Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 19. Juni 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1950, ist verheiratet (Urk. 7/1 Ziff. 1.5) und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Zuletzt war sie vom 21. August 1980 bis am 31. Juli 2002 als A.___-Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ beziehungsweise bei der C.___ AG, D.___, vollzeitig erwerbstätig (Urk. 7/10/1-3 Ziff. 1, 6 und 9; vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1; vgl. Urk. 7/7/1-3). Am 26. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/8/1 Ziff. 7.8; Urk. 7/8/2 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/6/3; Urk. 7/9; Urk. 7/47 S. 2; Urk. 7/29 S. 5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) ein. Weiter veranlasste sie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) sowie eine medizinische Abklärung bei der MEDAS Zentralschweiz (Urk. 7/32). Mit Verfügungen vom 14. Februar 2005 (Urk. 7/42-43) sprach sie der Versicherten vom 1. November 2002 bis Ende November 2004 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Dagegen erhob die Versicherte am 21. März 2005 Einsprache (Urk. 7/46), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Februar 2006 abwies (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Februar 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Da die Versicherte innert Frist weder ein in Aussicht gestelltes Privatgutachten noch eine Replik einreichte, wurde am 29. August 2006 Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS. Die rheumatologischen wie auch die psychiatrischen Untersuchungen seien vollständig, weshalb sich auch keine weiteren Untersuchungen aufdrängten (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführerin sei demnach die angestammte Tätigkeit als A.___-Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Nach Ablauf der Wartefrist sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit zu 25 % zumutbar gewesen und seit August 2004 eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 7/40).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen vorab die Rechtsfrage geltend, ob sich die Beschwerdegegnerin mit den Rügen in der Einsprache gegenüber dem Konsiliarbericht des untersuchenden Psychiaters rechtsgenügend auseinandergesetzt habe. Darin werde insbesondere nicht überzeugend dargetan, welche Symptome der Krankheit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Im Weiteren seien die Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, dass ein privates Gutachten an ihrer Einschätzung nichts ändern würde, sehr bedenklich. Da es sich um eine medizinische Frage handle, sei der Rechtsdienst diesbezüglich weder zuständig noch fachlich kompetent (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Sie werde an einem Gegengutachten teilnehmen, welches als Beweisdokument im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nachgereicht werde (Urk. 1 S. 4). Innert verlängerter Frist zur Einreichung wurden jedoch weder ein Gegengutachten noch eine Replik eingereicht.
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und sodann, inwieweit sich welche Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken.
3. Folgende medizinischen Berichte sind aktenkundig:
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, dia-gnostizierte in seinem Bericht vom 17. April 2001 ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom, aktuell hauptsächlich eine thoracocostale Schmerzsymptomatik rechtsbetont, Fehlhaltung, muskuläre Insuffizienz, Dysbalance sowie eine Fingerarthalgie (PIP 2 und 3 rechts) im Rahmen einer beginnenden Arthrose (Urk. 7/29 S. 3 unten).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. September 2002 als Diagnose einen Tinnitus rechts sowie eine Wirbelsäulenpathologie. Die Ursache des Tinnitus auf der rechten Seite sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht otogener Natur. Es müsse viel eher vermutet werden, dass dieser von der Wirbelsäulenproblematik her stamme (Urk. 7/29 S. 5).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Speziell Endokrinologie und Diabetologie, führte in seinem Bericht vom 2. April 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei vom August 1993 bis zum Juni 2002 sporadisch bei ihm in der Kontrolle gewesen wegen einer primären erworbenen Hypothyreose sowie wegen einer Struma uninodosa. Nach seinem Wissensstand sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Die Kontrollen bei ihm seien abgeschlossen und die Akten beim Hausarzt Dr. H.___ (Urk. 7/6/3).
3.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Mai 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom mit Tendenz zur Fibromyalgie sowie einen funktionellen Symptomkomplex und vegetative Dystonie bei depressiver Stimmungslage bei Arbeitsplatzproblematik im Rahmen des B.___debakels (Urk. 7/9 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 26. November 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9 S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei nach 22 Arbeitsjahren entlassen worden. In der Folgezeit sei neues Reinigungspersonal angestellt worden, die Anfragen der Beschwerdeführerin seien jedoch stets abgelehnt worden. Durch diese stete Wiederholung der Konfrontation mit klaren Zeichen des Nicht-mehr-gebraucht-werdens habe weder bezüglich der Bewegungsproblematik noch im psychischen Zustand eine Verbesserung erzielt werden können, trotz dem Einsatz intensiver medikamentöser, physiotherapeutischer sowie schmerzmodulierender Therapieansätze. Auch die Therapie mit Antidepressiva habe nicht zum Ziel geführt, da diese wegen Nebenwirkungen habe sistiert werden müssen. Eine psychologische Betreuung sei dringend indiziert.
Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsunfähig; eine Verbesserung könnte unter Umständen die psychologische Betreuung erreichen (Urk. 7/9 S. 2), sodass bei einer Stabilisierung der Psyche eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre (Urk. 7/9 S. 4).
3.5 Dr. H.___ informierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2004, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 1999 jeweils wegen Rückenbeschwerden sowie Luftweg- oder grippalen Infekten in seiner Behandlung gewesen sei (Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1-3). Seit 27. November 2001 sei eine regelmässige und engmaschige Betreuung notwendig gewesen angesichts funktioneller Beschwerden im Rahmen der Kündigung, nachfolgender depressiver Verstimmung mit psychophysischem Erschöpfungszustand, Zunahme der funktionellen Beschwerden (Herz, Atmung, Bauch) sowie Problemen mit dem Schlafverhalten, der Leistungsfähigkeit, dem Selbstwertgefühl und der Isolation. Dadurch habe sich eine deutliche Zunahme der Bewegungsapparatbeschwerden am ganzen Rücken und Kopf, eine Entwicklung von weichteilrheumatischen Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie und eine Zunahme des chronischen Ohrgeräusches am rechten Ohr manifestiert. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 26. November 2001 (Urk. 7/29 S. 2 Ziff. 5).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beantwortete in seinem Bericht vom 7. Juni 2004 Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24 S. 3 f.; vgl. Urk. 7/24 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Oktober 2003 in seiner Behandlung (Urk. 7/24 S. 3 ad 1). Sie beklage seit mehreren Jahren bestehende Schmerzen an allen Gelenken, welche sich in den letzten drei Jahren deutlich akzentuierten. Weiter leide sie an Kopf- und Rückenschmerzen. Aus psychischer Sicht sei sie niedergeschlagen, ständig deprimiert. Ihr Leben sei sinnlos geworden, sie habe keine Freude, sie werde ständig von Angst- und Unwertgefühlen geplagt. Dazu kämen seit einigen Jahren quälende Störungen ihrer Hörempfindung, welche sie auf die massive Lärmbelästigung während ihrer Tätigkeit zurückführe (Urk. 7/24 S. 3 ad. 2). Dr. I.___ verneinte die Frage, ob psychologische Tests durchgeführt worden seien (Urk. 7/24 S. 4 ad. 4). Bei den Gesprächen habe er jedoch die typischen Symptome einer depressiven Störung erheben können: Verzweifelte Grundstimmung, Freundlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Unwertgefühl, Verlust von psychischer und physischer Energie, Resignation, Schlafstörungen, Albträume, Suizidvorstellungen und anhaltende Schmerz-Symptomatik. Die rezidivierenden Symptome fluktuierenden Schwerengrades (mittel- bis schwergradig), welche Episodenweise aufgetreten seien, auch im Zusammenhang mit familiärer Belastung mit Depressionen, begründeten die Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung, bei Bestehen gegenwärtig mittelgradiger Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11; Urk. 7/24 S. 4 ad. 5). Basierend auf den vorhandenen Akten sei er der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. November 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Diese Beeinträchtigung schwanke je nach Verlauf des Leidens zwischen 75 % und 100 % (Urk. 7/24 S. 4 ad. 7). Die Beschwerdeführerin könne am ehesten im Rahmen einer geschützten Werkstätte versuchsweise integriert werden. Eine sukzessive Konditionierung innerhalb der Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit könne langfristig erreicht werden (Urk. 7/24 S. 4 ad. 11).
