen zu können, ist in erster Linie zu überprüfen, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt  zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/58) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 10) verändert hat.
 
4.       Die Gutachter der I.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 9. März 2005 (Urk. 7/106) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Laminektomie L3-L5 links wegen Diskushernie L4/5 1981, einer mehrsegmentalen degenerativen Veränderung der LWS, einer fortgeschrittenen Osteochondrose L4/5, einem Status nach Wurzelkompromittierung S1 links, keinen sicher objektivierbaren Paresen, einem Verdacht auf Symptomausweitung, Schmerzverarbeitungsstörung und Selbstlimitierungstendenz sowie episodische Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, aus rein somatischer Sicht sei für eine körperlich leicht belastende Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierter Wechselposition eine etwa 70%ige Arbeitsfähigkeit denkbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine derzeit mittelschwere Depression mit überwiegend deprimierter Stimmung, traurigem Affekt, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, Appetitstörungen, Suizidgedanken sowie Insuffizienzerleben und Schamgefühl, insbesondere bezüglich des stattgefundenen Rollenwechsels als Familienvater, der seine Familie selbst nicht mehr versorgen könne. Trotz einer seit über einem Jahr bestehenden psychiatrischen Behandlung, die sowohl psychotherapeutische als auch psychopharmakologische Elemente beinhalte, sei es bislang nicht zu einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell 60 %. Aus gesamtmedizinischer Sicht würden sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis maximal intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeit ohne die Notwendigkeit für das Einnehmen von Zwangshaltungen oder repetitiven Bewegungen und der Möglichkeit zu Wechselpositionen ausgehen. Obwohl aus rein somatischer Sicht für eine leichte Tätigkeit eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, schränke die psychiatrische Diagnose in diesem Fall die Copingmöglichkeiten des Beschwerdeführers deutlich ein, so dass der Umgang mit Schmerzen und die Belastbarkeit deutlich reduziert würden. Daher sei es gerechtfertigt, der psychiatrischen Einschränkung eine gewisse additive Wirkung zusätzlich zur somatischen Einschränkung zuzugestehen. Auf der anderen Seite erscheine aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen.
Aufgrund dieser Begutachtung wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/115 und Urk. 7/117-121) eine Viertelsrente ab 1. August 2003 und eine halbe Rente ab 1. November 2003 zugesprochen.

