Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00287
IV.2006.00287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Zillig


Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1953, war seit 1988 als Spezialhandwerker / Geleisebauer bei den A.___ beschäftigt (Urk. 10/1/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/9/1 Ziff. 1 und 5), als er sich am 16. Juni 2004 wegen seit Oktober 2003 bestehender Diskushernie, Rückenarthrose sowie Schmerzen im rechten Knie und bei den rechten Rippen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) anmeldete (Urk. 10/1/6 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7/2-7, Urk. 10/8/1-4, Urk. 10/11/1-3, Urk. 10/17/1-20, Urk. 10/22/1-12, Urk. 10/50/1-12, Urk. 10/55/1-4), einen Arbeitsgeberbericht der A.___ (Urk. 10/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/5) ein und zog Akten der Pensionskasse der N.___ bei (Urk. 10/7/1-13).
         Im Oktober 2004 wurde der Versicherte gemäss seinen Angaben bei den A.___ aus gesundheitlichen Gründen entlassen (Urk. 10/38/1), wobei vertrauensärztlich eine 100%ige Berufsinvalidität attestiert worden war (Urk. 10/11/3).
         Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/30/1). Die dagegen am 8. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/34) wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 ab (Urk. 10/53 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. März 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 20. April 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 7-8).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf ihr mit Verfügung vom 8. Mai 2006 die nachträglich eingereichten Arztberichte zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 11).
         Nachdem die IV-Stelle auf eine zusätzliche Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 8. Juni 2006 geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin - die eine Viertelsrente zugesprochen hat - begründete die Abweisung des Antrages auf Zusprechung einer ganzen Rente damit, dass es dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht zumutbar wäre, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem vollen Pensum auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 3 lit. n).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, gemäss dem Bericht der B.___ Klinik vom 10. Dezember 2005 müssten die Rückenschmerzen weiter abgeklärt und insbesondere eine Diskographie vorgenommen werden. Erst dann würde eine Operation ins Auge gefasst. Die gebotenen Abklärungsmassnahmen seien nach wie vor nicht erfolgt. Ihn quäle Tag und Nacht ein starker Schmerz, was es ihm insbesondere verunmögliche, auch eine leichte angepasste Tätigkeit auszuüben. Dies sei ihm jedenfalls nicht ganztags möglich (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Innere Medizin, Diabetologie-Endokrinologie FMH, nannte am 15. März 2004 nach einer vertrauensärztlichen Begutachtung die folgenden Diagnosen:
- Sensible Ausfälle in den Dermatomen L5 und S1 rechts
- Lendenwirbelsäule (LWS): Osteochondrosen der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1
- Reaktive Spondylarthrose
- Hohlkreuz
- Spiral-CT der LWS: Osteochondrotisch verschmälerte Bandscheibe L4/L5, Protrusion L4/L5 S1
- Kompression der rechtsseitigen Nervenwurzel im extraforminalen Teil durch Protrusion und reaktive Spondylose
         Aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms rechts mit wahrscheinlich intermittierender radikulärer Reizung sei der Beschwerdeführer zur Zeit im Geleisebau mit der schweren körperlichen Belastung nicht arbeitsfähig. Auch in anderen Bereichen sei er aufgrund der Vorbildung und dem belastungsabhängigen Beschwerdebild vorläufig nicht einsetzbar. Als weitere Massnahme sei ein stabilisierendes Wirbelsäulenprogramm mit Kräftigung vorgesehen, wobei die Therapie stationär eingeleitet werde. Kurzfristig sei nicht mit der Wiedererreichung auch einer Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Bereich zu rechnen (Urk. 10/7/6-7).
3.2     Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 27. März 2004 wurden im Austrittsbericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals D.___ (D.___) vom 25. März 2004 sodann folgende Diagnosen genannt:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung
- Degenerative Veränderungen
- Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance
         Seit Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen des „back assessment“ sei der Beschwerdeführer interdisziplinär weiter abgeklärt worden und er habe ein intensives physiotherapeutisches Programm mit Rückenschule, Haltungsschule, Wassertherapie und medizinischer Trainingstherapie zur Konditionierung begonnen. Objektiv sei es durch die Massnahmen während der Hospitalisation zu einer deutlich besseren Belastbarkeit, subjektiv aber nur zu einer zögerlichen Besserung der Symptomatik gekommen (Urk. 10/17/7-8). Der Beschwerdeführer sei für weitere vier Wochen 100 % arbeitsunfähig, danach könne im Rahmen der arbeitsbezogenen Rehabilitation eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erfolgen (Urk. 10/17/8).