3.7
3.7.1 Dr. med. J.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Chefarzt MEDAS, und Dr. med. L.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS), nannten in ihrem Gutachten vom 3. September 2004 als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/32 S. 16 Ziff. 4.1):
- chronifiziertes, therapierefraktäres, unspezifisches Ganzkörperschmerzsyndrom, deutlich rechtsbetont ohne adäquates organisches Korrelat
- Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance
- manifeste, beginnende Fingerpolyarthrose
- beginnende Cox-Arthrose beidseits linksbetont
- anhaltende mittelgradige Depression mit somatischen Symptomen
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert erwähnten sie (Urk. 7/32 S. 16 f. Ziff. 4.2):
- Tinnitus rechts (Dr. med. F.___; wahrscheinlich nicht otogener Natur)
- Primäre erworbene Hyperthyreose
- Struma uninodosa
- aktuell Euthyreose (Labor 04. Juni 2004)
Die Beschwerdeführerin beklagte sich zur Hauptsache über Beschwerden in der rechten Gesässpartie und im Hüftbereich rechts. Weiter beständen Schmerzen über dem Brust- und dem rechten Schulterbereich, sowie über dem Epicondylus lateralis. Hinzu kämen ausgeprägte Schmerzen und Schwellungszustände in den Fingern beidseits. Seit September oder Oktober 2003 befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/32 S. 9 ff. Ziff. 1.2.4).
Aus rheumatologischer Sicht seien Befunde schwierig zu erheben. Insgesamt beständen Druckdolenzen über sämtlichen tender points, wie sie bei einer Fibromyalgie vorkämen. Sie seien jedoch deutlich rechtsbetont dolenter als links; schmerzhaft seien aber auch die Kompression der Oberarm- und Unterarmmuskulaturen, wenn auch erst auf Befragen eine solche Dolenz bejaht worden sei. Die Schultergelenke seien schwierig zu untersuchen, ein klassisches Impingement sei nicht nachweisbar, dafür eine diffuse unklare schmerzbedingte Bewegungshemmung. Klinisch nachweisbar und deutlich seien Heberdenarthrosen an den PIP II, III, V beidseits. Aus neurologischer Sicht erwiesen sich die Befunde als unauffällig (Urk. 7/32 S. 13 Ziff. 2.1).
Die Röntgenbefunde hätten eine leichtgradige Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit diskreten degenerativen Veränderungen der unteren Segmente ergeben. An den Händen beständen diskrete Veränderungen in den distalen Interphalangealgelenken. Die rechte Schulter weise einen Verdacht auf einen subakromialen ossären Sporn auf, welcher prädisponierend sein könnte für ein Impingement. Im Bereich der Lendenwirbelsäule beständen leichtgradige degenerative Veränderungen und ebenfalls beginnende leichtgradige Cox-Arthrosen links (Urk. 7/32 S. 14 Ziff. 2.3).
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte aufgrund der somatischen und psychiatrischen Befunde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfrau in A.___ als nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht würde an und für sich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % resultieren. Aufgrund der psychiatrischen Befunde seien sie der Meinung, dass die somatisch bedingte Einschränkung zusätzlich vermehrt werde. Schichtarbeit, Arbeit in extremer Kälte, häufig unter Stress und mit sehr ungünstigen ergonomischen Körperhaltungen führten zu diesem Entscheid (Urk. 7/32 S. 17 Ziff. 5.1).
In körperlich leichten, etwas wechselbelastenden Tätigkeiten schätzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 %; rheumatologische und vor allem psychiatrische Befunde seien limitierend (Urk. 7/32 S. 17 Ziff. 5.2). Sie empfahlen die Weiterführung der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, selbst wenn dadurch eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werde (Urk. 7/32 S. 17 Ziff. 5.3). Der mutmassliche Beginn der geschätzten reduzierten Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 16. August 2004 dem Datum der Schlussbesprechung (Urk. 7/32 S. 17 Ziff. 5.4). Aufgrund der Akten würden der Beschwerdeführerin sowohl vom Hausarzt als auch vom Psychiater Arbeitsunfähigkeiten von 75 bis 100 % ab dem 26. November 2001 attestiert (Urk. 7/32 S. 18 Ziff. 5.4). In der Prognosebeurteilung vermuteten die Ärzte, dass das Ausmass des subjektiv empfundenen Leidens auch wesentlich von der Entwicklung der psychosozialen Situation abhänge (Urk. 7/32 S. 18 Ziff. 5.5).