5.
5.1 Vergleicht man das Gutachten der I.___ vom 9. März 2005 (Urk. 7/106) mit dem Gutachten des B.___ vom 18. Juni 2002 (Urk. 7/34), so fällt auf, dass damals von den Ärzten ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links, Status nach Discushernienoperation L4/5, fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 sowie Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 diagnostiziert worden war. Demnach bestand beim Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Jahre 2002 noch ein die ganze Wirbelsäule erfassendes Schmerzsyndrom (= Panvertebralsyndrom). Hingegen findet sich im Gutachten der I.___ aus dem Jahre 2005 in Bezug auf die Wirbelsäule noch eine Einzeldiagnose (chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, das heisst die Lendenwirbel und nicht mehr die ganze Wirbelsäule betreffendes Schmerzsyndrom). Dem rheumatologischen (Teil-)Fachgutachten von Dr. M.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/106/28-33) kann denn auch unter anderem entnommen werden, dass die in früheren Untersuchungen beschriebene Zervikalsymptomatik nicht mehr zu eruieren war (Urk. 7/106/33). Röntgenaufnahmen und eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule im Jahre 2002 hatten nebst einer Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 eine deutliche, beziehungsweise schwere Osteochondrose L4/5 ergeben (Urk. 7/34/13); der Achillessehnenreflex (ASR) links war nicht auslösbar, Hinweise für eine akute Neurokompression fanden sich keine (Urk. 7/34/14-15). Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 25. Januar 2005 am Institut für Radiologie des U.___ zeigten eine Osteochondrosis intervertebralis LWK4/5 betont und Spondylarthrose (Urk. 7/106/27). Wie schon anlässlich der Begutachtung am B.___ im Jahre 2002 konnte auch anlässlich der Untersuchung in der I.___ im Jahre 2005 der ASR links nicht ausgelöst werden (Urk. 7/106/39). Klinische Zeichen einer akuten Nervenwurzelkompression im Sinne neuromeningealer Dehnungszeichen bestanden klinisch nicht, intermittierende Wurzelreizungen L5 links konnten jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden (Urk. 7/106/32, siehe auch Urk. 7/106/39). In rheumatologischer-neurologischer Hinsicht präsentiert sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers daher - abgesehen vom nicht mehr erhobenen Panvertebralsyndrom - in ähnlicher Weise wie dies im Jahr 2002 der Fall war, wobei die Gutachter des B.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit für jede körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne monoton vorübergebeugte Haltung und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten ausgegangen waren. Trotzdem erachten die Ärzte der I.___ auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nunmehr eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen als gegeben. Ob und weshalb es zu einer Verschlechterung der rheumatologischen-neurologischen Leiden seit der Begutachtung im Jahre 2002 gekommen ist, führen die Ärzte nicht weiter aus. Auch gehen sie nicht näher auf die festgestellten Anzeichen für eine Selbstlimitierung (vgl. Urk. 7/106/33) ein. In Bezug auf das B.___-Gutachten wird lediglich angeführt, dass die darin enthaltenen Einschätzungen von den behandelnden Ärzten bemängelt würden (S. 18 des Gutachtens, Urk. 7/106/18). Dies legt jedoch den Verdacht nahe, dass sich die nunmehrigen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf neue oder objektiv verschlechterte Befund stützt, sondern lediglich eine andere Würdigung des an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes darstellen könnte, was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht im Rahmen einer Neuanmeldung nicht von Bedeutung wäre. Auch aufgrund der Ergänzung zum Gutachten vom 4. Mai 2005 durch Dr. med. N.___, Oberarzt Innere Medizin (Urk. 7/109) lassen sich diese Fragen nicht abschliessend beantworten, zumal sich auch aus dem Bericht der O.___ vom 22. Januar 2003 (Urk. 7/69/2-3) und aus jenen der F.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/89) und vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/90), worauf sich Dr. N.___ stützt, keine ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Weshalb genau ab Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausgewiesen sein soll, nachdem die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom 22. Januar 2003 (Urk. 7/69) im Vergleich zu den Resultaten der Begutachtung am B.___ im Jahre 2002 keine neuen Befunde erhoben hatten, und sich Dr. med. P.___ der F.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2003 in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu stützen scheint (Urk. 7/89), können auch die ergänzenden Angaben von Dr. N.___ vom 4. Mai 2005 (Urk. 7/109) nicht erhellen. Dass zudem die Einschätzungen der O.___ und F.___ grundsätzlich nicht auf neuen Befunden basierten, erwähnt Dr. N.___ nicht.
5.2     Auch die weiteren vorliegenden Arztberichte vermögen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine Klarheit zu erbringen. Dr. E.___ scheint, abgesehen vom nicht mehr eruierbaren Panvertebralsyndrom, ebenfalls von den gleichen Diagnosen wie seinerzeit das B.___ auszugehen, erachtete hingegen den Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom 10. April 2003 (Urk. 7/74) aus somatischen Gründen als vollständig arbeitsunfähig. Dr. H.___ ging ebenfalls bereits in ihrem Bericht vom 5. November 2001 (Urk. 7/28) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten aus. Indem sie ihrem Bericht vom 29. März 2004 (Urk. 7/92) nunmehr eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag für rückenschonende Tätigkeiten zu Grunde legt, impliziert sie sogar eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, was jedoch kaum ihrer Absicht entsprechen dürfte. Auch Dr. G.___ scheint von einer langjährigen Rückenproblematik und dreijähriger Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Bericht vom 27. Februar 2004, Urk. 7/91).
         Im Ergebnis kann die Frage, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in rheumatologisch-neurologischer Sicht seit der abweisenden Rentenverfügung vom 10. Oktober 2002 objektiv verschlechtert hat, aufgrund der Aktenlage nicht beantwortet werden, zumal sich keiner der involvierten Ärzten explizit mit dieser entscheidenden Problematik befasst hat.