3.3     Im Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 4. Mai 2004 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurden die gestellten Diagnosen bestätigt und die Ausführungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit dahingehend ergänzt, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nach Möglichkeit für eine leichtere Arbeit erfolgen solle (Urk. 10/17/11). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Geleisebauer bei den A.___ wurde auf ganztags mit halber Leistung festgelegt, wobei die Belastung auf das Heben bis zur Taille auf 22,5 kg, das Tragen vorne auf 32,5 kg sowie seltenes vorgeneigtes Stehen zu reduzieren wäre (Urk. 10/17/17 Ziff. 3.2). Für leichte bis mittelschwere Arbeit wurde der mögliche zeitliche Umfang auf ganztags geschätzt (Urk. 10/17/17 Ziff. 3.3). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer vorwiegend mittelschweren Arbeit liege (Urk. 10/17/18 Ziff. 4).
3.4     Der Bericht vom 1. Juni 2004 nach einer zweiten vertrauensärztlichen Begutachtung durch Dr. C.___ ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Syndroms sowie der degenerativen Veränderungen im ursprünglichen Arbeitsbereich des Geleisebaus nicht mehr einsetzbar sei. In diesem Bereich sei er wahrscheinlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Denkbar seien einfache Kontrolldienste mit der Möglichkeit zur Einnahme wechselnder Postitionen und begrenzter Bewegung. Eine solche Tätigkeit könne ganztags ausgeführt werden (Urk. 10/7/3-4).
3.5     Die damals behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, nannte in ihrem Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2004 folgende Diagnosen (Urk. 10/8/1 lit. A):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensiblem Ausfall L5 und S1 rechts
- Osteochondrosen L4 - S1 mit Discusprotrusionen insbesondere L4/5 und L5/S1
- Kompression der rechtsseitigen Nervenwurzel L5 und S1
         Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 28. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/8/1). Für ausschliesslich rückenschonende Arbeiten sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, ansonsten für mittelschwere bis schwere Arbeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/8/2 und 4).
3.6     In ihrem Bericht vom 8. Oktober 2004 bescheinigte Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, dem Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren vertrauensärztlichen Begutachtung eine dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 %. Leichte körperliche Arbeiten in Wechselpositionen könne der Beschwerdeführer hingegen in einem Umfang von 50 bis 100 % ausüben (Urk. 10/11/3). Die Schmerzsymptomatik habe sich bisher gegenüber intensiven, inklusive stationären, therapeutischen Massnahmen als therapieresistent erwiesen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes sei auch längerfristig nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten zu rechnen (Urk. 10/11/2).
3.7     Dr. med. H.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik des D.___, bestätigte sodann am 2. Februar 2005 unter Hinweis auf die im April 2004 durchgeführte EFL (vgl. Urk. 10/17/11-20), dass eine ganztägige Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit körperlich mittelschwerer Arbeit seit 4. März 2004 zumutbar sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Spezialhandwerker im Geleisebau hingegen sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/17/4 und 5 lit. B).
3.8     In ihrem Bericht vom 14. März 2005 bestätigte Dr. E.___ sowohl die im Juli 2004 gestellten Diagnosen (Urk. 10/22/2 Ziff. 7) wie auch die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 28. Oktober 2003 (Urk. 10/22/2 Ziff. 3.4.4). Die Gehleistung und Arbeitsbelastung seien limitiert, der Beschwerdeführer könne nur leichte Tätigkeiten regelmässig verrichten (Urk. 10/22/8 Ziff. 8-9). Er könne weder seine letzte Tätigkeit noch eine angepasste Arbeit ausüben (Urk. 10/22/10 Ziff. 11.4-11.6) und auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne nicht bewirkt werden (Urk. 10/22/11 Ziff. 11.12). Die Einschränkungen würden seit 28. Oktober 2003 bestehen (Urk. 10/22/10 Ziff. 11.10).