3.7.2 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2004 (Urk. 7/32 S. 23 ff.) für die MEDAS. Er zog die vorhandenen Akten bei und kam zum Ergebnis, dass die Beschreibung des Leidens der Beschwerdeführerin durch Dr. I.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2004 im Wesentlichen zutreffe: Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kündigung durch die B.___ im Jahr 2001 eine anhaltende (Urk. 7/32 S. 26 unten) mittelgradige Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) entwickelt. Aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin und der Aktenlage dürfe angenommen werden, dass die Hypothyreose mit der aktuellen Eltroxin-Dosis gut behandelt sei. Das zusätzlich vorliegende Schmerzsyndrom sei seines Erachtens rheumatologisch zu beschreiben, wobei in engem Zusammenhang mit der Depression eine Schmerzverarbeitungsstörung zu berücksichtigen sei, welche das Schmerzerleben ungünstig beeinflusse. Bezüglich der Auswirkungen der vorliegenden anhaltenden depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit sei er mit dem behandelnden Psychiater in dem Sinne einverstanden, dass es sich um eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede denkbare Tätigkeit handle. Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Mitberücksichtung des Schmerzsyndroms und allfällig weiterer relevanter somatischer Befunde integriert zu beurteilen (Urk. 7/32 S. 27).
3.8 Dr. med. N.___, Chefärztin und Fachärztin FMH Rheumatologie und Rehabilitation, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt Rheumatologie, P.___ Klinik, berichteten am 11. Februar 2005 über eine durchgeführte Skelettszintigraphie. Es bestehe eine aktivierte Rhizarthrose rechts und eine medial betonte femoropatelläre Arthrose sowie eine leichte Gonarthrose des linken Kniegelenks. Am L4/5 zeigte sich eine Spondylarthrose rechts. Ein eindeutig entzündlicher Gelenksbefund sei nicht fassbar. Zusammengefasst dürften die Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks sowie lumbal und Bein rechts aufgrund der obgenannten arthrotischen Veränderungen zum Teil geklärt sein. Die bestehende generalisierte Weichteilempfindlichkeit könne jedoch nicht gänzlich aufgrund dieser degenerativen Veränderungen erklärt werden. Sicherlich spiele eine gewisse Schmerzausbreitung eine Rolle. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit verwiesen sie auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS (Urk. 7/47 S. 2).
4. Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.1 Dr. H.___ ist der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin. Seine Ein-schätzungen basieren auf einer intensiven Betreuung über längere Zeit. Er attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. November 2001. Im Mai 2003 erachtete er sie zu 75 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Prognose führte er jedoch aus, dass der Beschwerdeführerin bei einer Stabilisierung der Psyche eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre. In seinem Bericht vom Mai 2004 nahm er nur noch Stellung zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Da sich das MEDAS-Gutachten beziehungsweise die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit erst auf die Zeit ab August 2004 bezieht, ist für die Dauer der Wartefrist bis zu jenem Zeitpunkt auf die Berichte von Dr. H.___ abzustellen. Er beschrieb in nachvollziehbarer Weise, weshalb eine gesprächstherapeutische Behandlung notwendig sei und kam zur Schlussfolgerung, dass diese eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auf 50 % erwarten lasse. Seine Einschätzung stimmt sodann mit jener der MEDAS-Gutachter überein, welche knapp ein Jahr nach Therapiebeginn eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachteten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Prognose von Dr. H.___ eingetreten ist und dass somit bei der Beschwerdeführerin per August 2004 eine wesentliche Gesundheitsverbesserung eingetreten ist (vgl. nachfolgend Erw. 4.3-4.4).