6.       Auch in psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich eine ähnlich unklare Situation. Dr. med. Q.___, psychiatrischer Gutachter des B.___, verneinte anlässlich seiner Untersuchung vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/34/15-17) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, indem er eine Somatisierungsstörung bejahte, die depressive Störung aber lediglich als leicht bezeichnete und ihr keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Sowohl die typische Patientenkarriere wie auch der chronisch-fluktuierende Verlauf der Symptomatik würden diese Diagnose stützen. Eigentliche depressive Symptome seien kaum zu finden. Bestenfalls würden die vermehrte Reizbarkeit, die Nervosität, die Antriebsstörung und die Schlafstörungen auf eine depressive Entwicklung hindeuten. Dabei handle es sich vom Schweregrad her lediglich um eine leichte depressive Störung ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychodynamisch gesehen bestünden keine Hinweise auf traumatisierende Lifetime-Events. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen gegeben seien. Die somatoforme Störung als solche spreche nicht gegen einen Arbeitseinsatz. Die zusätzliche depressive Komponente schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Im Urteil vom 18. Februar 2003 (Urk. 7/68) hat das hiesige Gericht in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es keine Gründe gibt, weshalb dieser Einschätzung der Beweiswert abzusprechen wäre. Die Diagnose einer, seines Erachtens schweren, somatoformen Störung wurde im Übrigen auch durch Dr. med. R.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, im Schreiben vom 4. September 2002 (Urk. 7/47) gestellt, und die Ärzte des K.___, Psychiatrische Poliklinik, hielten in ihrem Bericht vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/66) über ihre Untersuchungen am 2. und 9. Dezember 2002 sowie 10. Januar 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fest.
         Die psychiatrischen Fachgutachter der I.___ stellten nunmehr zwar ebenfalls Diskrepanzen zwischen den somatischen Befunden und dem Ausmass der dadurch erlebten Beeinträchtigungen fest, verneinten hingegen die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine somatoforme Störung und attestierten eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/106/41). Die geschilderten Symptome und Grundlagen für die entsprechenden Diagnosen präsentieren sich jedoch sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Die biographischen Daten würden angemessen erinnert, insgesamt bestünden Hinweise auf Konzentrationsstörungen, aber keine Hinweise auf schwere kognitive oder mnestische Defizite. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Vermehrtes Grübeln, betont nachts. Kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störungen. Keine umschriebenen Phobien, keine Zwänge. Die Stimmung sei überwiegend deprimiert, traurig, im Verlauf bei einzelnen Themen situativ vermehrt schwingungsfähig, vereinzelt lächelnd, insgesamt aber Schwingungsfähigkeit gemindert, vereinzelt affektlabil mit Weinen (Urk. 7/106/47). Trotzdem führen die Ärzte der I.___ aber nicht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb sie zu einer komplett anderen Diagnose als Dr. Q.___, Dr. R.___ und die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des K.___, welche alle eine somatoforme Störung erhoben hatten, gelangen, noch lässt sich aus dem Gutachten entnehmen, in welcher Form sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2002 verschlechtert hat und worin sich diese Verschlechterung manifestiert, noch weshalb den psychischen Beeinträchtigungen zwischenzeitlich Krankheitswert zukommen soll. Im Weiteren weisen die Gutacher auch darauf hin, dass noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien und im Anschluss an eine mögliche Remission mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Auch in dieser Hinsicht erscheint der Sachverhalt daher nicht als genügend abgeklärt.

7.       Eine weitere Problematik zeigt sich in den kardialen Problemen des Beschwerdeführers, welcher vom 3. bis 5. Juli 2005 wegen Verdachts auf koronare Herzkrankheit im Spital L.___ hospitalisiert werden musste (Urk. 7/125/4). Zum Zeitpunkt der Begutachtung in der I.___ lagen noch keine Anzeichen für eine kardiale Erkrankung vor. Anlässlich der stationären Abklärung am K.___ vom 18. bis 19. Juli 2005 diagnostizierten die Ärzte eine langstreckige Dissektion distaler Hauptstamm, RIVA proximal-Mitte. Ausser bei der Belastungsergonometrie sei es aber zu keinen Episoden eines linksthorakalen Druckgefühls mit Engegefühl im Hals und Kopfschmerzen mehr gekommen (Bericht vom 18. Juli 2005, Urk. 7/128), und anlässlich der Untersuchung am Spital L.___ vom 30. August 2005 (Bericht vom 5. September 2005, Urk. 7/130) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei kardial beschwerdefrei. Trotzdem scheint Dr. J.___ den kardialen Problemen des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen, wie sich aus seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 7/132/1-2) ergibt. Auch wenn Berichten von Hausärzten im Hinblick auf ihre Vertrauensstellungen gegenüber ihren Patienten mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen festzustellen haben, ob und allenfalls in welchem Ausmass die kardialen Probleme Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Entgegen seinen Ausführungen wäre eine dadurch begründete Einschränkung jedoch nicht im Rahmen des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn, sondern bereits bei der Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.

8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz Vorliegens eines polydisziplinären Gutachtens weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht notwendig sind, um abschliessend beurteilen zu können, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Oktober 2002 eingetreten ist. Erst danach kann über den Invaliditätsgrad rechtsgenüglich entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin wird daher ein erneutes polydisziplinäres Gutachten, und zwar nicht an der I.___ oder im B.___, in Auftrag zu geben haben, welches rheumatologisch-neurologische, psychiatrische und kardiologische Abklärungen beinhaltet. In Kenntnis der relevanten Vorakten und in Auseinandersetzung damit, insbesondere mit den Gutachten der I.___ sowie des B.___, werden sich die Gutachter darüber auszusprechen haben, welche objektiven Befunde und welche Diagnosen vorliegen, wie sich diese und seit wann auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, ob und inwiefern allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung vom Beschwerdeführer trotz des Leidens - bei objektiver Betrachtung - willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen und vor allem auch, ob, aus welchen objektivierbaren medizinischen Gründen und in welcher Hinsicht sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 11. Oktober 2002 verschlechtert hat.
8.2     Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

9.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).