3.9     Am 21. November 2005 führte Dr. E.___ aus, im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Zustand nicht geändert (Urk. 10/50/8 Ziff. 7-8). Im Gegensatz zum Arztbericht vom 14. März 2005 attestierte sie dem Beschwerdeführer jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit von 28. Oktober 2003 bis Oktober 2004 und von 40 % seit 1. Juli 2005 (Urk. 10/50/2 Ziff. 3.4.4). Sie erklärte aber auch, dass er seine letzte Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. Eine angepasste Tätigkeit könne er ausüben, jedoch nicht vollschichtig (Urk. 10/50/10 Ziff. 11.4-5). An anderer Stelle erklärte Dr. E.___, die Einschränkungen würden seit Juli 2004 bestehen (Urk. 10/50/10 Ziff. 11.10).
3.10   Im Arztbericht der B.___ Klinik vom 10. Dezember 2005 wurden sodann folgende Diagnosen genannt:
- Lumbo-Ischialgie L5 rechts
- Osteochondrose L4/L5 und L5/S1
- Foramenstenose L5/S1 rechts
         Es wurde empfohlen, eine Diskographie L4/L5 und L3/L4 als Kontrolle zu realisieren und bei positivem Ergebnis eine Operation mit Stabilisation und Dekompression der Segmente L4/L5 und L5/S1 durchzuführen (Urk. 3/1 S. 2 = Urk. 10/51/1-2 = Urk. 10/55/3-4). Der Arztbericht äusserte sich hingegen weder zur aktuellen Arbeitsfähigkeit noch zu den Auswirkungen der empfohlenen Massnahmen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.11   Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie derzeit behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht vom 3. März 2006 aus, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem manuellen Beruf nicht mehr zumutbar. Hier müsse er aus ärztlicher Sicht dauernd 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden (Urk. 10/55/1). Inwiefern sich die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch auf angepasste Tätigkeiten auswirken, brachte Dr. I.___ in seinem Bericht nicht zum Ausdruck.
3.12   Gemäss Bericht der B.___ Klinik vom 30. März 2006 bestätigte die am 17. März 2006 durchgeführte Diskographie, dass das Problem auf dem Niveau L4/L5 und L5/S1 liege. Als nächste Massnahme wurde wiederum eine Operation mit Stabilisation des Niveaus L4/L5 und L5/S1 empfohlen (Urk. 8/2 S. 1). Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht.
3.13   Im Bericht vom 7. April 2006 diagnostizierte Dr. I.___ sodann eine schwere Arthrose im Bereich der oberen Brustwirbelsäule, eine schwere Abnutzung der Zwischenwirbelscheiben im Bereich der mittleren Wirbelsäule sowie eine starke Verkrümmung am Übergang von der Brustwirbelsäule zur Halswirbelsäule. Aufgrund dieser schweren degenerativen Veränderungen am Skelett könne dem Beschwerdeführer keine Arbeit mehr zugemutet werden (Urk. 8/1).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass in allen Arztberichten übereinstimmend Rückenbeschwerden diagnostiziert werden, welche sich invalidisierend auswirken und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Geleisebauer bei den A.___ führen (Urk. 10/17/7, Urk. 10/17/17 Ziff. 3.2, Urk. 10/17/5 lit. B, Urk. 10/22/2 Ziff. 3.4.4, Urk. 10/50/2 Ziff. 3.4.4, Urk. 10/55/1, Urk. 8/1).
         Bezüglich den weiteren Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit finden sich in den zahlreichen medizinischen Unterlagen unterschiedliche Angaben. In den Berichten der Rheumaklinik des D.___ vom 25. März 2004 (Urk. 10/17/7-8), 2. Februar 2005 (Urk. 10/17/1-4) und 4. Mai 2005 (Urk. 10/17/11-20, EFL) wurde für leichte bis mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % attestiert. Diese Berichte sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 10/17/7) und setzen sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 10/17/20). Schliesslich wurden die Berichte insgesamt in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 10/17/9) und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Die Berichte der Rheumaklinik des D.___ erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu denselben Ergebnissen gelangten auch Dr. C.___ (Urk. 10/7/3-4) und Dr. G.___ (Urk. 10/11/3) im Rahmen der vertrauensärztlichen Begutachtungen und stützen so die Ergebnisse der Untersuchungen in der Rheumaklinik des D.___.
         Demnach ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig ist.