4.2 Dr. med. I.___ beurteilte die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht. Er legte den medizinischen Sachverhalt einleuchtend dar und berücksichtigte dabei die geklagten Beschwerden. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, bei Bestehen gegenwärtig mittelgradiger Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11). Gestützt auf diese Diagnose erachtete er die Beschwerdeführerin als zwischen 75 % und 100 % arbeitsunfähig. Im Gegensatz zur Beurteilung seitens der Gutachter der MEDAS bezog Dr. I.___ auch psychosoziale Faktoren des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit ein. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese bei der Beurteilung der invalidenversicherungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Wenig überzeugend erscheint sein Vorschlag, dass die Beschwerdeführerin am ehesten in einer geschützten Institution integriert werden könne, würde dies wahrscheinlich ihr Selbstwertgefühl weiter mindern und sich somit kontraproduktiv auswirken. Aus diesem Grund darf nur mit Zurückhaltung auf seine Schlussfolgerung hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
4.3 Bei der Würdigung des MEDAS-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf konsiliarische Beiträge aus zwei fachmedizinischen Richtungen (Urk. 7/32 S. 23 ff. und Urk. 7/32 S. 28 ff.) erstellt wurde und sich zudem auf umfassende allseitige Untersuchungen stützt (Urk. 7/32 S. 12 ff. Ziff. 2.1; Urk. 7/32 S. 19 f.; Urk. 7/32 S. 21 f.) und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 1.6), umfassend ausgefallen ist. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden wiedergegeben (Urk. 7/32 S. 9 ff. Ziff. 1.2.4; Urk. 7/32 S. 29 f.) und berücksichtigt. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet wie die entsprechenden Angaben im Gutachten (Urk. 7/32 S. 1 ff. Ziff. 1.1), wie auch in den zugrundeliegenden Teilgutachten (Urk. 7/32 S. 23 ff.; Urk. 7/32 S. 28) belegen. Als differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erläuterungen und die gezogenen Schlussfolgerungen.
Es wurde einerseits festgehalten, aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als A.___reinigerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, bezüglich des erlernten Berufes als Näherin zu 20 % und im Haushalt ebenfalls zu 20 % (Urk. 7/32 S. 35). Der untersuchende Psychiater verwies andererseits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. I.___, der eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit feststellte, wie auch darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit unter Mitberücksichtigung des Schmerzsyndroms und allfällig weiterer relevanter somatischer Befunde integriert zu beurteilen sei (Urk. 7/32 S. 27). Anlässlich der Schlussbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, dass jedoch für körperlich leichte, etwas wechselbelastende Tätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe; dabei wirkten rheumatologische, hauptsächlich aber psychiatrische Befunde limitierend (Urk. 7/32 S. 16 f.). Dabei berücksichtigten sie die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin auch psychosoziale Faktoren vorliegen, welche sie jedoch zu Recht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht liessen. So wurde nachvollziehbar begründet, warum und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dennoch aus psychiatrischer Sicht im Erwerbsbereich als eingeschränkt betrachtet werden könne.
Das MEDAS-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.4 An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
So machte sie geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den in ihrer Ein-sprache vorgebrachten Rügen gegen den Konsiliarbericht von Dr. M.___ nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 3 oben). In der Einsprache erachtete die Beschwerdeführerin das Vorgehen von Dr. M.___ als sehr ungewöhnlich, da dieser zwar festgehalten habe, dass die Aus-wirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit signifikant seien, die genaue Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber zusammen mit den somatischen Beschwerden vorzunehmen sei (Urk. 7/46 S. 3 f.). Dem ist zu entgegnen, dass zwar häufig in Gutachten die prozentualen Einschränkungen aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht separat beurteilt werden, dass aber auch in jenen Fällen keine simple Addition der unterschiedlich begründeten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erfolgen darf, sondern dabei die gegenseitigen Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind. Aus dem MEDAS-Gutachten ist ersichtlich, dass die Einschränkung aus somatischer Sicht bei einer angepassten Tätigkeit 20 % beträgt. Unter Einbezug der psychischen Gesundheitsstörungen resultiert gemäss den Gutachtern eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit. Im Ergebnis wird somit der Beurteilung durch Dr. M.___ hinreichend Rechnung getragen, wenn dieser von einer signifikanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht, denn zum einen wird bei der Berechnung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich von einer Konsumation und nicht von einer Addition ausgegangen und zum anderen ist - wie bereits erwähnt - die psychosozial bedingte Einschränkung ebenso unbeachtlich wie eine allgemeine depressive Störung ohne Krankheitswert. Es kann im Gegenteil festgestellt werden, dass sich die Einschätzung der Gutachter vor allem im Rahmen der Rechtsprechung hinsichtlich psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Fibromyalgie als eher grosszügig erweist.
Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Gutachter der MEDAS nicht ausführten, aus welchen Gründen eine Differenz zwischen ihrer und der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seitens Dr. I.___ bestehe (Urk. 1 S. 3 Mitte). Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits Dr. I.___ die psychosozialen Faktoren, welche den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zweifelsfrei mitbestimmen, zu Unrecht in seine Beurteilung miteinbezog. Die Gutachter wiesen demgegenüber auf das Vorliegen derselben hin, werteten sie aber nicht als zusätzliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Andererseits ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine depressive Störung - selbst wenn sie fachärztlich klassifiziert und diagnostiziert wird - grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Insgesamt erweisen sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Qualität und Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens als unbegründet.