         Daran vermögen auch abweichende Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. I.___ nichts zu ändern. Die Arztberichte von Dr. E.___ sind insgesamt sehr widersprüchlich. In den ersten beiden Berichten vom 5. Juli 2004 sowie 14. März 2005 bestätigte sie zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 28. Oktober 2003 (Urk. 10/8/1, Urk. 10/22/2 Ziff. 3.4.4), im dritten Bericht vom 21. November 2005 hingegen eine solche von 100 % für die Zeit von 28. Oktober 2003 bis Oktober 2004 und von 40 % seit Juli 2005 (Urk. 10/50/2 Ziff. 3.4.4). Der Bericht vom 21. November 2005 ist auch in sich widersprüchlich, indem Dr. E.___ zunächst für die letzte Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte (Urk. 10/50/2 Ziff. 3.4.4), an anderer Stelle jedoch erklärte, der Beschwerdeführer könne seine letzte Tätigkeit nicht mehr verrichten (Urk. 10/50/10 Ziff. 11.4). Aufgrund dieser Widersprüche ist der Beweiswert der Arztberichte von Dr. E.___ geringer einzustufen als derjenige der Berichte der Rheumaklinik des D.___, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
         Zu den Arztberichten von Dr. I.___ ist sodann festzuhalten, dass er in seinem Bericht vom 7. April 2006 zwar ausführte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen am Skelett keine Arbeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 8/1), und auch im Bericht vom 3. März 2006 bestätigte, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit in einem manuellen Beruf mehr zumutbar sei und er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/55/1). Diese Schlussfolgerungen wurden jedoch nicht weiter begründet und es fehlen Ausführungen dazu, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Einschränkungen verrichten kann. Auch diese Unterlagen vermögen daher die Berichte der Rheumaklinik des D.___ nicht zu entkräften.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich nun doch entschieden habe, eine Diskographie durchführen zu lassen und die Abklärungsmassnahme noch nicht erfolgt sei (Urk. 1 S. 2), sowie die hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1, Urk. 8/2-3) führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Ärzte der B.___ Klinik nennen keine neuen Diagnosen, sondern bestätigen die bereits festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich des unteren Rückens (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 1). In den Berichten finden sich keine Ausführungen dazu, wie sich die empfohlenen Massnahmen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken. Auch Aussagen über die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor der Durchführung der geplanten Behandlungen fehlen vollständig. Insgesamt sind somit die Berichte der B.___ Klinik für die vorliegend zu beurteilende Frage der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2     Weitere bei den Akten liegende medizinische Unterlagen, insbesondere der Bericht der B.___ vom 17. März 2006 (Urk. 8/3), Arztberichte von PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 2. und 22. September 2005 (Urk. 10/36/1-2, Urk. 10/38/1-2), der Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Neurologie, vom 22. September 2005 (Urk. 10/47/1-4), der Arztbericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulen-Chirurgie, Doktor der Chiropraktik SCG-ECU, vom 7. November 2005 (Urk. 10/45/1-2) sowie der Bericht des Stadtspitals M.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10/51/3-6) enthalten allesamt keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und sind somit für die zu beurteilenden Fragen nicht ergiebig.
4.3     Zusammenfassend ist gestützt auf die Berichte der Rheumaklinik des D.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004 (vgl. Urk. 10/9/2), abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Geleisebauer bei den A.___. Die Beschwerdegegnerin stützte sich somit zu Recht auf den Fragebogen für Arbeitgeber vom 29. Juli 2004 (Urk. 10/9/2 Ziff. 12) und legte das Valideneinkommen auf Fr. 78'387.- fest (Urk. 10/18/3).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 10/18/3). Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'588.- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4'771.50 pro Monat (Fr. 4'588.- : 40 x 41.6), mithin Fr. 57'258.- pro Jahr (Fr. 4'771.50 x 12). Das derart ermittelte Invalideneinkommen ist im Übrigen unbestritten (Urk. 1).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn aus, da die Behinderung den Beschwerdeführer im Leistungsvermögen stark einschränke (Urk. 10/18/3). Dieser im Übrigen unbestrittene Abzug von 20 % (Urk. 1) trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
5.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'806.- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 57'258.- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr.  78'387.- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommensbusse von Fr. 32'581.-, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht und einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
5.6     Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).