4.5 Die weiteren medizinischen Berichte nehmen keinen direkten Bezug zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise verweisen auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter (vgl. vorstehend Erw. 3.8), weshalb sie nicht als unmittelbare Grundlage für deren Beurteilung gelten können.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist und dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als A.___-Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig, in einer körperlich leichten, etwas wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/32 S. S. 17 Ziff. 5). Angesichts der Tatsache, dass die Gutachter diese Einschätzungen als ab Gutachtensdatum, somit August 2004, geltend bezeichneten, ist zugunsten der Beschwerdeführerin für die Zeit davor auf die anderen echtzeitlichen Berichte abzustellen und vom November 2001 bis zum August 2004 von einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % (vgl. vorstehend Erw. 3.4) auszugehen. Diese Annahme ist auch deshalb gerechtfertigt, weil gestützt auf die Ausführungen von Dr. H.___ bei einer Stabilisierung der psychischen Situation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Aussicht gestellt wurde, die anlässlich seiner Beurteilung (noch) nicht gegeben war, jedoch im August 2004 als eingetreten erscheint und bei der Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2004 zu berücksichtigen sein wird (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Weiter ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass aus jetziger Sicht rückwirkend eine fundierte, neue Abklärung der damaligen Arbeitsfähigkeit kaum mehr fachgerecht feststellbar sein dürfte.
5.
5.1 Hinsichtlich der Statusfrage ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin voll erwerbstätig wäre. Da auch in den Akten keine gegenteiligen Hinweise enthalten sind, ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
5.4 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/10 S. 11 ff.) und vom individuellen Kontoauszug (vgl. Urk. 7/7) von einem Einkommen von Fr. 61'194.-- für das Jahr 2002 und von Fr. 62'051.-- für das Jahr 2003 aus (vgl. Urk. 7/37 S. 5; Urk. 7/38 S. 1; Urk. 7/40).
Gemäss individuellem Kontoauszug (Urk. 7/7 S. 2) und gemäss Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/10 S. 10) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 59'483.--. Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2002, von 1,4 % für das Jahr 2003 und von 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 5-2007, S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 60'554.-- (Fr. 59'483.-- x 1,018) und für das Jahr 2004 von Fr. 61'954.-- (59'483.-- x 1,018 x 1,014 x 1,009).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 25%igen beziehungsweise einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.5) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002 a.a.O.), mithin Fr. 45840.-- pro Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und an das reduzierte Pensum von 25 % ergibt dies den Betrag von Fr. 11'947.-- (Fr. 45840.-- : 40 x 41,7 x 0,25).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53), mithin Fr. 46716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5-2007, S. 86, Tabelle B9.2) und an das reduzierte Pensum von 50 % ergibt dies den Betrag von Fr. 24'292.-- (Fr. 46716.-- : 40 x 41,6 x 0,5).
5.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
5.8 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug in der Höhe von 10 % vor, da die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, etwas wechselbelastende Arbeiten verrichten könne (vgl. Urk. 7/38 S. 1).
Der 1950 geborenen Beschwerdeführerin sind nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Infolge dieser Einschränkungen könnten ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Die Beschwerdeführerin kann sich auf deutsch sehr gut ausdrücken (vgl. Urk. 7/32 S. 7 Mitte). Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Ausserdem ist es statistisch belegt, dass Frauen in Teilzeitstellen einen höheren Verdienst erzielen, als bei einem Vollzeitpensum (vgl. LSE 2004, S. 25 Tabelle T6). Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen; es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 10'752.-- (Fr. 11'947.-- x 0,9) für das Jahr 2002 bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % beziehungsweise von Fr. 21'863.-- (Fr. 24'292.-- x 0,9) für das Jahr 2004 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %.
5.9 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens des Jahres 2002 von Fr. 60'554.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 10'752.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 82 %, der einen Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2002 bis Ende November 2004 begründet.
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens des Jahres 2004 von Fr. 61'954.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'863.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 65 % und begründet damit mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Auch wenn man von dem von der Beschwerdegegnerin errechneten, etwas höheren Valideneinkommen ausginge, ändert sich am Ergebnis nichts.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).